Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Januar 2022

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2022 (siehe Anlage) wird hiermit bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2020.

Die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 9. April 2021 – IV C 5 – S 2341/21/10001 :001; DOK: 2021/0402998 – (BStBl I Seite 623), 2. Juli 2021 – IV C 5 – S 2341/21/10001 :002; DOK: 2021/0767405 – (BStBl I Seite 915) und 1. Oktober 2021 – IV C 5 – S 2341/21/10001 :003; DOK: 2021/1042620 – (BStBl I Seite 1855) werden hiermit aufgehoben.

L O H N S T E U E R

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.1.2022
(§ 3 Nr. 64 EStG)

mit Zeitraum ab 1.1.2020
Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.1.2022
(§ 3 Nr. 64 EStG)

mit Zeitraum ab 1.1.2020
 Datum vor 2020 entspricht letzter ÄnderungKaufkraftzuschlag in Prozent
Afghanistan 1.1.020
Ägypten 1.1.010
Albanien  1.9.020
Algerien 1.6.010
Angola 1.9.215
Angola 1.4.200
Angola 1.5.195
Äquatorialguinea 1.7.2110
Äquatorialguinea 1.10.1915
Argentinien 1.11.180
Armenien 1.9.040
Aserbeidschan 1.1.160
Äthiopien 1.7.030
Australien 1.9.215
Australien 1.9.2010
Australien 1.3.205
Australien 1.10.1910
Bahrain 1.1.210
Bahrain 1.11.205
Bahrain 1.9.200
Bahrain 1.3.195
Bangladesch 1.11.2110
Bangladesch 1.10.2115
Bangladesch 1.12.2010
Bangladesch 1.11.2015
Bangladesch 1.8.2010
Bangladesch 1.7.2015
Bangladesch 1.6.2010
Bangladesch 1.3.2015
Bangladesch 1.11.1910
Belgien 1.12.215
Belgien 1.10.2110
Belgien 1.4.215
Belgien 1.2.2110
Belgien 1.1.215
Belgien 1.9.2010
Belgien 1.8.205
Belgien 1.7.2010
Belgien 1.5.205
Belgien 1.11.1910
Benin 1.12.215
Benin 1.9.2110
Benin 1.8.215
Benin 1.4.2110
Benin 1.3.215
Benin 1.1.2010
Bolivien 1.8.010
Bosnien‑Herzegowina 1.11.980
Botsuana 1.10.900
Brasilien– Brasilia1.10.215
Brasilien– Brasilia1.9.2110
Brasilien– Brasilia1.8.215
Brasilien– Brasilia1.7.2110
Brasilien– Brasilia1.6.205
Brasilien– Brasilia1.3.2010
Brasilien– Brasilia1.11.1815
Brasilien– Porto Alegre1.11.210
Brasilien– Porto Alegre1.5.215
Brasilien– Porto Alegre1.3.210
Brasilien– Porto Alegre1.1.215
Brasilien– Porto Alegre1.10.200
Brasilien– Porto Alegre1.4.205
Brasilien– Porto Alegre1.3.1910
Brasilien– Recife1.11.215
Brasilien– Recife1.9.2110
Brasilien– Recife1.8.215
Brasilien– Recife1.6.2110
Brasilien– Recife1.8.205
Brasilien– Recife1.4.2010
Brasilien– Recife1.4.1815
Brasilien– Rio de Janeiro1.11.215
Brasilien– Rio de Janeiro1.5.2110
Brasilien– Rio de Janeiro1.3.215
Brasilien– Rio de Janeiro1.1.2110
Brasilien– Rio de Janeiro1.10.205
Brasilien– Rio de Janeiro1.4.2010
Brasilien– Rio de Janeiro1.3.1915
Brasilien– Sao Paulo s. Rio de Janeiro
Brunei  1.8.020
Bulgarien 1.6.950
Burkina Faso 1.11.215
Burkina Faso 1.4.2110
Burkina Faso 1.2.215
Burkina Faso 1.7.2010
Burkina Faso 1.6.205
Burkina Faso 1.5.2010
Burkina Faso 1.6.195
Burundi 1.6.1720
Chile 1.1.200
China– Chengdu s. Peking
China– Hongkong1.11.2115
China– Hongkong1.9.2120
China– Hongkong1.5.2115
China– Hongkong1.4.2120
China– Hongkong1.2.2115
China– Hongkong1.3.1920
China– Kanton1.3.2110
China– Kanton1.2.2115
China– Kanton1.12.2010
China– Kanton1.11.2015
China– Kanton1.6.2010
China– Kanton1.5.2015
China– Kanton1.4.2010
China– Kanton1.12.1915
China– Peking1.3.1610
China– Shanghai1.3.1515
China– Shenyang1.9.215
China– Shenyang1.10.2010
China– Shenyang1.8.205
China– Shenyang1.12.1810
Costa Rica 1.6.2010
Costa Rica 1.5.2015
Costa Rica 1.3.2010
Costa Rica 1.2.2015
Costa Rica 1.1.2010
Côte d’Ivoire 1.9.1910
Dänemark 1.4.2110
Dänemark 1.7.2015
Dänemark 1.4.2010
Dänemark 1.10.1915
Dominikanische Republik 1.7.160
Dschibuti 1.7.2020
Dschibuti 1.8.1925
Ecuador 1.6.170
El Salvador 1.8.170
Eritrea 1.4.1810
Estland 1.12.960
Finnland 1.12.215
Finnland 1.6.1210
Frankreich 1.11.175
Gabun 1.5.2120
Gabun 1.10.1925
Georgien 1.2.100
Ghana 1.6.1710
Griechenland 1.6.120
Guatemala 1.10.170
Guinea 1.9.2110
Guinea 1.7.2115
Guinea 1.11.1910
Haiti 1.5.2115
Haiti 1.12.2020
Haiti 1.11.2025
Haiti 1.10.2020
Haiti 1.2.1910
Honduras 1.7.1910
Indien– Bangalore1.5.210
Indien– Bangalore1.4.215
Indien– Bangalore1.12.200
Indien– Bangalore1.10.205
Indien– Bangalore1.9.200
Indien– Bangalore1.1.195
Indien– Chennai1.6.020
Indien– Kalkutta1.6.020
Indien– Mumbai1.5.200
Indien– Mumbai1.4.195
Indien– Neu-Dehli1.6.020
Indonesien 1.7.020
Irak 1.8.015
Iran  1.11.980
Irland 1.12.095
Island 1.10.215
Island 1.6.2110
Island 1.5.215
Island 1.4.2110
Island 1.5.205
Island 1.1.2010
Israel 1.8.1715
Italien 1.12.210
Italien 1.10.175
Jamaika 1.11.2110
Jamaika 1.10.2115
Jamaika 1.1.2110
Jamaika 1.10.2015
Jamaika 1.9.2010
Jamaika 1.7.2015
Jamaika 1.11.1920
Japan 1.6.2130
Japan 1.12.2035
Japan 1.11.2040
Japan 1.8.2035
Japan 1.8.1940
Jemen 1.9.020
Jordanien 1.9.210
Jordanien 1.7.215
Jordanien 1.6.210
Jordanien 1.3.195
Kambodscha 1.12.200
Kambodscha 1.11.205
Kambodscha 1.8.200
Kambodscha 1.8.195
Kamerun 1.3.1610
Kanada‑ Montreal s. Ottawa
Kanada‑ Ottawa1.10.210
Kanada‑ Ottawa1.4.215
Kanada‑ Ottawa1.5.200
Kanada‑ Ottawa1.2.195
Kanada‑ Toronto1.4.205
Kanada‑ Toronto1.7.1910
Kanada‑ Vancouver1.11.205
Kanada‑ Vancouver1.10.200
Kanada‑ Vancouver1.9.205
Kanada‑ Vancouver1.7.200
Kanada‑ Vancouver1.5.185
Kap Verde 1.10.2110
Kap Verde 1.7.215
Kap Verde 1.6.1910
Kasachstan 1.3.090
Katar 1.8.020
Kenia 1.8.210
Kenia 1.1.205
Kirgisistan 1.12.980
Kolumbien 1.7.200
Kolumbien 1.6.175
Kongo 1.9.2115
Kongo 1.6.1820
Kongo, Dem. Rep. 1.12.2015
Kongo, Dem. Rep. 1.11.2020
Kongo, Dem. Rep. 1.8.2015
Kongo, Dem. Rep. 1.3.2020
Kongo, Dem. Rep. 1.11.1915
Korea 1.6.2110
Korea 1.11.2015
Korea 1.8.2010
Korea 1.7.2015
Korea 1.6.2010
Korea 1.5.1715
Korea, Demokratische Volksrepublik 1.9.1910
Kosovo 1.12.980
Kroatien 1.2.990
Kuba 1.7.2110
Kuba 1.6.215
Kuba 1.4.2110
Kuba 1.3.215
Kuba 1.5.1810
Kuwait 1.7.020
Laotische Demokratische Volksrepublik 1.11.210
Laotische Demokratische Volksrepublik 1.2.175
Lettland 1.1.010
Libanon 1.6.210
Libanon 1.4.215
Libanon 1.2.210
Libanon 1.1.2120
Libanon 1.12.2025
Libanon 1.7.2020
Libanon 1.6.2015
Libanon 1.4.2010
Libanon 1.10.195
Liberia 1.6.2145
Liberia 1.12.2050
Liberia 1.7.2055
Liberia 1.9.2045
Liberia 1.8.1950
Libyen 1.8.020
Litauen 1.12.980
Luxemburg 1.12.140
Madagaskar 1.7.180
Malawi 1.7.120
Malaysia 1.6.020
Mali 1.12.145
Malta 1.5.030
Marokko 1.6.020
Mauretanien 1.6.140
Mexiko 1.5.200
Mexiko 1.10.195
Moldau 1.9.010
Mongolei 1.8.120
Montenegro 1.5.070
Mosambik 1.5.160
Myanmar 1.6.160
Namibia 1.5.020
Nepal 1.3.010
Neuseeland 1.11.2015
Neuseeland 1.3.2010
Neuseeland 1.12.1915
Nicaragua 1.5.210
Nicaragua 1.4.215
Nicaragua 1.1.210
Nicaragua 1.6.185
Niederlande 1.10.830
Niger 1.2.180
Nigeria 1.8.1810
Nordmazedonien 1.10.920
Norwegen 1.12.2120
Norwegen 1.11.2130
Norwegen 1.9.2125
Norwegen 1.8.2120
Norwegen 1.4.2125
Norwegen 1.3.2120
Norwegen 1.1.2125
Norwegen 1.6.2020
Norwegen 1.5.2015
Norwegen 1.3.2020
Norwegen 1.3.1925
Oman 1.8.200
Oman 1.10.185
Österreich 1.12.210
Österreich 1.11.215
Österreich 1.6.210
Österreich 1.9.205
Österreich 1.8.200
Österreich 1.7.205
Österreich 1.5.200
Österreich 1.11.195
Pakistan 1.9.950
Palästin. Autonom.  s. Israel
Panama 1.11.210
Panama 1.7.215
Panama 1.5.210
Panama 1.2.215
Panama 1.1.210
Panama 1.9.155
Papua-Neuguinea  s. Australien
Paraguay 1.9.110
Peru 1.12.205
Peru 1.11.2010
Peru 1.8.205
Peru 1.1.1910
Philippinen 1.1.980
Polen 1.12.990
Portugal 1.2.930
Ruanda 1.12.2110
Ruanda 1.10.2115
Ruanda 1.5.2110
Ruanda 1.9.1815
Rumänien 1.1.990
Russische Föderation 1.3.040
Sambia 1.7.060
Saudi‑Arabien 1.8.020
Schweden 1.12.2110
Schweden 1.11.2115
Schweden 1.3.2010
Schweden 1.12.2015
Schweden 1.3.1910
Schweden 1.11.0615
Schweiz 1.10.2120
Schweiz 1.8.2125
Schweiz 1.7.2120
Schweiz 1.12.2025
Schweiz 1.11.2030
Schweiz 1.6.2025
Schweiz 1.2.2030
Schweiz 1.11.1925
Senegal 1.9.1815
Serbien 1.7.920
Sierra Leone 1.8.2010
Sierra Leone 1.7.2015
Sierra Leone 1.6.2010
Sierra Leone 1.4.2015
Sierra Leone 1.5.1610
Simbabwe 1.11.1825
Singapur 1.5.2015
Singapur 1.10.1920
Slowakische Republik 1.8.940
Slowenien 1.11.910
Spanien 1.1.160
Sri Lanka 1.2.950
Südafrika 1.9.010
Sudan 1.4.210
Sudan 1.3.2115
Sudan 1.2.2130
Sudan 1.1.2125
Sudan 1.11.2020
Sudan 1.9.2015
Sudan 1.7.2010
Sudan 1.4.205
Sudan 1.6.170
Südsudan 1.10.2125
Südsudan 1.8.2130
Südsudan 1.6.2125
Südsudan 1.5.2145
Südsudan 1.3.2150
Südsudan 1.1.2145
Südsudan 1.12.2050
Südsudan 1.10.2055
Südsudan 1.9.2050
Südsudan 1.6.2045
Südsudan 1.4.2055
Südsudan 1.2.2050
Südsudan 1.1.2040
Syrien 1.2.040
Tadschikistan 1.9.040
Taiwan 1.9.210
Taiwan 1.7.215
Taiwan 1.5.210
Taiwan 1.3.215
Taiwan 1.1.210
Taiwan 1.10.205
Taiwan 1.8.200
Taiwan 1.10.195
Tansania  1.12.215
Tansania  1.11.2110
Tansania  1.5.215
Tansania  1.4.2110
Tansania  1.10.205
Tansania  1.1.1910
Thailand 1.5.210
Thailand 1.1.185
Togo 1.8.160
Trinidad und Tobago 1.12.2010
Trinidad und Tobago 1.11.2015
Trinidad und Tobago 1.8.2010
Trinidad und Tobago 1.10.1915
Tschad 1.10.2110
Tschad 1.7.1615
Tschechische Republik 1.4.000
Tunesien 1.2.010
Türkei 1.12.100
Turkmenistan 1.3.030
Uganda 1.9.185
Ukraine 1.8.020
Ungarn 1.7.910
Uruguay 1.5.2010
Uruguay 1.3.1815
Usbekistan 1.3.020
Venezuela 1.4.1915
Vereinigte Arabische Emirate 1.11.210
Vereinigte Arabische Emirate 1.9.215
Vereinigte Arabische Emirate 1.5.210
Vereinigte Arabische Emirate 1.11.195
Vereinigtes Königreich 1.12.215
Vereinigtes Königreich 1.11.2110
Vereinigtes Königreich 1.3.205
Vereinigtes Königreich 1.1.2010
Vereinigte Staaten‑ Atlanta1.7.2110
Vereinigte Staaten‑ Atlanta1.5.215
Vereinigte Staaten‑ Atlanta1.4.2110
Vereinigte Staaten‑ Atlanta1.12.205
Vereinigte Staaten‑ Atlanta1.6.1810
Vereinigte Staaten‑ Boston1.10.2115
Vereinigte Staaten‑ Boston1.8.2010
Vereinigte Staaten‑ Boston1.2.1915
Vereinigte Staaten– Chicago1.7.2110
Vereinigte Staaten– Chicago1.5.215
Vereinigte Staaten– Chicago1.4.2110
Vereinigte Staaten– Chicago1.12.205
Vereinigte Staaten– Chicago1.6.1810
Vereinigte Staaten‑ Houston1.9.2110
Vereinigte Staaten‑ Houston1.5.215
Vereinigte Staaten‑ Houston1.4.2110
Vereinigte Staaten‑ Houston1.12.205
Vereinigte Staaten‑ Houston1.11.2010
Vereinigte Staaten‑ Houston1.9.205
Vereinigte Staaten‑ Houston1.1.1910
Vereinigte Staaten‑ Los Angeles1.7.2110
Vereinigte Staaten‑ Los Angeles1.5.215
Vereinigte Staaten‑ Los Angeles1.4.2110
Vereinigte Staaten‑ Los Angeles1.12.205
Vereinigte Staaten‑ Los Angeles1.6.1810
Vereinigte Staaten‑ Miami1.9.2110
Vereinigte Staaten‑ Miami1.5.215
Vereinigte Staaten‑ Miami1.4.2110
Vereinigte Staaten‑ Miami1.12.205
Vereinigte Staaten‑ Miami1.11.2010
Vereinigte Staaten‑ Miami1.9.205
Vereinigte Staaten‑ Miami1.1.1910
Vereinigte Staaten‑ New York1.7.2115
Vereinigte Staaten‑ New York1.5.2110
Vereinigte Staaten‑ New York1.4.2115
Vereinigte Staaten‑ New York1.12.2010
Vereinigte Staaten‑ New York1.6.1815
Vereinigte Staaten‑ San Francisco1.11.2115
Vereinigte Staaten‑ San Francisco1.7.2010
Vereinigte Staaten‑ San Francisco1.8.1915
Vereinigte Staaten‑ Washington1.4.2010
Vereinigte Staaten‑ Washington1.2.2015
Vereinigte Staaten‑ Washington1.11.1910
Vietnam 1.5.030
Weißrussland 1.11.010
Zypern 1.8.950
Änderungen und Ergänzungen dieser Übersicht werden vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.  Der Zuschlag bezieht sich, sofern nicht andere Zuschläge festgesetzt sind, jeweils auf den gesamten konsularischen Amtsbezirk einer Vertretung (R 3.64 Abs.3 LStR). Informationen zu den konsularischen Amtsbezirken der Vertretungen erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Kaufkraftzuschläge für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 ergeben sich aus folgenden Bekanntmachungen:
für den Zeitraum 1.1.2016 bis 1.1.2020 → Bekanntmachung vom 13. Januar 2020 – IV C 5 – S 2341/19/10002 :003, DOK 2020/0022355 – (BStBl I Seite 176),
für den Zeitraum 1.1.2012 bis 1.1.2016 → Bekanntmachung vom 14. Januar 2016 – IV C 5 – S 2341/15/10002, DOK 2015/1202735 – (BStBl I Seite 142),
für den Zeitraum 1.1.2008 bis 1.1.2012 → Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 – IV C 5 – S 2341/10/10003, DOK 2011/1049449 – (BStBl I Seite 123),
für den Zeitraum 1.1.2004 bis 1.1.2008 → Bekanntmachung vom 10. Januar 2008 – IV C 5 – S 2341/08/0001, DOK: 2008/0010594 (BStBl I 2008 S. 259),
für den Zeitraum 1.1.2000 bis 1.1.2004 → Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 – IV C 5 – S 2341 – 16/03 – (BStBl I 2004 S. 45),
für Zeiträume vor dem 1.1.2000 → Bekanntmachung vom 27. Dezember 2002 – IV C 5 – S 2341 – 13/02 – (BStBl I 2003 S. 50).

Das Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 21 / 10001 vom 04.01.2022

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl I S. 222) und des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (BStBl II 2020 S. 106)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.

Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 -, a. a. O.).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10017 :004 vom 05.01.2022

Kunst und Handwerk – Zur Prüfung der Handelskammer

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein (Werbe-)Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein (zulassungsfreies) Handwerk betreibt, das die Handwerkskammer zur Eintragung in ein Inhaberverzeichnis berechtigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger sind Diplom-Designer und in der Künstlersozialkasse versichert. Sie erstellen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Auftrag von Geschäftskunden werbliche Fotografien. Daneben sind sie journalistisch-redaktionell tätig und fertigen außerdem freie Arbeiten an, die sie in Ausstellungen zeigen und teilweise an Interessenten verkaufen. Über Verkaufsräume verfügen sie nicht. Die beklagte Handwerkskammer Rheinhessen teilte den Klägern mit, sie in die Handwerksdatenbank eintragen zu wollen, weil sie neben künstlerischen Werken auch gewerbliche Auftragsarbeiten herstellten. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, ihre fotografische Tätigkeit sei nicht als handwerklich, sondern als künstlerisch und damit freiberuflich einzustufen. Ihre Arbeiten würden sich durch ein eigenschöpferisches, gestaltendes Schaffen und ein hohes Gestaltungsniveau auszeichnen, das deutlich über das technisch gute Abbilden der Realität hinausgehe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Eintragung in das Handwerksverzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Betriebe auf.

Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien künstlerisch tätig seien und kein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Vorschriften der Handwerksordnung betrieben. Auch im Auftrag von Geschäftskunden erstellte fotografische Arbeiten könnten Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigenschöpferisches gestalterisches Schaffen handele, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Dies sei bei den Arbeiten der Kläger ganz überwiegend der Fall. Hierfür sprächen die von den Klägern vorgelegten fotografischen Werke selbst sowie die Beschreibung des Vorgehens bei ihrer Tätigkeit.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Urteil 1 K 952/20 vom 09.12.2021

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2022 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2022 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die sog. Düsseldorfer Tabelle 2022 auf Basis der aktuellen Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2022 leicht erhöhen. Dem steht in unveränderter Höhe das Kindergeld gegenüber, das nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst ab dem 1. Januar 2022 insgesamt 15 Einkommensgruppen, die den Bedarf nunmehr bis zu einer Obergrenze von 11.000 Euro pauschalieren.

Die Kilometerpauschale für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs wird angehoben (Ziffer 10.2.2. der Leitlinien). Für die notwendigen Kosten einer solchen Nutzung können 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung kann die Kilometerpauschale ab dem 31. Kilometer auf 0,28 Euro pro gefahrenem Kilometer reduziert werden. Mit der Pauschale sind i. d. R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Kilometer-Kosten.

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.01.2022

Zur Trennung im familienrechtlichen Sinn während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten

Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird.

Die von der Ehefrau mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehemannes rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches.

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Scheidungsverfahren mit der Frage befasst, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Weiterhin musste der Senat entscheiden, ob die Erwerbslosigkeit und die Begehung von Straftaten durch den Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit zur Folge hat.

Die Eheleute schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 wurde dem Ehemann, der seinerzeit eine Haftstrafe verbüßte, der Scheidungsantrag in der JVA zugestellt. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde vom zuständigen Amtsgericht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ehemann wendete sich gegen den Scheidungsausspruch, weil er der Meinung war, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens sei aber zur Berechnung der Trennungszeit darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann jedenfalls mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren. In der Folge sei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen.

Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit seien nicht gegeben. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes (Drogenabhängigkeit, keine Ausbildung) voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Weiterführender Hinweis

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Beschluss 2 UF 159/20 vom 21.04.2021 (rkr)

Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2022

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Abs. 1 Zivilprozessordnung ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Eine nach dem 1. Januar 2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden. Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen. Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater flächendeckend ab dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in einer E-Mail nur Dateien zu einem Verfahren versendet werden sollten und das Aktenzeichen anzugeben ist. So wird sichergestellt, dass die Dokumente schnell dem richtigen Verfahren zugeordnet werden können.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.01.2022

Steuerliche Hochwasserhilfsmaßnahmen gelten weiter

Rheinland-Pfalz hat sich erfolgreich beim Bund dafür eingesetzt, dass die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in wichtigen Bereichen um weitere drei Monate verlängert werden.

„Die Landesregierung setzt alles daran, um den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zu helfen, damit sie sich wieder eine Existenz aufbauen können. Dazu gehören auch Hilfsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts“, erklärte Finanzministerin Doris Ahnen. Stundungen auch ohne Ratenzahlungen oder das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sind nun bis zum 30.06.2022 möglich – bei vorheriger Antragstellung bis zum 31.03.2022 für die bis dahin fälligen Steuern. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls noch bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden. Daneben gelten die Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht weiter.

„Den Betroffenen wird damit länger Zeit gegeben, sich im Winter auf den Wiederaufbau zu konzentrieren. Gleichzeitig wird die enorme Spendenbereitschaft innerhalb der Bevölkerung durch die Nachweiserleichterungen unbürokratisch steuerlich gefördert“, ergänzt Ahnen.

Die genauen Voraussetzungen werden in Kürze auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2021Rheinland-Pfalz

Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 02.11.2021 entschieden und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen vom 22.04.2021 – 8 Ca 3432/20 – aufgehoben.

Die Klägerin ist bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Soweit für ihre Buchhaltungsaufgaben erforderlich hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer nahm die Klägerin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2021 zum Urteil 4 Sa 290/21 vom 02.11.2021

Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verlängert steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021

Entlastungen für Unternehmen und Betroffene/50 steuerliche Maßnahmen gültig/Minister Lutz Lienenkämper: „Unterstützung der Betroffenen und der Helferinnen und Helfer hat Priorität.“

Nach der schweren Unwetterkatastrophe durch das Regentief „Bernd“ im Juli 2021 und den dadurch entstandenen extremen Schäden verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Damit gelten weiterhin rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt bis zum 31. März 2022.

„Die Betroffenen sowie die Helferinnen und Helfer haben in den vergangenen Monaten bei der Beseitigung der Folgen der Unwetterkatastrophe Außerordentliches geleistet,“ betont Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Mit unseren verlängerten steuerlichen Hilfsmaßnahmen erhalten sie schnelle und unbürokratische Unterstützung. Das hat für uns Priorität.“

Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.

Hintergrund

Am 16. Juli 2021, unmittelbar nach der schweren Unwetterkatastrophe, hatte die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass aktiviert, um die betroffenen Menschen vor Ort schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Die Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende des Jahres 2021 vorgesehen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.01.2022

Aktuelles zur Digitalisierung im finanzgerichtlichen Verfahren

Zu Beginn des neuen Jahres 2022 stehen im Bereich der Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens wichtige Neuerungen an.

Im Finanzgericht Münster wird das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. ersetzende Scannen zum 1. Januar 2022 eingeführt. Beim ersetzenden Scannen werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. Das ersetzende Scannen unterscheidet sich von der bisherigen Verfahrensweise dahingehend, dass die eingescannten Dokumente (frühestens) nach Ablauf von 6 Monaten nach Durchführung des Scanvorgangs vernichtet werden können (§ 52b Abs. 6 Satz 5 FGO).

  • Sollte eine Abweichung des elektronischen Dokuments vom eingereichten Papierdokument durch einen Beteiligten oder das Gericht bemerkt werden, kann der Scanvorgang innerhalb dieser (mindestens) sechsmonatigen Aufbewahrungszeit erneut durchgeführt werden. Um nach der Prozessordnung zum ersetzenden Scannen befugt zu sein, sind die in Papierform vorliegenden Schriftstücke nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Der jeweils aktuelle Stand der Technik wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Technischen Richtlinie zum ersetzenden Scannen (sog. TR RESISCAN) beschrieben. Das Finanzgericht Münster hat sämtliche Vorgaben dieser Richtlinie in technischer und organisatorischer Hinsicht umgesetzt.
  • Eine Ausnahme von den ersetzend zu scannenden Dokumenten besteht gemäß § 52b Abs. 6 Satz 5 FGO bei rückgabepflichtigen Dokumenten (z. B. Urkunden). Diese verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss der Verfahren bei der Akte und werden dann an den Einsender zurückgegeben.
  • Für die Prozessbeteiligten bedeutet diese neue Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenbücher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis „rückgabepflichtiges Dokument“ an das Gericht übersandt werden sollten.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den elektronischen Rechtsverkehr:

  • Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Damit besteht ab dem 1. Januar 2022 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d Satz 1 FGO). Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können.
  • Eine nach dem 1. Januar 2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden.
  • Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen.
  • Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater flächendeckend ab dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 27.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin