Gemeinnützigkeit auf dem Prüfstand: BFH bittet den EuGH um Klärung zur Beihilfenproblematik bei Servicekörperschaften

BFH-Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23), PM Nr. 46/25 vom 17.07.2025

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet – mit brisanter Fragestellung: Ist die steuerliche Begünstigung von sog. Servicekörperschaften mit dem europäischen Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV) vereinbar?

Was ist eine Servicekörperschaft?

Servicekörperschaften sind Gesellschaften – z. B. GmbHs –, die Dienstleistungen gegen Vergütung erbringen, aber ausschließlich für gemeinnützige Organisationen tätig sind. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können sie unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden, obwohl sie selbst keine eigenen gemeinnützigen Zwecke unmittelbar verwirklichen. Grundlage ist § 57 Abs. 3 AO.

Beispiel: Eine Krankenhaus-GmbH lagert die Wäscherei auf eine separate Service-GmbH aus. Durch ein „planmäßiges Zusammenwirken“ kann auch diese GmbH steuerlich als gemeinnützig gelten.


Worum geht es konkret?

Die Klägerin im Streitfall wollte als Servicekörperschaft Buchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbringen. Die Vorteile:

  • ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen
  • steuerliche Begünstigungen wie Körperschaftsteuerfreiheit
  • Wettbewerbsvorteile gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern

Der BFH sieht darin möglicherweise eine selektive wirtschaftliche Bevorzugung und somit eine beihilferelevante Maßnahme im Sinne des EU-Rechts. Fraglich ist auch, ob es sich um eine nicht genehmigte „neue Beihilfe“ handelt, die aufgrund fehlender Notifizierung gegenüber der EU-Kommission nicht anwendbar wäre.


Was prüft der EuGH?

Der EuGH soll u. a. klären:

  • Stellt § 57 Abs. 3 AO eine verbotene staatliche Beihilfe dar?
  • Liegt eine genehmigungspflichtige Neuregelung nach Art. 108 AEUV vor?
  • Kann der Status der Gemeinnützigkeit bei Servicekörperschaften überhaupt bestehen bleiben?
  • Stehen gemeinnützigkeitsrechtliche Bindungen (z. B. zur Mittelverwendung) einer Beihilfeannahme entgegen?

Warum ist das brisant?

Sollte der EuGH die Regelung in § 57 Abs. 3 AO als unzulässige Beihilfe einstufen:

  • könnte die Vorschrift unanwendbar werden,
  • wäre die steuerliche Begünstigung für Servicekörperschaften in Gefahr,
  • und müssten sich zahlreiche Organisationen neu strukturieren.

Besonders betroffen wären gemeinnützige Einrichtungen, die ausgelagerte Dienste (IT, Controlling, Reinigung etc.) über separate Gesellschaften steuern – ein verbreitetes Modell im Non-Profit-Sektor.


Fazit & Empfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblichen Einfluss auf die steuerliche Anerkennung und Gestaltung gemeinnütziger Kooperationsmodelle haben.

🔹 Steuerberater und NPOs sollten bestehende Auslagerungen kritisch prüfen
🔹 Gestaltungsmodelle mit Servicekörperschaften sollten vorläufig zurückhaltend gehandhabt werden
🔹 Die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung sollte aktiv verfolgt werden

Wir halten Sie selbstverständlich über das Verfahren und dessen Auswirkungen auf dem Laufenden. Bei Rückfragen oder zur Überprüfung bestehender Strukturen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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Schenkung als Steuerfalle?

Wie eine Schenkung plötzlich zur Steuerfalle wird – und wie Sie das vermeiden können


Einleitung: Schenkung oder doch Verkauf?

Viele Immobilieneigentümer planen eine vorweggenommene Erbfolge und möchten ihre Immobilien steueroptimiert an die nächste Generation übertragen. Wird dabei aber eine Darlehensschuld mitübertragen, stellt sich schnell die Frage: Liegt wirklich eine Schenkung vor – oder doch ein (teilweiser) Verkauf?

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 11.3.2025, IX R 17/24) bringt Klarheit – und zugleich eine Warnung: Eine Schenkung mit Schulden ist steuerlich regelmäßig keine rein unentgeltliche Übertragung. Das hat besonders im Hinblick auf die zehnjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) erhebliche Auswirkungen.


Der Fall: Übertragung mit Schulden = teilentgeltlich

Ein Vater übertrug im Jahr 2019 eine vermietete Immobilie auf seine Tochter. Diese übernahm zugleich das noch offene Immobiliendarlehen in Höhe von 115.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie lag bei 210.000 €. Das Finanzamt behandelte die Übertragung als teilentgeltlich: Entsprechend des Verhältnisses zwischen Darlehen (Gegenleistung) und Verkehrswert wurde der Vorgang zu 1/3 als entgeltlich eingestuft – und damit als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG).


Entscheidung des BFH: Entgelt bleibt Entgelt – auch ohne Gewinn

Der BFH bestätigte:
▶️ Die Übernahme einer Schuld durch den Erwerber ist eine Gegenleistung – auch wenn sie unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten des Veräußerers liegt.
▶️ Ein tatsächlicher Gewinn ist für die Steuerpflicht nach § 23 EStG nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass ein entgeltlicher Teil vorliegt.
▶️ Der Vorgang ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.


Beispiel: Wie die Aufteilung funktioniert

Ein Vater schenkt 2025 seiner Tochter eine Immobilie im Wert von 150.000 €, die noch mit einem Darlehen über 50.000 € belastet ist. Die Tochter übernimmt das Darlehen.

  • Entgeltlicher Teil: 50.000 € / 150.000 € = 1/3
  • Unentgeltlicher Teil: 2/3 = Schenkung

Der entgeltliche Anteil unterliegt der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft, sofern die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung übertragen wird. Der unentgeltliche Teil ist schenkungsteuerlich zu prüfen, aber einkommensteuerlich nicht steuerpflichtig.


Steuerliche Auswirkungen im Überblick

Für den Vater (Veräußerer)

  • Der entgeltliche Teil (1/3) ist steuerpflichtig, wenn die Übertragung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt.
  • Auch unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten (hier z. B. 144.000 €) entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn der anteilige Verkaufserlös über den anteiligen Anschaffungskosten liegt.
  • Werbungskosten wie anteilige Notar- oder Maklerkosten sind abzugsfähig.

Für die Tochter (Erwerberin)

  • Der entgeltlich erworbene Anteil (1/3) führt zu eigenen Anschaffungskosten, die anteilig auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen sind.
  • Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar (AfA).
  • Beim unentgeltlichen Anteil tritt die Tochter in die steuerliche Fußstapfen des Vaters: AfA-Basis, Anschaffungskosten und Spekulationsfrist werden übernommen.

Praxistipp: Gestaltungen zur Vermeidung der Steuerfalle

Alternative 1: Schenkung ohne Schuldübernahme

  • Die Immobilie wird vollständig unentgeltlich übertragen, das Darlehen verbleibt beim Schenker.
  • ➕ Keine Besteuerung nach § 23 EStG
  • ➖ Schuldzinsen beim Schenker nicht mehr abziehbar (BFH vom 3.12.2024, IX R 2/24)

Alternative 2: Vorbehaltsnießbrauch bis zur Entschuldung

  • Die Immobilie wird unentgeltlich übertragen, aber der Schenker behält sich ein befristetes Nießbrauchsrecht vor (z. B. bis zur Tilgung des Darlehens).
  • ➕ Einnahmen und Werbungskosten (inkl. Schuldzinsen) verbleiben beim Schenker.
  • ➕ Keine Steuerpflicht nach § 23 EStG
  • ➕ Zurechnung der AfA beim Schenker bis zum Ende des Nießbrauchs

Wichtig: Das Nießbrauchsrecht muss zivilrechtlich wirksam und steuerlich nachvollziehbar vereinbart sein.


Fazit: Schenkung mit Tücken

Eine Schenkung mit Schuldübernahme ist keine echte Schenkung, sondern teilweise ein steuerpflichtiger Verkauf. Das gilt auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wird oder das übernommene Darlehen unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

Beratung ist unerlässlich, wenn innerhalb der Spekulationsfrist übertragen werden soll. Mit einer durchdachten Gestaltung – etwa per Nießbrauch – lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und gleichzeitig die Familiennachfolge sinnvoll regeln.


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Zinsen an vermögensverwaltende GmbH & Co. KG steuerlich nicht abzugsfähig

Warum interne Darlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften zum steuerlichen Bumerang werden können


Immobilien in Gesellschaftsform: Flexibel, aber nicht ohne Risiko

Große Immobilienprojekte werden häufig nicht im Privatvermögen gehalten, sondern über speziell gegründete Gesellschaften – etwa GmbH & Co. KGs – erworben und verwaltet. Das schafft Flexibilität beim Verkauf, schützt die Privatsphäre der Eigentümer und kann haftungsrechtlich von Vorteil sein.

Doch Vorsicht: Wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft genutzt, lauert eine steuerliche Stolperfalle, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zeigt (BFH vom 27.11.2024, I R 19/21). Im Fokus steht die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen innerhalb der Gesellschaft.


Der Fall: Zinsen ohne Werbungskostenabzug

Im Streitfall war die A-GmbH & Co. KG Eigentümerin eines inländischen Mietobjekts. Alleinige Kommanditistin war eine in Russland lebende Gesellschafterin, die der Gesellschaft auch ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung gewährte. Die erzielten Mieteinnahmen wurden dem deutschen Steuerrecht unterworfen.

Das Finanzamt verweigerte jedoch den Werbungskostenabzug für die gezahlten Darlehenszinsen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung – mit weitreichenden Folgen für vergleichbare Gestaltungen.


Hintergrund: Unterschied zwischen gewerblich und vermögensverwaltend

Steuerlich wird bei Personengesellschaften klar zwischen gewerblichen Mitunternehmerschaften und vermögensverwaltenden Gesellschaften unterschieden:

  • Bei gewerblichen Gesellschaften (z. B. durch gewerbliche Prägung über eine Komplementär-GmbH) sind Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich grundsätzlich anerkennungsfähig – etwa für Zinsen oder Mieten.
  • Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften hingegen fehlt diese Anerkennung, wenn es an einer echten Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fehlt. Die Gesellschaft wird steuerlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Im Ergebnis: Es fehlt die steuerlich erforderliche Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. Zinszahlungen an Gesellschafter sind dann steuerlich unbeachtlich – weder als Werbungskosten abziehbar noch als Kapitaleinnahmen zu versteuern.


Warum die Prägung nicht griff

Obwohl es sich um eine GmbH & Co. KG handelte, war die Gesellschaft nicht gewerblich geprägt. Warum?

Die Kommanditistin hatte sich ebenfalls zur Geschäftsführung ermächtigt. Damit lag keine ausschließlich durch die GmbH geführte Komplementärfunktion vor – ein zentrales Kriterium für die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Es blieb somit bei der vermögensverwaltenden Einordnung.


Steuerliche Konsequenz: Zinsen ins Leere gelaufen

Weil die Kommanditistin zugleich alleinige Darlehensgeberin war, bestand steuerlich keine Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin. Das Darlehensverhältnis „verschmilzt“ in der steuerlichen Betrachtung – Fachbegriff: Konfusion. Die Zinszahlungen waren daher weder als Werbungskosten abzugsfähig noch als Einnahmen steuerpflichtig.


Gestaltungstipp: GmbH statt vermögensverwaltender KG

Im konkreten Fall hätte sich das steuerliche Problem durch eine einfache Umstrukturierung vermeiden lassen:
Wäre das Mietobjekt nicht von einer vermögensverwaltenden KG, sondern direkt von einer GmbH erworben worden, hätte die Gesellschafterin ihr Darlehen steuerlich wirksam einbringen können.

Voraussetzung: Das Darlehen hätte zu fremdüblichen Konditionen (Zins, Besicherung, Laufzeit) erfolgen müssen. Dann wären die Zinsen als Betriebsausgaben der GmbH abzugsfähig gewesen – und gleichzeitig bei der Gesellschafterin als Kapitaleinkünfte zu versteuern.


Fazit: Augen auf bei der Strukturwahl!

Für Investoren, Berater und Gestalter gilt: Die gewählte Rechtsform entscheidet maßgeblich über steuerliche Gestaltungsspielräume. Wer mit der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG arbeitet, muss sich bewusst sein, dass interne Verträge mit Gesellschaftern steuerlich ins Leere laufen können – vor allem bei Darlehen oder Mietverträgen.

Eine genaue Prüfung der Gesellschaftsstruktur und eine saubere Trennung von Eigentümer- und Gesellschaftsebene sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


📌 Tipp für die Praxis:
Vor der Anschaffung vermieteter Immobilien über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sollte stets geklärt werden, ob eine gewerbliche Prägung vorliegt – oder ob aus steuerlicher Sicht eine GmbH die bessere Wahl ist.


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Wir beraten Sie gerne – steuerlich fundiert und praxisnah.

Erste Tätigkeitsstätte auch bei Vermietung: FG Münster erkennt Ferienwohnung als Tätigkeitsort an

Das FG Münster (Urteil vom 15.05.2025, Az. 12 K 1916/21 F) hat entschieden: Auch Vermieter können eine „erste Tätigkeitsstätte“ im steuerlichen Sinne haben – zum Beispiel dann, wenn sie regelmäßig persönlich in ihren vermieteten Ferienobjekten tätig sind. Das Urteil betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten und bringt Klarheit für alle, die ihre Objekte selbst betreuen.


Worum ging es im Streitfall?

Eine GbR aus Vater und Sohn vermietete zwei Ferienwohnungen. Sie machten in ihrer Steuererklärung Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend – etwa für Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die sie selbst vor Ort erledigten.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit Hinweis auf eine private Mitveranlassung ab. Die Vermietung sei fremdorganisiert und die Aufenthalte nicht ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen.

Das FG Münster gab der Klage teilweise statt – und definierte dabei Grundsätze mit Signalwirkung.


Erste Tätigkeitsstätte auch bei Vermietung möglich

Kernpunkt der Entscheidung:

Eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG kann auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige dort mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist.

Das Gericht stützt sich auf die Verweisregelung in § 9 Abs. 3 EStG, die den Arbeitnehmerbegriff auf andere Einkunftsarten überträgt. Auch wenn es bei Vermietern keinen „Arbeitgeber“ gibt, könne die erste Tätigkeitsstätte anhand quantitativer Kriterien bestimmt werden.

Im konkreten Fall:

  • Die Kläger führten selbst regelmäßig handwerkliche Tätigkeiten durch (Reparatur, Reinigung etc.).
  • Die Ein-Drittel-Grenze war laut Gericht deutlich überschritten.

Welche Kosten wurden anerkannt – und welche nicht?

Fahrtkosten

  • Entfernungspauschale wurde gewährt,
  • Privatanteile mussten herausgerechnet werden,
  • keine volle Reisekostenerstattung, da erste Tätigkeitsstätte vorlag.

Unterkunftskosten

  • Teilweise anerkannt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
  • aber ebenfalls Privatanteile abgezogen,
  • betrifft eine dritte, nicht vermietete Wohnung.

Verpflegungsmehraufwand

  • Nicht anerkannt, da Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a EStG) bereits überschritten war.

PRAXISTIPP: Wann wird eine vermietete Ferienwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte?

Ein Objekt gilt als erste Tätigkeitsstätte, wenn:

  • es regelmäßig und dauerhaft aufgesucht wird,
  • mindestens ein Drittel der Arbeitszeit dort selbst erbracht wird (z. B. Reparaturen, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination),
  • der Aufenthalt nicht nur sporadisch oder privat erfolgt.

Folge:

  • Kein Reisekostenabzug, sondern nur Entfernungspauschale möglich.
  • Verpflegungsmehraufwendungen nur für neue Einsatzorte (max. 3 Monate).
  • Unterkunftskosten nur unter engen Voraussetzungen als doppelte Haushaltsführung abziehbar.

Fazit: Relevanz für private Vermieter steigt

Die Entscheidung zeigt: Wer bei seinen Vermietungsobjekten regelmäßig persönlich mitarbeitet, kann steuerlich wie ein Arbeitnehmer mit fester Tätigkeitsstätte behandelt werden – mit entsprechenden Folgen für den Werbungskostenabzug.

Die Revision ist beim BFH anhängig – wir halten Sie auf dem Laufenden!

Bestattungsvorsorge: Keine Steuerersparnis durch vorweggenommene Kosten

Das FG Münster (Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24) hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar sind. Damit hat das Gericht klargestellt, dass selbst gut gemeinte Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich nicht belohnt wird – auch wenn Angehörige später entlastet werden sollen.


Worum ging es konkret?

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € abgeschlossen und die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Begründung: Die Kosten würden sonst später seine Erben treffen – warum also nicht jetzt schon abziehbar machen?

Doch das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht Münster lehnten dies ab.


Warum sind Bestattungsvorsorgekosten nicht abziehbar?

1. Keine außergewöhnlichen Aufwendungen

Das Gericht stellte klar: Der Tod betrifft alle Menschen, die Notwendigkeit einer Bestattung ist nicht außergewöhnlich. Es handelt sich nicht um einen unvorhersehbaren, untypischen Lebenssachverhalt. Damit fehlt es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 33 EStG.

2. Keine Zwangsläufigkeit

Der Kläger handelte freiwillig. Für die eigene Bestattung gibt es keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung, zu Lebzeiten vorzusorgen. Das unterscheidet sich etwa von den Fällen, in denen Angehörige aus sittlicher Pflicht für die Beerdigung eines nahen Verwandten aufkommen müssen – hier kann eine steuerliche Berücksichtigung gegeben sein.

3. Keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Die Aufwendungen wurden aus dem eigenen Vermögen geleistet. Bei Angehörigen hingegen sind Beerdigungskosten nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Wer seine eigene Bestattung aus eigenen Mitteln finanziert, ist also nicht im steuerlichen Sinne belastet – im Gegenteil: Der Nachlass wird dadurch entlastet.


Fazit: Gut gemeint – aber nicht steuerlich begünstigt

Wer zu Lebzeiten für die eigene Beerdigung vorsorgt, handelt möglicherweise verantwortungsbewusst – steuerlich bringt das aber keinen Vorteil. Anders als bei Beerdigungskosten für nahe Angehörige fehlt es bei der Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit und an der außergewöhnlichen Belastung. Das Urteil des FG Münster folgt damit einer strengen, aber konsequenten Auslegung des § 33 EStG.


PRAXISTIPP

Bestattungsvorsorge kann ein sinnvoller Teil der Nachlassplanung sein – aber keine Maßnahme zur Steueroptimierung. Wer Angehörige entlasten will, sollte dies einkalkulieren – aber nicht auf eine steuerliche Absetzbarkeit hoffen.


Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über steuerlich relevante Urteile zur privaten Vorsorge auf dem Laufenden.

Privater Wohnmobilverkauf – Steuerfalle oder Verlustchance?

Wird der Gewinn aus dem Verkauf eines privaten Wohnmobils steuerpflichtig? Oder ist ein Verlust wenigstens steuerlich nutzbar? Diese Frage liegt derzeit dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor (Az. IX R 4/25). Der zugrunde liegende Fall hat es in sich – denn es geht um ein hochpreisiges, selbstgenutztes Wohnmobil, das innerhalb weniger Monate wieder veräußert wurde. Die Entscheidung des BFH könnte für viele Wohnmobilbesitzer – insbesondere solche, die während der Corona-Jahre gekauft und wieder verkauft haben – weitreichende steuerliche Folgen haben.


Was sind private Veräußerungsgeschäfte überhaupt?

Private Veräußerungsgeschäfte sind sogenannte Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG) und unterliegen der Einkommensteuer, wenn bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht eingehalten werden:

  • Immobilien: Veräußerungsfrist 10 Jahre
  • Andere Wirtschaftsgüter (z. B. Gold, Kunst, Oldtimer): Veräußerungsfrist 1 Jahr

Wichtig: Eine Ausnahme besteht bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Werden solche Gegenstände verkauft, bleibt der Gewinn auch innerhalb der Jahresfrist steuerfrei. Beispiele: gebrauchte Kleidung, Haushaltsgeräte – aber auch „normale“ Pkw.


Ist ein Wohnmobil ein Gebrauchsgegenstand – oder ein Luxusgut?

Hier scheiden sich die Geister – und genau darum geht es im aktuellen Streitfall.
Das Finanzamt argumentierte:

  • Ein Wohnmobil sei kein Alltagsgegenstand, da es nur gelegentlich genutzt werde.
  • Der Wertverfall sei gering, teilweise steige der Wiederverkaufswert sogar – etwa während der Corona-Zeit.
  • Luxusausstattung, Größe und Seltenheitswert machen das Wohnmobil vergleichbar mit einer Yacht oder einem Segelboot.

Das Finanzgericht Sachsen (5 K 960/24) sah das anders:

  • Auch ein hochwertiges Wohnmobil könne ein Gebrauchsgegenstand sein.
  • Die Nutzung im Alltag sei zwar nicht so häufig wie bei einem Pkw – aber eine regelmäßige Nutzung sei dennoch denkbar.
  • Ein hoher Kaufpreis allein mache noch keinen Luxusgegenstand.

Jetzt liegt der Fall beim BFH, der die Einordnung grundsätzlich klären muss.


Was bedeutet das für Sie als Wohnmobilbesitzer oder Verkäufer?

Variante 1: BFH folgt dem Finanzgericht

Dann bleibt der Verkauf steuerfrei, sofern das Wohnmobil privat genutzt wurde – selbst bei hohen Gewinnen und kurzer Haltedauer.

Variante 2: BFH folgt dem Finanzamt

Dann handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates VeräußerungsgeschäftGewinne müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.

Aber: Wer Verlust beim Verkauf gemacht hat, könnte diesen steuerlich geltend machen – allerdings nur gegenüber anderen privaten Veräußerungsgewinnen (nicht mit Kapitalerträgen oder gewerblichen Einkünften verrechenbar).


PRAXISTIPP: Was Sie jetzt beachten sollten

  • Prüfen Sie bei Verkauf eines Wohnmobils, ob zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt – das schützt zuverlässig vor Steuerpflicht.
  • Bewahren Sie Rechnungen, Verträge und Nutzungshinweise sorgfältig auf – sie könnten im Fall einer Prüfung oder Rückfrage des Finanzamts entscheidend sein.
  • Falls Sie mit Verlust verkauft haben: Behalten Sie das Thema im Blick – das BFH-Urteil könnte Ihnen künftig eine Verlustverrechnung ermöglichen.

Fazit: BFH-Urteil mit Signalwirkung

Ob das Wohnmobil steuerlich wie ein Toaster oder wie eine Yacht behandelt wird, entscheidet nicht nur über eine mögliche Steuerpflicht. Es könnte auch darüber entscheiden, ob Sie steuerlich von einem Verlust profitieren können.

Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über die Entscheidung des BFH auf dem Laufenden.

Steuertipps aus dem Internet – Was ist dran? Zwischen cleverer Gestaltung und gefährlichem Mythos

Immer mehr Menschen holen sich Steuertipps bei YouTube, TikTok und Instagram. Dort klingt vieles einfach: GmbH gründen, Auto steuerfrei fahren, in Aktien investieren und fast keine Steuern zahlen. Doch was oft fehlt: der steuerliche Kontext, rechtliche Feinheiten – und die Risiken.

In diesem Beitrag klären wir auf, welche Gestaltungsideen tatsächlich funktionieren – und wo Sie besser vorsichtig sein sollten.


🚗 1. Firmenwagen ohne 1%-Regelung – geht das wirklich?

Im Netz heißt es oft: „Wenn du die Privatnutzung verbietest, musst du nichts versteuern – kein Fahrtenbuch, kein 1%-Wert.“

Tatsächlich möglich – aber nur unter strengen Bedingungen:

  • Klare arbeitsvertragliche Regelung (bei GmbHs: z. B. für den Geschäftsführer)
  • Kein Zugriff auf das Fahrzeug außerhalb der Arbeitszeit (z. B. durch Verbleib am Firmensitz)
  • Keine Indizien für Privatnutzung, etwa durch häusliches Parken

⚠️ Risiko: Kann das Finanzamt eine Privatnutzung nicht eindeutig ausschließen, wird der geldwerte Vorteil geschätzt – und nachversteuert.


🏢 2. „Doppelstock“-Holding – Steuertrick oder sinnvolle Struktur?

Was man hört: „Gründe einfach eine zweite GmbH als Holding – so sparst du bei der Gewinnausschüttung fast alle Steuern!“

Grundsätzlich legal und steuerlich anerkannt:

  • Die Holding-GmbH kann Dividenden aus der Tochter-GmbH nahezu steuerfrei vereinnahmen (95 % steuerfrei).
  • Vorteilhaft bei Reinvestitionen im Unternehmensbereich, z. B. beim Kauf weiterer Beteiligungen

⚠️ Aber:

  • Kein Vorteil, wenn Sie das Geld privat benötigen – dann greifen wieder Kapitalertragsteuer oder Einkommensteuer
  • Strukturkosten durch zwei GmbHs
  • Keine Lösung für jedes Geschäftsmodell

📈 3. Investieren über die GmbH – lohnt sich das?

Im Internet oft zu hören: „Kaufe Aktien über deine GmbH und zahle nur 1,5 % Steuern!“

Stimmt – aber nur bei bestimmten Beteiligungen:

  • Bei Beteiligungen ab 10 % an Kapitalgesellschaften: Dividenden nahezu steuerfrei (§ 8b KStG)
  • Relevant für professionelle Beteiligungsstrukturen, nicht für Kleinanleger

⚠️ Problematisch bei „normalen“ Wertpapieren:

  • Kursgewinne und Zinsen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer (bis zu 30 %)
  • Keine Sparerpauschbeträge, keine Verrechnung mit privaten Verlusten

🛡️ 4. Versicherungsgestaltungen – Was kann man absetzen?

Versprochen wird oft: „Lass deine GmbH deine Kranken- oder Rentenversicherung zahlen – steuerfrei!“

Teilweise möglich:

  • Betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherungen ist steuerlich gefördert
  • Sterbegeldversicherungen können zur Nachlassplanung sinnvoll sein (nicht steuerlich absetzbar, aber erbschaftsteuerlich relevant)

⚠️ Wichtig:

  • Private Policen über die Firma laufen zu lassen, führt meist zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn
  • Fehlende Abgrenzung kann zu hohen Nachzahlungen führen

🧾 Unser Fazit: Zwischen TikTok-Trick und echter Gestaltung liegt oft eine Beratung

Viele der in sozialen Medien verbreiteten Ideen beruhen auf echten steuerlichen Möglichkeiten – doch entscheidend ist die Umsetzung im Detail. Ohne passende Verträge, Nachweise oder Struktur kann aus der „Steuersparidee“ schnell ein teures Problem werden.

Unsere Empfehlung: Bringen Sie uns Ihre Ideen mit – wir prüfen seriös, was funktioniert, was nicht und wie man es besser macht.


📞 Sie haben Fragen zu einer konkreten Gestaltungsidee aus dem Netz?

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns. Wir zeigen Ihnen, was steuerlich möglich ist – mit Sicherheit und Substanz.

Berlin digitalisiert die Betriebsprüfung: Sichere Datenaustauschplattform jetzt verfügbar

Neue Möglichkeit zur Datenübermittlung bei Außenprüfungen der Steuerverwaltung Berlin

Seit Kurzem bietet die Steuerverwaltung Berlin eine cloudbasierte Datenaustauschplattform an, die bei Betriebsprüfungen eine sichere und einfache Alternative zu CDs, USB-Sticks oder Papierunterlagen darstellt. Die neue Plattform soll die Kommunikation im Rahmen von Außenprüfungen deutlich vereinfachen – unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards gemäß § 87a Abgabenordnung.


🔐 Was ist die Datenaustauschplattform der Steuerverwaltung Berlin?

Die Plattform ermöglicht es, prüfungsrelevante Daten während einer laufenden Außenprüfung verschlüsselt hochzuladen oder herunterzuladen. Sie wird vom IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ) gemeinsam mit dem Technischen Finanzamt (TFA) betrieben – beide Standorte liegen in Deutschland.

❗ Wichtige Hinweise zur Nutzung:

  • Kein dauerhafter Speicherplatz: Die Plattform dient nur dem temporären Datenaustausch.
  • Keine ausführbaren Dateien: Dateien mit Makros oder Vorlagenformaten (z. B. .xlsm oder .dotx) sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
  • Maximale Uploadgröße: 2 GB
    Für größere Datenmengen sollte vorher die prüfende Person kontaktiert werden.
  • Dateinamen und Pfade dürfen 100 Zeichen nicht überschreiten.

📝 So funktioniert der Zugriff – Schritt für Schritt:

  1. Zustimmung erteilen
    Du erhältst von der prüfenden Person eine E-Mail mit einem Freigabelink (passwortgeschützt). Dafür ist die Angabe Deiner E-Mail-Adresse zwingend erforderlich.
  2. Zugang erhalten
    Nach Bestätigung erhältst Du ein separates Passwort, mit dem Du Dich über den Link anmelden kannst. Du wirst direkt in den freigegebenen Ordner weitergeleitet.
  3. Dateien hochladen
    Über das „+“-Symbol kannst Du einzelne Dateien oder per Drag-and-Drop ganze Ordner hochladen. Bei vielen Dateien empfiehlt sich das Verpacken in ein Archivformat (z. B. .zip, .7z).
  4. Dateien herunterladen
    Wenn Dir Unterlagen bereitgestellt werden, klicke auf „… Aktionen“ oder auf die „…“ neben der Datei und wähle „Herunterladen“.

📦 Was darf nicht über die Plattform laufen?

Für Rechtsbehelfe, Anträge oder ELSTER-Formulare ist weiterhin ausschließlich das ELSTER-Portal oder der Postweg zu verwenden. Verwaltungsakte werden wie gewohnt per Post oder über ELSTER bekanntgegeben.

Nach Beendigung der Prüfung wird der Zugang zur Plattform automatisch deaktiviert – ein späterer Zugriff ist dann nicht mehr möglich.


Fazit: Effizient, sicher, praxisnah

Die neue Datenaustauschplattform der Steuerverwaltung Berlin ist ein praktischer Schritt in Richtung digitaler Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung. Besonders im Rahmen von Außenprüfungen spart sie Zeit, reduziert Medienbrüche und ermöglicht eine strukturierte und nachvollziehbare Kommunikation mit dem Prüfungsdienst.


Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Mitteilung zur Datenaustauschplattform vom Juli 2025

RABE startet in Berlin: Belege digital referenzieren – Steuererklärung wird einfacher

Digitale Steuererklärung auf dem nächsten Level – Start des Verfahrens „RABE“ zum 01.07.2025

Seit dem 1. Juli 2025 ist Berlin offiziell Teil der digitalen Zukunft der Steuererklärung: Das neue Verfahren „RABE“ (Referenzierung auf Belege) wurde nun auch in den Berliner Finanzämtern eingeführt. Ziel: Die digitale Einreichung und Verarbeitung von Belegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung soll einfacher, strukturierter und effizienter werden – für Steuerpflichtige ebenso wie für die Verwaltung.


📌 Was ist „RABE“?

„RABE“ steht für Referenzierung auf Belege. Das Verfahren wurde im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Projekts entwickelt und erweitert die bestehenden Möglichkeiten der Belegübermittlung.

Neu dabei:

Belege können nun direkt beim Ausfüllen der Steuererklärung digital hochgeladen und konkret den passenden Eingabefeldern zugeordnet („referenziert“) werden – entweder in Mein ELSTER oder über eine kompatible Steuersoftware.

So können die Finanzämter gezielt auf die zugeordneten Belege zugreifen, ohne manuelle Nachbearbeitung oder Rückfragen, wenn die Belege die erwarteten Informationen enthalten.


💡 Deine Vorteile mit RABE:

  • Einfachere Abgabe: Kein mühsames Sortieren, Nachreichen oder Versenden von Belegen
  • Digitale Struktur: Belege werden den richtigen Stellen der Erklärung zugewiesen
  • Schnellere Bearbeitung: Finanzämter greifen direkt auf relevante Belege zu
  • Weniger Rückfragen: Weniger Nachforderungen durch klare Referenzierungen
  • Kompatibel mit ELSTER & Softwarelösungen: Nutzung ab Einkommensteuer 2023 möglich

🛠 Technische Hintergründe

Bereits seit November 2024 ist die RABE-Funktion in Mein ELSTER verfügbar. Über die EriC-Schnittstelle steht sie seit Februar 2025 auch Softwareanbietern zur Verfügung.
Wichtig: Steuererklärungen mit RABE-Referenzen konnten bereits vor dem offiziellen Einsatz in Berlin übermittelt werden. Da eine Verarbeitung dort jedoch erst ab dem 01.07.2025 möglich ist, mussten vorher übermittelte Referenzierungen technisch entfernt werden. Diese Entfernung ist nicht in der Erklärung selbst erkennbar – betroffen sind ggf. Erklärungen mit Abgabedatum zwischen November 2024 und Juli 2025.


🔭 Wie geht es weiter?

Die Berliner Finanzämter sind damit Teil der bundesweiten Rollout-Strategie. Bis Ende 2025 soll RABE flächendeckend in allen Bundesländern einsatzbereit sein. Die Funktion kann jetzt schon für die Steuererklärungen 2023 und 2024 genutzt werden – selbst dann, wenn das zuständige Finanzamt noch nicht vollständig auf RABE umgestellt ist.


📤 Praxistipp für Steuerpflichtige:

Wenn Sie Ihre Belege bereits beim Erstellen der Erklärung korrekt referenzieren, vermeiden Sie Rückfragen und sparen Zeit bei der Bearbeitung. Ob über Mein ELSTER oder Ihre Steuersoftware – RABE macht die Steuererklärung ein Stück smarter.


Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Mitteilung vom 14.07.2025

GoBD-Update 2025: Neue Regeln für E-Rechnungen und elektronische Aufbewahrungspflichten

2. Änderung der GoBD – BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025

📢 Wichtiger Hinweis für Unternehmen und Steuerpflichtige:
Mit Wirkung zum 14. Juli 2025 wurden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erneut angepasst. Hintergrund ist insbesondere die Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich seit dem 1. Januar 2025 (§ 14 UStG). Die Änderungen betreffen u. a. die Aufbewahrungspflichten, den Umgang mit hybriden Rechnungsformaten und den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.


🔍 Was ändert sich konkret?

1. Aufbewahrungspflicht für E-Rechnungen – nur strukturierter Teil erforderlich

E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) müssen nur im strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) aufbewahrt werden. Der menschenlesbare PDF-Teil ist nur dann zusätzlich zu archivieren, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen (z. B. Buchungsvermerke) enthält.

➡️ Praxisfolgen:
Für Unternehmen entfällt die doppelte Archivierung, sofern alle relevanten Informationen bereits im strukturierten Teil enthalten sind.


2. Keine Pflicht zur Speicherung bildhafter Rechnungskopien

Wird ein Fakturierungsprogramm verwendet, muss keine bildhafte Kopie (z. B. PDF) der Ausgangsrechnung gespeichert werden – sofern jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann.


3. Formatvorgaben und Konvertierung

  • Eingehende elektronische Dokumente müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden.
  • Eine Formatkonvertierung (z. B. MSG → PDF) ist unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Rz. 135) zulässig.
  • Bei OCR-Verarbeitung (Texterkennung) sind gewonnene Inhalte nach Prüfung ebenfalls aufzubewahren.

4. Zahlungsnachweise nicht immer aufbewahrungspflichtig

Nachweise von Zahlungsabwicklungsdiensten (z. B. PayPal, Stripe) sind nicht aufzubewahren, sofern sie nicht als Buchungsbeleg verwendet werden oder nicht allein der Abgrenzung zwischen Bar- und unbaren Vorgängen dienen.


5. Datenzugriff durch Finanzbehörden – Klarstellung beim mittelbaren Zugriff

Bei mittelbarem Datenzugriff (Z2) kann das Finanzamt verlangen, dass die Daten vom Steuerpflichtigen oder einem Dritten nach deren Vorgaben maschinell ausgewertet werden und anschließend ein Nur-Lesezugriff gewährt wird.


Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die geänderten GoBD gelten ab dem 14. Juli 2025 – es gibt keine Übergangsfrist.


💡 Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie Ihre Rechnungsprozesse und Archivierungspflichten für E-Rechnungen.
  • Stimmen Sie Ihr Dokumentenmanagementsystem auf die neuen Anforderungen ab.
  • Dokumentieren Sie Konvertierungs- und OCR-Prozesse sorgfältig.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie dem Finanzamt im Prüfungsfall den strukturierten Teil der E-Rechnung bereitstellen können.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.07.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin