Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)- Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 (BStBl I S. 262) Folgendes:

  1. Stundung im vereinfachten Verfahren
    1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
    1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
    1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
    1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
  1. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
    2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
    In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
    2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
    2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  2. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  3. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
    Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 – (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :045 – (BStBl I 2021 S. 2228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :047 vom 31.01.2022

Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II, S.…

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland nicht berücksichtigt werden, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II S. …, entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):

„Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt“

Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils ist bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.

Der BFH hat in diesem Urteil weiterhin folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG getroffen:

„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 20 / 10001 :001 vom 14.01.2022

Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung

Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.

Die 1957 geborene Beklagte beantragte im Februar 2009 bei der Klägerin, einem privatrechtlichen Versicherungsunternehmen, neben einer privaten Krankenversicherung auch den Abschluss eines Vertrags über eine private Pflegepflichtversicherung (PV) mit monatlicher Beitragszahlung für sich und ihre 1992 geborene Tochter mit Versicherungsbeginn März 2009. Die PV-Beiträge zahlte die Beklagte nur bis Oktober 2014, für November 2014 nur teilweise sowie von Dezember 2014 bis Januar 2018 gar nicht.

Im September 2018 widerrief die Beklagte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer und beider versicherter Personen die „o. g. Krankenversicherung“ und machte Schadenersatz bezüglich entstandener und von der Klägerin nicht übernommener Krankheitskosten in Höhe von 11.000 Euro zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten geltend. Zur Begründung gab sie an, das Vertragsdatum sei nicht korrekt. Verbraucherinformationen, AGB und Widerrufsbelehrung seien nicht übergeben worden. Auf dem nachträglich zugesandten Beratungsprotokoll finde sich eine gefälschte Unterschrift.

Auf Antrag der Klägerin vom Juli 2017 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid über eine Gesamtforderung von rund 1.800 Euro (Beiträge zur PV für November 2014 bis Juni 2017 zzgl. Zinsen, Gerichts-, Rechtsanwalts- und Mahnkosten). Im anschließenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Heilbronn die Beklagte, an die Klägerin rund 1.800 Euro zzgl. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 200 Euro zu zahlen: Die Klägerin habe aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag Ansprüche auf Beitragszahlung in geltend gemachter Höhe. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der gefälschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal diese ihre Beiträge bis Oktober 2014 entrichtet habe. Zudem entspreche die Unterschrift auf dem Vertrag derjenigen der Beklagten in ihren Schriftsätzen. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Beklagte habe den privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag nicht wirksam im September 2018 widerrufen. Zwar beginne die 2-wöchige Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Der Wirksamkeit dieses Widerrufs stehe aber der fehlende Nachweis einer Anschlussversicherung entgegen. Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), wonach bei Versicherungspflicht eine Kündigung des Vertrages erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung soll ein lückenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenkündigung gewährleistet werden. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Begründung und Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes im Umfange der PV beimesse, werde dadurch unterstrichen, dass der schuldhafte Verstoß gegen die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages bußgeldbehaftet sei. Auf der anderen Seite schließe § 110 Abs. 3 SGB XI bei privaten Pflegepflichtversicherungen alle Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen aus, solange eine Pflicht zum Vertragsabschluss bestehe. Dabei habe der Gesetzgeber offenbar übersehen, dass das Ziel, einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, durch eine einschränkungslose Widerrufsmöglichkeit zunichte gemacht würde. Denn wäre der Widerruf nach § 8 VVG, insbesondere derjenige, der nach fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggf. noch Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen werden könnte, nicht an die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI geknüpft, könnte sich der Versicherungspflichtige durch bloße Ausübung des Widerrufsrechts der Versicherungspflicht entziehen Das Erfordernis eines Nachweises nahtlosen Versicherungsschutzes sei daher auf den Widerruf eines Pflegepflichtversicherungsvertrages analog anzuwenden. Eine anderweitige Versicherung habe die Beklagte hier aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen und auch nicht behauptet, einen anderen Pflegepflichtversicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (11. Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung) sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (§ 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort im Einzelnen genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil L 4 P 180/19 vom 10.12.2021

Corona – Hochzeitsausfall: Brautpaar erhält nach pandemiebedingter Hochzeitsabsage Geld zurück

Das Amtsgericht München verurteilte am 11.01.2022 ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen aus dem Landkreis München, einem jungverheirateten Münchner Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen.

Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Hochzeitsleute im Oktober 2020 1.500 Euro anzahlten. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.

Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 Euro, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.

Das beklagte Unternehmen trug unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

Die zuständige Richterin gab den Jungverheirateten recht:

„Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit (…) ein Rücktrittsrecht (…) zu. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger (…) Fotografien anzufertigen, ist (…) unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. (…) Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.

Das entscheidende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn [ansonsten] wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden (…). Üblicherweise haben aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Sie selbst müssen an diesem Termin Zeit haben, also muss es sich um ein Wochenende oder um einen von beiden Arbeitgebern genehmigten Urlaub handeln. Die Kirche muss an dem Tag frei sein (…). Und auch die dem Brautpaar nahestehenden Personen müssen sich frei nehmen können. Hinzu kommen der Veranstaltungsort der Feier und weitere Erbringer von Leistungen (Hochzeitstorte, Musiker usw.). (…) Insgesamt würde es je nach Größe der Hochzeit zu einem beinahe unmöglichen Unterfangen, alle Beteiligten nochmals (…) an einem Termin versammeln zu können. Hinzu kommt, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert wird. (…) Bei einem anteiligen Rücktritt sind die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend hat die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr stand somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung (…) zu. Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro ist zurückzuzahlen.“

Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht: „Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 wurden die Parteien hier nicht von der Corona-Pandemie überrascht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (…) dauerte die Pandemie bereits mehrere Monate an, ein Ende war nicht absehbar (…).“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil 154 C 14319/21 vom 11.01.2022 (nrkr)

2021 wieder mehr Nachfolgeplanungen nach „Corona-Knick“

  • 230.000 kleine und mittlere Unternehmen streben bis Ende 2022 eine Nachfolge an
  • Präferenz für familieninterne Übergaben steigt in Corona-Krise
  • Strukturelle Nachfolgelücke wächst aufgrund geringer Gründungszahlen

Nachdem im Corona-Jahr 2020 viele mittelständische Unternehmen ihren Fokus auf die unmittelbare Krisenbewältigung richten mussten und die Zukunftsplanungen auf Eis gelegt hatten, rückt das Nachfolgemanagement nun wieder nach oben auf der Agenda. Der „Corona-Knick“ scheint überwunden, wie eine aktuelle Sonderauswertung von KfW Research auf Basis des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels 2021 zeigt. In der kurzen Frist, d. h. bis zum Ende des Jahres 2022, streben rund 230.000 der insgesamt 3,8 Mio. mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Erfreulich ist, dass drei Viertel bzw. 170.000 dieser Unternehmen sich bereits erfolgreich mit Nachfolgekandidaten geeinigt haben oder sich gegenwärtig in Verhandlungen befinden. Ihre Chancen, die Nachfolgepläne im Zeitplan zu realisieren, stehen damit gut.

Insgesamt haben sich im Jahr 2021 39 % der mittelständischen Unternehmen grundsätzlich mit einer Nachfolgplanung befasst. Im Vorjahr hatte der Anteil nur 33 % betragen. In den kommenden Jahren wird die Nachfolgesuche im Mittelstand an Bedeutung gewinnen, allein schon aufgrund der demografischen Entwicklung. Die Zahl der älteren Firmeninhaber und -inhaberinnen steigt kontinuierlich. Gegenwärtig sind 28 % der Unternehmerschaft 60 Jahre oder älter – das sind deutlich über eine Million.

Der neuen Analyse von KfW Research zufolge sollen in mittelfristiger Perspektive, d. h. binnen fünf Jahren, insgesamt 600.000 Unternehmen an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeben werden bzw. ca. 120.000 im Jahresdurchschnitt. Der KfW-Gründungsmonitor zeigt jedoch, dass es im Durchschnitt der letzten fünf Jahre tatsächlich nur etwa halb so viele Übernahmegründungen gab, nämlich 60.000. Im Krisenjahr 2020 brach die Zahl – im Gleichschritt mit dem gesamten Gründungsgeschehen – sogar auf nur 46.000 ein.

In Krisenzeiten deutet sich eine „Renaissance der Familie“ an. Nicht nur der Anteil realisierter, familieninterner Übergaben ist zuletzt gestiegen (46 % im Jahr 2020 ggü. 34 % im Jahr 2019). Im Zuge der Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 verschieben sich die Präferenzen auch aus der Sicht der nachfolgesuchenden Mittelständler: Vor der Krise zogen ca. 45 % die Übergabe an ein Familienmitglied in Betracht. Im Jahr 2020 sprang der Anteil auf 61 % und ist in 2021 mit 54 % immer noch deutlich erhöht. Die Familiennachfolge ist damit eindeutig die beliebteste Nachfolgevariante. Auch die Nachfolge durch Beschäftigte des Unternehmens wird aktuell überdurchschnittlich häufig genannt (35 %). Eine externe Übergabe bzw. den externen Verkauf favorisieren nur noch 41 %. Dabei gilt: Mit Blick auf die kommenden fünf Jahre sind familieninterne Nachfolgen um ein Vielfaches besser vorbereitet als externe Nachfolgewünsche: Etwa 5-mal häufiger ist die Nachfolge dann bereits in trockenen Tüchern oder kurz davor.

„Der nahende Rückzug der Babyboomer-Generation wird eine große Lücke auf den Chefsesseln im Mittelstand hinterlassen. Der Bedarf an Nachfolgern und Nachfolgerinnen wird zunehmen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Allerdings ist die strukturelle Nachfolgelücke aufgrund niedriger Geburtenziffern in der Vergangenheit und geringem Gründungsgeist in der Gegenwart groß. Künftig wird es daher zunehmend wichtiger werden, frühzeitig zu planen und mehrere Nachfolgevarianten – familienintern, den Verkauf an Mitarbeiter oder einen externen Interessenten – parallel in Betracht zu ziehen. Sonst steht zu befürchten, dass ungewollte Unternehmensstilllegungen spürbar zunehmen.“

Bereits heute gehören auch unerfüllte Nachfolgewünsche und Marktaustritte von Unternehmen zum Gesamtbild. Rund 12 % der Unternehmen (27.000), die eine Nachfolge bis Ende 2022 realisieren möchten, müssen mit dem Scheitern ihrer Nachfolgepläne zum gewünschten Termin rechnen. Dort sind die Inhaber und Inhaberinnen entweder noch gar nicht in den Prozess eingestiegen oder haben bislang nur Informationen gesammelt.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 27.01.2022

Gesetzliche Neuregelungen Februar 2022

Corona-Pandemie

Genesenen-Status verkürzt

Seit dem 15. Januar gelten nur diejenigen als von COVID-19 genesen, deren Erkrankung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus.

Artenschutz

Strikte EU-Regelungen für den Elfenbeinhandel

Der Handel mit Elefanten-Elfenbein innerhalb der EU ist verboten. Ebenso untersagt sind kommerzielle Wiederausfuhren oder Einfuhren. Ausnahmen gelten nur für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, die vor dem 3. März 1947 hergestellt wurden. Die Regelung trat am 19. Januar 2022 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2022

Anwendungsregelungen zu § 4j EStG – Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074; BStBl I S. 1202) wurde § 4j EStG eingeführt.

Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen des Gläubigers einer niedrigen Besteuerung im Rahmen einer Präferenzregelung unterliegen.

Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD (Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.), greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.

Zu Anwendungsfragen des Abzugsverbots vgl. BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022 (BStBl I S. 100)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2018, 2019 und 2020 hinsichtlich der Nexus-Konformität die Regelungen des neuen Schreibens.

Die im Schreiben aufgeführten Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da aufgrund der weltweiten Steuergesetzgebung nicht sichergestellt ist, dass alle weltweiten Präferenzregime identifiziert und geprüft wurden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :005 vom 06.01.2022

Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 5 (Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015 | de | OCDE | OECD) definiert.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendung des § 4j EStG mit dem Schreiben neu geregelt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :007 vom 05.01.2022

Massenentlassungsverfahren – Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG* nach sich zieht.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2019 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war seit 1981 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt.

Am 17. Januar 2020 wurde die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin zum 30. April 2020 beschlossen. In diesem Zusammenhang war die Entlassung aller zuletzt noch 195 beschäftigten Arbeitnehmer beabsichtigt. Aufgrund des Stilllegungsbeschlusses fanden mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans statt. In Verbindung mit dem Interessenausgleichsverfahren wurde auch das im Falle einer Massenentlassung erforderliche Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt. Entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL)*** in nationales Recht umsetzt, wurde jedoch der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der das Konsultationsverfahren einleitenden und an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet, deren Eingang die Agentur für Arbeit am 27. Januar 2020 bestätigte. Am 28. Januar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2020. Noch für den 28./29. Januar 2020 beraumte die Agentur für Arbeit Beratungsgespräche für 153 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28. Januar 2020 geltend gemacht. Die unterlassene Übermittlung der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG an die Agentur für Arbeit verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL. Diese enthielten nicht nur eine sanktionslose Nebenpflicht, sondern stellten eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar. Die Übermittlungspflicht solle sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit so früh wie möglich Kenntnis von den bevorstehenden Entlassungen erhalte, um ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Sie habe von daher arbeitnehmerschützenden Charakter. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ersucht, die Frage zu beantworten, welchem Zweck die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL dient. Hiervon hängt nach Auffassung des Senats ab, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der unionsrechtskonform in gleicher Weise wie Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL auszulegen ist, ebenso wie andere, den Arbeitnehmerschutz – zumindest auch – bezweckende Vorschriften im Massenentlassungsverfahren als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB anzusehen ist. In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam.

Hinweise

*Der genaue Wortlaut der Frage kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

**§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.

***Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Beschluss 6 AZR 155/21 (A) vom 27.01.2022

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2021 (BStBl I S. 2156) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung in den §§ 17, 30, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 60a, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 67a, 68, 146, 172, 235, 251 und 363 geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 21 / 10007 :001 vom 12.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin