BFH: Steuerliche Entlastung für Vorsorgekosten bei steuerfreien EU-Auslandseinkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält.

Im Verfahren X R 11/20 hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber – anders als in Deutschland – Beiträge zur Pflegeversicherung. Den deshalb vom Kläger bei der Besteuerung seiner Inlandseinkünfte begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Beiträge nicht erlaube. Die Klage hatte Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers. Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat – hier Luxemburg – „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen.

In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher „double dip“ könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/22 vom 03.03.2022 zu den Urteilen X R 11/20 und X R 28/20 vom 28.10.2021

BFH: Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers

Mit Urteil vom 04.11.2021 – VI R 29/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Steuerermäßigung für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (§35a EStG). Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – insoweit unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

Dem folgte der BFH – anders als zuvor das Finanzgericht – nicht. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/22 vom 03.03.2022 zum Urteil VI R 29/19 vom 04.11.2021

Einstellung von Steuerstrafverfahren jetzt auch durch gemeinnützige Arbeit

Steuerstrafverfahren können jetzt auch durch gemeinnützige Arbeit eingestellt werden. Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Steuerhinterzieher können der Gesellschaft auf diese Weise etwas zurückgeben“

Steuerstrafverfahren können künftig bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich. Das haben das Finanzministerium und das Justizministerium gemeinsam mit dem „Netzwerk Straffälligenhilfe“ auf den Weg gebracht. Die neue Regelung gilt ab dem 1. März 2022.

„Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung, sind ein Betrug an der Allgemeinheit. Wer Steuern hinterzieht, muss deshalb mit einer Verurteilung rechnen. Das kann künftig in bestimmten Fällen durch gemeinnützige Arbeit vermieden werden. Dadurch können Steuerhinterzieher der Gesellschaft auch etwas zurückgeben.“

Finanzminister Dr. Bayaz

Rund 2.000 eingestellte Steuerstrafverfahren jährlich

Die baden-württembergischen Straf- und Bußgeldstellen stellen jährlich rund 2.000 Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld ein. Das betrifft Fälle, bei denen Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird – und zwar unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Konnte die Geldauflage nicht gezahlt werden, drohten ein Verfahren und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe. Wer diese nicht zahlen konnte, auch nicht in Raten, der musste in Haft.

Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit

Um ein Verfahren einzustellen, können die Straf- und Bußgeldstellen künftig entweder – wie bisher – eine Geldauflage oder alternativ dazu auch gemeinnützige Arbeit auferlegen. Dadurch können ein Verfahren und somit eine Verurteilung vermieden werden. Beim klassischen Strafrecht, beispielsweise bei Betrugs- oder Diebstahlsdelikten, wird dies bereits praktiziert. Nun wird das auch auf das Steuerstrafrecht übertragen. Mit der neuen Regelung werden besagte Steuerstrafverfahren in das landesweite Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ aufgenommen.

Eine entsprechende Pilotphase gab es schon bei der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts Stuttgart II. Unterstützt wurde das Pilotprojekt von der gemeinnützigen GmbH „PräventSozial“. Sie ist eine Mitgliedsorganisation im „Netzwerk Straffälligenhilfe“ in Baden-Württemberg.

Projekt „Schwitzen statt Sitzen“

Das „Netzwerk Straffälligenhilfe“ kümmert sich in Baden-Württemberg für die Justiz in allen Fällen um die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit. Vermittelt werden Personen, denen eine Haft bevorsteht, wenn sie eine Geldstrafe nicht zahlen können. Das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ ermöglicht Verurteilten auf diese Weise, eine Haftstrafe abzuwenden. Ebenso kümmert sich das Netzwerk um die Vermittlung von Verurteilten auf Bewährung und von Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen, die zur Auflage bekommen haben, gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.03.2022

Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 17 Ca 11178/21 vom 03.02.2022

IESBA: Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation (Exposure Draft) zu Änderungen am Code of Ethics (Code) im Zusammenhang mit den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) durch (Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits). Stellungnahmen sind bis zum 31. Mai 2022 erbeten.

Die Konsultation befasst sich umfassend mit Unabhängigkeitsüberlegungen für Praxen und Einzelpersonen, die an der Prüfung eines Konzernabschlusses beteiligt sind. Zudem werden die Auswirkungen der geänderten Definition des Begriffs „Auftragsteam“ (Engagement Team) des ISA 220 (International Standard on Auditing, Quality Management for an Audit of Financial Statements) auf die Unabhängigkeit abgebildet.

Die Vorschläge enthalten im Einzelnen folgende Punkte:

  • Einführung neuer Begriffe und Überarbeitung einer Reihe bestehender Begriffe des Code, auch im Hinblick auf die Anwendung der Unabhängigkeit im Rahmen einer Konzernprüfung.
  • Klärung und Verbesserung der Unabhängigkeitsgrundsätze für
    • Einzelpersonen, die an einer Konzernprüfung beteiligt sind,
    • Praxen, die an der Konzernprüfung beteiligt sind, einschließlich Praxen innerhalb und außerhalb des Netzwerks des Konzernabschlussprüfers.
  • Spezifizierung des Verfahrens, wie bei einem Verstoß gegen eine Unabhängigkeitsvorschrift bei einem Teilbereichsprüfer vorzugehen ist, einschließlich der Betonung der Notwendigkeit einer angemessenen Kommunikation zwischen den betroffenen Parteien und mit den für die Überwachung des Konzerns Verantwortlichen.
  • Angleichung einer Reihe von Bestimmungen des Code an die Änderungen der Qualitätsmanagementstandards des IAASB.

Zur weiteren Konsultation des IESBA zu Änderungen am Code zum Thema Technologie siehe „Neu auf WPK.de“ vom 25. Februar 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 02.03.2022

Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Die beklagte inländische Depotbank haftet der Privatbank nicht für Steuernachforderungen in Millionenhöhe für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer mit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 02.03.2022 verkündeten Urteil die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Die klagende Privatbank nimmt die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften in Anspruch (siehe hierzu Erläuterungen am Ende der Presseinformation).

Die klagende Privatbank war bei Cum/ex-Transaktionen als Aktienkäuferin aufgetreten und hatte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer ausgestellt. Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung – die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge als Gesamtschuldnerin angeordnet (§ 73b StGB, § 424 StPO, Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Urteil vom 18.03.2020 – 62 KLs 1/19; BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20).

Die klagende Privatbank will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft „abschöpfen“. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (§ 44 Abgabenordnung) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 BGB) Gesamtschuld. Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden könnten, werde seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument und diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge auf diese zu verlagern. Im Übrigen versuche die Klägerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen, was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich sei.

Dass die klagende Privatbank von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, könne auf Basis des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite sei nicht dargetan und auch fernliegend, so dass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ausschieden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Privatbank kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Erläuterungen

Der Senat stellt hinsichtlich der sog. Cum/ex Geschäfte Folgendes fest: Es werden größere Aktienpakete kurz vor dem Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel erworben, wobei sich der Verkäufer – im vorliegenden Fall ein britischer Broker – die Aktien erst beschaffen muss und diese dann erst nach dem Dividendenstichtag und damit ohne („ex“) Dividende liefert. Der Käufer bekommt, weil er keine Aktien mit („cum“) Dividende erhält, eine Dividendenkompensationszahlung. Obwohl für diese keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird, lässt sich der Käufer diese auf die von ihm zu zahlende Körperschaftsteuer anrechnen. Dabei ist von vornherein nur eine kurze Haltedauer der Aktien vorgesehen und ein Rückkauf der Aktien vereinbart, wobei die Kursrisiken durch Sicherungsgeschäfte (vorliegend „Futures“) abgesichert werden. Die Gewinne aus den Geschäften stammen allein aus der unberechtigten Steueranrechnung, wobei über die Konditionen der Kurssicherungsgeschäfte diese Gewinne unter den Beteiligten verteilt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 17 U 108/20 vom 02.03.2022 (nrkr)

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Kläger, die am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der Beklagten Räume für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte die Beklagte den Klägern eine auf den 5. April 2019 datierte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600 Euro, die von den Klägern beglichen wurde. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23. März 2020 bot die Beklagte den Klägern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 baten die Kläger um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 1.300 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Anschlussrevision der Kläger hat er zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB geführt haben. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine Minderung des Mietzinses nach § 536 Abs. 1 BGB abgelehnt. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagte, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv § 536 Abs. 1 BGB dar. Beides hat der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) bereits ausgeführt. Gleiches gilt, wenn aus diesem Grund in Räumlichkeiten, die von Privatpersonen bei einem gewerblichen Anbieter angemietet wurden, eine dort geplante Veranstaltung nicht stattfinden konnte. Damit stand der Klägerin auch kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern im vorliegenden Einzelfall auch kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch für Räume, die zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter in diesen Fällen stets eine Anpassung der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern bereits am 23. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten. Den Klägern wäre zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelmäßig, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung. Die Kläger haben auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die Feier ausschließlich am 1. Mai 2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können. Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil XII ZR 36/21 vom 02.03.2022

Homeoffice-Nutzung nahezu unverändert

Auf dem Höhepunkt der jüngsten Corona-Welle im Februar ist die Zahl der Beschäftigten im Homeoffice praktisch unverändert geblieben. Dort arbeiteten zeitweise 28,2 Prozent der Beschäftigten; im Januar waren es 28,4 Prozent. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. „Damit steigt die Homeoffice-Quote in der Omikron-Welle nicht weiter und liegt gut drei Prozentpunkte unter dem Höchstwert vom März 2021“, sagt Jean-Victor Alipour, Experte für Homeoffice beim ifo Institut. Das vom ifo Institut ausgerechnete Homeoffice-Potenzial von 56 Prozent wird nur zur Hälfte ausgeschöpft.

Im Verarbeitenden Gewerbe fiel der Anteil von 20,2 auf 19,0 Prozent, im Großhandel von 20,2 auf 19,5 Prozent und im Einzelhandel von 6,9 auf 6,3 Prozent. Im Bau blieb die Quote unverändert. Nur bei den Dienstleistern stieg der Anteil von 39,2 auf 39,6 Prozent.

In der Bekleidungsindustrie fiel die Homeoffice-Quote deutlich von 37,9 auf 33,8 Prozent. Auch in der Chemiebranche fiel der Anteil von 21,7 auf 18,8 Prozent. Bei den Rundfunkveranstaltern und Filmproduzenten, Kinos und Tonstudios stieg die Quote deutlich. Auch in der Werbung und Marktforschung blieb der Anteil hoch: Er stieg auf 65,3 Prozent, nach 60,3 Prozent im Januar. Bei den Reisebüros und -veranstaltern fiel die Quote von 45,0 auf 38,8 Prozent.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.03.2022

Inflationsrate im Februar 2022 voraussichtlich +5,1 %

Verbraucherpreisindex, Februar 2022:

  • +5,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2022:

  • +5,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2022 voraussichtlich +5,1 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2022 voraussichtlich um 0,9 %.

Obwohl die Basiseffekte infolge der temporären Mehrwertsteuersenkung und dem Preisverfall der Mineralölprodukte im Jahr 2020 seit Januar 2022 entfallen, bleibt die Inflationsrate hoch. Einen Einfluss haben hier weiterhin coronabedingte Effekte, wie Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen sowie bei den Energieprodukten. Diese Effekte werden überlagert durch die Unsicherheiten infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine.

Die endgültigen Ergebnisse für Februar 2022 werden am 11. März 2022 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.03.2022

Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 15 K 3554/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Seniorenresidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen der Streitjahre nicht.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.

Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei wären.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.03.2022 zum Urteil 15 K 3554/18 vom 25.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin