Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber, also derjenige der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Über die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche, insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes zu bemessen ist, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Berufungsurteil vom 1. Februar 2022 (Az. 7 U 566/20) entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 5.0 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrages mit der beklagten Leasinggeberin und forderte von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zu Grunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular befand sich unter Angabe „Prozentfaktor: 0,67 %“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der „Prozentfaktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt worden.

Der Senat entschied, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Anders als vom Landgericht Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.

Der Senat hat letztendlich die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000 km geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte letztendlich zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil 7 U 566/20 vom 01.02.2022 (rkr)

Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG* bis zum 31. Dezember 2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen.

In zwei Verfahren streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 v. H. des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG* in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG*. Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall abgeschlossen wurde, Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um. Der Tarifvertrag eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag i. H. d. 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist.

Die Klagen hatten vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie auch in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Der Senat hat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG frühestens zum 1. Januar 2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss auszulösen vermag. Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folgt daraus, dass dieser Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nimmt, die u. a. mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Hinweise zur Rechtslage

*BetrAVG

§ 1a

(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

§ 19

(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

§ 26

§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.

Quelle: BAG, Pressemitteilung zu den Urteilen 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21 vom 08.03.2022

Sorge der Beschäftigten vor Corona-Infektion stagniert auf hohem Niveau – Basisschutz am Arbeitsplatz bleibt auch künftig wichtig

Angesichts weiterhin hoher Fallzahlen verharrt unter den Beschäftigten die Sorge, sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus anzustecken, auf hohem Niveau. Im Februar 2022 gaben 31 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an, sich diesbezüglich Sorgen zu machen. Der Wert ist damit gegenüber den Vormonaten nahezu unverändert und deutlich höher als noch im Oktober 2021, als dies nur auf 21 Prozent zutraf. Besonders betroffen sind all diejenigen, die in ihrem Beruf direkten Kontakt zu vielen anderen Menschen haben. Angesichts hoher Inzidenzen in Schulen und Kindertagesstätten gehören dazu die Beschäftigten im Bereich Soziales, Bildung und Erziehung, von denen zuletzt zwei Drittel (67 Prozent) Sorgen vor einer Ansteckung hatten. Auch im Bereich Gesundheit und Pflege (52 Prozent) sowie den Verkaufsberufen (46 Prozent) gaben dies überdurchschnittlich viele Befragte an. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Portals Lohnspiegel.de, an der sich seit Beginn der Pandemie fast 98.000 Beschäftigte beteiligt haben. Lohnspiegel.de wird vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung wissenschaftlich betreut.

„Mit dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht zum 20. März steigt das Infektionsrisiko auch für Beschäftigte, die bisher gut geschützt im heimischen Büro gearbeitet haben“, sagt Dr. Elke Ahlers, Expertin für Arbeit und Gesundheit am WSI. Viele Arbeitgeber hätten im Laufe der Pandemie zwar flexible Regeln zum mobilen Arbeiten eingeführt und wollten diese auch dauerhaft beibehalten. Trotzdem zeichne sich ab, dass die Büroetagen in den kommenden Monaten wieder voller werden. „Wir alle können auf Grundlage unserer individuellen Risikoneigung selbst entscheiden, ob wir künftig wieder häufiger ins Restaurant gehen oder Großveranstaltungen besuchen“, so Ahlers. „Bei der Arbeit ist das etwas anderes – darauf sind wir fast alle angewiesen.“

Ein gewisser Basisschutz am Arbeitsplatz bleibe deshalb auch nach den bevorstehen Lockerungsschritten notwendig. Inzwischen hätten sich in den Betrieben viele Maßnahmen zum Infektionsschutz zudem gut eingespielt, so die Expertin. Dazu gehören 3G-Regeln für den Zutritt zum Betrieb, Maßnahmen zur Kontaktreduktion sowie die Maskenpflicht in gemeinschaftlich genutzten Innenräumen. „Solange die Fallzahlen weiterhin hoch sind, wäre es unsinnig, die etablierten Hygienekonzepte von heute auf morgen über Bord zu werfen“, sagt WSI-Expertin Ahlers.

Zwar seien die Arbeitgeber schon aufgrund des Arbeitsschutzgesetztes verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten zu treffen. Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 19. März entfalle aber die konkrete Rechtsgrundlage für viele betriebliche Regelungen. „Die Politik muss deswegen handeln, um einen angemessen Basisschutz am Arbeitsplatz auch für die Zeit danach zu gewährleisten“, appelliert Ahlers. „Wichtig ist, dass die Betriebsräte in die betrieblichen Entscheidungen einbezogen werden. Nur so lässt sich erreichen, dass die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.03.2022

EuGH zur Entsendung von Arbeitnehmern – Sanktionsregelung bei Verstoß gegen Entsenderichtlinie

Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig sind.

Das nationale Gericht kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sicherstellt.

Die Gesellschaft CONVOI s. r. o. mit Sitz in der Slowakei, vertreten durch NE, entsandte Arbeitnehmer an eine Gesellschaft mit Sitz in Fürstenfeld (Österreich). Mit Straferkenntnis von Juni 2018 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) auf der Grundlage von Erhebungen bei einer einige Monate zuvor durchgeführten Kontrolle über NE eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro wegen der Nichteinhaltung mehrerer im österreichischen Arbeitsrecht vorgesehener Verpflichtungen u. a. zur Aufbewahrung und Zurverfügungstellung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen. NE erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das vorlegende Gericht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich).

Im Oktober 2018 ersuchte dieses Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit von Sanktionen wie den in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem in Art. 20 der Richtlinie 2014/671 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hatte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld2, hatte der Gerichtshof festgestellt, dass das Zusammenspiel verschiedener Teile des österreichischen Systems für die Sanktionierung von Verstößen gegen im Wesentlichen administrative Pflichten der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern unverhältnismäßig ist.

Unter Hinweis darauf, dass der nationale Gesetzgeber die fragliche Regelung im Anschluss an diesen Beschluss nicht geändert habe, und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N3, getroffenen Entscheidung, beschloss das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Regelung unangewendet bleiben kann. In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, hatte der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine mit Art. 20 der Richtlinie 2014/674 vergleichbare Vorschrift des Unionsrechts keine unmittelbare Wirkung hat.

Mit seinem Urteil äußert sich der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Große Kammer zum einen zu der Frage, ob das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen unmittelbare Wirkung hat. Zum anderen erläutert er den Umfang der Verpflichtungen eines nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen nationale Vorschriften anzuwenden sind, mit denen unverhältnismäßige Sanktionen verhängt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 unmittelbare Wirkung hat, soweit er verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, und somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat, der diesen Artikel unzulänglich umgesetzt hat, geltend gemacht werden kann. Zunächst führt der Gerichtshof zur Feststellung, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen einen unbedingten Charakter aufweist, aus, dass dieses Erfordernis nach dem Wortlaut von Art. 20 der Richtlinie 2014/67 absolut aufgestellt ist. Zum anderen erfordert das aus diesem Erfordernis resultierende Verbot, unverhältnismäßige Sanktionen zu erlassen, keinerlei Maßnahme der Unionsorgane, und diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis ein, den Umfang dieses Verbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder einzuschränken. Es vermag die Unbedingtheit des in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht in Frage zu stellen, dass dieser Artikel Gegenstand einer Umsetzung sein muss. Sodann stellt der Gerichtshof für die Annahme, dass das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen hinreichend genau ist, fest, dass der Gestaltungsspielraum, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Vorschriften über die Sanktionen belässt, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, seine Grenzen in dem mit dieser Bestimmung generell und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Verbot findet, unverhältnismäßige Sanktionen vorzusehen. Das Vorliegen eines solchen Gestaltungsspielraums schließt somit nicht aus, dass die Umsetzung dieser Bestimmung gerichtlich überprüft werden kann.

In einem zweiten Schritt erläutert der Gerichtshof, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die nationalen Behörden nur insoweit verpflichtet, eine nationale Regelung, von der ein Teil gegen das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen verstößt, unangewendet zu lassen, als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet sei, wiederholt aber, dass diese Regelung wegen des Zusammenspiels ihrer verschiedenen Merkmale über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist5. Bei separater Betrachtung laufen solche Merkmale diesem Erfordernis aber nicht zwangsläufig zuwider. Um die volle Wirksamkeit des in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen zu gewährleisten, hat daher das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Sanktion wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende befasst ist, denjenigen Teil der nationalen Regelung, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen ergibt, unangewendet zu lassen, um so zur Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu gelangen, die zugleich wirksam und abschreckend bleiben. Es kann nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie gegen das Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Vorschriften angesehen werden, dass die verhängte Sanktion weniger hart ausfällt als in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehen, da die Sanktion weiterhin in Anwendung der genannten Regelung verhängt wird. Da außerdem das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Verhältnismäßigkeitserfordernis zu einer Einschränkung der Sanktionen führt, die von allen mit der Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen ihrer Zuständigkeiten betrauten nationalen Behörden zu beachten ist, und das genannte Erfordernis es diesen Behörden gleichzeitig erlaubt, auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung unterschiedliche Sanktionen nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu verhängen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Erfordernis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).
2 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67, der verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
3 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17.
4 In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, äußerte sich der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 269, S. 1) geänderten Fassung. Diese Bestimmung sieht ebenfalls ein Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 1999/62 erlassenen nationalen Vorschriften verhängt werden.
5 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil C-205/20 vom 08.03.2022

Neue InvestEU-Vereinbarungen machen Investitionen in Milliardenhöhe in der gesamten EU möglich

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) über Garantien und Beratungsstellen hat die Europäische Union am 07.03.2022 einen wichtigen Meilenstein bei der Umsetzung des InvestEU-Programms erreicht. Die unterzeichnete Garantievereinbarung über eine Haushaltsgarantie der Europäischen Union in Höhe von 19,65 Mrd. Euro wird zur Unterstützung von Investitionsprojekten in ganz Europa beitragen. Die Investitionen im Rahmen des Programms InvestEU werden sich auf vier Politikbereiche konzentrieren: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.

Die Europäische Kommission und die EIB unterzeichneten außerdem die Vereinbarung über die InvestEU-Beratungsstelle, die bis zu 270 Mio. Euro für Marktentwicklung, Entwicklung von Kompetenzen und Beratung auf Projektebene bereitstellen wird.

Das InvestEU-Programm ist eine der wichtigsten Säulen des größten Konjunkturpakets, das die Europäische Union je aufgelegt hat, um sich von der COVID-19-Pandemie zu erholen und den Aufbau einer umweltfreundlicheren, digitaleren und widerstandsfähigeren europäischen Wirtschaft zu unterstützen. Es kann die europäische Wirtschaft auch bei der Bewältigung neuer Herausforderungen unterstützen, die sich aus den großen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den globalen und sicherheitspolitischen Aussichten ergeben.

InvestEU besteht aus drei Komponenten: dem InvestEU-Fonds, der InvestEU-Beratungsstelle und dem InvestEU-Portal. Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. Euro zur Unterstützung von Finanz- und Investitionsvorhaben wird das InvestEU-Programm öffentliche und private Finanzmittel anziehen. Damit sollen bis 2027 zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 372 Mrd. Euro mobilisiert werden, die Menschen und Unternehmen in ganz Europa zugutekommen. Die ersten InvestEU-Projekte werden voraussichtlich schon im April eine InvestEU-Bürgschaft erhalten, nachdem sie dem Investitionsausschuss vorgelegt wurden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.03.2022

Die Zinsreform nimmt Gestalt an

Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch. Der DStV freut sich, dass einige Punkte, die er jüngst mit Blick auf die Reform angeregt hatte, im Entwurf enthalten sind. Allerdings sieht er noch Nachbesserungsbedarf und adressiert diesen in seiner Stellungnahme. Insbesondere die Zinshöhe scheint ihm nicht angemessen.

Bis Ende Juli 2022 ist der Gesetzgeber gefordert: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt werden. So die klare Anweisung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (1 BvR 2237/14). Nun liegt der Referentenentwurf auf dem Tisch. Erst jüngst hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 02/22 Reformimpulse gegeben. Auch der DStV-Steuerrechtsausschuss hat in seiner Frühjahrssitzung die anstehende Reform intensiv erörtert und für die Praxis relevante Aspekte – wie die Notwendigkeit von Beständigkeit – herausgestrichen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf enthält einige gute Vorschläge. Aber an anderen entscheidenden Stellen sollte der Entwurf aus Sicht des DStV noch nachgebessert werden. In seiner DStV-Stellungnahme S 03/22 führt er unter anderem Folgendes näher aus:

DStV lobt geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp bei freiwilligen Vorauszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen (zu § 233a, Rn. 70.1 AEAO), gesetzlich zu manifestieren.

Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung. Er hat diese bereits seit längerem gefordert (vgl. zuletzt DStV-Stellungnahme S 02/22). Insbesondere dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer gilt, begrüßt er sehr.

DStV hält vorgeschlagenen Zinssatz für zu hoch

Der Referentenentwurf sieht für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 % vor. Das heißt 1,8 % jährlich. Der Zinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 BGB) mit einem Zuschlag von rd. 2,7 %‑Punkten.

Der DStV unterstützt zwar die Anknüpfung an den Basiszinssatz. Diese hatte er angeregt. Er lehnt jedoch die Höhe des Zuschlags ab. Das BVerfG hatte seinerzeit darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei.

Um zumindest diesem Ergebnis nahe zu kommen, sollte der Zuschlag zum Basiszinssatz 1 %-Punkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 % bedeuten. Im besten Fall würde der Gesetzgeber aus Sicht des DStV gänzlich auf den Zuschlag verzichten.

Anpassung weiterer Zinsvorschriften

Der DStV hält nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung für geboten. Vielmehr geht das Thema „Vollverzinsung“ mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten.

Allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten auf den Prüfstand.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.03.2022

Inflationsausgleich: Nur 266 Euro Entlastung für vierköpfige Familien

Die Bundesregierung hat angesichts der aktuellen Preisanstiege Entlastungen für die breite Bevölkerung angekündigt. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, was die Entlastungen konkret bedeuten. Kaufkraftverluste können nur teilweise kompensiert werden.

Abschaffung der EEG-Umlage, Anhebung des Grundfreibetrags und höhere Pendlerpauschale: Um die Preissteigerungen aufgrund der hohen Inflationsrate abzufedern, hat die Ampel-Koalition ein Entlastungspaket geschnürt. IW-Berechnungen zeigen nun, wie viel tatsächlich im Geldbeutel der Verbraucher ankommt. Ein Single mit einem zu versteuernden Haushaltsbruttoeinkommen von 50.000 Euro hat demnach in diesem Jahr gut 170 Euro mehr zur Verfügung. Bei einer Alleinverdiener-Familie mit gleichem Einkommen sind es rund 266 Euro.

Geringer Ausgleich für hohe Energiekosten

Auf das Jahr gerechnet sollen die Steuerzahler insgesamt Entlastungen in Höhe von zwölf Milliarden Euro erhalten. Die Abschaffung der EEG-Umlage ab Anfang Juli ist mit Kosten von circa sieben Milliarden Euro der größte Posten. Für die Verbraucher macht dies aber nur einen geringen Unterschied: So ergibt sich für einen Single-Haushalt eine Entlastung von lediglich 34 Euro in diesem Jahr. Das entspricht etwas mehr als 5,50 Euro im Monat. Haushalte in Einfamilienhäusern haben in der Regel einen höheren Stromverbrauch und werden somit stärker entlastet: Eine Familie mit vier Personen müsste daher rund 76 Euro weniger zahlen. Wie stark die Verbraucher von diesem Ausgleich tatsächlich profitieren, hängt allerdings davon ab, ob die Energieversorger die Entlastung komplett weitergeben. „Aufgrund der hohen Energiepreise wird der Wegfall der EEG-Umlage die Verbraucher nicht ausreichend kompensieren“, sagt IW-Ökonom Martin Beznoska.

Wirkung noch offen

Stärker bemerkbar machen sich hingegen die geplanten Steuerentlastungen: Mit der Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Werbungskostenpauschale hat eine Alleinverdiener-Familie mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro 190 Euro mehr zur Verfügung – bei einem Einpersonenhaushalt sind es 137 Euro. „Das Ziel, Entlastung für die Bevölkerung zu schaffen, ist richtig“, so Beznoska. Die inflationsbedingten Kaufkraftverluste können auf diese Weise bei Weitem nicht ausgeglichen werden.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 06.03.2022

Gender Pay Gap 2021: Frauen verdienten pro Stunde weiterhin 18 % weniger als Männer

Frauen haben im Jahr 2021 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18 % weniger verdient als Männer. Damit blieb der Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern – der unbereinigte Gender Pay Gap – im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Equal Pay Day am 7. März 2022 weiter mitteilt, erhielten Frauen mit durchschnittlich 19,12 Euro einen um 4,08 Euro geringeren Bruttostundenverdienst als Männer (23,20 Euro). Im Vorjahr lag diese Differenz bei 4,16 Euro. Über die vergangenen 15 Jahre hinweg ging der geschlechterspezifische Verdienstabstand in Deutschland zurück: Im Jahr 2006 war er mit 23 % noch 5 Prozentpunkte größer als 2021.

In Ostdeutschland verdienten Frauen 6 % weniger pro Stunde als Männer

In Ostdeutschland fiel der unbereinigte Gender Pay Gap mit 6 % (2020: 6 %) deutlich geringer aus als in Westdeutschland mit 19 % (2020: 20 %) und lag 2021 auf dem gleichen Niveau wie vor 15 Jahren (2006: 6 %). In Westdeutschland ist der Verdienstabstand in den vergangenen 15 Jahren deutlich kleiner geworden: Seit 2006 sank der unbereinigte Gender Pay Gap hier um 5 Prozentpunkte von 24 % auf 19 % im Jahr 2021.

Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiografien wie Männer verdienten im Schnitt 6 % weniger pro Stunde als ihre männlichen Kollegen

Die Ursachen des Verdienstunterschieds zwischen Frauen und Männern können aktuell nur alle vier Jahre auf Basis der Verdienststrukturerhebung analysiert werden. Die jüngsten Zahlen hierzu liegen aus dem Jahr 2018 vor. Ausgehend vom unbereinigten Gender Pay Gap (2018: 20 %) lassen sich 71 % des Verdienstabstands durch die in der Analyse berücksichtigten Faktoren erklären. Der Verdienstabstand ist demnach unter anderem darauf zurückzuführen, dass Frauen häufiger in Branchen und Berufen arbeiten, in denen schlechter bezahlt wird und sie seltener Führungspositionen erreichen.

Die verbleibenden 29 % des Verdienstunterschieds entsprechen dem bereinigten Gender Pay Gap. Hier kann der Verdienstabstand nicht durch die einbezogenen Faktoren erklärt werden. Demnach verdienten Arbeitnehmerinnen im Durchschnitt auch bei vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation im Jahr 2018 pro Stunde 6 % weniger als Männer. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterschiede geringer ausfallen würden, wenn weitere Informationen über lohnrelevante Einflussfaktoren für die Analysen zur Verfügung stünden (z. B. Angaben zu Erwerbsunterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft, Geburt von Kindern oder Pflege von Angehörigen). Der bereinigte Gender Pay Gap ist daher als Obergrenze für Verdienstdiskriminierung zu verstehen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.03.2022

Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Vermieter trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter hat.

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe. Demgegenüber hielt der Mann es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 Euro. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.

Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte u. ä.) auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.03.2022 zum Urteil L 11 AS 578/20 vom 03.02.2022

Verstöße gegen Sanktionen: Neue Online-Plattform für Whistleblower

Seit 04.03.2022 können Whistleblower Verstöße gegen Sanktionen leichter melden. Über eine neue Online-Plattform können Hinweisgeber aus der ganzen Welt frühere, aktuelle oder geplante Verstöße gegen EU-Sanktionen anonym melden.

Ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die ihr zugespielten Informationen glaubwürdig sind, übermittelt sie den anonymisierten Bericht und alle zusätzlichen Informationen, die sie im Rahmen der internen Untersuchung des Falls zusammengetragen hat, den zuständigen nationalen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Die Online-Plattform für Whistleblower wurde in der Mitteilung vom Januar 2021 über die Förderung der Offenheit, Stärke und Widerstandsfähigkeit des europäischen Wirtschafts- und Finanzsystems angekündigt. Es entspricht dem Bestreben der Kommission, als Hüterin der Verträge, die wirksame Umsetzung und Durchsetzung von den über 40 EU-Sanktionsregelungen in vollem Umfang zu unterstützen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin