Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 22.607 Euro. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb.

Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage an- und im September 2019 wieder abgemeldet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Es sei keine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 in Gang gesetzt worden sei. Die rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Klageregister erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden.

Allerdings musste die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die von ihr erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht wiederholen. Für die Annahme eines diesbezüglich unterlassenen Berufungsangriffs oder gar eines Verzichts der Beklagten auf diese Einrede ist im Streitfall kein Raum. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, die Beklagte habe zur Begründung ihrer Berufung auch die Verjährung eines etwa bestehenden Anspruchs vorgebracht, gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der zulässigen Berufung grundsätzlich auch die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz.

Die Revision hat aber erfolgreich die Annahme des Berufungsgerichts beanstandet, die Verjährung der Klageforderung sei mit dem Schluss des Jahres 2018 – und daher vor der 2019 erfolgten Klageeinreichung – eingetreten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Hemmung der Verjährung durch Anspruchsanmeldung zum Klageregister der gegen die Beklagte geführte Musterfeststellungsklage im Jahre 2018 nicht verneint werden. Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte daher dahinstehen, ob die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat.

Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs tritt – wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat – grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 24 ff.).

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag wurde vor Ablauf des Jahres 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben, hat der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls ab Beginn des Jahres 2019 wirksam zur Eintragung im entsprechenden Klageregister angemeldet (§ 608 ZPO) und liegt den Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Unter diesen Voraussetzungen war die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich geeignet, die Verjährung der klägerischen Ansprüche zu hemmen, und zwar auch dann, wenn – wie vom Berufungsgericht angenommen – eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht bewiesen ist. Der Kläger hat nach Rücknahme der Anmeldung zudem auf der Grundlage einer von ihm zweitinstanzlich vorgelegten Urkunde innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die vorliegende Individualklage erhoben.

Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben. Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger bewusst die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt und der anschließenden Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Individualklage eingeräumt und für diesen Fall eine spezifische Regelung über eine nachlaufende sechsmonatige Verjährungshemmung getroffen (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nutzt der Gläubiger diese ihm ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmeldungsrücknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um einen einfachen Rechtsgebrauch und nicht um einen Rechtsmissbrauch (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 39 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 189/20 Rn. 16). Die Umstände des Streitfalles gaben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]

1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, […]

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 606 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. […]

§ 608 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. […]

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil VII ZR 303/20 vom 27.01.2022

Coronavirus: Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV für freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar verlängert

Am 26. Januar 2022 informierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Verlängerung der im Übrigen unveränderten Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar. Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.

Die Regelung gilt für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.

Die FAQ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sollen zeitnah angepasst werden.

  • Lesen Sie dazu auch die Mitteilung des DStV vom 27.01.2022 – Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2022

Hochzeitsfeier abgesagt wegen Corona: Caterer muss Anzahlung zurückzahlen

Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen.

Ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Als Location wurde ein von einer Cateringfirma empfohlenes historisches Mühlenanwesen ausgewählt. Das Paar schloss mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich Verköstigung der Hochzeitsgesellschaft. Es sollten etwa 100 Personen eingeladen werden. Vertragsgemäß überwies das Brautpaar Anzahlungen in Höhe von mehr als 6.000 Euro, etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier, an den Caterer.

Wegen der in der ersten Corona-Welle gemachten staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 jedoch nicht wie geplant stattfinden; man einigte sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Doch auch 2021 war die geplante Feier wegen der dann geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar entschloss sich, von ihren Hochzeitsfeierplänen Abstand zu nehmen, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf der Rücküberweisung ihrer Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer mit der Begründung, das Risiko der Pandemie könne nicht von ihm allein getragen werden.

Das Landgericht hat der Klage des Ehepaars stattgegeben. Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die Hochzeitsfeier im Innenbereich der historischen Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Hätten die Eheleute vorhergesehen, dass dies wegen der pandemiebedingten Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Auf die theoretische Möglichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, müsse sich das Paar nicht verweisen lassen. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen solle, so die 8. Zivilkammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Caterer kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einlegen.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil 8 O 198/21 vom 21.12.2021 (nrkr)

BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Sachverhalt

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

In dem Verfahren III ZR 3/21 hatte der Kläger als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im März 2018 auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.

In dem Verfahren III ZR 4/21 gab die Klägerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

Bisheriger Prozessverlauf

Im Verfahren III ZR 3/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger hatten überwiegend Erfolg.

Im Verfahren III ZR 3/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Die Beklagte darf sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Klägerin von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

In beiden Verfahren kam es für die Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Richtlinie

Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen.

§ 11 Satz 1 UKlaG

Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zu den Urteilen III ZR 3/21 und III ZR 4/21 vom 27.01.2022

Nationale Regelung, nach der spanische Steueransässige dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen Unionsrecht

Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen das Unionsrecht.

Die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die sie auferlegt, sind unverhältnismäßig.

Am 15. Februar 2017 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der Pflicht spanischer Steueransässiger, die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände und Rechte1 mit einem „Formblatt 720“ zu erklären, mit dem Unionsrecht feststellte. Nach Auffassung der Kommission standen die mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundenen Folgen außer Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, auch wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit der Verhängung einer proportionalen und bestimmter pauschaler Geldbußen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat. Die Verpflichtung zur Einreichung des „Formblatts 720“ und die mit der Missachtung oder der unvollständigen oder verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Sanktionen, die bei in Spanien belegenen Vermögensgegenständen oder Rechten nicht bestehen, führen zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung geeignet ist, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, stellt sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

Der Gerichtshof führt aus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften durch die Verwirklichung der oben genannten Ziele gerechtfertigt sein könnten, da die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Ausland belegenen Vermögenswerte ihrer Steueransässigen trotz der bestehenden Mechanismen des Informationsaustauschs oder der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Allgemeinen über weniger Informationen verfügen als über Vermögenswerte, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Die Prüfung durch den Gerichtshof zeigt jedoch, dass diese Rechtsvorschriften über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und zwar unter drei Aspekten.

Erstens ist er der Auffassung, dass Spanien dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es vorgesehen hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen, als „ungerechtfertigte Vermögenszuwächse“ nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis die Verjährung geltend gemacht werden kann.

Dem Gerichtshof zufolge erscheint die vom spanischen Gesetzgeber aufgestellte Vermutung „nicht gerechtfertigter Vermögenszuwächse“ insbesondere deshalb, weil der Steuerpflichtige sie widerlegen kann, nicht außer Verhältnis zu den Zielen der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung zu stehen. Dagegen sind die im Bereich der Verjährung getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig, weil sie es der Steuerverwaltung ermöglichen, die geschuldete Steuer für Beträge, die dem Wert der im Ausland belegenen, nicht oder unvollständig oder verspätet mit dem „Formblatt 720“ erklärten Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, zeitlich unbegrenzt nachzufordern.

Die vom spanischen Gesetzgeber erlassene Regelung hat also nicht nur eine Unverjährbarkeitswirkung, sondern ermöglicht es der Steuerverwaltung auch, eine bereits zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretene Verjährung wieder in Frage zu stellen, was gegen das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit verstößt. Dadurch, dass an die Verletzung einer Erklärungspflicht so schwerwiegende Folgen geknüpft werden, geht der spanische Gesetzgeber über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen auch dadurch verstoßen hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit einer proportionalen Geldbuße von 150 % der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat. Diese Geldbuße kann mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden, die für jede unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben gelten, die im „Formblatt 720“ hätte enthalten sein müssen.

Die Verhängung dieser Geldbuße steht, wie der Gerichtshof feststellt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung von Erklärungspflichten, weil sie nur gegen Steuerpflichtige festgesetzt wird, die der Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Dieses Pflichtversäumnis reicht für die Feststellung eines Steuerdelikts aus, das als sehr schwerwiegend angesehen und mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150 % des Betrags der hinterzogenen Steuer bestraft wird, wobei dieser Satz nicht als Höchstsatz formuliert ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der sehr hohe Prozentsatz dieser Geldbuße ihr einen äußerst repressiven Charakter verleiht und dass ihre Kumulierung mit den darüber hinaus vorgesehenen pauschalen Geldbußen in vielen Fällen dazu führen kann, den Gesamtbetrag der Beträge, die der Steuerpflichtige schuldet, auf mehr als 100 % des Wertes seiner Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland anzuheben. Dies stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass Spanien auch dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Diese Geldbuße beläuft sich auf 5.000 Euro für jede fehlende, unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben, wobei die Mindestgeldbuße 10.000 Euro beträgt, und 100 Euro für jede Angabe oder Reihe von Angaben, die nicht fristgerecht oder nicht mit elektronischen Mitteln, sofern dies vorgeschrieben war, erklärt worden ist, wobei die Mindestgeldbuße 1.500 Euro beträgt.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das spanische Gesetz die Verletzung bloßer Erklärungspflichten oder rein formeller Verpflichtungen mit der Verhängung sehr hoher pauschaler Geldbußen belegt, da sie für jede einzelne betroffene Angabe oder Reihe von Angaben gelten, da sie je nach Fall mit einem Mindestbetrag von 1.500 oder 10.000 Euro einhergehen und da ihr Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Er berücksichtigt auch, dass diese pauschalen Geldbußen mit der proportionalen Geldbuße von 150 % kumuliert werden, und weist darauf hin, dass ihre Höhe außer Verhältnis zu der Höhe der Geldbußen steht, mit denen die Missachtung ähnlicher Verpflichtungen in einem rein innerstaatlichen Kontext in Spanien geahndet werden. Folglich stellen diese pauschalen Geldbußen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs auf.

Fußnote

1 Darunter Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Guthaben, Anteile oder Rechte am Gesellschaftskapital, Eigenmittel oder Vermögen jeder Art von Unternehmen oder auch Lebens- und Invaliditätsversicherungen, über die sie außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets verfügen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil C-788/19 vom 27.01.2022

DStV zum Koalitionsvertrag: Digitalisierung in der Verwaltung

Digitalisierung wird groß geschrieben im Koalitionsvertrag. Erfreulicherweise soll auch das Besteuerungsverfahren noch digitaler und Steuerbürokratie reduziert werden. Die konkrete Umsetzung ist jedoch vorerst noch offen. Hierbei gilt es, Tempo zu machen.

Die Koalitionspartner wollen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent weiter vorantreiben werden. Digitalisierte Verfahren wie die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax) versprechen Erleichterungen für Steuerpflichtige bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Steuerliche Regelungen sollen grundsätzlich auch digital umsetzbar sein. Zudem soll die gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung digital möglich sein. Weiterhin ist die Einrichtung einer zentralen Organisationseinheit auf Bundesebene vorgesehen. Ziel ist es, durch volldigitalisierte Verfahren die Steuerbürokratie spürbar zu verringern.

Bürokratieabbau durch Digitalisierung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt es außerordentlich, dass die Digitalisierung der Verwaltung im Fokus der Koalitionspartner steht. Der DStV hat das Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ intensiv begleitet und hier stets hervorgehoben, wie wichtig Digitalisierung im Besteuerungsverfahren ist, um Bürokratie abzubauen und die Veranlagungsverfahren zu beschleunigen (u. a. DStV-Stellungnahme S 02/15, DStV-Stellungnahme S 13/15, DStV-Stellungnahme S 03/16). Die bestehenden Medienbrüche in der Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem bzw. Steuerberater sieht der DStV seit jeher sehr kritisch.

Auch wenn die Darstellungen im Koalitionsvertrag sehr allgemein gehalten sind, ist die Stoßrichtung, die gesamte Interaktion zwischen diesen Beteiligten digital zu ermöglichen, daher sehr positiv zu bewerten. Bei Betriebsprüfungen etwa wäre eine datenschutzsichere Container-Lösung sehr wünschenswert (vgl. DStV zum KoaVertrag: Betriebsprüfung)

DIVA, NACHDIGAL, RaBe – Schlüsselwörter für den Berufsstand

DIVA (digitaler Verwaltungsakt), RaBe (Referenzierung auf Belege) und NACHDIGAL (Nachreichung und Miteinreichung von digitalen Belegen und Beiblättern über ELSTER) sind drei wichtige Schlüsselwörter für Steuerberaterinnen und Steuerberater und ihre Mandanten im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Steuervereinfachung. Im Koalitionsvertrag sucht man diese Begriffe jedoch leider vergeblich. Durch NACHDIGAL können Mitteilungen und Belege zur Steuererklärung auf schnellem Weg elektronisch an die Finanzverwaltung nachgereicht werden. Mittels DIVA können z. B. Steuerbescheide digital versendet werden und durch RaBe sollen mittelfristig Steuererklärungen mit Referenzen an das Finanzamt übermittelt werden können. Der DStV begrüßte den inzwischen bundesweiten Start von NACHDIGAL (vgl. DStV-Information v. 30.07.2020). Nach Einschätzung des DStV ist es außerordentlich wichtig, dass das Digitalisierungsprojekt RaBe

  • zeitnah
  • in allen Bundesländern
  • für alle Steuerarten

umgesetzt wird. So könnte der Bürokratieabbau wesentlich vorangebracht werden, die Bearbeitung der Steuererklärungen weiter vereinfacht und so die kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihre Mandanten spürbar entlastet werden.

Im internationalen Vergleich hinkt Deutschland in puncto Digitalisierung deutlich hinterher. Daher fordert DStV-Präsident, StB Torsten Lüth: „Mit dem Fokus auf die Digitalisierung ist der erste Schritt in die richtige Richtung getan. Nun liegt es an den Koalitionspartnern, dass die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent und vor allem zügig mit den Bundesländern fortgesetzt und datenschutzsicher umgesetzt wird. Dies wäre für die Steuerpflichtigen und die kleinen und mittleren Kanzleien wichtig, um hinsichtlich der Steuerbürokratie entlastet zu werden.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.01.2022

Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021, BGBl. I Seite 1259, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 § 5 Nr. 3 FVG neu gefasst. Danach ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 1. Januar 2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1. Januar 2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem Finanzamt, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.

Alle übrigen Erwerber eines neuen Fahrzeugs aus den anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder wird auf Absatz 2 hingewiesen.

(7) Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in dem Vordruckmuster Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(9) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2020 – III C 3 – S 7352-a/20/10002 :001 (2020/0657221) – (BStBl I Seite 606).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information erweitert

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um einen Beitrag zu Bewirtungskosten ergänzt. Im Zentrum steht dabei das Spannungsverhältnis zum Mandatsgeheimnis.

Der neu aufgenommene Beitrag behandelt die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen und beleuchtet, inwieweit hierbei Konflikte mit dem Mandatsgeheimnis eintreten können.

  • Betriebsprüfung
  • Bewirtungsaufwendungen
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit
  • Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts – Steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona
  • Kanzleigründung
  • Lohnversteuerung der vom Arbeitgeber angestellter Rechtsanwälte übernommener beruflichen Kosten
  • Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6 Handlungshinweise)
  • Realteilung von Mitunternehmerschaften
  • Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte
  • Rechtsformwahl von Anwaltssozietäten
  • Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug
  • Zusammenschlüsse zu und von Rechtsanwaltssozietäten

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 26.01.2022

Weiteres Gericht kippt Verwahrentgelte auf Girokonten

  • Bank berechnete bei Girokonten Negativzinsen von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 10.000 Euro.
  • LG Düsseldorf: Verwahrentgelt benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig.
  • In Verfahren des vzbv erklärt bereits das zweite Landgericht Verwahrentgelte auf Girokonten für rechtswidrig.

vzbv klagt erfolgreich gegen Preisklausel der Volksbank Rhein-Lippe

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden. Damit schloss sich das Gericht der Auffassung des Landgericht Berlins an, das zuvor die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt hatte. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Köln konnte sich der vzbv nur mit einem kleinen Teilerfolg durchsetzen.

„Mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen die Preisklauseln der Volksbank Rhein-Lippe ist uns ein weiterer Erfolg gelungen. Damit hat bereits das zweite Landgericht in unseren Verfahren entschieden, dass Banken für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnen dürfen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.“

Kein Verwahrentgelt zusätzlich zur Kontogebühr


Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.

Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein:e Kunde:in annehmen könne oder nicht. Die Bank berechne für ihre Girokonten zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher:innen für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.

Bank muss Auskunft über vereinnahmtes Entgelt geben


Das Gericht entschied des Weiteren: Damit der vzbv die Erstattung der rechtswidrig erhobenen Entgelte durchsetzen kann, muss die Bank die Namen und Anschriften der Betroffenen und die Höhe der Entgelte dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs übermitteln. Den Antrag der Verbraucherschützer:innen, die Bank bereits in diesem Verfahren zur Erstattung der Beträge zu verurteilen, lehnten die Richter aus formalen Gründen ab. Sie ließen aber keinen Zweifel daran, dass der Erstattungsanspruch des vzbv dem Grunde nach besteht.

Sparkasse Köln-Bonn ändert strittige Klauseln


Mit einer Klage gegen die Sparkasse KölnBonn erzielte der vzbv dagegen nur einen kleinen Teilerfolg. Die Verbraucherschützer hatten die Bank wegen mehrerer Gebührenklauseln im Preisverzeichnis abgemahnt und verklagt, darunter auch eine Klausel über ein Verwahrentgelt bei Girokonten. Das Landgericht Köln wies die Klage ab – allerdings nur, weil die Sparkasse die Klauseln auf die Abmahnung des vzbv hin geändert und sich im Prozess auf diese nicht mehr berufen hat. Das Institut räumte vor Gericht ein, dass die strittigen Klauseln rechtlich problematisch waren, und erkannte die Abmahnkosten des vzbv an. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb keine Gefahr, dass die strittigen Klauseln erneut verwendet werden.

Gegen beide Entscheidungen hat der vzbv bereits Berufung eingelegt, da der vzbv teilweise unterlegen ist.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Urteil 12 O 34/21 des LG Düsseldorf vom 22.12.2021 (nrkr)

Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 01.01.2021 beantragt wurde.

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.05.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 886 weiterhin anzuwenden.

Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Abs. 4 InsO wie folgt gefasst:

„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

  1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
  2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
  3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
  4. die Lohnsteuer.“

Details zur Anwendung, zu verfahrensrechtlichen Fragen und zur Anfechtung finden Sie im Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0550 / 21 / 10001 :001 vom 11.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin