Referentenentwurf zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung veröffentlicht

Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform bedarf es der Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht. Mit der vorgesehenen Anpassung wird eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Ländern gewährleistet, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 04.03.2022

Frauen holen bei Arbeitseinkommen auf, nicht aber beim Gesamteinkommen

Die Arbeitseinkommen von Frauen und Männern nähern sich langsam an. Die Lücke ist von 39,1 Prozent im Jahre 2001 auf 37,5 Prozent im Jahre 2016 gesunken. Dies zeigt eine neue Studie des ifo Instituts. „Berücksichtigt man zusätzliche Einkommen aus Vermietungen, aus Selbständigkeit, oder aus Beteiligungen an Unternehmen, wird die Lücke hingegen größer: Sie wächst im selben Zeitraum von 39,6 auf 40,6 Prozent“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

Insbesondere die niedrigen und mittleren Arbeitseinkommen von Männern und Frauen haben sich angenähert. Auch bei den Spitzengehältern ist die Lücke kleiner geworden, obwohl sie absolut gesehen mit 57,1 Prozent noch immer sehr groß ist: Bei den obersten 0,1 Prozent der Spitzengehälter verdienen Männer mehr als doppelt so viel wie Frauen.

Ein Blick auf alle Einkommensarten zeigt ein etwas anderes Bild: Im unteren und mittleren Einkommensbereich ist die Lücke zwischen Männern und Frauen stark geschrumpft. Hingegen entwickeln sich die Einkommen der oberen 10 Prozent wieder auseinander. Das liegt daran, dass die Einkommen von Selbständigen und aus Unternehmensbeteiligungen stärker auseinanderklaffen.

Grundlage der Studie sind Daten aus dem Steuerzahlerpanel (TPP) sowie Sozialversicherungsdaten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Zeitraum von 2001 bis 2016. Die Kombination der beiden Datensätze erlaubt es, ein Bild der deutschen Einkommensstruktur zu zeichnen, von den geringfügig Beschäftigten bis hin zu bestbezahlten Vorstandsvorsitzenden an der Spitze der Verteilung. Die Studie wurde von Wissenschaftler*innen aus dem ifo Institut, dem IAB, der Hochschule Heilbronn sowie den Universitäten Boston und Zürich erstellt.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.03.2022

Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten. Der Antragsteller sandte den ihm dazu von der Bußgeldbehörde zugeleiteten Anhörungsbogen mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“. Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde betreffend den Antragsteller hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne. Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Der Antragsgegner ordnete in der Folge gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, so dass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige; der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (soweit zumutbar und möglich) mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe – angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers – unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln. Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe – wie generell – keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 04.03.2022 zum Beschluss 3 L 68/22 vom 02.03.2022

„Zinsanpassungsgesetz (§ 233a AO)“: BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Das BMF hat am 22.02.2022 den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll u. a. der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.

Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichen Beschluss 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 08.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 4303) geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO. Die Neuregelung muss spätestens im Juli 2022 in Kraft treten. Zugleich sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.02.2022

Kurzarbeit leicht gesunken

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist leicht gesunken. Im Februar waren 877.000 Menschen in Kurzarbeit, nach 920.000* im Januar. Das sind 2,6 Prozent der Beschäftigten, nach 2,7 Prozent*. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. „In den unterschiedlichen Branchen gab es gegenläufige Entwicklungen“, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. Die ifo-Umfrage wurde unmittelbar vor dem russischen Einmarsch in die Ukraine abgeschlossen.

Im Gastgewerbe sank die Zahl von 275.000* auf 242.000, also von 25,9* auf 22,8 Prozent der Beschäftigten. Im Einzelhandel dagegen stieg die Zahl merklich von 129.000* auf 209.000, also von 5,2* auf 8,5 Prozent. Wiederum sank in der Industrie die Zahl von 199.000* auf 170.000 (2,5 Prozent), darunter in der Autoindustrie von 84.000* auf 72.000 (7,7 Prozent).

Vor Corona hatte die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000 gelegen, im März war sie sie auf 2,6 Millionen gesprungen und im April 2020 hatte sie den Rekordwert von 6 Millionen erreicht. Der vorherige Höchstwert während der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise lag im Frühjahr 2009 bei 1,5 Millionen Kurzarbeitenden.

Fußnote

*) korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.03.2022

EuGH zur Klagebefugnis von Umweltvereinigungen gegen „Thermofenster“

Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können.

Ein sogenanntes „Thermofenster“ kann nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (Deutschland), die in Deutschland für die Erteilung der EG-Typgenehmigung1 zuständige Behörde, genehmigte für Fahrzeuge des Automobilherstellers Volkswagen AG, die mit einem Dieselmotor der Generation Euro 52 ausgerüstet sind, eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software, die bei bestimmten äußeren Temperaturen die Abgasrückführung reduziert (Thermofenster)3, was eine Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) zur Folge hat.

Die Deutsche Umwelthilfe, eine in Deutschland anerkannte Umweltvereinigung, erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Deutschland) und machte geltend, dass es sich bei dieser Software um eine nach der EU-Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)4 verbotene „Abschalteinrichtung“ handele.

Dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zufolge fehlt der Deutschen Umwelthilfe nach deutschem Recht die Klagebefugnis zur Anfechtung der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Sie sei durch diese Entscheidung nämlich nicht in ihren Rechten verletzt. Durch diese Entscheidung werde auch kein eine ortsfeste Anlage betreffendes Vorhaben zugelassen, sondern ein Produkt.

Dieses Gericht möchte daher vom Gerichtshof erstens wissen, ob das Übereinkommen von Aarhus5 in Verbindung mit dem von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verlangt, dass eine solche Vereinigung eine Verwaltungsentscheidung, mit der die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wird, im Hinblick auf das Verbot von Abschalteinrichtungen vor den nationalen Gerichten anfechten kann.

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das Gericht zweitens wissen, ob die „Notwendigkeit“ einer Abschalteinrichtung wie des Thermofensters, die ihre Verwendung zulässig machen könnte, nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge zu beurteilen ist und ob weitere Umstände zu berücksichtigen sind, die zur Zulässigkeit einer solchen Abschalteinrichtung führen könnten.
In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos vor, die erste Frage zu bejahen.

Seiner Auffassung nach muss eine anerkannte Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wird, die möglicherweise gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anfechten können.

Das Übereinkommen von Aarhus verpflichtet in Verbindung mit der Charta die Mitgliedstaaten nämlich dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Umweltrecht der Union garantierten Rechte zu gewährleisten.

Die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften sind in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet. Es ist Aufgabe gerade der Umweltvereinigungen, dieses Allgemeininteresse zu schützen.

Darüber hinaus ist die Bestimmung des Unionsrechts, nach der Abschalteinrichtungen, von Ausnahmefällen abgesehen, verboten sind, in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und als Teil der Bestimmungen des innerstaatlichen Umweltrechts anzusehen.

Ihre praktische Wirksamkeit verlangt, wie der Generalanwalt ausführt, bei einer Prüfung unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, anerkannten Umweltvereinigungen das Recht zu gewährleisten, eine Verwaltungsentscheidung anzufechten, mit der die EG-Typgenehmigung erteilt wird. Keine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung scheint einem solchen Zugang zu den Gerichten entgegenstehen zu können.

Zur zweiten Frage ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die „Notwendigkeit“ einer Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigungen oder Unfall und für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, die zu ihrer Zulässigkeit führen könnte, nicht anhand des Stands der Technik im Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung zu beurteilen ist.

Die Verordnung verfolgt nämlich einen technikneutralen Ansatz. Die Automobilhersteller haben somit einfach die technischen Vorrichtungen anzuwenden, damit diese Grenzwerte eingehalten werden, ohne dass die eingesetzte Technik zwangsläufig die bestmögliche sein müsste oder vorgeschrieben wäre.

Besteht keine „Notwendigkeit“ für die Abschalteinrichtung6, gibt es darüber hinaus keine anderen Umstände, die zur Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung führen könnten, so dass für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung keine anderen Umstände als diese „Notwendigkeit“ zu berücksichtigen sind.

Fußnoten

1 Die EG-Typgenehmigung ist ein Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.
2 Es handelt sich um Kraftfahrzeuge des Modells VW Golf Plus TDI, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 der Generation Euro 5 mit einem Hubraum von 2 Litern ausgestattet sind.
3 Dieses Thermofenster entspricht, wie der Generalanwalt ausführt, demjenigen, das Gegenstand der Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, war, in denen er am 23. September 2021 seine Schlussanträge vorgelegt hat (siehe Pressemitteilung Nr. 162/21).
4 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vom 18. Juli 2008 (ABl. 2008, L 199, S. 1)
5 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichnet und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. 2005, L 124, S. 1).
6 Und soweit die beiden anderen in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot von Abschalteinrichtungen, wie im vorliegenden Fall, nicht zur Anwendung kommen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2022 zum Schlussantrag C-873/19 vom 03.03.2022

DStV plädiert für noch mehr Kulanz bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

Bis 07.03.2022 wird offiziell auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für nicht bis Ende 2021 offengelegte Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verzichtet. Angesichts der andauernden Zusatzbelastungen durch die Corona-Lage wendet sich der DStV erneut an das Bundesministerium der Justiz und plädiert für eine Verlängerung bis Ende Mai 2022.

Der 07.03.2022 steht vor der Tür – und mit ihm das Ende der sanktionslosen Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften. Die Frist im Blick stehen vielen Kanzleimitarbeitenden, angesichts der andauernden Belastungen durch die Corona-Pandemie, die Schweißperlen auf der Stirn. Verstreicht die Frist, drohen schließlich Ordnungsgelder. Diese belaufen sich auf mindestens 2.500 Euro.

Anhaltende Corona-Lage verschärft Kanzleialltag

Die Lage ist äußerst misslich. Zum einen ist weiterhin keine Arbeitsentlastung in Sicht. Um nur ein Beispiel zu nennen, wurden jüngst aufgrund der weiterhin angespannten Corona-Lage etwa die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Dies ist zwar ein wichtiges Signal insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig bedeutet dies für die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe weitere Zusatzarbeiten. Zum anderen macht das Corona-Virus auch vor den Kanzleimitarbeitenden nicht halt. Viele kämpfen neben den hohen Arbeitsbelastungen mit zunehmenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.

Verlängerung der Sanktions-Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 gefordert

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich daher mit einem Brief an den Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Buschmann, gewendet. Unter Darlegung der kritischen Lage plädiert er für kulantere Fristen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für Kapitalgesellschaften. Er fordert, bis Ende Mai 2022 auf die Einleitung der Ordnungsgeldverfahren nach § 355 HGB zu verzichten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.03.2022

Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält mehrere Maßnahmen aus dem steuerlichen Bereich und soll damit insbesondere Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23. Februar 2022 umsetzen. Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden. Zur Entlastung werden dabei folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 02.03.2022

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend wie folgt Stellung genommen (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. April 2018, BStBl I Seite 592, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Pauschale Nutzungswertmethode
    2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
    2.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    2.3 Fahrzeugpool
    2.4 Fahrzeugwechsel
    2.5 Gelegentliche Überlassung
    2.6 Listenpreis
    2.7 Nutzungsverbot
    2.8 Park and ride
    2.9 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
    2.10 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
  3. Individuelle Nutzungswertmethode
    3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
    3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
    3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
    3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
    3.5 Gesamtkosten
    3.6 Leerfahrten
    3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
    3.8 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
    3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
  4. Wechsel der Bewertungsmethode
  5. Fahrergestellung
  6. Familienheimfahrten
  7. Leasing
  8. Nutzungsentgelt
  9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
  10. Elektromobilität
  11. Anwendungsregelungen

(…)

  1. Anwendungsregelungen
    69 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 (BStBl I Seite 592) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 21 / 10004 :001 vom 03.03.2022

Zu viel gezahlte Dienstbezüge müssen zurückgezahlt werden

Erhält ein Beamter nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Beamten ab.

Der Kläger, ein Professor, folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz und wurde dort mit Wirkung zum 1. September 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichwohl zahlte das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger am 31. August 2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 Euro netto aus.

Gegen den sodann ergangenen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im sich daran anschließenden Klageverfahren brachte er vor, er habe seinen damaligen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinen Wechsel an die neue Universität informiert. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Beklagten zu prüfen, da er mit einer weiteren Auszahlung von Dienstbezügen durch diesen nicht habe rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte die Überzahlung ausschließlich selbst zu verantworten, so dass aus Billigkeitsgründen jedenfalls teilweise von der Rückforderung abzusehen sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Verwaltungsrichter führten in ihrem Urteil aus, dem Kläger seien Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er „entreichert“ sei, weil er die Bezüge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Zwar könne bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Kläger sei vielmehr lediglich einmalig ein mehr als nur geringfügiger Betrag in Höhe von 5.195,28 Euro, d. h. in Höhe eines vollständigen Nettogehalts nebst Berufungs- und Bleibeleistungsbezug, ausgezahlt worden. In Anbetracht dessen hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe.

Überdies sei dem Kläger eine Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, da er der verschärften Haftung unterliege. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Es gehöre aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Klägers, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – erst Recht im Falle des Dienstherrenwechsels – auf Überzahlungen zu achten. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände auffallen müssen.

Anlass für einen Teilerlass der Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen habe nicht bestanden. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.03.2022 zum Urteil 5 K 1066/21 vom 22.02.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin