Überbrückungshilfe IV kann ab 07.01.2022 beantragt werden

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können seit heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über sog. prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten.

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

„Noch immer belastet die Corona-Pandemie die Unternehmen in Deutschland massiv. Unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten haben es verdient, dass die Bundesregierung sie auch weiterhin unterstützt. Wir haben daher beschlossen, die Überbrückungshilfe bis zum 31. März 2022 zu verlängern und dabei weiter an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen. Insbesondere die Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G-Regelungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, erhalten gezielte Unterstützung. Damit stehen wir den Unternehmen zur Seite, um die Belastungen durch die Pandemie so gut es geht abzumildern.“

Bundesfinanzminister Lindner

Entsprechend fördern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen.

„Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab. Diese sind nötig, um unsere Gesundheit zu schützen und unsere Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren. Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat. Daher bin ich sehr froh, dass wir den betroffenen Unternehmen mit der Überbrückungshilfe IV sehr schnell eine helfende Hand reichen können, um wenigstens einige Härten abzufedern. Seit heute können diese Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen, und bereits in den nächsten Wochen werden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt.“

Bundeswirtschaftsminister Habeck

Habeck betonte weiter: „Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen. Wir haben daher die Hilfen auch noch mal verbessert, um den Unternehmen zu helfen, auch diese besonders kritische Phase der Pandemie zu bewältigen.“

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige:

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s. o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbstständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein. Die FAQ werden rechtzeitig auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Quelle: BMF und BMWi, gemeinsame Pressemitteilung vom 07.01.2022

BFH: Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

Leitsatz

Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.

Quelle: BFH, Urteil X R 30/20 vom 16.06.2021

BFH zur Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

Leitsatz

  1. Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt.
  2. Für die – anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende – Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden ist, ist auch die tatsächliche Durchführung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen.
  3. Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 – X R 31/20, Rz 32, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).

Quelle: BFH, Urteil X R 3/20 vom 16.07.2021

BFH zum Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht

Leitsatz

  1. Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat.
  2. Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. entbehrlich.

Quelle: BFH, Urteil III R 10/20 vom 31.08.2021

BFH zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung

Leitsatz

  1. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013 S. 1022, Rz. 350).
  2. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage (entgegen BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013 S. 1022, Rz. 355).

Quelle: BFH, Urteil VI R 21/19 vom 01.09.2021

BFH: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht

Leitsatz

Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i. V. m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?

Quelle: BFH, Beschluss I R 20/18 vom 13.07.2021

BFH zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

Leitsatz

  1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
  2. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 2/19 vom 28.09.2021

BFH: Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

Leitsatz

  1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.
  2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Quelle: BFH, Urteil II R 2/20 vom 31.08.2021

BFH: Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

Leitsatz

  1. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
  2. Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.

Quelle: BFH, Urteil IX R 11/19 vom 29.09.2021

Inflationsrate im Dezember 2021 voraussichtlich +5,3 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2021

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +3,1 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2021

  • +5,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +3,2 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im Dezember 2021 voraussichtlich +5,3 % betragen. Gegenüber November 2021 steigen die Verbraucherpreise voraussichtlich um 0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, wird die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2021 voraussichtlich bei 3,1 % liegen.

Die hohen Inflationsraten seit Juli 2021 haben eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirken sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte erhöhend auf die aktuelle Gesamtteuerung aus. Neben den temporären Basiseffekten aus der Vergangenheit wirken zunehmend krisenbedingte Effekte, wie Lieferengpässe und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich ebenfalls im Verbraucherpreisindex niederschlagen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin