Kein Fairnessausgleich für den VW-Beetle – Berufung der Erbin eines Konstrukteurs zurückgewiesen

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2022 die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen (Az. 2 U 47/19). Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, wonach der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe.

Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen früheren Konstrukteurs, der als Angestellter in den Jahren 1934 bis 1938 an der Entwicklung des als Ur-Käfer bezeichneten Fahrzeugs beteiligt war. Sie geht davon aus, dass die äußere Gestaltung des Ur-Käfers auf ihn zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs stehe ihr eine weitere Vergütung, ein sog. Fairnessausgleich, nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Die Berufung blieb aus verschiedenen Gründen erfolglos. Nach Auffassung des Senats habe die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen, dass ihr Vater tatsächlich Urheber der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers sei. Dieser Bewertung stünden auch nicht die öffentlichen Äußerungen von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung der VW-Karosserie beteiligt gewesen, und von Ferdinand Piëch, ihr Vater habe „für den Käfer (…) die Karosserie konstruiert“ entgegen. Diese Aussagen ließen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen konkreten Beitrag ihr Vater geleistet habe. Die von der Klägerin als Nachweis seiner Urheberschaft eingereichten Zeichnungen zeigten entweder nicht den Ur-Käfer, wie er später hergestellt und produziert worden sei, oder sie hätten nicht eindeutig ihrem Vater zugeordnet werden können.

Zum anderen scheitere der Fairnessausgleich auch daran, dass kein schutzfähiges Werk vorliege. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterlägen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie es sich auf den von der Klägerin eingereichten Skizzen zeige, die ihrer Ansicht nach von ihrem Vater stammten, noch die äußere Gestaltung des Ur-Käfers, stellten eine nach Urheberrecht schutzfähige Schöpfung dar. So seien die seitens der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente, wie beispielsweise das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel, bereits damals bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Selbst für den Fall, dass von einer schutzfähigen Gestaltung des auf den Skizzen abgebildeten Fahrzeugs oder des Ur-Käfers auszugehen sei, stellte sich deren Verwendung in dem Nachfolgemodell VW-Beetle/Käfer als eine freie zulässige Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a. F. dar. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell wieder.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit, dagegen die Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu erheben.

Angewendete Normen

§ 32a UrhG

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

(…)

§ 24 UrhG a. F.

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 2 U 47/19 vom 10.03.2022

BFH: Zivile Tätigkeit für die ISAF

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil I R 43/19 vom 13.10.2021 entschieden.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force/Internationale Sicherungsunterstützungstruppe) in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO beziehungsweise die ISAF beträfen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der BFH bestätigte nunmehr diese Einschätzung. Da ein sog. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht existiert, konnte sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen. Allerdings erfassen die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Klägers für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht. So sind die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden. Das sog. Ottawa-Abkommen gilt für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greift aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat. Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, wie z. B. die UNESCO oder die WHO, enthalten, sind nicht einschlägig. Denn die ISAF ist zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 gemäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“) eingerichtet worden, sie selbst stellt aber keine derartige Sonderorganisation dar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 7/22 vom 10.03.2022 zum Urteil I R 43/19 vom 13.10.2021

Startschuss für die Start-up-Strategie der Bundesregierung

Dr. Anna Christmann, die Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, hat sich am 09.03.2022 mit dem Beirat Junge Digitale Wirtschaft getroffen und gab damit den Startschuss für die Erarbeitung der Start-up-Strategie der Bundesregierung. Die Strategie soll im Sommer vorliegen und im weiteren Verlauf der Legislaturperiode umgesetzt werden.

„Wir haben uns im Koalitionsvertrag vorgenommen, eine umfassende Start-up-Strategie zu erarbeiten. Daran arbeiten wir mit Hochdruck, damit auch die Umsetzung zügig erfolgen kann. Wir wollen beste Bedingungen für Start-ups in Deutschland und Europa. Was mir bei der Erarbeitung der Strategie besonders wichtig ist: Ein intensiver Austausch mit allen Stakeholdern und ein transparenter Prozess. Gestern habe ich zum Beispiel die Diskussion mit dem Beirat Junge Digitale Wirtschaft begonnen. Jetzt folgen Workshops zu zentralen Themen und eine Online-Konsultation. Ich freue mich auf die weitere gemeinsame Arbeit an der Start-up-Strategie der Bundesregierung.“

Dr. Anna Christmann

Der Koalitionsvertrag nennt bereits eine Vielzahl von Themen, die das BMWK mit der Start-up-Strategie angehen will. Diese reichen von der Gewinnung der nötigen Fachkräfte bis zum besseren Zugang zu Daten. Es geht darum, den Anteil von Frauen an Gründungen im Digitalsektor zu erhöhen und Ausgründungen aus der Wissenschaft voranzutreiben. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll attraktiver gestaltet werden. Auch die Finanzierung spielt eine wichtige Rolle. Hier geht es vor allem um die Finanzierung für die Spätphase und um die Mobilisierung privaten Kapitals institutioneller Anleger.

Zu all diesen Themen wird es in den kommenden Wochen Workshops mit Expertinnen und Experten geben. Außerdem sind interessierte Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer, Vereinigungen und Verbände eingeladen, sich durch Stellungnahmen zu diesen und weiteren Themen an der Diskussion zu beteiligen. Auch der Austausch mit dem Beirat Junge Digitale Wirtschaft geht selbstverständlich weiter. Ziel ist es, dass das Bundeskabinett die Start-up-Strategie im Sommer beschließt.

Der Beirat Junge Digitale Wirtschaft berät den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz zu aktuellen Fragen der digitalen Transformation. Im Fokus stehen dabei die Entwicklung und die Potenziale der jungen digitalen Wirtschaft und neuer digitaler Technologien in Deutschland. Das Ziel: Ein direkter und praxisbezogener Dialog der jungen deutschen Digital- und Gründerszene mit der Politik.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 10.03.2022

4,2 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2022 als im Vormonat

  • 11,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2021 als im Vorjahr
  • Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 gegenüber 2020 fast verdoppelt

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2022 um 4,2 % gegenüber Januar 2022 gestiegen. Zuvor war sie im Januar 2022 um 17,2 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Die Insolvenzzahlen waren im Verlauf der Corona-Pandemie durch gesetzliche Sonderregelungen und Wirtschaftshilfen zeitweise deutlich zurückgegangen; seit Mai 2021 sind keine Sonderregeln aufgrund der Corona-Pandemie mehr in Kraft.

11,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2021 als im Vorjahr

Die vorläufige Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren gibt frühe Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen, für die derzeit endgültige Ergebnisse für das Berichtsjahr 2021 vorliegen. Im Jahr 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 13.993 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 11,7 % weniger als im Jahr 2020. Damit war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auch im zweiten Jahr der Corona-Krise rückläufig und erreichte den niedrigsten Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen 2021 um 25,4 % niedriger. Einen Anstieg hatte es zuletzt während der Finanzmarktkrise im Jahr 2009 gegeben (+11,6 % gegenüber 2008).

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2021 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 48,3 Milliarden Euro. Im Jahr 2020 hatten sie noch bei rund 44,1 Milliarden Euro gelegen. Der Anstieg der Forderungen trotz rückläufiger Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt haben als 2020.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen, Insolvenzhäufigkeit bei Verkehr und Lagerei am höchsten

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Jahr 2021 im Baugewerbe mit 2.423 Fällen (Jahr 2020: 2.500; -3,1 %). Im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) waren es 2.122 Verfahren (Jahr 2020: 2.466; -13,9 %). Im Bereich der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, Reisebüros und Reiseveranstalter, Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien, Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln, sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter) wurden 1.490 Insolvenzen gemeldet (Jahr 2020: 1.719; -13,3 %).

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Jahr 2021 in Deutschland 46 Unternehmensinsolvenzen. Im Jahr zuvor waren es noch 52. Die meisten Unternehmensinsolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen im Jahr 2021 auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 110 Unternehmensinsolvenzen. Im Baugewerbe lag die Insolvenzhäufigkeit bei 68, im Handel bei 38 und bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen bei 80. Die geringste Insolvenzhäufigkeit mit nur 8 Insolvenzen von Unternehmen gab es im Bereich der Energieversorgung.

Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser

Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.

Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.

90,7 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 als im Vorjahr

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich im Jahr 2021 mit +90,7 % gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Gegenüber 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 um 27,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2022

Ukraine-Krieg: Hohe Energiepreise belasten 62 Prozent der Unternehmen

Der russische Angriffskrieg wirkt sich negativ auf deutsche Unternehmen aus. Eine aktuelle Befragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass vor allem hohe Energiepreise und fehlende Gaslieferungen für Belastungen sorgen – besonders in der Industrie.

Der Konflikt zwischen Russland und dem Westen spitzt sich weiter zu: Nachdem der russische Präsident Wladimir Putin Deutschland mit einem Gas-Lieferstopp gedroht hat, steigt auch die Sorge der deutschen Unternehmen. Die Energiepreise markieren bereits ein Allzeithoch und steigen auch weiterhin. Eine aktuelle IW-Befragung von 200 Unternehmen während der ersten Kriegswoche zeigt das Ausmaß der Verunsicherung unter den Betrieben: 62 Prozent von ihnen erwarten eher große bis sehr große Belastungen infolge der erhöhten Energiepreise, in der Industrie sind es sogar 70 Prozent.

Auch Gas und Lieferanten fehlen

Fast jedes dritte befragte Unternehmen erwartet Probleme infolge fehlender Gaslieferungen. Während viele Unternehmen Gas als Energieträger nutzen, wird es vor allem in der Industrie auch als Rohstoff eingesetzt – etwa bei großen Chemie- und Pharmaunternehmen. Dementsprechend erwarten industrielle Unternehmen mit 37 Prozent etwas häufiger Belastungen aufgrund des fehlenden Gases. Auch ausfallende Lieferanten bereiten den Unternehmen Sorgen: So mussten etwa Software-Anbieter oder andere Zulieferer in der Ukraine ihre Arbeit einstellen, wodurch Einzelteile nun fehlen, wie es bei der Autoindustrie zuletzt der Fall war. 31 Prozent der befragten Unternehmen gehen davon aus, dass ausfallende Lieferungen zu einer Belastung werden – bei den Industrieunternehmen sind es mit 39 Prozent etwas mehr.

Abhängigkeit von Russland

Die Bundesrepublik ist in hohem Maße von russischen Rohstoffen abhängig. Das spiegelt sich auch in der IW-Umfrage wider, denn mit großem Abstand gehen die meisten Unternehmen von Belastungen aufgrund der erhöhten Energiepreise aus. „Der Krieg bringt nicht nur unfassbares Leid über die Menschen in der Ukraine, er zerstört auch einen Teil der ökonomischen Lebensgrundlage und des volkswirtschaftlichen Produktionspotenzials“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. „Die Probleme, die Europa als Folge der Corona-Pandemie zu spüren bekam, werden durch den Angriffskrieg Putins noch verschärft. Die wirtschaftliche Erholung zieht sich nun weiter in die Länge.“

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Doppelbesteuerung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK Stellung zu einer Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs genommen. Dabei geht es um die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Gegenstand des vor dem BVerfG geführten Verfahrens ist eine Vorlage des BFH nach Art. 100 I GG aus dem Jahr 2013. Der BFH hält § 50d X 1 EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig, weil hierdurch Zinsen für Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht. Im konkreten Fall geht es um das zwischen Deutschland und Italien geschlossene Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei § 50d X 1 EStG in den beiden verfahrensgegenständlichen Fassungen um einen treaty override. Denn Deutschland und Italien hätten sich im Doppelbesteuerungsabkommen von 1989 für Zinsen auf die Freistellungsmethode und auf das Quellenprinzip verständigt. Zinsen würden danach im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers versteuert, das sei im konkreten Fall Italien. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 eine Regelung zur steuerrechtlichen Zuordnung, wie sie in den streitgegenständlichen Vorschriften des EStG enthalten sei, nicht für eine Überschreitung (treaty override) eines Doppelbesteuerungsabkommens gehalten, sondern lediglich um die Auslegung des in den Abkommen nicht definierten Begriffs „Unternehmensgewinne“.

Nach Auffassung des BFH widersetzt sich der Gesetzgeber mit diesem Verständnis dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien von 1989. Entgegen seiner früheren Auffassung hält der BFH einen einseitigen Bruch des Völkerrechts nur ausnahmsweise für innerstaatlich bindend, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung vermieden werden könne. Eine solche Rechtfertigung sei im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich.

Die BRAK hält den Teil der Vorlage des BFH, der die unterschiedlichen Fassungen von § 50d X 1 EStG betrifft, für nicht zulässig, weil insoweit ein treaty override vorliege. Jedenfalls aber sei die Vorlage insoweit nicht begründet.

Soweit die Vorlage des BFH § 52 Abs. 59a S. 8 EStG in der 2009 geltenden Fassung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes betrifft, hält die BRAK die sie für zulässig und begründet. Sie führt in ihrer Stellungnahme im Einzelnen aus, weshalb die Vorschrift aus ihrer Sicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

Stellungnahmen auf Anfragen von Gesetzgebungsorganen, Bundesbehörden und Bundesgerichten abzugeben, zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.03.2022

UWG-Novelle: Regelungen zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch werden evaluiert

Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.

Ziel des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das am 01.12.2020 in Kraft trat, war in erster Linie die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands. Damit sollte der in den vorangegangenen Jahren stark zunehmenden Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Gewinne bzw. Vertragsstrafen zu vereinnahmen. Das Gesetz sieht eine Evaluierung vor, allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

Eine Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen führt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz derzeit eine Studie durch, in der die Praxis von Abmahnungen seit Inkrafttreten der UWG-Novelle evaluiert werden soll. Zudem sollen Reformpotenziale gefunden und bewertet werden. In einer noch bis Mitte März laufenden Online-Umfrage werden Industrie- und Handelskammern, Berufs- und Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Justizangehörige befragt.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ mit zwei Stellungnahmen eingebracht.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.03.2022

Kabinett bringt Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 9. März 2022 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage und zu deren Weitergabe an die Letztverbraucher beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

„Die Abschaffung der EEG-Umlage kann den Druck etwas mindern. Wir müssen aber angesichts der jetzt exorbitant gestiegenen Preise über weitere Entlastungen reden. Vor allem müssen wir unsere Energieversorgung auf robustere Füße stellen. Sowohl bei den LNG-Terminals als auch beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze brauchen wir Tesla-Tempo. Als Bundesregierung werden wir dafür alle Hebel in Bewegung setzen. Ich bin sicher, dass auch die Länder dies tun werden.“

Bundesminister Robert Habeck

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit der am 9. März 2022 beschlossenen Formulierungshilfe treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg noch früher entgegen: Bereits ab dem 1. Juli 2022 soll keine EEG-Umlage mehr erhoben werden. Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Umsetzung der Grundsteuerreform: Landingpage von Bund und Ländern gestartet

Die Praxis bereitet sich auf die Abgabe der Grundsteuererklärungen ab 01.07.2022 vor. Sie bahnt sich dabei mühsam einen Weg durch das Dickicht von Informationen und Voraussetzungen der unterschiedlichen Modelle. Die Länder und der Bund bieten ab sofort eine Hilfestellung an.

Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes haben wie geplant die Landingpage www.grundsteuerreform.de eingerichtet (vgl. DStV-Information vom 17.12.2021). Die Internetseite gibt Auskunft über Wissenswertes zur Reform und einen Überblick über die Regelungen der Länder. Darüber hinaus bündelt sie die Links zu den relevanten Oberflächen der Länder und ermöglicht so den direkten Zugriff auf die Informationen. Die Internetseiten der Länder sind sehr individuell gestaltet. Einige sind bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert.

Wer beispielweise nach dem Zeitpunkt sucht, ab wann die Finanzämter die Informationsschreiben an die Eigentümerinnen und Eigentümer versenden, kann über die Landingpage gehen und auf den Internetseiten der Länder fündig werden. Nach aktuellen Planungen ergibt sich insoweit folgender Überblick:

April 2022
Brandenburg
Bayern
Thüringen

Mai 2022
Baden-Württemberg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz

Juni 2022
Schleswig-Holstein
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt

Juli 2022
Hansestadt Bremen

Berlin plant keine individuellen Schreiben, sondern richtet sich voraussichtlich an bestimmte Zielgruppen wie Hausverwaltungen. Die Hansestadt Hamburg plant die Ausgestaltung der angekündigten Informationsoffensive noch. In Hessen geben die Kommunen die Informationsschreiben aus, sodass die Versandzeitpunkte variieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.03.2022

Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.03.2022 – 6 W 10/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u. a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 08.02.2022 (Az. 31 O 14/22) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet ist, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG):

„§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(…).“

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Beschluss 6 W 10/22 vom 02.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin