Inflationsraten voraussichtlich bis Ende 2024 über Zwei-Prozent-Marke

Für das laufende Jahr liegen die Inflationsprognosen bei durchschnittlich 3,8 Prozent. Obwohl die Inflationsraten in den nächsten zwei Jahren allmählich zurückgehen dürften, wird für 2023 mit einem durchschnittlichen Preisanstieg von 2,7 Prozent gerechnet. Für 2024 liegt die durchschnittliche Prognose bei 2,3 Prozent. Längerfristig wird mit einer niedrigeren Inflation gerechnet: 53 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass die Inflationsraten in den Jahren 2025-2030 niedriger sein werden als in den Jahren 2022-2024. Etwa 22 Prozent glauben, dass sie ähnlich hoch sein werden, und 23 Prozent, dass sie höher sein werden.

„Mit einem Anteil von 53 Prozent erwartet nur eine knappe Mehrheit der Finanzmarktexperten/-innen, dass sich die Inflation im Zeitraum 2025-2030 im Vergleich zu ihren Prognosen für den Zeitraum 2022-2024 abschwächen wird. Die übrigen Befragten glauben derzeit eher, dass die Zeiten, in denen die Inflation im Euroraum eher zu niedrig als zu hoch war, vorerst vorbei sind,“ sagt Frank Brückbauer, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Internationale Finanzmärkte und Finanzmanagement“.

Energiepreise, Rohstoffknappheit und internationale Lieferengpässe gelten als Hauptfaktoren

Die Befragten gaben die hohen Energiepreise, Rohstoffknappheit und Unterbrechungen der internationalen Lieferketten als die wichtigsten Ursachen für die prognostizierte höhere Inflation im Zeitraum 2022-2024 an. Diese drei Faktoren hatten einen positiven Einfluss auf die Inflationsprognosen von 91, 88 bzw. 81 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für diesen Zeitraum.

„In der letzten Umfrage im November 2021 nahmen die Befragten an, dass der inflationstreibende Einfluss dieser Faktoren nur vorübergehend sei und in den Jahren 2022 und 2023 abklingen würde. Die Prognosen der Februar-Umfrage deuten nun darauf hin, dass diese Faktoren einen dauerhafteren Einfluss haben könnten“, sagt Thibault Cézanne, ebenfalls Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Internationale Finanzmärkte und Finanzmanagement“.

Ein weiterer, strukturellerer Faktor, der sich aus Sicht von 61 Prozent der Befragten positiv auf die Inflationsprognosen auswirkte, ist die Energiewende. „Die Expertinnen und Experten sehen die Haupttreiber der Inflation in steigenden Energiepreisen, der Verknappung von Rohstoffen und internationalen Versorgungsengpässen. Weitgehend unabhängig von der Pandemie ist der Einfluss der grünen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft, die an vierter Stelle steht, aber auch langfristig als wichtiger Inflationstreiber gesehen wird“, so Brückbauer.

Anstieg des Euro-Zinssatzes vor allem aufgrund der grünen Transformation erwartet

Im Einklang mit diesen Inflationsprognosen wird erwartet, dass der Hauptrefinanzierungssatz der EZB im Laufe der Zeit schrittweise und kontinuierlich steigt. Die Grenzen des mittleren 90-prozentigen Konfidenzintervalls liegen voraussichtlich bei -0,1 und 0,15 Prozent für einen Zeitraum von sechs Monaten und steigen auf 0,07 und 0,40 Prozent für das Ende des Jahres 2022 an, bevor sie Ende 2024 bei 0,57 und 1,28 Prozent stehen. Es wird erwartet, dass der Hauptrefinanzierungssatz der EZB langfristig weiter steigen wird: 66 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass er im Zeitraum 2025-2030 höher sein wird als im Zeitraum 2022-2024, während 29 Prozent von einem ähnlichen Niveau ausgehen und nur vier Prozent ein niedrigeres Niveau erwarten.

„Mittel- und langfristig erwartet die Mehrheit der Finanzmarktexperten, dass die Zinsen im Euroraum weiter steigen werden“, sagt Frank Brückbauer.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 21.02.2022

Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet ab 22.02.2022 wieder

Ab 22. Februar 2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Sanierungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert.

Die KfW hatte in einem ersten Schritt bereits begonnen alle förderfähigen Altanträge zu bearbeiten, die bis zum vorläufigen Antragsstopp am 23. Januar 2022, 24:00 Uhr eingegangen waren. Diese Anträge werden von der KfW zeitnah nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und – bei Förderfähigkeit – genehmigt. In einem zweiten Schritt kann ab morgen auch die Sanierungsförderung wieder starten.

Zur neu aufzusetzenden EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.

In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rd. 9,5 Mrd. Euro bereitgestellt, die zur Abarbeitung der bis 23. Januar 2022, 24:00 Uhr gestellten Altanträge, zur Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und zur Neuauflage der EH40 Neubauförderung bestimmt sind und die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes sichern.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 21.02.2022

Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld – Sonderregelungen werden verlängert

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Der Bundestag hat der geplanten Verlängerung der Sonderregelungen zugestimmt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Ob Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe: Für manche Branchen ist es nicht auszuschließen, dass es auch weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommen kann.

Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31. März ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte zu dem Kabinettsbeschluss: „So stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können.“

Weiterhin Planungssicherheit für die Unternehmen

Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt haben sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollen angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.02.2022

Auftakt zur Reform der Vollverzinsung

Die Zeit zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses zum Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen wird knapp. Das BMF hat jüngst erste Eckpunkte durchblicken lassen. Stimmen zur Abschaffung der Vollverzinsung werden vernehmbar.

Das BMF plant, den Zins künftig an den Basiszins der Bundesbank zu koppeln. “Der neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein“, ließ die parlamentarische Staatssekretärin MdB Katja Hessel in den Medien verlautbaren (vgl. Welt vom 15.02.2022, Handelsblatt vom 15.02.2022). Wichtig sei, dass die Umsetzung für die Bürger und Unternehmen möglichst einfach sei und Planungssicherheit gegeben werde. Die verfassungskonforme Neuregelung werde das BMF zeitnah angehen.

DStV für Planungssicherheit und Bürokratieabbau

Mit seinen jüngst unterbreiteten Vorschlägen spricht sich auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für eine praktikable Lösung aus (vgl. DStV-Information vom 10.02.2022). Eine nur jährliche Anpassung und ein Änderungskorridor sollen eine Beständigkeit in der Praxis gewährleisten: Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 % Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein. Zur Reduzierung von bürokratischen Belastungen spricht sich der DStV für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Neben früherer Rechtssicherheit hätte dies Bürokratieabbau zur Folge.

Alternative in der Diskussion

Einfach und transparent soll es auch nach anderen politischen Stimmen künftig werden. Hessens Finanzminister, Michael Boddenberg, und Bayerns Finanzminister, Albert Füracker, sprechen sich für die Abschaffung der Verzinsungsregelung aus (vgl. PM des Bayerischen Finanzministeriums vom 15.02.2022, PM des Hessischen Finanzministeriums vom 17.02.2022). Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Entschließungsantrag u. a., dass § 233a AO zeitnah ersatzlos gestrichen werden soll (vgl. BT-Drs. 20/685). Der Bundestag hat den Antrag der Union am 17.02.2022 an den federführenden Finanzausschuss zur Erörterung überwiesen. Die Stimmen sind sich einig: Ein Verzicht auf die Vollverzinsung sei ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung, der sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen zugutekomme. Ein bemerkenswerter Vorstoß, der sich im Rahmen des BVerfG-Beschlusses bewegt und unter dem Gesichtspunkt Bürokratieabbau prüfungswürdig erscheint.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.02.2022

Corona brachte Deutschland wirtschaftliche Ausfälle von 330 Mrd. Euro

Die wirtschaftlichen Ausfälle durch Corona belaufen sich in Deutschland auf 330 Milliarden Euro für die Jahre 2020 und 2021. „Dies entspricht einem volkswirtschaftlichen Verlust in Höhe von zusammen 10 Prozent der Wirtschaftsleistung des Jahres 2019“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser, der die Zahlen berechnet hat. Zukünftige Wertschöpfungsverluste, die etwa durch Ausfälle in der Bildung entstünden, seien in den ifo-Zahlen noch nicht berücksichtigt. „Bei der Berechnung stützen wir uns auf die Konjunkturprognose des ifo Instituts vom Dezember 2019 für die Jahre 2020 und 2021. Ohne die Krise wäre die deutsche Wirtschaft in diesen Jahren um 1,3 Prozent pro Jahr gewachsen.“

Die ifo Prognose stand damals im Einklang mit den Prognosen der anderen Forschungsinstitute und der Deutschen Bundesbank. „Dies ist die schwerste Weltwirtschaftskrise seit der Großen Depression in den 30er Jahren“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. „Es war daher richtig, dass die deutsche Regierung die Wirtschaft entschlossen stabilisiert hat. Nicht durch eine klassische nachfrageorientierte Konjunkturpolitik, sondern durch Stabilisierung der Finanzmärkte und Überbrückungshilfen für Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen.“ Folgen der Krise seien nun höhere Staatsschulden, eine schlechtere Bildung und ein Digitalisierungsschub, der die Wirtschaft verändere mit Homeoffice und Online-Handel.

Vor ziemlich genau zwei Jahren war die Corona-Krankheit nach Europa gekommen. Die deutsche Wirtschaftsleistung brach im Jahre 2020 um 4,6 Prozent ein und konnte auf dem niedrigeren Niveau im vergangenen Jahr um 2,7 Prozent zulegen. „Dennoch blieb die gesamtwirtschaftliche Leistung spürbar unter ihren Möglichkeiten“, sagt Wollmershäuser.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Qualität in der Unternehmensberichterstattung – DStV reicht EU-Konsultationsbeitrag ein

Ende des Jahres beabsichtigt die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Qualität und Durchsetzung der Berichterstattung börsennotierter Unternehmen zu veröffentlichen. Im Vorfeld hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hierzu im Wege der öffentlichen Konsultation seine Stellungnahme abgegeben.

Nur ein einziges Mal erwähnt die EU-Kommission im 82-seitigen Fragebogen den Namen Wirecard. Dennoch ist erkennbar, dass die Insolvenz des börsennotierten Zahlungsabwicklers Anlass für das Bestreben der Brüsseler Behörde gewesen ist, neue europäische Bestimmungen auf den Gesetzgebungsweg zu bringen.

Das Ansinnen der EU-Kommission, die europäische Gesetzgebung für die Berichterstattung börsennotierter Unternehmen gründlich zu überarbeiten teilt der DStV nur zum Teil. Gleichzeitig äußert er die Besorgnis, dass die kriminellen Machenschaften des Managements eines Unternehmens dazu führen könnten, das bestehende System der Unternehmensprüfung mit weiteren bürokratischen Auflagen zu versehen.

Stattdessen setzt sich der DStV dafür ein, bestehende europäische und nationale Bestimmungen der Rechnungslegung kritisch auf ihren tatsächlichen Mehrwert zu hinterfragen. Außerdem sollte durch die Angleichung unterschiedlicher Bestimmungen in den Mitgliedstaaten mehr Rechtssicherheit für die prüfenden Berufe und die Unternehmen geschaffen werden.

Verbesserungsbedarf sieht der DStV dagegen im Bereich Corporate Governance, etwa bei den Aufgaben und der Besetzung der Prüfungsausschüsse der Unternehmen.

Bei der Abschlussprüfung verweist der DStV auf die zunehmende Komplexität und den gestiegenen Verwaltungsaufwand für Prüfungen, die die rechtlichen Änderungen der vergangenen Jahre gebracht und die jetzige Marktkonzentration für Prüfungsgesellschaften zementiert haben. Dabei darf der eigentliche Zweck der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Rechnungslegung, nicht zu einem Rundum-Sorglos-Paket für Investoren erweitert werden. Denn die prüfenden Berufe können keine Gewähr für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und deren Einhaltung strafrechtlicher Normen leisten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.02.2022

Beschlussfassung des Deutschen Bundestags zum ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Die ERP-Programme gehören zu den schlagkräftigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Kellner: „Die Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 durch den Deutschen Bundestag ist eine gute Nachricht für den deutschen Mittelstand. Denn wir wollen die Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital in Rekordhöhe von fast 10 Milliarden Euro unterstützen. Damit eröffnen wir Möglichkeiten für wegweisende Investitionen in die Zukunft, insbesondere der Transformation hin zu einer klimaneutralen und digitalen Wirtschaft und helfen den Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“

Um kleine und mittlere Unternehmen auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie besonders wirkungsvoll aus der Krise zu begleiten, wurde die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme zum Beginn des Jahres 2022 vereinfacht und verbessert. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie größeren Mittelständlern steht künftig jeweils ein eigenes Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland sowie von Gründungen und Unternehmensübernahmen zur Verfügung: Der neue ERP-Förderkredit KMU bietet allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro, mit nicht mehr als 249 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro zinsgünstige Kredite mit attraktiven Konditionen aus dem ERP-Sondervermögen an. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, sowie für Vorhaben von KMU in Regionalfördergebieten gelten nochmals verbesserte Konditionen. Für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro steht der KfW-Förderkredit großer Mittelstand mit zinsgünstigen Konditionen zur Verfügung. In beiden Programmen beträgt der Kredithöchstbetrag 25 Mio. Euro pro Vorhaben. Je nach Finanzierungszweck kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren vereinbart werden. Den durchleitenden Banken und Sparkassen bietet die KfW die Option einer teilweisen Übernahme des Kreditrisikos (Haftungsfreistellung) von 50 % für Unternehmen, die seit mindestens 3 Jahren am Markt sind, um eine positive Kreditentscheidung zu erleichtern. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können bereits seit dem 01.07.2021 Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus den Mitteln des Marschallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe. Zudem trägt sie zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Mindestlöhne wachsen in EU wieder kräftiger

Trend zu Orientierung an 60 % des Medianlohns – Deutschland wird vom Nachzügler zum Vorreiter

Nicht nur in Deutschland steht der Mindestlohn derzeit weit oben auf der politischen Agenda – Debatten über existenzsichernde Lohnuntergrenzen laufen auch in vielen anderen Ländern und auf EU-Ebene. Wie Deutschland haben die meisten europäischen Staaten ihre Mindestlöhne zum Jahreswechsel erhöht. Der mittlere Zuwachs (Medianwert) betrug zum 1. Januar 2022 in der Europäischen Union 4,0 Prozent und fiel damit etwas größer aus als im Vorjahr (3,1 Prozent), das noch ganz im Zeichen der Corona-Pandemie stand. Aufgrund der höheren Verbraucherpreise lag die reale, inflationsbereinigte Steigerung in diesem Jahr aber nur bei 1,4 Prozent und war damit etwas geringer als 2021 (1,6 Prozent). Das ergibt der neue Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Mit einem Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro steht Deutschland derzeit unter den westeuropäischen EU-Ländern – wie durchgängig seit Einführung des deutschen Mindestlohns – noch an sechster und letzter Stelle (siehe Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten). Deutlich höhere Mindestlöhne haben die Niederlande (10,58 Euro), Frankreich (10,57 Euro), Irland (10,50 Euro) sowie Belgien (10,25 Euro). Mit der bereits beschlossenen Anhebung auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022 schließt Deutschland zu dieser Gruppe auf, mit der geplanten Einführung eines Mindestlohns von 12 Euro zum 1. Oktober 2022 würde Deutschland sogar „vom bisherigen Nachzügler in der Mindestlohnpolitik zu einem Vorreiter“ avancieren, schreiben die Autoren der Studie, Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten. Innerhalb der Europäischen Union wäre die Bundesrepublik damit an zweiter Position nach Luxemburg, wo ein Mindestlohn von aktuell 13,05 Euro gilt. Außerhalb der EU haben aktuell Australien mit umgerechnet 12,91 Euro und Neuseeland (11,96 Euro) ein ähnliches Niveau. In Großbritannien wird der Mindestlohn im April diesen Jahres auf umgerechnet 11,05 Euro angehoben.

Für Deutschland entspricht ein Mindestlohn von 12 Euro in etwa der Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns, die international als Richtwert für ein angemessenes Mindestlohnniveau gilt. Auch die Europäische Kommission bezieht sich in ihrem Entwurf für eine Europäische Mindestlohnrichtlinie, die mit einiger Wahrscheinlichkeit in diesem Jahr verabschiedet wird, auf dieses Kriterium. Nach Berechnungen der Industrieländer-Organisation OECD lag Deutschland zuletzt mit einem Wert von nur 50,7 Prozent noch weit unterhalb dieser Schwelle (siehe Abbildung 2 in der pdf-Version). Im Vergleich zum nationalen Lohnniveau deutlich höhere Mindestlöhne haben beispielsweise Portugal (65,1 Prozent des Medianlohns) und Frankreich (61,2 Prozent). Außerhalb der EU sind Neuseeland (64,7 Prozent), Korea (62,5 Prozent) und Großbritannien (57,6 Prozent) in den letzten Jahren den Schritt zu höheren Mindestlöhnen gegangen, ohne dass es dabei zu nennenswerten Beschäftigungsverlusten gekommen ist.

Die WSI-Experten Lübker und Schulten konstatieren insgesamt einen Aufbruch in der deutschen und europäischen Mindestlohnpolitik, die sich stärker als bisher am Ziel eines angemessenen Lohnniveaus orientiert. Impulse dazu kämen nicht nur von der EU-Kommission, sondern beispielsweise auch aus dem Europäischen Parlament (EP). Das EP hat im November mit großer Mehrheit einen eigenen Richtlinienvorschlag verabschiedet, der in Teilen noch einmal deutlich über den Kommissionsvorschlag hinausgehe, so die Forscher. Im Ex-EU-Land Großbritannien soll der Mindestlohn bis 2024 auf zwei Drittel des Medianlohns steigen.

Bezogen auf Deutschland regen die Forscher an, die Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns als Kriterium für künftige Anpassungen des Mindestlohns auch gesetzlich zu verankern. „Dieser Schritt würde das Mandat der Mindestlohnkommission stärken und ihren Handlungsspielraum für die Zukunft erweitern“, bilanzieren Lübker und Schulten. „Dies würde verdeutlichen, dass es der Bundesregierung um die nachhaltige Etablierung eines angemessenen Mindestlohnniveaus geht.“ Im März 2021 hatten Arbeitsminister Hubertus Heil und der damalige Finanzminister Olaf Scholz in einem gemeinsamen Papier angekündigt, den bisherigen Prüfkatalog in § 9 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) um das 60 Prozent Kriterium zu ergänzen. Im kürzlich öffentlich gewordenen Referentenentwurf für das Mindestlohnerhöhungsgesetz (MiLoEG) fehlt eine entsprechende Gesetzesänderung allerdings.

Aktuelle Mindestlöhne in der EU

18 EU-Staaten haben ihre Mindestlöhne zum 1. Januar 2022 im Jahresvergleich erhöht, Bulgarien wird zum 1. April nachziehen, ebenso wie das Ex-Mitglied Großbritannien. Luxemburg hat die Lohnuntergrenze zuletzt im Herbst 2021 angehoben. Jenseits des EU-Mittelwerts von 4,0 Prozent zeigt sich eine erhebliche Bandbreite bei den nominalen Zuwächsen. Die prozentual stärksten Anhebungen verzeichnen, wie in den Vorjahren, die meisten mittel- und osteuropäischen EU-Länder, wo die nominalen Zuwachsraten im Jahresvergleich zwischen 3,6 Prozent in der Slowakei und 24,2 Prozent in Ungarn liegen. In den west- und südeuropäischen Mitgliedsländern reichen die Anhebungen von 1,0 Prozent in Malta, 2,4 Prozent in den Niederlanden, 3,1 Prozent in Frankreich bis zu 6,0 Prozent in Portugal. Wegen der relativ starken Preissteigerung fallen die realen Erhöhungen in vielen Ländern deutlich niedriger aus. Der deutsche Mindestlohn wurde zum Jahresanfang nominal um 3,4 Prozent auf 9,82 Euro erhöht. Bliebe es dabei, wäre der reale Anstieg mit 0,1 Prozent minimal. Durch die Anhebung auf 10,45 Euro zum 1. Juli und die von der Ampelkoalition angekündigte Erhöhung auf 12 Euro zum 1. Oktober können Menschen, die in Deutschland zum Mindestlohn arbeiten, aber mit deutlichen realen Zuwächsen rechnen.

In den westeuropäischen EU-Nachbarländern mit Mindestlohn betragen die niedrigsten erlaubten Brutto-Stundenlöhne aktuell zwischen 10,25 Euro in Belgien und 13,05 Euro in Luxemburg. Keinen Mindestlohn haben Österreich, die nordischen Länder und Italien. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark unterstützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Untergrenze ein, sodass der Niedriglohnsektor in diesen Ländern deutlich kleiner als in Deutschland ist.

Die Mindestlöhne in den südeuropäischen EU-Staaten reichen von 3,83 Euro in Griechenland und 4,25 Euro in Portugal bis zu 6,06 Euro in Spanien, wo erst vor wenigen Tagen eine rückwirkende Anhebung zum 1. Januar 2022 beschlossen wurde. Etwas darüber liegt mit 6,21 Euro Slowenien. In den meisten anderen mittel- und osteuropäischen Staaten sind die Mindestlöhne niedriger. Allerdings haben sie durch die stärkeren Zuwächse meist etwas aufgeholt. So müssen etwa in der Tschechischen Republik nun umgerechnet mindestens 3,76 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Polen mindestens 3,81 Euro und in Litauen 4,47 Euro. Die niedrigsten EU Mindestlöhne gelten in Bulgarien mit 2,00 Euro und in Lettland mit 2,96 Euro.

Die Niveauunterschiede spiegeln zum Teil unterschiedliche Lebenshaltungskosten wider. Legt man Kaufkraftstandards (KKS) zugrunde, reduziert sich der Abstand zwischen den EU-Ländern mit niedriger und relativ hoher Untergrenze spürbar. Polen, Rumänien oder Tschechien liegen bei dieser Betrachtungsweise beispielsweise vor Portugal und Griechenland. Wer in Deutschland zum Mindestlohn bezahlt wird, profitiert etwas vom im westeuropäischen Vergleich niedrigeren Preisniveau. Allerdings bleibt seine Kaufkraft aktuell trotzdem noch hinter der von Mindestlohnempfängerinnen und -empfängern in Luxemburg, Frankreich und den Niederlanden.

Mindestlöhne außerhalb der EU

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von umgerechnet 0,83 Euro in Moldawien, 0,86 Euro in Brasilien, 0,92 Euro landesweit in Russland über 6,13 Euro in den USA und 7,16 Euro in Japan bis zu umgerechnet 11,96 Euro in Neuseeland und 12,91 Euro in Australien. Insbesondere in den USA, wo der landesweite Mindestlohn seit 2009 nicht mehr erhöht wurde, gibt es neben der sehr niedrigen nationalen höhere regionale Untergrenzen. So beträgt der Mindestlohn in Kalifornien umgerechnet 11,84 Euro und in New York 11,16 Euro; noch höher ist der Mindestlohn in Washington DC (15,20 Dollar, umgerechnet 12,85 Euro).

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Rückforderung von Sozialleistungen

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im Erbfall.

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs. 1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung.

Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es noch um rund 12.000 Euro.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Beschluss 3 U 121/21 vom 17.12.2021

Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung noch ohne Weiteres möglich und zumutbar sei; ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Urteil 21 K 170/20 vom 18.01.2022

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