Firmenumzug und Gewerbesteuer: Eine detaillierte Betrachtung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Der Gedanke, das eigene Unternehmen in eine Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz zu verlegen, klingt für viele attraktiv. Das Versprechen: Weniger Gewerbesteuer zahlen und somit mehr Gewinn behalten. Doch die Realität im deutschen Unternehmenssteuerrecht ist komplexer. Gerade für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) kann ein solcher Schritt zu einem unerwarteten Ergebnis führen: einer höheren Gesamtsteuerlast. Lassen Sie uns genauer beleuchten, warum dies der Fall sein kann.

Das Gewerbesteuer-Paradox: Warum weniger manchmal mehr kostet

Das zentrale Missverständnis rührt oft daher, dass die Gewerbesteuer seit 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Dies bedeutet, sie mindert nicht mehr den Gewinn, der der Einkommensteuer unterliegt.

Doch es gibt eine andere, entscheidende Regelung: Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG). Diese Vorschrift soll eine übermäßige Doppelbelastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften vermeiden.

Hier die entscheidenden Punkte:

  1. Gewerbesteuer fällt an: Ihr Unternehmen muss, sobald es den Freibetrag überschreitet, Gewerbesteuer an die Gemeinde abführen. Die Höhe hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
  2. Die Anrechnungsregel: Der Gesetzgeber erlaubt, einen Teil der gezahlten Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Unternehmers anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt pauschal mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags.
    • Der „Neutralisierungseffekt“: Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von etwa 380 % (entspricht dem 3,8-fachen der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 %) ist die gezahlte Gewerbesteuer in der Regel genauso hoch wie der Betrag, der maximal auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer über die Anrechnung weitestgehend neutralisiert, d.h., sie führt zu keiner nennenswerten zusätzlichen Belastung über die Einkommensteuer hinaus, vorausgesetzt die Einkommensteuer ist hoch genug, die Anrechnung aufzunehmen.

Die Steuerfalle: Umzug in eine Gemeinde mit niedrigem Hebesatz

Stellen Sie sich vor, Sie verlegen Ihr Unternehmen von einer Stadt mit 380 % Hebesatz in eine „Steueroase“ mit 200 % Hebesatz.

  • Weniger Gewerbesteuer gezahlt: Ja, an die neue Gemeinde zahlen Sie absolut weniger Gewerbesteuer.
  • Aber: Die Anrechnungsmöglichkeit auf Ihre Einkommensteuer ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Da Sie nun weniger Gewerbesteuer gezahlt haben als das theoretisch mögliche 3,8-fache, können Sie auch weniger auf Ihre Einkommensteuer anrechnen.
  • Die Folge: Da die Entlastung durch die geringere Anrechnung geringer ist als die Einsparung bei der Gewerbesteuer, kann die Einkommensteuer unterm Strich höher ausfallen, als sie es bei einem 380 %-Hebesatz wäre. In der Gesamtbetrachtung (Gewerbesteuer + Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag) kann dies zu einer höheren Gesamtsteuerlast führen.

Ein typisches Rechenbeispiel (vereinfacht):

Angenommen, ein Einzelunternehmer erzielt einen hohen Gewinn.

  • Bei einem Hebesatz von 380 %: Die Gewerbesteuer wird zu einem großen Teil durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer ausgeglichen. Die Gesamtsteuerlast ist somit primär durch die Einkommensteuer bestimmt.
  • Bei einem Hebesatz von 200 %: Die gezahlte Gewerbesteuer ist niedriger. Aber weil die Anrechnungsmöglichkeit nicht voll ausgeschöpft wird (da nur der geringere tatsächlich gezahlte Betrag angerechnet werden kann), bleibt ein größerer Teil der Einkommensteuer als tatsächliche Belastung bestehen. Die Gesamtsteuerlast kann steigen, auch wenn die Gewerbesteuer selbst sinkt.

Fazit und Handlungsempfehlung:

Die Entscheidung für einen Firmenumzug sollte niemals nur auf dem Blick auf den Gewerbesteuerhebesatz basieren. Insbesondere für Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann der Wechsel in eine Gemeinde mit einem sehr niedrigen Hebesatz steuerlich kontraproduktiv sein, da die Ersparnis bei der Gewerbesteuer durch die geringere Anrechnung auf die Einkommensteuer überkompensiert wird.

Bevor Sie Ihren Umzug planen, ist eine detaillierte und individuelle Berechnung durch einen erfahrenen Steuerberater unerlässlich. Er kann:

  • Eine präzise Modellrechnung für Ihre spezifische Situation erstellen, die alle relevanten Parameter berücksichtigt.
  • Ihre gesamte Steuerlast an beiden Standorten exakt vergleichen.
  • Ihnen helfen, die volkswirtschaftlich optimale Entscheidung zu treffen und unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.
  • Zusätzlich weitere wichtige Faktoren wie Umzugskosten, Auswirkungen auf Mitarbeiter, Infrastruktur und mögliche lokale Förderungen in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Ein Umzug ist eine weitreichende Entscheidung. Stellen Sie sicher, dass Sie alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte beleuchtet haben, damit sich der Schritt auch wirklich für Sie auszahlt.

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahme beim Zufluss, Betriebsausgabe beim Rückfluss

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen – auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Rückzahlungen werden im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgaben erfasst. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nicht vor.

📄 Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2024 – 12 K 20/24
📌 BFH-Revision anhängig: Az. VIII R 4/25


Sachverhalt und Entscheidung

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 erhalten und diese zunächst als steuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst. Im Folgejahr forderte die zuständige Bewilligungsstelle einen Teilbetrag zurück. Der Steuerpflichtige wollte diese Rückzahlung im ursprünglichen Zuflussjahr 2020 als steuermindernd korrigieren lassen – das Finanzgericht lehnte dies ab.

Das FG Niedersachsen entschied klar:

Zufluss = steuerpflichtige Betriebseinnahme
Abfluss = Betriebsausgabe im Jahr der Rückzahlung

Diese Behandlung entspricht den Grundsätzen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – wonach das Zufluss- und Abflussprinzip maßgeblich ist.


Keine rückwirkende Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Der Versuch, die Rückzahlung im ursprünglichen Steuerjahr durch Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu berücksichtigen, scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Änderung der Rechtsgrundlage oder -beurteilung rückwirkend für das Zuflussjahr vor. Die Rückforderung ist ein eigenständiges Ereignis im Jahr des Abflusses.


Praxisfolgen: Kein „Hochrechnen“ von Rückforderungen ins Zuflussjahr

Für die steuerliche Praxis bedeutet das:

  • Corona-Soforthilfen sind im Jahr der Auszahlung als Einnahmen zu erfassen.
  • Rückzahlungen mindern den Gewinn erst im Jahr der Rückzahlung.
  • Eine nachträgliche Korrektur der Besteuerung des Zuflussjahres ist nicht möglich – selbst wenn die Rückforderung später erfolgt.
  • Progressionsverschiebungen durch zeitversetzten Zufluss und Abfluss sind systemimmanent und hinzunehmen.

Revision beim BFH anhängig

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 beim Bundesfinanzhof geführt. Eine höchstrichterliche Klärung steht also noch aus.


Fazit

Das FG Niedersachsen bestätigt die konsequente Anwendung des Zufluss-/Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch für staatliche Zuschüsse wie die Corona-Soforthilfen. Steuerpflichtige Rückzahlungen führen nicht zu einer rückwirkenden Änderung des ursprünglichen Steuerjahrs.

📌 Berater:innen sollten Mandanten mit Rückforderungen darauf vorbereiten, dass steuerliche Entlastung erst im Rückzahlungsjahr eintritt.

Was ist Aufwand, was Investition? Der neue BMF-Entwurf zur Abgrenzung bei Gebäudekosten im Fokus

Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder doch Erhaltungsaufwand? Die steuerliche Einordnung von Maßnahmen an Immobilien ist für Eigentümer, Vermieter und Berater seit jeher eine Herausforderung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legt nun einen neuen Entwurf zur Verwaltungsauffassung vor – und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat Stellung bezogen.

📄 DStV-Mitteilung vom 18.07.2025 – Stellungnahme S 05/25
📌 BMF-Entwurf zu § 6 Abs. 1 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG


Hintergrund: Aufwand oder Investition – warum die Unterscheidung so wichtig ist

Bei der Sanierung, Modernisierung oder Renovierung von Immobilien stellt sich regelmäßig die Frage:

Sind die Kosten sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand – oder über Jahre abzuschreibende Herstellungskosten?

Die richtige Zuordnung ist entscheidend für den steuerlichen Gestaltungsspielraum. In der Praxis führt diese Abgrenzung oft zu Unsicherheit – und nicht selten zu Diskussionen mit dem Finanzamt.


Der neue BMF-Entwurf: Strukturierter und näher an der Rechtsprechung

Das BMF hat seine bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend überarbeitet und einen Entwurf vorgelegt, der:

  • klarer gegliedert ist,
  • die aktuelle BFH-Rechtsprechung einbezieht und
  • praxisnahe Beispiele enthält.

Der DStV begrüßt diesen Schritt ausdrücklich. Die neue Struktur und verständlichen Formulierungen erleichtern die Einordnung erheblich – auch für kleine Vermieter oder private Eigentümer ohne steuerliches Fachwissen.


Kritikpunkte des DStV: Nachbesserungen erwünscht

Trotz Lob sieht der DStV an einigen Stellen Korrekturpotenzial:

1. Sehr hoher Ausstattungsstandard – nicht zu weit definieren

Im Entwurf wird ein besonders hoher Ausstattungsstandard als Kriterium für Herstellungskosten genannt. Der DStV fordert hier:

  • Diese Schwelle nur bei echten Luxusmaßnahmen anzusetzen.
  • Der Austausch zeitgemäßer Technik (z. B. moderne Heizungen oder Smart-Home-Systeme) darf nicht automatisch zur Investition führen.

👉 Die Bewertung dürfe nicht dazu führen, dass moderne, aber marktübliche Verbesserungen steuerlich benachteiligt werden.

2. Bürokratieabbau bei Nachweisen

In der Praxis verlangen Finanzämter häufig:

  • detaillierte Aufschlüsselungen, wenn Kosten gemischt auftreten (z. B. Kombination aus Erhaltungs- und Herstellungskosten),
  • exakte Flächenzuweisungen, wenn Gebäudeteile unterschiedlich genutzt werden.

Gerade für kleinere Vermieter und Privatpersonen ist das oft nicht leistbar. Der DStV fordert deshalb klare Vereinfachungsregelungen, um die bürokratische Belastung zu reduzieren.


Fazit: Wichtiger Impuls mit Luft nach oben

Mit dem neuen Entwurf unternimmt das BMF einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung und Verständlichkeit der steuerlichen Abgrenzung von Aufwand und Investition. Der DStV lobt diese Richtung – mahnt jedoch an, dass Praxisnähe und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben müssen.

📌 Für Berater:innen und Immobilieneigentümer lohnt sich ein genauer Blick auf den Entwurf – auch zur Vorbereitung auf künftige Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur beSt-Nutzungspflicht: BVerfG stärkt Rechtsschutz bei technischer Übergangslage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (Az. 1 BvR 1718/24) finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die eine Klage aufgrund nicht fristgerechter Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) für unzulässig erklärt hatten. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

📄 Veröffentlichung: BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2025
📌 Kernpunkte: effektiver Rechtsschutz, rechtliches Gehör, Übergangsprobleme beim beSt


Hintergrund: beSt-Pflicht seit 1. Januar 2023 – und die praktische Umsetzung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurden Steuerberater durch das Steuerberatungsgesetz verpflichtet, über das sogenannte besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) mit Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) konnte jedoch zum Jahresbeginn keine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge gewährleisten. Die ersten Registrierungscodes wurden erst im Laufe des Januars 2023 verschickt. Zwar bestand die Möglichkeit eines „Fast Lane“-Verfahrens – dies wurde aber ausdrücklich als freiwillig bezeichnet.


Der Fall: Fristversäumnis wegen fehlendem Zugang

Im Januar 2023 erhob eine Steuerberaterin im Namen eines Mandanten Klage auf dem Postweg. In einem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass eine elektronische Einreichung mangels Registrierungsbrief für das beSt nicht möglich sei.

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig zurück und versagte die Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück – mit Verweis auf die Pflicht zur beSt-Nutzung ab dem 1. Januar 2023.


Entscheidung des BVerfG: Rechtsschutz verletzt, Verfahren wird zurückverwiesen

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob nun beide Entscheidungen auf. Die Kernaussagen:

1. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz)

Das Finanzgericht habe die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung unzumutbar überspannt. Insbesondere:

  • Die Flächendeckung des beSt war tatsächlich nicht gegeben.
  • Die BStBK kommunizierte bis Ende Januar 2023, dass der beSt-Zugang erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs beginne.
  • Die „Fast Lane“ war ausdrücklich freiwillig und konnte nicht als zumutbare Pflicht gelten.

Die Kammer kritisierte, dass sich das Finanzgericht nicht mit der Übergangssituation auseinandergesetzt habe.

2. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör)

Der BFH habe den zentralen Vortrag des Beschwerdeführers, wonach das Finanzgericht das Begleitschreiben zur Klage missverstanden habe, nicht inhaltlich gewürdigt. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.


Fazit: Kein Formverstoß bei fehlendem beSt-Zugang

Mit dem Beschluss des BVerfG wird klar:
Kein Steuerberater konnte zur Nutzung des beSt verpflichtet werden, solange ihm kein Zugang verschafft wurde.
➡ Übergangs- und Einzelfallsituationen müssen von den Gerichten sorgfältig geprüft werden.
➡ Rechtsschutz darf nicht an technischen Startproblemen scheitern.


📌 Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
📄 Die vollständige Pressemitteilung ist abrufbar auf www.bundesverfassungsgericht.de.

Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters: BMF passt Verwaltungsauffassung an MoPeG und AO-Reform an

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juli 2025 sein Schreiben zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters grundlegend überarbeitet. Anlass sind die Änderungen durch das MoPeG sowie neue Vorgaben der Abgabenordnung.

📄 BMF-Schreiben vom 17.07.2025 – IV D 1 – S 0550/00340/007/037
📌 Ersetzt das BMF-Schreiben vom 03.05.2017 – BStBl I S. 718


Hintergrund: Steuerliche Einordnung der Zwangsverwaltung

Bei Anordnung einer Zwangsverwaltung wird dem Schuldner das Recht zur Nutzung und Verwaltung seines Grundstücks entzogen. Diese Rechte gehen auf den gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter über (§ 148 Abs. 2 ZVG).

Zivilrechtlich bleibt der Schuldner Eigentümer – steuerlich hingegen entsteht ein Sondervermögen, das aus dem übrigen Vermögen des Schuldners ausgegliedert wird und zur Sicherung der Gläubigerinteressen dient.


BFH-Urteil und rechtliche Klarstellung

Bereits 2015 hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367) klargestellt, dass Einkünfte aus einem zwangsverwalteten Mietobjekt dem Schuldner steuerlich zuzurechnen sind – die steuerlichen Pflichten jedoch beim Zwangsverwalter liegen.


Zentrale Neuerungen im BMF-Schreiben 2025

Das überarbeitete Schreiben stellt nun klar:

Zwangsverwalter als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO

Der Zwangsverwalter gilt steuerlich als Vermögensverwalter und ist damit verpflichtet, die Einkommensteuerpflichten des Schuldners im Rahmen seiner Befugnisse selbst zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Anlage V zur Einkommensteuererklärung)
  • Entrichtung der Einkommensteuer, soweit sie die vom Verwalter vereinnahmten Einkünfte betrifft
  • Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt, z. B. im Rahmen von Außenprüfungen

🔍 Einkünftezurechnung beim Schuldner

Trotz Zwangsverwaltung bleiben die Mieteinnahmen dem Schuldner als zivilrechtlichem Eigentümer zuzurechnen. Der Zwangsverwalter verwaltet lediglich treuhänderisch – jedoch mit voller steuerlicher Verantwortung innerhalb seines Wirkungskreises.


Praktische Bedeutung für die Verwaltungspraxis

Die Neufassung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der täglichen Praxis von:

  • Zwangsverwaltern
  • Steuerberatern in Insolvenz- und Zwangsverwaltermandaten
  • Finanzbehörden

Besonders relevant ist die eindeutige Trennung von materieller Steuerpflicht (beim Schuldner) und formeller Erfüllungsverantwortung (beim Verwalter) – einschließlich der Haftungsrisiken nach der Abgabenordnung.


Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Schreiben ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 3. Mai 2017 vollständig.

📌 Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Holzhackschnitzel als Brennholz: Gesetzliche Klarstellung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ab 2025

Ab dem 6. Dezember 2024 gilt: Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz – sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/056) die unionsrechtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in nationales Recht überführt. Grundlage ist eine Änderung der Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Jahressteuergesetz 2024.


Hintergrund: BFH- und EuGH-Rechtsprechung

Bereits der EuGH (C‑515/20) und der BFH (Urteil vom 21.04.2022 – V R 2/22) hatten entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Entscheidend sei, ob es sich bei den gelieferten Holzhackschnitzeln um Brennholz handelt.

Das Jahressteuergesetz 2024 greift diese Rechtsprechung nun gesetzlich auf und schafft Rechtssicherheit für Unternehmer und Erwerber.


Neue gesetzliche Regelung ab 6. Dezember 2024

🔍 Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz:

Holzhackschnitzel gelten als Brennholz und sind somit umsatzsteuerlich begünstigt, wenn:

  • sie der Zolltarifposition 4401 zugeordnet werden, und
  • sie nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.

Maßgebliche Kriterien:

KriteriumKonkretisierung
BestimmungArt der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Verkaufshinweise)
EignungFeuchtegehalt unter 25 % → automatisch geeignet
≥ 25 % → nur bei Eignung zur sofortigen Verbrennung, z. B. durch spezielle Anlagen

👉 Eine Erklärung des Erwerbers, dass eine sofortige thermische Verwertung möglich ist, genügt – sofern sie plausibel ist.

Wichtig:

Die Abgabemenge ist künftig nicht mehr entscheidend für die Steuerermäßigung.


Übergangsregelung & Anwendungszeitraum

  • Die neuen Regelungen gelten für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und 29. September 2023 weiter.
  • Für den Übergangszeitraum bis zum 30. September 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien weiterhin auf das alte BMF-Schreiben vom 4. April 2023 berufen – auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.

Fazit: Klarheit für die Praxis

Mit der gesetzlich verankerten Umsetzung der BFH- und EuGH-Vorgaben schafft der Gesetzgeber klare Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz. Die Kriterien sind nun rechtssicher definiert – besonders relevant für Händler, Landwirte und Betreiber von Biomasseanlagen.

📌 Unternehmen sollten ihre Verkaufspraxis (z. B. Produktbeschreibung, Feuchtegehaltsangabe, Kundenkommunikation) entsprechend anpassen.


📄 Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des BMF abrufbar.

Änderung der Mitteilungsverordnung ab 2025: Neue Klarstellungen zur Mitteilungspflicht bei Zahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das bisherige Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 und wurden mit sofortiger Wirkung bekannt gegeben.

📄 BMF-Schreiben vom 07.07.2024 – IV D 1 – S 0229/00120/007/030 (Koordinierter Ländererlass)
📌 Änderung des Schreibens vom 12.12.2024, BStBl I S. 1618


Ziel der Änderung

Die überarbeitete Fassung der Randziffern 22 und 23 bringt wichtige Klarstellungen zur Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV, insbesondere zur Frage, wann eine Zahlung als im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt gilt – und wann eine Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist.


Was ist neu?

1. Mitteilungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV)

Keine Mitteilung ist erforderlich, wenn:

  • der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler gehandelt hat und
  • die Zahlung zweifelsfrei auf ein Geschäftskonto erfolgt ist (z. B. das Konto, das in Geschäftsbriefen angegeben ist).

2. Ausweitung der Ausnahme auf zusammenhängende Nebentätigkeiten

Auch sonstige selbständige Tätigkeiten im organisatorischen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (z. B. ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter) gelten unter bestimmten Voraussetzungen als von der Mitteilungspflicht ausgenommen – sofern Zahlungen auf das Geschäftskonto erfolgen. Das gilt entsprechend auch bei nebenberuflicher land- oder forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur hauptberuflichen Tätigkeit besteht.

3. Wann muss gemeldet werden? (Randziffer 23)

Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei:

  • Zahlungen an Privatpersonen oder Nichtunternehmer,
  • Zahlungen an Unternehmer, die aber nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder
  • wenn die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. auf ein nicht in Geschäftsbriefen angegebenes Konto oder bei Aufrechnung).

Beispiele für mitteilungspflichtige Sachverhalte:

  • Mietzahlungen an Privatpersonen
  • Zahlungen an Arbeitnehmer außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses
  • Honorare für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten

Bedeutung für die Praxis

Die Änderungen sorgen für mehr Klarheit bei der Frage, wann Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Mitteilungspflichten entstehen vorrangig im nichtunternehmerischen Bereich, wo keine systematische steuerliche Erfassung über Buchführung oder Außenprüfung erfolgt.

💡 Tipp für Unternehmen und Organisationen: Prüfen Sie Ihre internen Prozesse zur Zahlungsverarbeitung – insbesondere bei Nebentätigkeiten, Mieten oder Honoraren. Die korrekte Einschätzung der Mitteilungspflicht kann Bußgelder und Nachfragen der Finanzbehörden vermeiden.


Veröffentlichung

Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG: BVerfG stellt Verfahren zur rückwirkenden Anwendung ein

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG eingestellt. Die Entscheidung folgt auf die Rücknahme einer entsprechenden Richtervorlage durch den Bundesfinanzhof.
👉 Beschluss vom 04.07.2025 – 2 BvL 15/14 (veröffentlicht am 17.07.2025)


Hintergrund: Treaty Override im internationalen Steuerrecht

Der § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Einkünften aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern. Die Norm überschreibt – im Wege des sog. Treaty Override – entgegenstehende Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), insbesondere im Hinblick auf die Zurechnung und Besteuerung von Einkünften.

Die Vorschrift wurde im Jahr 2008 eingeführt und 2013 nachgebessert. Besonders umstritten war dabei die rückwirkende Anwendung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte – eine Ausweitung, die steuerliche Planbarkeit und den Vertrauensschutz erheblich berührt.


Vorlage durch den BFH und Kritik an rückwirkender Anwendung

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hielt die Rückwirkung des § 50d Abs. 10 EStG in einem Verfahren aus dem Jahr 2000 für verfassungswidrig – konkret im Zusammenhang mit dem DBA zwischen Deutschland und Italien (BGBl. II 1990, 743 ff.). Mit Beschluss vom 11.12.2013 wurde das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Ziel der Vorlage war es, sowohl die Verfassungsmäßigkeit des Treaty Overrides selbst als auch dessen rückwirkende Anwendung gerichtlich überprüfen zu lassen.


Verfahrenseinstellung durch das Bundesverfassungsgericht

Mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 04.07.2025 hat der Zweite Senat des BVerfG das Verfahren eingestellt. Grund ist ein Hinweis der Berichterstatterin, wonach die Vorlage den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügte:

  • Die Klage im Ausgangsverfahren betraf einen Feststellungsbescheid für eine GmbH & Co. KG.
  • In diesem Bescheid wurden auch Sachverhalte einbezogen, die atypisch stille Beteiligungen weiterer Personen betrafen – ein Vorgehen, das nach aktueller BFH-Rechtsprechung unzulässig ist.
  • Daraus folgte: Der angegriffene Bescheid wäre unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG aufzuheben gewesen. Die Norm war daher nicht entscheidungserheblich.

In Reaktion darauf hob der BFH seinen Vorlagebeschluss auf. Das BVerfG stellte das Normenkontrollverfahren folgerichtig ein.


Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung beendet vorerst die verfassungsrechtliche Prüfung des rückwirkenden Treaty Overrides in § 50d Abs. 10 EStG. Zwar bleibt die grundsätzliche Kritik an der Rückwirkung solcher Vorschriften bestehen, doch wird das BVerfG sich mit dieser konkreten Norm vorerst nicht inhaltlich befassen.

Für Berater:innen und international tätige Unternehmen bedeutet dies:
➡ Die Anwendung von § 50d Abs. 10 EStG bleibt weiterhin in Kraft – auch in rückwirkenden Fällen.
➡ Vertrauensschutz- und Rückwirkungsfragen bleiben ein offener Konfliktpunkt im internationalen Steuerrecht.
➡ Die genaue verfahrensrechtliche Ausgestaltung von Feststellungsbescheiden rückt erneut in den Fokus.


Quelle

📄 Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Beschluss 2 BvL 15/14 vom 04.07.2025

Wissenschaftliche Expertise zur „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung

Eine doppelte Besteuerung von Renten darf es nicht geben – das ist nicht nur klare Vorgabe der Rechtsprechung, sondern auch eine politische Leitplanke.

Die Frage, ob Renten aus der sogenannten Basisversorgung (wie z. B. gesetzliche Rentenversicherung oder Rürup-Rente) doppelt besteuert werden, beschäftigt seit Jahren Finanzgerichtsbarkeit, Politik und Steuerpraxis gleichermaßen. Im Zentrum stehen die Übergangsregelungen des Alterseinkünftegesetzes von 2005 – und deren Auswirkungen auf heutige und künftige Rentenjahrgänge.

Hintergrund: BFH-Urteile vom 19. Mai 2021

Zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 19.05.2021 – X R 33/19 und X R 20/19) haben den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Rentenbesteuerung deutlich geschärft:

  • Der BFH bestätigte den Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung (vollständige Einkommensteuerpflicht im Rentenbezug).
  • Zugleich stellte das Gericht klar: Eine doppelte Besteuerung ist unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen höher sind als die steuerfreien Rentenbeträge.

Erstmals hat der BFH konkretisiert, wie genau dieser steuerliche Belastungsvergleich zu erfolgen hat – und dabei die bislang in der Praxis angewendeten Rechenmodelle der Finanzverwaltung deutlich eingeschränkt.

Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMF

Auf Basis dieser Rechtsprechung ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein externes wissenschaftliches Gutachten erstellen. Ziel war es, mithilfe empirischer Daten und simulationsbasierter Modelle zu prüfen, ob, wann und in welchem Umfang es zur doppelten Besteuerung kommt – und welche Personengruppen besonders betroffen sind.

Kernergebnisse des Gutachtens:

  • Bei Anwendung der BFH-Vorgaben kommt es ab dem Renteneintrittsjahr 2023 in zahlreichen Fällen zur doppelten Besteuerung – insbesondere bei bestimmten Erwerbsbiografien.
  • Auch einige Bestandsrentner sind betroffen, wenn auch in deutlich geringerem Umfang.
  • Volumen und Fallzahlen steigen mit der Zeit an, sofern keine weiteren gesetzlichen Anpassungen erfolgen.

Reformmaßnahmen der Bundesregierung

Die Ampelkoalition hat bereits erste Gegenmaßnahmen beschlossen:

  1. Entfall der prozentualen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (seit 2023).
  2. Verlangsamung des Anstiegs des Besteuerungsanteils bei Neurentnern: Statt um 1 % pro Jahr steigt dieser seit 2023 nur noch um 0,5 % jährlich.

Beide Maßnahmen wirken laut Gutachten deutlich entlastend, lösen das Problem der doppelten Besteuerung jedoch nicht vollständig.

Vorschlag des Gutachtens: Typisierter Rentenfreibetrag

Das Gutachten schlägt daher ein zusätzliches Modell zur vollständigen Vermeidung der doppelten Besteuerung vor. Zentrale Elemente:

  • Ein zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag, abhängig von Renteneintrittsjahr und drei biografischen Parametern.
  • Automatische Anwendung durch die Finanzverwaltung – ohne zusätzlichen Nachweis durch die Rentnerinnen und Rentner.
  • Ergänzt um eine optionale Einzelfallprüfung auf Antrag, falls individuelle Besonderheiten vorliegen.

Fazit: Rechtssicherheit muss hergestellt werden

Die wissenschaftliche Expertise liefert fundierte Grundlagen für die politische Debatte und die weitere Gesetzgebung. Klar ist: Die derzeitige Systematik birgt – trotz Reformansätzen – weiterhin die Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Das Gutachten ist ein wichtiges Signal für mehr Gerechtigkeit im Steuerrecht – und ein notwendiger Impuls für eine zukunftsfeste Altersbesteuerung.

📄 Das vollständige Gutachten steht allen Interessierten hier auf der Website des BMF zur Verfügung.

BFH: Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern – wann sind sie zu aktivieren?

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12/13/22
(Pressemitteilung vom 17.07.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. April 2025 klargestellt, wann Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern gewinnerhöhend zu aktivieren sind – und wann es sich lediglich um nicht steuerpflichtige Vorschüsse handelt.

💡 Der Kern des Urteils:

  1. Vertragsgestaltung entscheidend:
    Der Zeitpunkt der Aktivierung richtet sich nicht pauschal nach dem Gesetz, sondern nach der konkreten Provisionsregelung im Vermittlungsvertrag. Diese kann sich am gesetzlichen Leitbild des § 92 Abs. 4 HGB orientieren – muss es aber nicht.
  2. Provisionsvorschüsse ≠ Erträge:
    Ist der Provisionsanspruch zum Bilanzstichtag noch nicht entstanden, etwa weil eine Stornohaftungszeit läuft, gelten vom Auftraggeber bereits ausgezahlte Beträge nur als Vorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als Verbindlichkeit (Anzahlung) zu passivieren – es entsteht noch kein Gewinn.
  3. Grenzen der Schätzung durch das Finanzamt:
    Der BFH betont, dass das Finanzamt nicht ganze Sachverhalte oder rechtliche Bewertungen schätzen darf. Schätzungen nach § 162 AO dürfen sich nur auf Mengen oder Werte (quantitative Größen) beziehen.

📌 Hintergrund: § 92 Abs. 4 HGB

Das Handelsgesetzbuch sieht vor, dass ein Provisionsanspruch grundsätzlich erst dann entsteht, wenn der vermittelten Vertrag vom Versicherungsunternehmen vollständig erfüllt wurde. Viele Verträge enthalten jedoch abweichende Vereinbarungen – z. B. zu Vorauszahlungen oder gestaffelten Provisionen.


🧾 Praxishinweis für Versicherungsvertreter & Steuerberater

  • Prüfen Sie stets die konkrete Provisionsregelung im Vertretervertrag!
  • Bestehen Stornohaftungsfristen oder Rückzahlungsverpflichtungen, ist zurückhaltend zu bilanzieren.
  • Vorschüsse sind keine Betriebseinnahmen, sondern Verbindlichkeiten, solange der Provisionsanspruch nicht sicher entstanden ist.
  • Bei Betriebsprüfungen kann eine unzutreffende Aktivierung zu Steuernachzahlungen führen.

✅ Fazit:

Die Aktivierung von Provisionsansprüchen erfordert eine sorgfältige Vertragsauslegung. Nur wenn ein Anspruch rechtlich entstanden und wirtschaftlich realisiert ist, darf dieser in der Bilanz als Forderung oder Ertrag erscheinen. Steuerberater sollten hier genau hinsehen und ihre Mandanten – insbesondere Handelsvertreter – bei der richtigen bilanziellen Behandlung unterstützen.


📩 Sie sind Handelsvertreter oder beraten Vertriebspartner?
Wir helfen Ihnen gerne bei der steuerlich richtigen Einordnung Ihrer Provisionsregelungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin