Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zu herrenlosen Konten

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür setzt sich der Bundesrat auf Initiative von Niedersachsen und Bremen ein. Am 11. März 2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Milliardenvermögen auf Bankkonten

Hintergrund des Bundesratsvorstoßes sind Schätzungen, wonach zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sog. herrenlosen Konten von Verstorbenen liegen, ohne dass ihre Erben davon wissen:

Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, so ist es für Erben nach aktueller Rechtslage schwer, davon Kenntnis zu erhalten. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein scheitern häufig am Bankgeheimnis.

Bundesweites Verzeichnis gefordert

Zur Lösung des Problems schlägt der Bundesrat ein bundesweites Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ein entsprechendes Verfahren wird seit 2015 beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Das Bundesamt soll die Daten in einem öffentlich einsehbaren Register im Internet führen. Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, mit denen sie ihre Vermögensansprüche gegenüber den Banken geltend machen können. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben, wann dieser sich mit dem Vorschlag der Länderkammer befasst, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat fordert höhere Strafen für organisierte Steuerhinterziehung

Der Bundesrat setzt sich weiterhin dafür ein, die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung zu erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten zu verbessern. Am 11. März 2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Cum-Ex-Geschäfte im Blick

Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht – zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.

Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt – durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.

Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Regelbeispiel ausweiten

Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des Paragraf 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich – zum Beispiel Telefonüberwachung.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Condor darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage des vzbv gegen die Condor Flugdienst GmbH statt

  • Airline bot nach Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie lediglich einen Gutschein oder eine Umbuchung an.
  • LG Frankfurt am Main: Condor durfte Recht auf Erstattung des Ticketpreises nicht verschweigen.
  • Fluggesellschaft muss irreführende Online-Mitteilung richtigstellen.

Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden. In einem ähnlichen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

„Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde“, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Rechtslage. „Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist.“

Recht auf Erstattung des Flugpreises verschwiegen

Condor musste wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen. Auf seiner Internetseite teilte das Unternehmen den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung war möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, wurde in der Mitteilung dagegen mit keinem Wort erwähnt.

Wesentliches Kundenrecht verschwiegen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie muss künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.

Auch TUI Deutschland wegen Irreführung verurteilt

Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das Landgericht Hannover hatte in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben. Auch TUI hatte auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, als hätten Reisende nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung war derart versteckt, dass er kaum auffindbar war.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 11.03.2022 zum Urteil 2-06 O 297/20 des LG Frankfurt a. M. vom 19.01.2022

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang

Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Stabile Beschäftigung sichern

Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Bis zum 30. Juni 2022 gelten auch die sog. Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der Gesetzesbegründung von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führen dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.

Ergänzungen im Bundestagsverfahren

Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.

Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft.

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Kindeswohl in familiengerichtlichen Verfahren

Der Bundesrat möchte Familiengerichte in die Lage versetzen, das Kindeswohl bestmöglich zu schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen eigenen Gesetzentwurf mit Änderungen am geltenden Recht in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bessere Sachverhaltsaufklärung

Kinder sollen von den Gerichten intensiver angehört und einbezogen werden – auch wenn sie sich altersbedingt noch nicht hinreichend artikulieren können. Zur intensiveren Sachverhaltsaufklärung sollen verstärkt Drittpersonen und Sachverständige hinzugezogen werden. Nötig sei auch ein intensiverer Informationsaustausch zwischen Gerichten und Jugendämtern, betont der Bundesrat.

Überprüfung der Maßnahmen

Der Gesetzentwurf sieht vor, gerichtlich angeordnete Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Praxis auch umgesetzt wurden und sich als wirksam erwiesen haben.

Lehren aus dem Staufener Missbrauchsfall

Der Bundesrat will mit seinem Entwurf Lehren aus dem sogenannten Staufener Missbrauchsfall ziehen, der 2017 bundesweit Aufmerksamkeit ausgelöst hatte. Er setzt Empfehlungen der Kommission Kinderschutz um, die nach Bekanntwerden des Missbrauchsskandals eingesetzt worden war.

Reprise einer früheren Bundesratsinitiative

Der Beschluss vom 11. März 2022 entspricht einem Entwurf, den der Bundesrat im September 2020 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser hat die Beratungen jedoch nicht abgeschlossen, daher unterfiel die Initiative der so genannten Diskontinuität.

Wie es weitergeht

Zunächst hat die neue Bundesregierung Gelegenheit, zu dem Vorschlag des Bundesrates Stellung zu nehmen. Danach legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser sich damit befasst, ist nicht festgelegt.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Corona-Sonderregeln für die Pflege werden verlängert

Corona-bedingte Sonderregelungen für den Pflegebereich werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Einer entsprechenden Verordnung hat die Länderkammer im Plenum am 11. März 2022 die erforderliche Zustimmung erteilt.

Bündel von Maßnahmen

So ist eine Pflegebegutachtung weiter ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung allein anhand von Unterlagen und einer telefonischen oder digitalen Befragung möglich. Beratungsgespräche können auf Wunsch pflegebedürftiger Personen weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Bestehen bleiben zudem die Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungen zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich sowie der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 durch Pflegebedürftige. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen.

Sonderregeln seit 2020

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 waren befristete Sonderregelungen in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingefügt worden. Das Bundesgesundheitsministerium kann diese bei fortbestehendem Corona-Infektionsrisiko um jeweils bis zu einem halben Jahr zu verlängern, was bereits mehrfach geschehen ist.

Weiter Pandemie-bedingte Beeinträchtigungen

Zur Begründung der abermaligen Verlängerung verweist das Ministerium darauf, dass das Robert Koch-Institut die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als sehr hoch einschätze.

Aufgrund der bisherigen Impfquoten sei daher bis in das 2. Quartal 2022 hinein mit zusätzlichen pandemiebedingten Versorgungsproblemen und Belastungen für die Pflegeeinrichtungen zu rechnen.

Auch könne die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch Angehörige oft weiterhin nicht wie vor Pandemiezeiten erfolgen. Daher müsse die pflegerische Versorgung weiterhin durch unterstützende Maßnahmen sichergestellt werden.

Baldiges Inkrafttreten

Mit der Zustimmung der Länder kann die Verordnung wie von der Bundesregierung geplant zum 1. April 2022 in Kraft treten, sodass die Sonderregeln ohne Unterbrechung fortgelten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Inflationsrate im Februar 2022 bei +5,1 %

Weiterer Anstieg bei Energiepreisen führt erneut zu hoher Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, Februar 2022

  • +5,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2022

  • +5,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2022 bei +5,1 % und bleibt damit auf einem hohen Stand. Im Januar 2022 hatte sie noch bei +4,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Januar 2022 um 0,9 %.

Krisenbedingte Effekte beeinflussen Inflationsrate

Einfluss auf die Inflationsrate hatten Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, insbesondere bei den Energieprodukten. „Die coronabedingten Effekte werden zunehmend überlagert durch die Auswirkungen des Angriffs von Russland auf die Ukraine“, betonte Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. „Die aktuellen Preissteigerungen, insbesondere bei den Mineralölprodukten, spiegeln sich in den Februarergebnissen 2022 noch nicht wider.“

Energiepreise zogen binnen Jahresfrist um 22,5 % an

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Februar 2021 bis Februar 2022 um 7,9 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +22,5 % deutlich über der Gesamtteuerung (Januar 2022: +20,5 %). Binnen Jahresfrist erhöhten sich die Kraftstoffpreise um 25,8 % und die Preise für Haushaltsenergie um 20,8 %. Hier verteuerten sich vor allem leichtes Heizöl (+52,6 %), Erdgas (+35,7 %) und Strom (+13,0 %). Der Preisauftrieb bei den Energieprodukten wurde von mehreren Faktoren beeinflusst: Neben den krisenbedingten Effekten wirkte sich unter anderem die zu Jahresbeginn gestiegene CO2-Abgabe von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2 aus.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 5,3 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Februar 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,3 % (Januar 2022: +5,0 %). Mehr bezahlen mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere für frisches Gemüse (+11,0 %) sowie für Molkereiprodukte und Butter (+6,7 %). Merklich teurer wurden neben Energie und Nahrungsmitteln auch Pflanzen und Blumen (+8,7 %), Fahrzeuge (+7,8 %) sowie Kaffeeprodukte (+6,7 %). Insgesamt verteuerten sich die Verbrauchsgüter um 10,5 % und Gebrauchsgüter um 3,0 %.

Inflationsrate ohne Energie bei +3,3 %

Die Preiserhöhungen bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich massiv auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energie hätte die Inflationsrate im Februar 2022 bei +3,3 % gelegen, ohne Energie und Nahrungsmittel bei +3,0 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2022 um 2,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit unterhalb der Gesamtteuerung. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,5 % und dämpften somit die Gesamtteuerung. Zudem gingen die Preise für Telekommunikation (-1,0 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,4 %) zurück, letztere infolge der Umsetzung der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform. Dagegen erhöhten sich einige Dienstleistungspreise deutlich, etwa die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+10,1 %) sowie von Fahrzeugen (+5,3 %).

Preisanstieg zum Vormonat um 0,9 % infolge gestiegener Energiepreise

Im Vergleich zum Januar 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2022 um 0,9 %. Erneut wurden Energieprodukte teurer (+3,1 %), insbesondere mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mehr für leichtes Heizöl (+7,0 %) und für Kraftstoffe (+3,8 %) bezahlen. Auch die Nahrungsmittelpreise zogen an (+1,0 %, darunter Gemüse: +3,9 %). Nennenswert ist zudem der Preisanstieg bei Pauschalreisen (+9,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.03.2022

Streit im Hausflur: Beleidigung des Vermieters führt zu außerordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.01.2022 vier Mieter dazu, ihre gemeinsame Wohnung in Oberschleißheim zu räumen. Die Bewohner haben nun bis Ende Juli Zeit, auszuziehen und diese an ihren Vermieter zurückzuzugeben.

Die Beklagten lebten bereits seit 2006 in der Fünfzimmerwohnung in München. Die Wohnung liegt in einem Haus, das in Wohneinheiten aufgeteilt ist. In der Hausordnung war unter Anderem geregelt: „Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwagen auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers oder des Speichers und im Treppenhaus ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.“

Trotzdem stellten zwei der Bewohner ihre Fahrräder im Eingangsbereich ab. Das behinderte die in der darunter gelegenen Wohnung wohnende Familie. Sie konnten den Durchgang nun mit ihrem Kinderwagen nicht mehr passieren. Die Familie sprach ihre Nachbarn an, trotzdem entfernten diese die Räder nicht.

Daher baten sie den Vermieter, die Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen. Gemeinsam begab man sich zu der Wohnung der Beklagten. In dem darauffolgenden Gespräch eskalierte die Situation. Einer der Bewohner beleidigte schließlich den Vermieter mit den Worten „Wer bist Du? Halt die Fresse“ und berührte diesen am Oberkörper, sodass er ausweichen musste. Dieser erstattete daraufhin Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos.

Die Beklagten sind der Ansicht, es gehe darum, sie schlecht zu machen, um sie aus dem Mietverhältnis heraus zu mobben. Die Kläger meinen, durch die schwere Beleidigung sei das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört worden, daher habe man kündigen dürfen.

Der zuständige Richter gab den Klägern recht. Die erklärte Kündigung ist wirksam:

„Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter durch die Wendung „Halt die Fresse“ stellt eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, da sie den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt. […] Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte […] diese Herabwürdigung im Beisein anderer Hausbewohner getätigt hat, was der Missachtung ein noch stärkeres Gewicht verleiht, da Beleidigungen umso stärker wirken, je mehr Menschen diese vernehmen können. Noch schwerwiegender tritt hinzu, dass die Beleidigung von einer Tätlichkeit flankiert war, welche zugleich zumindest nötigenden Charakter hatte.“

Eine Abmahnung vor der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Es gelte der Grundsatz, „dass durch eine schwere Beleidigung das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört wird; in diesem Fall ist eine Abmahnung entbehrlich, weil zerstörtes Vertrauen durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann“.

Auch wenn nur einer der Mieter ausfällig wurde, müssen alle ausziehen. Das Verschulden wird den anderen Bewohnern zugerechnet, da die Leistungen unteilbar sind: „(…) die Gebrauchsgewährung, zu der sich der Vermieter verpflichtet (…) kann nur gegenüber allen erbracht oder beendet werden. Deshalb ist eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern unzulässig. Wenn (…) für eine verschuldensabhängige Kündigung jeder Mieter eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben müsste, dann würde das Kündigungsrecht des Vermieters unvertretbar erschwert werden, da ihm schon das Fehlverhalten eines Mieters die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen kann. Deshalb ergibt sich in diesen Fällen aus einer Abwägung der Interessen der Vertragsbeteiligten (…), dass schuldhafte Pflichtverletzungen nur eines Mieters Gesamtwirkung haben, also auch zu Lasten der anderen Mieter wirken (…).

Der zuständige Richter gewährte eine Räumungsfrist bis Ende Juli: „Grundsätzlich wäre angesichts des massiven Vorfalls (…) trotz der Dauer des Mietverhältnisses keine oder nur eine sehr knappe Räumungsfrist zu gewähren gewesen. Lediglich auf Grund der aktuellen Pandemie-Situation und des gesundheitlich schlechten Zustandes des Beklagten (…) war hier eine längere Räumungsfrist von gut 6 Monaten zu gewähren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 11.03.2022 zum Urteil 473 C 9473/21 vom 13.01.2022 (nrkr)

Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil entschieden, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt.

Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrer Stadt mit der Begründung angeordnet, die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 4. Senat ausgeführt: Die Klägerin ist im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe. Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 4 A 1381/18 vom 10.03.2022

Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum unzulässig

Mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“, weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.

Diesen Beschluss hat das Gericht nunmehr als rechtmäßig erachtet.

Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien, zum Beispiel sei es nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte.

Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.
Bei der Abfertigung der Pressemitteilung lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 7 K 201/20 vom 10.03.2022 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin