Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG

Mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az. 5 K 18/19) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass das bundeseinheitliche Einkommensteuerprogramm die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) zutreffend umsetze. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG) gebe vor, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im ersten Schritt die Steuerermäßigungen (z. B. nach § 35a EStG) zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen.

Der 5. Senat hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Wortlaut und Systematik der §§ 2 Abs. 6 und 10a Abs. 2 EStG sowie Sinn und Zweck der Einkommensbesteuerung sprächen für den Abzug des § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Zulage auf die tarifliche Einkommensteuer. Dabei hat der 5. Senat berücksichtigt, dass bei Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei zwei möglich erscheinenden Varianten der Berechnung diejenige zu wählen ist, die dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 11/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 18/19 vom 12.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 11/21)

Kaufvertrag über Rolex-Uhr – Erstattung von Mehrkosten?

Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.

Der Kläger bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin in Köln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990 Euro, die er über einen Kredit finanzierte. Die Beklagte bestätigte den Kauf der Uhr. Fünf Tage später informierte die Händlerin den Kläger darüber, dass es zu Lieferverzögerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail kündigte die Beklagte an, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Sie bemühe sich um die Beschaffung der Uhr. Schließlich stornierte die Händlerin die Bestellung. Zeitgleich bot sie diese Uhr auf ihrer Website zum Preis von 21.990 Euro an.

Der Kläger bestellte die Uhr erneut über die Website der Beklagten zum Preis von 21.990 Euro und fordert die Differenz in Höhe von 6.000 Euro von der Beklagten als Schadensersatz.

Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Möglichstes getan, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Kläger bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbestätigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die gleiche Uhr im Internet für Preise zwischen 18.750 Euro und 19.900 Euro angeboten worden sei.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kläger 2.760 Euro für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hafte dem Kläger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zurücktreten können. Die Uhr sei jedenfalls nicht „nicht vorrätig“ gewesen, weil sie sie selbst auf ihrer Website zu einem höheren Preis angeboten habe. Dass die Uhr auch für die Beklagte teurer zu beschaffen gewesen sei, sei auch nach ihren Vertragsbedingungen unerheblich. Mögliche Zweifel bei der Auslegung der Klausel gingen dabei zu ihren Lasten als Verwender.

Bei der vom Kläger bestellten Uhr handele es sich auch nicht um ein bereits individualisiertes Exemplar, das nun ein anderer Kunde zuvor gekauft habe. Ob sich die Beklagte nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die vom Kläger erworbene Uhr noch habe kaufen können, schadensersatzpflichtig gemacht habe, ließ das Gericht dabei offen.

Allerdings muss sich der Käufer bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan, als er bei der Beklagten die Uhr schlicht zum höheren Preis bestellt habe. Es hätte ihm oblegen, von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das günstigste auszuwählen. Die Beklagte hat u. a. ein Angebot eines deutschen Händlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750 Euro vorgelegt, das der Kläger hätte annehmen müssen.

Die Entscheidung vom 30.11.2021 zum Az. 5 O 140/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2021 zum Urteil 5 O 140/21 vom 30.11.2021 (nrkr)

Erlass von Säumniszuschlägen

  1. Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind.
  2. Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertigt.
  3. Hat die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht, ist auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommt.

Das Urteil des 4. Senats betrifft die Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen. Das beklagte Hauptzollamt hatte den Erlass von Säumniszuschlägen auf Energiesteuer (Fälligkeit am 12.06.2017, Zahlung am 29.06.2017) abgelehnt, weil die Klägerin auch in der Vergangenheit in insgesamt 19 Fällen verspätet, allerdings innerhalb der Schonfrist gezahlt habe und damit kein pünktlicher Steuerzahler sei. Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtswidrig angesehen und den Beklagten verpflichtet, den Billigkeitsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat zunächst beanstandet, dass die Klägerin bereits deshalb als nicht pünktliche Steuerzahlerin angesehen wurde, weil sie die Energiesteueranmeldungen verspätet abgegeben hatte; tatsächlich seien auch die anderen Steuerarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc. in die Betrachtung mit einzubeziehen gewesen. Im Übrigen seien die Energiesteuerzahlungen lediglich geringfügig – bei 17 Anmeldungen um einen Tag und bei zwei Anmeldungen um zwei Tage – verspätet erfolgt. Des Weiteren hat das Gericht darauf abgestellt, inwieweit die Säumnis zu Verwaltungsaufwand führt, der ebenfalls durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgegolten werden solle. Verursache die Säumnis im konkreten Fall keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand, komme ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

Nach bislang herrschender Auffassung sollen die Säumniszuschläge zur Hälfte Druckmittelcharakter haben, weshalb üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen wird, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann. Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand abgelten. Interessant an der Entscheidung des 4. Senats ist, dass ein vollständiger Erlass in Betracht kommen soll, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist; dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakt) Zinscharakter spielt danach nicht unbedingt eine Rolle.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt, Az. des BFH VII B 135/21.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Urteil 4 K 11/20 vom 04.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: VII B 135/21)

Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten – hier: 2014 – zurück in das Jahr der Verschmelzung – hier: 2013 -, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rund 1,5 Mio. Euro verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2013 rückwirkend auf den 01.01.2013 die O-GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rund 600.000 Euro erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rund 600.000 Euro. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. Euro. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag in Höhe von rund 600.000 Euro auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab. Der 1. Senat des FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben: § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.

Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i. d. F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, und zwar, inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers „nicht ausgeglichene negative Einkünfte“ darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, wurde die Revision zugelassen.

Es wurde Revision eingelegt, Az. des BFH I R 36/21.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 244/19 vom 05.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 36/21)

Zahlungen einer ausländischen Stiftung

  1. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.
  2. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (Urteil vom 07.03.2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch „einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Da diese Frage der Einflussnahme des Destinatärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Urteil 6 K 196/20 vom 20.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 25/21)

Ein höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte zum 1. Januar 2022

Zum neuen Jahr tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 13. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22800).

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt. Mit der Verordnung wird der Mindestbetrag wie folgt angehoben. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von derzeit 393 auf 396 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 wird er 404 Euro betragen. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 451 auf 455 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 464 Euro. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 528 auf 533 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 543 Euro.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021

Zum 1. Januar 2022: Das BGB bekommt ein Update

Neue Regeln für Verbraucherverträge über Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen

Zum Jahresbeginn treten zwei große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB ergänzt wird um Regelungen für Verträge, die die Bereitstellung „digitaler Produkte“ zum Gegenstand haben. Beide Gesetze gehen zurück auf Richtlinien der Europäischen Union.

Es waren geniale Juristen, die Ende des 19. Jahrhunderts das Bürgerliche Gesetzbuch entworfen haben. Doch von Apps, E-Books und Streamingdiensten wussten sie – naturgemäß – noch nichts. Heute sind diese digitalen Produkte aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Deshalb braucht das BGB ein Update. Wenn eine App nicht richtig funktioniert, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher genauso gut geschützt sein wie beim Kauf einer Sache. Infolge der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2022 ist dies künftig gewährleistet. Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben für Verträge über digitale Produkte. Außerdem wird unser Kaufrecht in einigen wichtigen Punkten modernisiert. Für mich ist klar: Diesen großen Reformen müssen in dieser Legislaturperiode weitere folgen. Bei der Anpassung unserer Rechtsordnung an das digitale Zeitalter gibt es noch viel zu tun.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

1. Neue Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte

Mit den neuen Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einheitliche Gewährleistungsrechte bei der Nutzung von digitalen Produkten wie Apps, E-Books oder Streamingdiensten.

Die neuen Regeln werden Teil des BGB. Dort eingefügt werden sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770).

Die wesentlichen Inhalte der ab dem 1. Januar 2022 geltenden neuen Regeln lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die neuen Regeln gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Als Oberbegriff für diese Vertragsgegenstände verwendet das Gesetz den Begriff „digitale Produkte“. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, zum Beispiel Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips. Digitale Dienstleistungen erfassen etwa Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die neuen Regelungen gelten für alle Vertragsarten. Eine Ausnahme bilden hier nur Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones oder Notebooks mit Betriebssystem); hier finden die neuen kaufrechtlichen Regeln Anwendung (dazu sogleich).
  • Die Neuregelungen sind auch anwendbar auf Verträge über digitale Produkte, die „mit personenbezogenen Daten bezahlt“ werden. Ein Beispiel hierfür ist die vermeintlich kostenlose Nutzung sozialer Netzwerke, bei denen der Verbraucher vorab in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss.
  • Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bei Anwendbarkeit der Vorschriften umfassende Gewährleistungsrechte zu. Je nach Umständen des Falls sind dies: ein Anspruch auf Nacherfüllung (gerichtet zum Beispiel auf Lieferung eines neuen, fehlerfreien digitalen Produkts), ein Recht zur Minderung (des vereinbarten Preises), ein Recht zur Beendigung des Vertrags sowie Schadensersatzansprüche.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Das umfasst auch Sicherheitsupdates. Die Länge des Zeitraums, für den solche Aktualisierungen bereitzustellen sind, variiert. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z.B. Abonnements) gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können. Dieser Zeitraum ist flexibel. Für eine Betriebssoftware wird er zum Beispiel länger sein als für eine Software, die keine entsprechend zentrale Funktion hat.

2. Neuregelungen im Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Waren mit digitalen Elementen

Mit den Neuregelungen im Kaufrecht werden die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf gestärkt – insbesondere beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Zugleich wird dadurch das Kaufrecht der EU-Mitgliedstaaten noch näher einander angeglichen. Hiervon werden gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen profitieren. Die Rechtsharmonisierung verringert die Kosten der Anpassung von Verträgen beim grenzüberschreitenden Handel.

Die neuen Regelungen sind Teil des BGB. Dort eingefügt werden sie durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs).

Das Gesetz führt ab dem 1. Januar 2022 insbesondere zu folgenden Änderungen des geltenden Rechts:

  • Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware mit digitalen Elementen – zum Beispiel ein Smartphone –, so gilt künftig eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung). Auch nach Übergabe der Kaufsache müssen deren Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden.
  • Sonderbestimmungen gibt es künftig für den Kauf von Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist: beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

3. Verlängerte Frist für die Beweislastumkehr

Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Produkte und über den Kauf von Waren wird die Frist für die sogenannte „Beweislastumkehr“ verlängert: also für die Vermutung, dass ein aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe vorlag. Diese Frist beträgt künftig ein Jahr nach Bereitstellung des digitalen Produkts oder Übergabe der Ware. Im bisherigen Verbrauchsgüterkaufrecht beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Verlängerung ausgenommen wurde der Verkauf lebender Tiere. Für diese Verträge gilt weiterhin eine Beweislastumkehr-Frist von sechs Monaten.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021

Jahresrückblick: 2021 im Spiegel der Statistik

Über 700 Mal gesellschaftliche Realität in Zahlen: In mehr als 700 Pressemitteilungen hat das Statistische Bundesamt (Destatis) im Jahr 2021 amtliche Daten geliefert. Zeit für einen Jahresrückblick im Spiegel der Statistik.

Januar: Corona-Krise beendet zehnjährige Wachstumsphase der deutschen Wirtschaft

Nach zehn Jahren stetigen Wachstums ist die deutsche Wirtschaft im Corona-Krisenjahr 2020 in eine tiefe Rezession geraten. Mit einem Einbruch des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um preisbereinigt 4,6 % gegenüber dem Jahr 2019 sank die Wirtschaftsleistung deutlich, wenn auch nicht ganz so stark wie während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009, als das BIP um 5,7 % gesunken war. Nach einem schwachen Jahresauftakt erholte sich das BIP im weiteren Jahresverlauf 2021 zwar mit Wachstumsraten von preis-, saison- und kalenderbereinigt 2,0 % im 2. Quartal und 1,7 % im 3. Quartal. Dennoch blieb die Wirtschaftsleistung zuletzt 1,1 % unter dem Vorkrisenniveau des 4. Quartals 2019. Wie sich das BIP im Gesamtjahr 2021 entwickelte, wird der 14. Januar 2022 zeigen. Dann veröffentlicht das Statistische Bundesamt eine erste Berechnung für das BIP im zweiten Jahr der Corona-Krise.

Februar: Zwölf Monate Pandemie führen zu Übersterblichkeit in Deutschland

Die ersten zwölf Monate der Corona-Pandemie haben in Deutschland zu einer Übersterblichkeit geführt: Von März 2020 bis Februar 2021 sind bundesweit mehr Menschen verstorben, als unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zeitraum starben 7,5 % oder fast 71 000 Menschen mehr als in den zwölf Monaten davor – das waren deutlich mehr Sterbefälle, als sich allein durch die Alterung der Bevölkerung erklären lassen. Diesen und weitere Befunde zu Sterbefällen, Todesursachen und Krankenhausbehandlungen in der Pandemie stellte das Statistische Bundesamt am 9. Dezember 2021 in einer Pressekonferenz vor.

März: Armutsrisiken in Deutschland haben sich verfestigt

Wer in Deutschland einmal unter die Armutsgrenze rutscht, bleibt immer öfter länger arm. Zu diesem Ergebnis kommt das Statistische Bundesamt am 10. März zusammen mit dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) und der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) im „Datenreport 2021 – ein Sozialbericht für die Bundesrepublik Deutschland“. So ist der Anteil der dauerhaft von Armut bedrohten Menschen an allen Armen in Deutschland in den 20 Jahren von 1998 bis 2018 auf 44 % gestiegen und hat sich damit mehr als verdoppelt. Der Datenreport zeigt auch, dass die Corona-Pandemie die finanzielle Situation benachteiligter Gruppen zu verschärfen droht: Neben Selbstständigen kämpften besonders Menschen mit niedrigen Einkommen, Geringqualifizierte und Alleinerziehende im ersten Lockdown im Jahr 2020 mit finanziellen Schwierigkeiten.

April: Corona-Notbremse zieht – und viele träumen von Urlaub auf dem Campingplatz

Vor Ostern liegt die 7-Tage-Inzidenz vielerorts über dem Wert von 100. Osterurlaube sind in Deutschland kaum möglich. Bleibt das Hoffen auf die Sommerferien – und einen Urlaub auf dem Campingplatz. Das Statistische Bundesamt zeigt im April, dass sich der Camping-Boom in der Corona-Krise nochmals verstärkt hat: 15 % mehr Übernachtungen inländischer Gäste als im Vorkrisenjahr 2019 hatten die deutschen Campingplätze im von Mai bis Oktober 2020 registriert, während die Übernachtungszahlen in Hotels, Gasthöfen und Pensionen knapp 31 % unter dem Vorkrisenwert lagen.

Mai: Steigende Kraftstoffpreise machen Stopp an der Tankstelle teuer

Die weltweit hohe Nachfrage nach Energieprodukten, das Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuersenkung und die CO2-Bepreisung seit Januar 2021 führen zu stark steigenden Kraftstoffpreisen. Autofahrerinnen und Autofahren mussten im April 2021 an den Tankstellen knapp 25 % mehr für Superbenzin und knapp 20 % mehr für Diesel bezahlen als ein Jahr zuvor, wie das Statistische Bundesamt am 26. Mai mitteilt. Unterdessen blieb das Auto das mit Abstand beliebteste Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit. 40 % der Berufspendlerinnen und -pendler nutzten im Jahr 2020 selbst für kurze Arbeitswege von unter 5 Kilometern normalerweise das Auto. Insgesamt war der Pkw für mehr als zwei Drittel (68 %) der Pendlerinnen und Pendler die erste Wahl, wie auch die Klima-Sonderseite im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes zeigt.

Juni: Nach zehn Jahren erstmals kein Bevölkerungswachstum in Deutschland

Die Bevölkerung Deutschlands ist im Jahr 2020 erstmals seit 2011 nicht gewachsen. Dies teilte das Statistische Bundesamt am 21. Juni mit. Die Einwohnerzahl blieb mit 83,2 Millionen zum Jahresende 2020 nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr, nachdem sie zwischen 2011 und 2019 kontinuierlich von 80,3 Millionen auf 83,2 Millionen gewachsen war. Die Entwicklung im Pandemiejahr 2020 resultiert aus zwei Faktoren: zum einem aus der verminderten Nettozuwanderung, zum anderen aus dem Überschuss der Sterbefälle über die Zahl der Geburten. Die Folge: Die gesunkene Nettozuwanderung konnte das gestiegene Geburtendefizit nur noch annähernd ausgleichen. Für eine Bevölkerungszunahme reichte das aber nicht mehr aus.

Juli: Lieferengpässe bremsen die deutsche Industrie und treiben die Preise

Im Verlauf der Corona-Krise zeigt sich, dass die deutsche Industrie die Nachfrage nach ihren Produkten immer schwieriger bedienen kann. Der Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe erreicht im Juli 2021 seinen höchsten Stand seit dem Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991. Spätestens ab diesem Monat herrscht ein regelrechter Produktionsstau, die Industrie kommt mit der Bearbeitung offener Aufträge nicht nach. Eine Ursache dafür sind Lieferengpässe bei Rohstoffen und Vorprodukten, eine Folge der Situation sind steigende Preise. Diese Zusammenhänge zeigt das Statistische Bundesamt in einer breit angelegten Datenanalyse auf der Themenseite „Konjunkturindikatoren“ in seinem Internetangebot auf.

August: Zahl der Verkehrstoten im 1. Halbjahr 2021 auf neuem Tiefststand

Das weiterhin geringe Verkehrsaufkommen in der Corona-Pandemie hat sich auch im 1. Halbjahr 2021 deutlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, wie das Statistische Bundesamt am 20. August berichtet: In den ersten sechs Monaten des Jahres sind in Deutschland rund 1 100 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen ums Leben gekommen, das waren nochmals weniger Verkehrstote als im 1. Halbjahr 2020. Für das Gesamtjahr 2021 geht das Statistische Bundesamt von etwa 2.450 Todesopfern im Straßenverkehr aus. Das wäre die niedrigste Zahl seit Beginn der Statistik vor mehr als 65 Jahren.

September: Pandemie führt zu sinkender Absolventenzahl an den Hochschulen

Verschobene Prüfungen, geschlossene Bibliotheken: Die Corona-Pandemie hat zu einem deutlichen Rückgang der Zahl der Hochschulabsolventinnen und -absolventen geführt. Im Prüfungsjahr 2020 erwarben nur rund 477.000 Absolventinnen und Absolventen einen Hochschulabschluss an den deutschen Hochschulen. Das waren 6 % weniger als im Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt am 3. September mitteilt. Mit Ausnahme des Jahres 2018 war die Absolventenzahl zuvor seit 2001 kontinuierlich gestiegen. Wie es aktuell um das deutsche Bildungssystem insgesamt bestellt ist, zeigt das Statistische Bundesamt in einem Digitalen Magazin, das Kennzahlen zu allgemeinbildenden Schulen, beruflicher Bildung und Hochschulen zusammenführt.

Oktober: Deutsche Großstädte im Jahr 2020 nicht mehr gewachsen

Im ersten Jahr der Corona-Pandemie zogen weniger Menschen in die deutschen Großstädte als in den Jahren davor: Im Jahr 2020 ist die Bevölkerung in den kreisfreien Großstädten ab 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner nach einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum um 0,7 % seit 2011 nicht weiter gewachsen. Die Zahl der dort lebenden Menschen sank sogar um 0,1 % gegenüber 2019, wie das Statistische Bundesamt am 14. Oktober mitteilt. Es kamen nicht nur weniger Menschen aus dem Ausland, auch die Zuzüge aus dem Inland schwächten sich deutlich ab – vor allem blieben Zuzüge junger Erwachsener im Alter von 18 bis 22 Jahren aus dem Inland aus.

November: Inflationsrate übersteigt die Fünf-Prozent-Marke

Mit dem sechsten Anstieg in Folge überschreitet die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – im November 2021 die Fünf-Prozent-Marke. Mit +5,2 % liegt sie so hoch wie zuletzt im Juni 1992. Die Gründe für die hohen Inflationsraten im 2. Halbjahr 2021 sind vielfältig: Basiseffekte durch niedrige Preise im Vorjahr und die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 zählen dazu. Hinzu kommen Lieferengpässe und Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen in der Corona-Krise. Über diese Hintergründe informiert auch der Podcast „StatGespräch“ zum Thema Inflation. Wie sehr die vom eigenen Konsumverhalten beeinflusste „persönliche Inflationsrate“ von der Gesamtteuerung abweicht, können Verbraucherinnen und Verbraucher indes mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes berechnen.

Dezember: Mobilität sinkt in der vierten Corona-Welle wieder unter das Vorkrisenniveau

Die vierte Corona-Welle baut sich auf, die 2G-Regel greift im Einzelhandel und in der Gastronomie, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten wieder verstärkt im Homeoffice: Im November 2021 waren die Menschen in Deutschland erstmals seit Juni 2021 wieder weniger unterwegs als vor der Corona-Pandemie. Das berichtet das Statistische Bundesamt am 2. Dezember auf Basis experimenteller Daten. So lag die bundesweite Mobilität im November 2 % unter dem Vorkrisenniveau des November 2019, nachdem im Oktober 2021 noch ähnlich viele Bewegungen wie vor der Pandemie stattgefunden hatten. Das Mobilitätsgeschehen an den Weihnachtstagen 2021 und rund um den Jahreswechsel 2021/2022 wird das Statistische Bundesamt am 7. Januar 2022 in einer der ersten Pressemitteilungen des neuen Jahres analysieren.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.12.2021

Grundsteuerreform: Wichtige Änderungen ab 2022

Ab 2022 ist die Grundsteuerreform im Land umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden auch ab 2025 Grundsteuer erheben können.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht die Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter der Grundsteuerwert festgestellt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts findet in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesrecht Anwendung. Die Finanzämter ermitteln für jedes Grundstück den Grundsteuerwert und stellen den Grundsteuermessbetrag fest. Die Städte und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns erheben dann mit ihrem individuellen Hebesatz ab 01.01.2025 die Grundsteuer nach neuem Recht.

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Eine Steuererklärung wird allerdings nicht bereits zum 01.01.2022, sondern erst im 2. Halbjahr 2022 abzugeben sein. Die Abgabe hat nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann voraussichtlich ab 01.07.2022 das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ genutzt werden. Nähere Informationen zur Abgabe elektronischer Erklärungen stellt die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf https://www.steuerportal-mv.de unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Verfügung. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Die Finanzämter werden im Laufe des ersten Halbjahres 2022 allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ein Informationsschreiben übersenden, das wichtige Informationen zur notwendigen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass insgesamt rund 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) zu bewerten sind.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 29.12.2021

Steuererleichterungen für ehrenamtlich tätige Frauen und Männer

Finanzielle Mittel aus dem NRW-Rettungsschirm / Minister Lutz Lienenkämper: „Diese Menschen sind für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft in der Corona-Zeit unverzichtbar.“

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der Corona-Krise bislang viele Millionen Euro an Vereine und ehrenamtlich tätige Menschen ausbezahlt. „Es ist enorm wichtig, dass in dieser für alle Menschen in unserem Land belastenden Zeit gerade diejenigen Frauen und Männer nicht vergessen werden, die sich in Vereinen engagieren, das kulturelle Leben aufrechterhalten oder sich für die Pflege des Brauchtums stark machen“, erläutert Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „All diese Menschen sind für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft und insbesondere jetzt in der Corona-Zeit unverzichtbar.“

Die finanziellen Mittel stammen aus dem nordrhein-westfälischen Rettungsschirm, den der Landtag im März 2020 einstimmig zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise beschlossen hat. Auf dieser Basis erhielten in den Jahren 2020 und 2021 beispielsweise Sportvereine rund 17,5 Millionen Euro. Für die Soforthilfeprogramme „Heimat, Tradition und Brauchtum“ und „Neustart miteinander“ wurden bisher 2,4 Millionen verausgabt. Ehrenamtliche Einsatzkräfte in den Einsatzeinheiten der Hilfsorganisationen des Landes bekamen 715.000 Euro. Für die Unterstützung ehrenamtlicher Aktivitäten sind rund 926.000 Euro abgeflossen.

Das zur Verfügung gestellte Geld aus dem NRW-Rettungsschirm ist ein Baustein einer umfassenden Hilfsstrategie für das Ehrenamt. Bereits seit Anfang des Jahres gelten im Jahressteuergesetz festgeschriebene steuerliche Erleichterungen, für die sich die Finanzministerkonferenz und der Bundesrat auf Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg eingesetzt haben. „Das ist ein großer Erfolg für viele Millionen Freiwillige, die sich in Deutschland für das Gemeinwohl einsetzen“, sagt Minister Lienenkämper.

Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen:

  • Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 Euro jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.

Von diesen steuerlichen Regelungen profitieren auch ehrenamtliche Impfhelferinnen und –helfer. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. Wer zum Beispiel neben seinem Beruf Aufklärungsgespräche führt oder sich an Impfaktionen beteiligt, kann die Übungsleiterpauschale geltend machen. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 bis 2022. Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren oder Impfstationen arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Vereine kommt darüber hinaus eine weitere neue Regelung zugute: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.12.2021

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