Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach dem sog. Berliner Mietendeckel einbehaltenen Mietanteilen

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 zum Aktenzeichen 67 S 298/21 hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, bei der es auch um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Zahlungsverzug einer Mieterin mit Mietanteilen, die sie im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. Berliner Mietendeckels – d. h. des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – einbehalten hatte, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin rechtfertigen könne.

Nach der Entscheidung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin setze eine solche Kündigung voraus, dass die Vermieterin die Mieterin zeitlich nach der am 25. März 2021 getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des sog. Berliner Mietendeckels und vor Ausspruch der Kündigung zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge aufgefordert oder eine Mahnung ausgesprochen habe.

In dem von der Zivilkammer 67 entschiedenen Fall streiten die Parteien über die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten angemieteten Wohnung in Berlin-Moabit. Die Klägerin erklärte im Jahre 2021 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, unter anderem auch wegen einer Rückzahlung von Mietanteilen, die die Mieterin im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. Berliner Mietendeckels seit März 2020 einbehalten und auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 nicht umgehend, sondern erst im Juni 2021 zurückgezahlt hatte.

Das Amtsgericht Mitte hatte die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem am 3. November 2021 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 17 C 39/21 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin mit dem Beschluss vom 8. Februar 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung haben die Richter der Zivilkammer 67 ausgeführt, dass ein Vermieter zwar grundsätzlich befugt sei, die nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln von einem Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit des sog. „Berliner Mietendeckels“ einbehaltenen Beträge zurückzuverlangen. Auch sei ein Verzug eines Mieters mit der Nachentrichtung der einbehaltenen Mietanteile abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, die außerordentliche oder zumindest die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 ergebenden Rechtsfragen seien aber für einen Mieter auch unter Heranziehung professionellen Rechtsrats nur aufwändig und schwer zu beurteilen. Es komme hinzu, dass sich in solchen Fällen das Erfordernis einer zutreffenden Beantwortung dieser Rechtsfragen für einen Mieter nicht aus seinem eigenen Vorverhalten, sondern ausschließlich aus dem Handeln des Berliner Landesgesetzgebers ergebe. Einer Zahlungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des sog. Berliner Mietendeckels komme deshalb nach Ansicht der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin das für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht jedenfalls solange nicht zu, wie ein Vermieter gegenüber einem Mieter nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten kundgetan habe, etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder einer Mahnung.

Beides habe die Vermieterin in dem von der Zivilkammer 67 entschiedenem Rechtsstreit unterlassen, sondern stattdessen umgehend die Kündigung erklärt, die deshalb unwirksam sei. Außerdem habe die Beklagte den Zahlungsrückstand vor Ausspruch der Kündigung freiwillig ausgeglichen. Auch das führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Bei dem Beschluss vom 8. Februar 2022 handelt sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), bei der eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen ist. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Beschluss 67 S 298/21 vom 08.02.2022

BFH zum Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 10.02.2022 zum Urteil III R 41/19 vom 21.08.2021

Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich

Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.

Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV können Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z. B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für Käufer eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkws

Käufern eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Pkw stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu.

Der 6. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Zivilrechtsstreit mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland wegen der behaupteten mangelhaften Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für Schäden haftet, die der Kläger aufgrund des sog. Dieselabgasskandals geltend gemacht hat.

Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sog. VW-Dieselabgasskandal betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland. Die Klage gegen den Hersteller hat der Kläger letztlich auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen. Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.

Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europarechtlichen Regelungen, Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen. Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaftungsvorschriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Individualschutz dienende Amtspflicht verletzt worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch: Haftung bei Amtspflichtverletzung (Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 BGBl. Teil I Nr. 2, S. 42-341)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1-160

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 171 vom 29.06.2007, S. 1-16

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zu den Beschlüssen 6 U 68/20 vom 01.07.2021 und vom 27.08.2021 (rkr)

Pauschalierte Lohnsteuer: BRAK nimmt Stellung zu Vorlagen an BVerfG

Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Das erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegten Verfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält § 40b IV EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 I EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.

Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b IV EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an, betont aber besonders die horizontale Steuergerechtigkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b IV EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesbehörden oder -gerichten abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Entschädigungen für von Corona betroffene Anwältinnen und Anwälte

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u. a. eine über 3.400 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startlöchern!

Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!

Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 11/21 angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche Unterstützung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 01/22 zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in dieser Krisenzeit zu unterstützen und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu sichern. Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des § 7g EStG, wie sie der DStV gefordert hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 11/21). Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende Nachjustierungen an:

DStV plädiert für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in Höhe von 3.000 Euro vor. Der Haken: Die Bonuszahlung soll nur an Angehörige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen.

Der DStV zeigte sich entrüstet. Ein neuer Bonus, der sich auf einzelne Berufsgruppen beschränkt, ist für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen ein Affront. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schultern etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit. Für den DStV ist die Sache klar. Die zusätzlich steuerfrei geplante Bonuszahlung sollte dringend branchenunabhängig gewährt werden!

Überarbeitung des Fristenkonzepts zur Rückführung der Steuererklärungsabgabefristen gefordert

Zunächst die gute Nachricht: Die Abgabefristen der Steuererklärungen 2020 sollen für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verlängert werden. Seit Herbst 2021 wies der DStV gegenüber den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern unermüdlich darauf hin, wie bitter nötig diese Fristverlängerung für die kleinen und mittleren Kanzleien ist (vgl. DStV-Brandbrief v. 05.10.2021, DStV-Stellungnahme S 11/21).

Die schlechte Nachricht: Die verlängerte Abgabefrist soll bereits ab den Steuererklärungen 2021 um jährlich zwei Monate zurückgeführt werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass diese Vorstellung – zumindest für den Veranlagungszeitraum 2021 – utopisch ist. Denkbar wäre die geplante Rückführung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien ab September 2022 ausschließlich auf das jährliche Deklarationsgeschäft konzentrieren könnten. Allerdings stehen gerade 2022 Zusatzaufgaben en masse an. So werden die Kanzleien weiterhin in die Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen III Plus und IV eingebunden sein – angesichts der in der Bundesregierung diskutierten Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni womöglich noch bis Mitte des Jahres. Ferner werden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch über Jahre erstrecken – voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen ist die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterstützung der Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererklärungen.

Der DStV forderte daher nachdrücklich, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern! Für die Folgejahre sollte eine Rückführung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von jeweils einem Monat.

Mutigeres Vorgehen bei der Ausweitung des Verlustrücktrags angeregt

Der Verlustrücktragzeitraum soll generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Diese Pläne unterstützte der DStV – hatte er eine Ausweitung doch seit Pandemiebeginn zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gefordert (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 04/20). Die Verlustverrechnung ist grundsätzlich ein zur Liquiditätssicherung geeignetes wie zielgenaues Instrument und hat sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bewährt.

In Dauerkrisenphasen wie derzeit reicht die geplante Maßnahme hingegen nicht aus. Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, Verluste nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden können, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie: Krisenverluste dürfen in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Kurz: Der Rücktrag dürfte in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV plädierte zur Stärkung der Unternehmensliquidität von kleinen und mittleren Unternehmen für die Corona-Krisenjahre für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums mindestens zurück bis in das Jahr 2017.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern

Kabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen

Mit der am 9. Februar 2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld wird sichergestellt., dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitsplätze durch die Pandemie gerettet. Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus. Die Beschäftigten und Betriebe der besonders hart getroffenen Branchen, etwa im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, können sich weiter auf den Arbeitsminister verlassen. Wir geben Planungssicherheit und verlängern die beschäftigungssichernde Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum 30. Juni 2022. Wir erweitern die Möglichkeiten zur Nutzung von Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Monat. So stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können. Das ist vorausschauende Arbeitsmarktpolitik.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2022

Deutlich höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Neben den Pflegemindestlöhnen soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Die Pandemie und ihre Folgen haben uns jeden Tag vor Augen geführt, dass unsere Gesellschaft ohne Pflegekräfte nicht funktioniert. Es sind auch Beschäftigte in der Altenpflege, die jeden Tag aufs Neue Großartiges leisten und mit enormen zusätzlichen Belastungen konfrontiert sind. Ich freue mich deshalb über die Empfehlung der Pflegekommission für die nächsten Lohnschritte in der Altenpflege. Die deutlichen Lohnsteigerungen sind eine gute Nachricht für die Altenpflegerinnen und -pfleger in Deutschland, die jeden Tag anpacken und sich um die älteren und pflegebedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft kümmern. Die jetzige Entscheidung der Pflegekommission, aber auch die ab 1. September 2022 gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung von Pflegekräften mindestens in Tarifhöhe sind wichtige Schritte, um die Arbeitsbedingungen spürbar zu verbessern. Diesen Weg werden wir weitergehen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflege- und Betreuungskräfte sind fachlich hochkompetent – das muss sich auch in der Bezahlung ausdrücken. Ein zentraler Eckpfeiler ist ein deutlich höherer Pflegemindestlohn. Für viele Pflegekräfte zahlt sich ein höherer Mindestlohn in besserer Bezahlung aus. Viele Arbeitgeber zahlen aber bereits jetzt schon aus guten Gründen deutlich mehr. Insofern ist die Anhebung des Mindestlohns nur ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung des Pflegepersonals. Nur wenn in der Pflege Tarif und mehr die Regel ist, wird der Beruf attraktiv bleiben. Dafür werden wir sorgen.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Ich freue mich, dass die Pflegekommission innerhalb weniger Wochen eine einstimmige Empfehlung zur Anhebung von Pflegemindestlöhnen und Mehrurlaub erzielt hat. Diese Anhebung der Mindestlöhne ist die bislang stärkste Steigerung für Pflegekräfte in Deutschland und damit gemeinsam mit der deutlichen Ausweitung des Mehrurlaubs auch vor dem Hintergrund zusätzlicher Belastungen infolge der Corona-Pandemie ein klares Signal für bessere Arbeitsbedingungen in der Branche. Die Pflegekommission ist sich aber darüber im Klaren, dass die Arbeitsbedingungen für diese anspruchsvolle Tätigkeit weiter verbessert werden müssen. Als ständige Kommission haben wir schon vereinbart, dass wir im April unsere Debatten fortführen werden. Mein Dank gilt allen, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1213/20), dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Revision zu.

Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange – so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig.

Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. „Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge“ sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).

Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge.

Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.

Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge erachtete der 3. Senat im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG-Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht.

Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Der Senat sah keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 3 K 1213/20 vom 18.11.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin