Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften verfassungswidrig

Mit am 12. Januar 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.Diese Nachricht als Kurzfassung anhören

Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c des Einkommensteuergesetzes), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) traf. Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden an. Durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgten weitere Anpassungen des Einkommensteuergesetzes zur Beschränkung des Steuersatzes für Gewinneinkünfte auf 42 %.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden für den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht haben die Kläger geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Steuergesetzgeber belässt Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.

a) Bei der Einkommenssteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines für alle Einkünfte geltenden Tarifs grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Wählt der Gesetzgeber indes für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein.

b) Ein Rechtfertigungsgrund kann in der Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken liegen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts aus Gründen des Gemeinwohls außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen. Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. Die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.

2. Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Privilegierung der Gewinneinkünfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.

a) Die Vorschriften bewirken eine Ungleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften. Während die Bezieher von Überschusseinkünften über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise über 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) im Jahr 2007 einem Steuersatz von 45 % unterlagen, war für die Bezieher von Gewinneinkünften der Höchstsatz auf 42 % begrenzt.

b) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

aa) Das vom Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung herangezogene spezifische unternehmerische Risiko ist kein sachlich einleuchtender Grund für die erfolgte Differenzierung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften. Zwar tragen die Bezieher von Gewinneinkünften ein Unternehmerrisiko. Das spezifische Unternehmerrisiko des Gewerbetreibenden bietet aber ebenso wie das Unternehmerrisiko eines selbständigen Land- und Forstwirts oder eines freiberuflich tätigen Selbständigen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Erwirtschaftung gleicher Zahlungsfähigkeit sei Ausdruck einer geringeren Leistungsfähigkeit. Risiken bei der Einkünfteerzielung können gleichermaßen bei den Überschusseinkünften entstehen, etwa bei Kapital- oder Vermietungseinkünften und – aufgrund unsicherer Arbeitsmarktlage – selbst bei Lohneinkünften. Es kommt hinzu, dass ein Unternehmerrisiko im Einkommensteuerrecht grundsätzlich erst, aber auch immer dann steuermindernd berücksichtigt wird, wenn es sich realisiert hat. Denn bei einem geringeren oder fehlenden Gewinn ist eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer zu entrichten. Hingegen bleibt im Einkommensteuerrecht das nur abstrakte unternehmerische Risiko – ebenso wie nur abstrakte besondere unternehmerische Chancen – außen vor. Entscheidend ist das tatsächlich aus einer Tätigkeit Erwirtschaftete.

bb) Soweit der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass für das Jahr 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war, fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung für einen hinreichend bestimmten Förderungs- oder Lenkungszweck.

Das vom Gesetzgeber genannte Ziel hat keinen Niederschlag im Tatbestand von § 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gefunden. Warum Gewinneinkünfte privilegiert werden sollen, ergibt sich aus der Norm nicht. Die Gesetzesmaterialien verweisen zwar auf die geplante Unternehmenssteuerreform, lassen aber ebenfalls offen, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgen wollte. Aus ihnen lässt sich nur entnehmen, dass eine Entlastung unternehmerischer Einkünfte beabsichtigt war. Sie lassen weder erkennen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Entlastung anstrebte, noch, welcher Art diese sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Details einer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform geplanten Entlastungsregelung waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgearbeitet. Es gab weder einen Gesetzentwurf, der in den Bundestag eingebracht worden wäre, noch auch nur einen Regierungsentwurf, der vom Bundestag mit der Gesetzesbegründung stillschweigend hätte in Bezug genommen werden können.

Lediglich die Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2005 zeigte bei Erlass des Steueränderungsgesetzes 2007 die Grundtendenz der geplanten Unternehmenssteuerreform auf. Dort hatten die Regierungsparteien ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, durch eine Reform des Unternehmenssteuerrechts das Steuerrecht zu vereinfachen und international wettbewerbsfähig zu gestalten, um die Steuerbasis in Deutschland zu sichern, Investitionsanreize zu setzen und so neue Arbeitsplätze zu schaffen sowie das wirtschaftliche Wachstum insgesamt zu beleben. Die Reform sollte neben den Körperschaften auch die Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 % in dieser Rechtsform organisiert seien. Die Koalitionsvereinbarung erläutert damit zwar, warum der Gesetzgeber eine Entlastung unternehmerischer Einkünfte anstrebte. Sie lässt jedoch offen, welcher Art diese Entlastung sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Schon deshalb scheidet sie zur näheren Konkretisierung eines mit dem Steueränderungsgesetz 2007 erkennbar verfolgten Förderungs- und Lenkungszwecks aus. Der Senat hat vor diesem Hintergrund offengelassen, ob Koalitionsvereinbarungen zwischen politischen Parteien für sich genommen überhaupt geeignet sind, die hinreichende Bestimmtheit einer gesetzgeberischen Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke einer steuerlichen Maßnahme zu gewährleisten.

Eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung folgt auch nicht aus dem sogenannten Eckpunktepapier des Bundeskabinetts für eine Reform der Unternehmensbesteuerung vom 12. Juli 2006. Der Beschluss des Bundeskabinetts zu den Eckpunkten der geplanten Unternehmenssteuerreform ist erst nach der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2007 durch den Beschluss des Bundestages vom 29. Juni 2006 und die Zustimmung des Bundesrates am 7. Juli 2006 gefasst worden. Im Übrigen ließ auch das Eckpunktepapier zentrale Fragen der Unternehmenssteuerreform offen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 2 BvL 1/13 vom 08.12.2021

Kurzarbeit steigt in Deutschland

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist kräftig gestiegen. Im Dezember nahm sie zu auf 879.000 Menschen, von 712.000* im Vormonat. Das sind nun 2,6 Prozent der Beschäftigten, nach 2,1 Prozent* im November. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. „Die wachsenden Coronazahlen vergrößerten insbesondere die Kurzarbeit im Gastgewerbe und im Einzelhandel“, sagt ifo-Forscher Sebastian Link.

Das Gastgewerbe verzeichnete ein Plus von 75.000 auf 126.000 und im Einzelhandel stieg die Zahl von 23.000 auf 53.000.Besonders hoch lag die Zahl in der Autobranche mit 17,6 Prozent oder 166.000 Beschäftigten. In der Industrie insgesamt wuchs die Zahl von 381.000 auf 390.000 Beschäftigte (5,6 Prozent). „Das ist eine Folge der zunehmenden Lieferengpässe“, sagt Link.

Vor Corona lag die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000, im März sprang sie auf 2,6 Millionen und im April 2020 erreichte sie den Rekordwert von 6 Millionen. Das hatte es zuvor noch nie gegeben, nicht einmal in der Finanzkrise 2008.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.01.2022

DStV zum Koalitionsvertrag: Verlustverrechnung

Die Koalitionspartner planen, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der DStV konstatiert: Hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.

Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner konkretisierte den Plan jüngst in den Medien: Verluste der Jahre 2022 und 2023 sollten mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustverrechnung ausdrücklich. Seit Beginn der Pandemie hat er für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert (vgl. u. a.: Stellungnahmen S 01/21, S 06/20, S 04/20 zu den Corona-Steuerhilfegesetzen wie auch als Sachverständiger in den jeweiligen öffentlichen Anhörungen des Deutschen Bundestags). Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis sind jedoch dringend weitreichendere Schritte als die von den Ampelpartnern erwogenen geboten. Dies hatte der Verband jüngst gegenüber Lindner adressiert (Stellungnahme S 11/21).

Vorteile der Verlustverrechnung liegen auf dem Tisch

Das Instrument der Verlustverrechnung wird von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt (u. a. ifo-Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, ifo Standpunkt 220 vom 26.10.2020 „Es ist Zeit für eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags“). Zugleich ist allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirkt.

Mehr Mut bei der Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums

Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie im Klartext: Krisenverluste aus Krisenjahren dürfen nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichen würden. Folglich können Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag ist vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.

Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments fordert DStV-Präsident StB Torsten Lüth: „Eine Ausweitung der Verlustverrechnung darf nicht ins Leere laufen. Damit das Instrument ein tatsächlicher Liquiditäts-Booster insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird, müssen die Koalitionspartner deutlich mehr wagen!“

Der DStV plädiert daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.01.2022

47 Mio. Euro für den Schutz des geistigen Eigentums: EU vergibt Gutscheine an kleine und mittlere Unternehmen

Die EU-Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 10.01.2022 einen neuen KMU-Fonds der Europäischen Union eingerichtet, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Unternehmen mit Sitz in der EU können über den mit 47 Mio. Euro ausgestatteten Fonds entsprechende Gutscheine erhalten. Das EUIPO verwaltet den Fonds über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die erste Aufforderung wird auf der Website des EUIPO veröffentlicht.

Finanzhilfen können während des gesamten Zeitraums 2022-2024 beantragt werden. Für den 11. Februar ist eine Sondertagung zu dem Fonds im Rahmen der Europäischen Industrietage geplant, an der interessierte KMU auch online teilnehmen können.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Man sagt ja zu Recht ‘Klein aber oho‘, denn wenn KMU wachsen und in Bezug auf neue Technologien eine Vorreiterrolle einnehmen wollen, müssen sie ihre Erfindungen und Schöpfungen schützen, so wie es große Unternehmen tun. Neue Ideen und Fachwissen sind der wichtigste Mehrwert, den wir in der EU haben. Mit diesem Fonds möchten wir KMU dabei unterstützen, sich den Herausforderungen dieser befremdlichen Zeit zu stellen und in den kommenden Jahrzehnten stark und innovativ zu bleiben.“

Der KMU-Fonds der EU in Höhe von 47 Mio. Euro bietet folgende Unterstützung:

  • Erstattung von 90 Prozent der von Mitgliedstaaten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums („IP-Scan-Dienste“) erhobenen Gebühren, die eine umfassende Bewertung des Bedarfs an geistigem Eigentum des antragstellenden KMU unter Berücksichtigung des Innovationspotenzials seiner immateriellen Vermögenswerte ermöglichen;
  • Erstattung von 75 Prozent der von Ämtern für geistiges Eigentum (einschließlich nationaler Ämter für geistiges Eigentum, des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum und des Benelux-Amts für geistiges Eigentum) für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern erhobenen Gebühren;
  • Erstattung von 50 Prozent der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum für die Erlangung des internationalen Marken- und Geschmacksmusterschutzes erhobenen Gebühren;
  • Erstattung von 50 Prozent der von nationalen Patentämtern für die Eintragung von Patenten im Jahr 2022 erhobenen Gebühren;
  • mögliche Abdeckung weiterer Dienstleistungen ab 2023, z. B. die Teilerstattung der Kosten für die Neuheitsrecherche in Bezug auf Patente und für die Anmeldung von Patenten; private Beratungsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums durch Rechtsanwälte für geistiges Eigentum (u. a. für Patenteintragungen, Lizenzvereinbarungen, Bewertungen von Rechten des geistigen Eigentums, Kosten alternativer Streitbeilegung).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2022

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randziffern 168 und 199 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1831), wie folgt gefasst:

„168 Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG:

  • Koordinierte Organisationen:
    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),
    • Europarat,
    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
    • Westeuropäische Union (WEU),
    • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),
  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
  • Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),
  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI),
  • Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 266 – 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die „Gehälter, Löhne und anderen Bezüge“ der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und sind von „innerstaatlichen Steuern“ insoweit befreit; d. h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird.

199 Die Ruhegehälter, die ehemaligen Bediensteten in internationalen Organisationen gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, sofern es sich bei dem Alterssicherungssystem der jeweiligen Organisation um ein System handelt, das mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist; Rz. 168 Satz 2 bis 5 ist zu beachten. Hierzu gehören z. B.:

  • Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),
  • Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),
  • Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),
  • Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),
  • Vereinte Nationen (VN).“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 19 / 10050 :002 vom 10.01.2022

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015

Das BMF hat Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, insbesondere von Grenzgängern Künstlern und Sportlern und aus öffentlichen Kassen (Artikel 13, 13 b und 14 DBA-Frankreich) geklärt.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :001 vom 28.12.2021

Wann erbt der Staat?

Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Ein solcher Feststellungsbeschluss eines Nachlassgerichts lag dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Beschwerdeverfahren 3 W 48/21 zur Überprüfung vor.

Der dortige Erblasser war unverheiratet und hat keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits hat das Amtsgericht bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.

Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das Nachlassgericht führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte.

Daraufhin stellte das Nachlassgericht mit Beschluss fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.

Der Senat hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen mit Beschluss vom 17.12.2021 aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hätte das Erbrecht des Landes nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese nämlich allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gebe, erbten diese für deren Linie.

Für eine Fiskuserbschaft bestehe danach kein Raum; der Staat sei lediglich Noterbe. Das Nachlassgericht habe noch über den ausstehenden Erbscheinsantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu tätigen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.01.2022 zum Beschluss 3 W 48/21 vom 17.12.2021 (rkr)

Hochwasserkatastrophe in Bayern 2021 – Steuerliche Erleichterungen für Betroffene verlängert

Katastrophenerlass ermöglicht steuerliche Hilfsmaßnahmen bis Ende Juni 2022

Im Juni und Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. „Wir unterstützen die Betroffenen weiter in ihrer schweren Situation und verlängern die bestehenden steuerlichen Erleichterungen, wie zum Beispiel zinslose Stundungen, bis Ende Juni 2022. Damit helfen wir den Menschen und Unternehmen in den Hochwassergebieten einfach und unbürokratisch“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30. Juni 2022 verlängert. Auch können bis 31. März 2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden. Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31. März 2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 05.01.2022

DStV zum Koalitionsvertrag: Firmenwagenbesteuerung

Nur wer sein Plug-In-Hybridfahrzeug überwiegend elektrisch fährt, soll künftig bei der Firmenwagenbesteuerung von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Die Koalitionsfraktionen wollen einen Anreiz setzen, die Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Damit gehen zusätzliche Nachweispflichten einher. Der DStV gibt zu bedenken, dass der bürokratische Zusatzaufwand eher abschreckend wirken dürfte.

Circa 11 % der Fahrzeuge in Deutschland sind gewerblich zugelassen. Wenngleich sich folglich die meisten zugelassenen Pkw in privater Hand befinden, machen dafür die gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Großteil der Neuzulassungen aus. Insofern stellt sich in diesem Kontext besonders häufig die Frage, welches Modell angeschafft werden soll. Immer mehr Unternehmen setzten auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Halbe Bemessungsgrundlage für Plug-In-Hybridfahrzeuge

Dürfen Firmenwagen auch privat genutzt werden, ist dieser Vorteil zu versteuern. Egal ob sich der Steuerpflichtige bei der Steuerberechnung für die pauschale 1 %-Methode oder das Fahrtenbuch entscheidet, spielt der Bruttolistenpreis des Firmenwagens bei der Besteuerung eine tragende Rolle. Je niedriger dieser ausfällt, desto günstiger wird das private Fahrvergnügen. Für Plug‑in‑Hybridfahrzeuge wartet ein besonderes Steuerbonbon: Der Bruttolistenpreis kann für die Steuerberechnung halbiert werden. Voraussetzung ist, dass das Plug-in-Hybridfahrzeug eine bestimmte elektronische Kilometerfahrleistung besitzt bzw. bestimmte CO2-Grenzen unterschritten werden.

Begünstigung nur noch bei überwiegend elektrischem Antrieb?

Die Koalitionspartner wollen nun bei der genannten Förderung nachschärfen. Hybridfahrzeuge sollen laut Koalitionsvertrag künftig nur noch privilegiert besteuert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, d. h. mehr als 50 %, auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.

Konkretere Details enthält der Koalitionsvertrag leider nicht. Es ist folglich beispielsweise unklar, welcher Zeitraum für die Beurteilung zu Grunde gelegt werden soll. Ein Monat? Ein Quartal? Ein Jahr?

In jedem Fall dürfte das Anknüpfen an den tatsächlichen elektrischen Fahrantrieb die Entgeltabrechnung deutlich verkomplizieren. Auch die zusätzlich notwendigen Nachweispflichten dürften vielen lästig sein. Denn übersetzt heißt das: Es wartet deutlich mehr Bürokratie!

DStV fordert Bürokratieabbau statt -aufbau

Ausweislich des Koalitionsvertrags wollen die Koalitionspartner mit ihrem Vorhaben einen Anreiz setzen, Plug-in-Hybridfahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Sie sollen ihre ökologischen Vorteile ausspielen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht die Pläne der Koalitionspartner skeptisch.

DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, formuliert es so: „Zusätzliche Hürden für Plug‑In‑Firmenfahrzeuge senden ein falsches Signal! Gehen mit der Anschaffung eines Plug-In-Hybridfahrzeugs zusätzliche Nachweispflichten einher bzw. wird die Entgeltabrechnung verkompliziert, dürften sich Betroffene zwei Mal überlegen, ob sich die Anschaffung lohnt. Wenn wir eines nicht gebrauchen können, dann noch mehr Bürokratie. Vielmehr muss es darum gehen, Bürokratie weiter abzubauen! Hierfür reicht es auch nicht, dass sich die Koalitionspartner darauf verständigt haben, die „One-in-one-out“‑Regelung konsequent fortzusetzen. Werden Befolgungskosten für die Wirtschaft nämlich nur in gleichem Umfang abgebaut, wie aufgebaut, ändert sich an der bürokratischen Gesamtbelastung nichts!“

Der DStV wird sich entsprechend auch in der neuen Legislaturperiode für konsequenteren Bürokratieabbau aussprechen und praxistaugliche Lösungen fordern.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.01.2022

Basiszins zum 3. Januar 2022 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2022 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2023 – als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3. Januar 2022 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 3. Januar 2022 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,05 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :005 vom 07.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin