Entschädigung bei verpasstem Flug infolge überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle trotz Ankunft am Flughafen gemäß den Empfehlungen

Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland deshalb mit am 03.02.2022 veröffentlichtem Urteil zurück.

Die Kläger nehmen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen eines verpassten Flugs in Anspruch. Die Beklagte organisiert die Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen. Die Kläger wollten von dort in die Dominikanische Republik fliegen. Die Abflugzeit war 11:50 Uhr, das Boarding begann 10:50 Uhr; das Gate schloss um 11:30 Uhr. Die Kläger passierten die Sicherheitskontrolle zu spät; das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangen nun Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung und behaupten, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte das OLG aus.

Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch über die Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst haben. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betonte das OLG.

Die Kläger seien hier rechtzeitig erschienen. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-In einfinden. Die Kläger hätten unstreitig den Check-In bereits um 9:00 Uhr absolviert. Von dort hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boardingzeit verblieben um 10:00 Uhr noch 90 Minuten. Es gebe keine dem Senat bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.

Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Check-In zu lange verweilt hätten. Der Fußweg sei in ca. 15 Minuten zu bewältigen gewesen. Der Flugsteig sei auf den Bordkarten nicht aufgedruckt gewesen und um 9:00 Uhr noch nicht auf den Anzeigetafeln bekannt gegeben worden. Ein erhebliches „Vertrödeln“ der verbliebenen Zeit nach dem Check-In sei nicht feststellbar. Zwar hätten die Kläger noch in einem Bistro Café und Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit in Anspruch genommen habe; jedenfalls könne der Zeitraum, „soweit er für die Erledigung menschlicher Bedürfnisse benötigt wurde, (…) nicht als vorwerfbare Verzögerung beurteilt werden“, resümiert der Senat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass sie sich spätestens um 10:00 Uhr in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle angestellt hätten und damit 90 Minuten vor dem Abflug.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Keine Entschädigung sprach der Senat einem Fluggast zu, der infolge der Dauer der Handgepäckkontrolle seinen Flug versäumte, aber nur 55 Minuten vor Abflug und höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle erschienen war (Urteil vom 19.01.2017 – 1 U 139/15).

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.02.2022 zum Urteil 1 U 220/20 vom 27.01.2022

BFH: Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19 – entschieden.

Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genügt es daher, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.

Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge stand vorliegend nicht in Streit. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich 50 Euro überschreitet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/22 vom 03.02.2022 zum Urteil VI R 28/19 vom 16.12.2021

Unterstützung bei gestiegenen Heizkosten

Etwa 2,1 Millionen Menschen sollen in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten – vor allem Wohngeld-Haushalte und Studierende mit BAföG. Damit will die Bundesregierung gezielt Einkommensschwächere von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Kabinett hat das Heizkostenzuschussgesetz nun auf den Weg gebracht.

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Menschen mit kleineren Einkommen besonders stark. Sie will die Bundesregierung mit dem Heizkostenzuschuss zielgenau unterstützen. Vom Heizkostenzuschuss profitieren insgesamt 2,1 Millionen Menschen – davon allein etwa 1,6 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in 710.000 Haushalten.

„Sie sind Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende oder Menschen, die wenig verdienen. Sie können die steigenden Energiepreise nicht so einfach wegstecken. Deshalb sollen diese Menschen mit dem Heizkostenzuschuss eine spürbare Unterstützung erhalten“, sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz.

Den Zuschuss sollen außerdem rund 370.000 BAföG-Empfängerinnen und -empfänger erhalten sowie etwa 65.000 Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch rund 75.000 Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss können ihn bekommen.

Das Kabinett hat am 02.02.2022 eine Formulierungshilfe für das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf soll von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht werden.

Für Wohngeldhaushalte wird der Heizkostenzuschuss nach Haushaltsgröße gestaffelt:

Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?

  • bei einer Person 135 Euro
  • bei zwei Personen 175 Euro
  • für jede weitere Person 35 Euro

Für BAföG-Empfänger, für Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss sowie für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld beträgt der Heizkostenzuschuss einheitlich 115 Euro.

Wird der Heizkostenzuschuss automatisch ausgezahlt?

Wohngeldempfänger und Auszubildende erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. BAföG-Empfängerinnen und -empfänger und Aufstiegsgeförderte erhalten den Heizkostenzuschuss nach Antrag bei den zuständigen Förderämtern der Länder. (Weitere Informationen)

Der einmalige Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 02.02.2022

Zwangsgeld gegen Arbeitgeber bei fehlender Mitwirkung unabhängig vom Ausgang einer Betriebsprüfung

Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.

Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma in Heilbronn. Bereits für den Prüfzeitraum der Jahre 2010 bis 2013 führte der beklagte Träger der Rentenversicherung dort eine Betriebsprüfung durch und forderte Beiträge (einschl. Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 46.000 Euro nach.

Mit Schreiben vom September 2018 kündigte die Beklagte eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung derzeit noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger nicht nach.

Mit Bescheid vom November 2018 terminierte die Beklagte die Betriebsprüfung auf den 13.12.2018 und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Ferner drohte sie für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger ordnungsgemäß abgeführt wurden, sei es unerlässlich, eine Betriebsprüfung mit den vorzulegenden Unterlagen durchzuführen. Im Interesse der Versichertengemeinschaft und der Beschäftigten müsse geklärt werden, ob Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Diese Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, andere Betriebe würden bei weitem nicht in der Häufigkeit mit Betriebsprüfungen belegt. Er werde von der Beklagten drangsaliert. Die Beklagte habe ihr Ermessen, wo und wann sie Überprüfungen bei Betrieben seiner Branche vornehme, fehlerhaft ausgeübt.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Vorlage der genannten Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Sie diene der Feststellung des für eine mögliche Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung werde nicht davon abhängen, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hatte. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Beitragsnachforderung könne im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden, womit für den Kläger effektiver Rechtsschutz ausreichend gewährleistet sei. Er könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, nicht verhindern, dass die Beklagte den hierfür maßgeblichen Sachverhalt überhaupt erst prüfe und feststelle. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe könne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Das angedrohte Zwangsgeld halte sich zudem im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 Euro und höchstens 50.000 Euro.

Hinweis zur Rechtslage

Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften prägen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Urteil L 5 BA 2751/20 vom 20.10.2021

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Mit am 02.02.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdeführerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden.

Die Beschwerdeführerin möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. Im Übrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen.

Sachverhalt

Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung war eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.

Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel „[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“

Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So wurde im Mai 2015 unter anderem über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Mai 1986 berichtet. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“

Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Seite auf der Social Media Plattform einen weiteren Text. Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist. Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Nutzer der Social Media Plattform auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits – soweit verfahrensgegenständlich – unter anderem wie folgt:

„Pädophilen-Trulla“; „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“; „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“; Die ist Geisteskrank“; „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“; „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“; „Die sind alle so krank im Kopf“; Gehirn Amputiert“; „Kranke Frau“ und „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Nutzer der Social Media Plattform. Das Landgericht gestattete im Ergebnis die Beauskunftung von sechs Kommentaren. Das Kammergericht gestattete zusätzlich die Beauskunftung weiterer sechs Kommentare. Im Übrigen führte es aus, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I. Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt.

1. Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen. Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.

2. Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

II. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. Dieses Fehlverständnis setzt sich bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schmähkritik an. Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor. Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin.

2. Infolge fehlerhafter Maßstabsbildung mangelt es für alle verfahrensgegenständlichen Äußerungen an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Beschluss 1 BvR 1073/20 vom 19.12.2021

Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)

Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) vorläufig durchzuführen. Ferner enthält dieses BMF-Schreiben eine klarstellende Änderung zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl. I S. 2.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG
  • Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 31.01.2022

Lösung für KfW-Gebäudeförderung steht

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW verständigt.

Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt. Das bietet eine gute und rechtssichere Lösung für alle Betroffenen.

Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Hierbei geht es darum eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Quelle: BMF und BMWK, gemeinsame Mitteilung vom 01.02.2022

Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit

Pflegetätigkeiten i. S. v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 29.11.2021 entschieden (Az. L 20 AL 69/21).

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger wehrte sich dagegen. Er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Arbeitslosengeld bezogen. Das SG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.

Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort „künftig“ hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) – nach dem Gesetzeswortlaut „unmittelbar“ – anschließe. Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben.

Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 31.01.2022 zum Urteil L 20 AL 69/21 vom 29.11.2021

DStV zum Koalitionsvertrag: Was fehlt…?

Der Koalitionsvertrag enthält einen bunten Strauß an steuerrechtlichen Themen. Doch nicht alle wichtigen Punkte konnten die Himmelsleiter in das Papier der Ampelpartner bezwingen. Insbesondere für sportlichere Herausforderungen, wie die Gewerbesteuer, scheint der Koalition momentan noch die nötige Kraft zu fehlen. Der DStV motiviert, auch dieses Thema zeitnah beherzt anzugehen.

Abgehängt: Schlusslicht Gewerbesteuer!

Auf dem internationalen Parkett ein Exot, für Unternehmen in Krisenzeiten ein die Liquidität bedrohendes Risiko und für viele Kommunen ein coronabedingter Kümmerling. Wie man es auch dreht und wendet, aus allen Perspektiven wird deutlich: Die Gewerbesteuer verfügt über so manche Schwachstelle und bestätigt in Zeiten der Pandemie einmal mehr die ihr seit Jahren entgegengebrachte Kritik. Eine Neustrukturierung der kommunalen Finanzsituation ist daher längst überfällig. Der Zeitpunkt, diese anzugehen, ist passender denn je. Dennoch: Der Koalitionsvertrag schweigt sich über den Problempatienten Gewerbesteuer aus. Dabei ist die Diagnose eindeutig:

Als zusätzliche Unternehmensteuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer verursacht die Gewerbesteuer einen hohen bürokratischen Aufwand nebst entsprechenden Kosten. Ihr komplexes Hinzurechnungsmodell, die nur teilweise ertragsteuerliche Anrechenbarkeit und die begrenzten Verlustnutzungsmöglichkeiten tragen ihren Teil zur inakzeptablen Sonderposition der Gewerbesteuer bei. Hierauf hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits im Zuge seiner DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2021 hingewiesen.

Eigenkapitalbasis der Unternehmen in Gefahr

Erhoben auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs belastet die Gewerbesteuer die finanzielle Substanz von Unternehmen. Sie führt im schlechtesten Fall dazu, dass diese auch im Verlustfall allein infolge der Hinzurechnungen einen positiven Gewerbeertrag erzielen und entsprechend mit Gewerbesteuer belastet werden. Dies braucht Liquiditätsreserven auf und schröpft ausgerechnet in der Krise die so wichtige Eigenkapitalbasis der Unternehmen – gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein zusätzlicher Ballast auf dem Weg aus Krise, der die kleinen und mittleren Kanzleien in Erklärungsnot bringt.

Für DStV-Präsident Lüth eine absolut inakzeptable Situation: „Die wunden Punkte der Gewerbesteuer sind vielfältig. Die Pandemie hat uns diese Schwachstellen einmal mehr vor Augen geführt. Es ist jetzt an der Zeit, eine Modifizierung der Gewerbesteuer als Zuschlag zur Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer umzusetzen. Ist dies politisch nicht durchsetzbar, sind zumindest die derzeit systemwidrigen Hinzurechnungen abzuschaffen.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.02.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus nochmals verlängert!

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren.

Erst im Dezember hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen werden in Teilen nun ein weiteres Mal verlängert.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben vom 31.01.2022 in voller Länge finden Sie hier.

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in Anbetracht der Pandemieentwicklung die weitere Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.02.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin