Ergänzung der Erläuterungstexte zu § 4 der Berufssatzung für WP/vBP (Gewissenhaftigkeit)

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 wird R120.5 des IESBA Code of Ethics dahingehend geändert, dass Berufsangehörige sich im Bereich ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit neben der bereits bestehenden Anforderung eines „professional judgment“ zusätzlich ein sog. inquiring mind zu eigen machen müssen.

Der Begriff ist im Application Material des Code of Ethics (dort: 120.5 A1) näher definiert. Er beschreibt die grundsätzliche Einstellung, Feststellungen und Erkenntnisse zu hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedenzugeben.

Neuer Begriff „inquiring mind“ Bestandteil der Erläuterungstexte

Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung des Code of Ethics hat der Vorstand Anlass dafür gesehen, den neuen Begriff des „inquiring mind“ in die Erläuterungstexte zu § 4 BS WP/vBP aufzunehmen, inhaltlich zu erläutern und vom Begriff der kritischen Grundhaltung abzugrenzen, die Berufsangehörige bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen zusätzlich einzunehmen haben (§ 43 Abs. 4 WPO, § 37 BS WP/vBP).

Die Ergänzungen sind nachfolgend im Korrekturmodus wiedergegeben:

„Die Vorschrift ist gestützt auf die Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 a WPO und konkretisiert die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO normierte Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit.

Die in Absatz 1 genannten Anforderungen ergeben sich zwangsläufig aus dem rechtlichen Umfeld der Berufstätigkeit; ihre ausdrückliche Erwähnung hat daher eher deklaratorische Bedeutung.

Zur Gewissenhaftigkeit gehört dabei aber auch, dass WP/vBP im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit ihre Entscheidungen nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen treffen („professional judgment“ i. S. v. R120.5(b) Code of Ethics). Um die Sachverhalte, die ihren Entscheidungen zugrunde zu legen sind, zutreffend zu erfassen und zu würdigen, sollen WP/vBP Feststellungen und Erkenntnisse hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedengeben („inquiring mind“ i. S. v. R120.5(a) Code of Ethics). Dieser Begriff beschreibt den Willen, den Dingen auf den Grund zu gehen.

Darüber hinaus haben WP/vBP bei der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf die Gegenstände ihrer Beurteilung, aber auch auf die handelnden Personen eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG (dort: „professional scepticism“) betonen § 43 Abs. 4 WPO und § 37 BS WP/vBP das Erfordernis einer kritischen Grundhaltung bei der Durchführung von Prüfungen durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung und konkretisieren sie weiter (vgl. auch die Erläuterungen zu § 37 BS WP/vBP). Nach dem Code of Ethics ist die kritische Grundhaltung (hier „professional skepticism“) Bestandteil der für die Durchführung von Prüfungsaufträgen zwingend zu wahrenden Unbefangenheit („independence in mind“, 120.15A1 (a), 400.5(a), 900.4(a) Code of Ethics).

Absatz 2 Alternative 1 ist eine Ausprägung …“

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.12.2021

Faire Besteuerung: EU-Kommission sagt Briefkastenfirmen den Kampf an

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine wichtige Initiative im Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke vorgestellt. „Durch die künftigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für Briefkastenfirmen wird es für diese schwieriger sein, sich unfaire Steuervorteile zunutze zu machen, und für die nationalen Behörden leichter, missbräuchliche Nutzungen von Briefkastenfirmen aufzudecken“, so Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche die Vorschriften ausnutzen will, der hat in Europa keinen Platz: Jeder sollte seinen fairen Anteil an Steuern zahlen.“

Der Vorschlag zielt auf Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten. Sie sollen keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können und die Steuerzahler nicht finanziell belasten. Hierdurch werden auch faire Wettbewerbsbedingungen für die große Mehrheit der europäischen Unternehmen sichergestellt, die für die wirtschaftliche Erholung der EU eine entscheidende Rolle spielen. Außerdem wird dafür gesorgt, dass die normalen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler keine zusätzliche finanzielle Belastung tragen müssen, weil andere vermeiden wollen, ihren fairen Anteil zu zahlen.

Briefkastenfirmen können nützliche gewerbliche und geschäftliche Funktionen erfüllen, doch werden sie von einigen internationalen Konzernen und auch von Einzelpersonen missbräuchlich dazu genutzt, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen. Einige Unternehmen lenken Finanzströme an Briefkastenfirmen in Ländern und Gebieten, die keine oder nur sehr niedrige Steuersätze haben oder in denen Steuern leicht umgangen werden können. In ähnlicher Weise können auch Einzelpersonen auf Briefkastenfirmen zurückgreifen, um Vermögenswerte und Immobilien am Fiskus vorbeizuschleusen, entweder in ihrem Wohnsitzland oder in dem Land, in dem sich das Vermögen befindet.

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni merkte seinerseits an: „Mit diesem Vorschlag werden die Schrauben für Briefkastenfirmen enger gezogen: Durch die neuen Transparenzstandards kann die missbräuchliche Nutzung dieser Gesellschaften für Steuerzwecke leichter aufgedeckt werden. Der Vorschlag sieht objektive Indikatoren vor, anhand von denen die nationalen Steuerbehörden einfacher feststellen können, ob Firmen lediglich auf dem Papier bestehen: Ist dies der Fall, gelten für das Unternehmen neue steuerliche Aufzeichnungspflichten, und es verliert seinen Anspruch auf Steuervergünstigungen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in unserem Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung in der Europäischen Union.“

Hintergrund

Der Vorschlag soll nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Er ist eine der Initiativen im Instrumentenkasten der Kommission zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken. Im Dezember 2021 legte die Kommission einen Vorschlag vor, mit dem die international erzielte Einigung auf eine Mindeststeuer für multinationale Konzerne rasch umgesetzt werden soll. 2022 wird die Kommission einen weiteren Vorschlag zur Förderung von Transparenz vorlegen, der bestimmte multinationalen Großkonzerne dazu verpflichten soll, ihre effektiven Steuersätze offenzulegen. Auch ist für 2022 die achte Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung geplant, die Steuerverwaltungen die nötigen Informationen für den Umgang mit Kryptowerten an die Hand geben soll. Neben der heute präsentierten Initiative, die die Situation innerhalb der EU regeln soll, wird die Kommission 2022 zudem eine neue Initiative vorlegen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit Briefkastenfirmen außerhalb der EU zu begegnen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Faire Besteuerung: Kommission schlägt rasche Umsetzung der internationalen Vereinbarung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen vor

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden soll. Damit löst sie die Zusage der EU ein, unverzüglich und als eine der ersten die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform [1] umzusetzen, deren Ziel ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung ist.

Der heutige Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 %, auf den sich 137 Länder und Gebiete geeinigt haben, in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt. Er umfasst eine Reihe von Vorschriften zur Berechnung des effektiven Steuersatzes, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Indem wir der weitreichenden OECD-Vereinbarung rasch nachkommen, leistet Europa seinen Teil bei der Schaffung eines gerechteren globalen Systems für die Unternehmensbesteuerung. Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der wir die öffentlichen Mittel für faires und nachhaltiges Wachstum und ebensolche Investitionen erhöhen und auch den öffentlichen Finanzierungsbedarf decken müssen – sowohl für die Bewältigung der Folgen der Pandemie als auch für die Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. Die Umsetzung der OECD-Vereinbarung über die effektive Mindestbesteuerung in das EU-Recht wird ganz entscheidend für die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sein, während gleichzeitig einer Konkurrenz um die niedrigsten Steuersätze mit einem ungesunden Steuerwettbewerb zwischen den Ländern vorgebeugt wird. Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, um unsere Agenda für eine faire Besteuerung zu erfüllen.“

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu: „Im Oktober dieses Jahres haben 137 Länder eine historische multilaterale Vereinbarung zur Umgestaltung der globalen Unternehmensbesteuerung unterstützt, damit seit langem bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird. Gerade einmal zwei Monate später unternehmen wir den ersten Schritt, um den Wettbewerb um die niedrigsten Steuersätze zu beenden, der der Europäischen Union und ihren Volkswirtschaften schadet. Mit der von uns vorgeschlagenen Richtlinie wird sichergestellt, dass der neue effektive Mindeststeuersatz von 15 % für Großunternehmen in einer Weise angewandt wird, die voll und ganz mit dem EU-Recht vereinbar ist. Als weiteren Schritt werden wir im kommenden Sommer eine zweite Richtlinie zur Umsetzung der anderen Säule der Vereinbarung – die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten – vorlegen, sobald das entsprechende multilaterale Übereinkommen unterzeichnet wurde. Die Europäische Kommission hat sich mit aller Kraft dafür eingesetzt, den Abschluss dieses Abkommens voranzubringen, und ich bin stolz, dass wir heute bei seiner globalen Umsetzung an der Spitze stehen.“

Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Der Vorschlag gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Entsprechend der globalen Vereinbarung sieht der Vorschlag auch bestimmte Ausnahmen vor. Um die Auswirkungen auf Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit zu reduzieren, können Unternehmen Einkünfte in Höhe von 5 % des Wertes der materiellen Vermögenswerte und 5 % der Lohnsumme von der Regelung ausnehmen. Außerdem ist eine Ausnahme für geringe Gewinne vorgesehen, um die Befolgungskosten in Situationen, die ein geringes Risiko bergen, zu reduzieren. Wenn die durchschnittlichen Gewinne und Erträge eines multinationalen Konzerns in einem Gebiet einen bestimmten Mindestschwellenwert nicht überschreiten, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes somit nicht berücksichtigt.

Hintergrund

Die Mindestbesteuerung von Unternehmen ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1). Im Rahmen der Säule 1 soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird. Die Kommission wird 2022 einen entsprechenden Vorschlag zur Neuzuweisung von Besteuerungsrechten vorlegen, sobald die technischen Aspekte des multilateralen Übereinkommens geklärt wurden.

Nächste Schritte

Die Steueragenda der Kommission ist komplementär zu den Aspekten der OECD-Vereinbarung, aber noch umfassender angelegt. Bis Ende 2023 wird die Kommission auch einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU veröffentlichen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu reduzieren, steuerliche Hindernisse zu beseitigen und ein unternehmensfreundlicheres Umfeld im Binnenmarkt zu schaffen.

Fußnote

[1] Vereinbarung des Inklusiven Rahmens zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD/G20 über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2020/2021 ist online

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar.

Unter www.bmf-usth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen aktuellen Bestimmungen für die Umsatzsteuer.

Darin enthalten sind Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie Auszüge aus weiteren thematisch relevanten Gesetzestexten und BMF-Schreiben.

Das Bundesministerium der Finanzen gibt die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe jährlich in gedruckter Form heraus. Darüber hinaus bietet es eine digital aufbereitete Version an. Das Buch eignet sich insbesondere für Beratung rund um das Thema Umsatzsteuer. Es dient auch als Argumentationshilfe gegenüber der Finanzverwaltung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.12.2021

Klage eines Hotels auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer Betriebseinschränkung infolge der COVID-19-Pandemie erfolglos

Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Inhaberin eines Hotels mit Urteil vom 17.12.2021 (Az. 4 U 134/21) zurück.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung der Inhaberin eines Hotels gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.01.2021 (Az. 3 O 632/20) zu befassen.

Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin ein Hotel betreibt, durfte infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 15.05.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte die Klägerin eine Zahlung von 64.000 Euro.

Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Klägerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingen kein Anspruch auf die Zahlung zukommt. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten.

Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt. Ein solcher Fall hat nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt geblieben waren. Da der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke in dem Jahr 2019 bei ca. 58 % und im Jahr 2018 bei 56 % lag, war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen. Schließlich konnten auch keine derart erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei der Klägerin festgestellt werden, die unter Umständen ebenfalls wie eine vollständige Betriebsschließung hätten bewertet werden können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.

Quelle: OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 4 U 134/21 vom 17.12.2021

Streit um versteckte Mängel beim Hauskauf: Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.12.2021 zum Urteil 6 O 129/21 vom 24.11.2021 (nrkr)

Frührentner muss Wohngeld zurückzahlen

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Landkreis Neuwied bewilligte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte. Im November 2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 Euro. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit 0 Euro fest und forderte das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 Euro zurück. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Dies sei hier der Fall, da der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden dürfe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei. Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 3 K 617/21.KO vom 13.12.2021

Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen

Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen.

Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten.

Im Jahr 2004 schlossen zwei Verbraucher mit der griechischen Bank Trapeza Peiraios einen Immobiliendarlehensvertrag, der ursprünglich auf Euro lautete. Im Jahr 2007 unterzeichneten die Parteien zwei Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, um die zunächst gewählte Währung durch den Schweizer Franken (CHF) zu ersetzen.

Am 17. September 2018 erhoben diese Verbraucher beim Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, nach denen die Darlehenstilgung entweder in CHF oder im Gegenwert in Euro zu dem Wechselkurs vorzunehmen war, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Monatsraten oder des bei Auflösung des Darlehensvertrags ausstehenden Restbetrags galt.

Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 ist grundsätzlich auf alle Vertragsklauseln anwendbar, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Allerdings gilt die Richtlinie nicht, wenn eine Vertragsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht.

Das Polymeles Protodikeio Athinon hat ausgeführt, dass zum einen das griechische Gesetz, mit dem die genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei, diese Ausnahme nicht ausdrücklich übernommen habe, und zum anderen die streitigen Klauseln auf dem Inhalt einer abdingbaren Rechtsvorschrift beruhten. Die griechische Rechtsprechung sei bei der Frage uneins, ob die genannte Ausnahme als umgesetzt angesehen werden könne. Es sei daher nicht möglich, eine Vertragsklausel, die nur eine abdingbare Rechtsvorschrift wiedergebe, auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen.

Unter diesen Umständen hat das griechische Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der in der betreffenden Richtlinie vorgesehene Ausschluss von auf einer bindenden Vorschrift des nationalen Rechts beruhenden Klauseln dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat. Dieser Ausschluss erfasst nicht nur Vorschriften des nationalen Rechts, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich eine Klausel ausschließt, die auf einer Vorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass dann, wenn die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegende Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, die nationalen Gerichte nicht davon ausgehen können, dass diese Bestimmung dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass andere Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt worden sind, die nicht denselben Gegenstand haben, wie beispielsweise die Bestimmungen, die den Begriff „missbräuchliche Klauseln“ bzw. den Umfang der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln betreffen.

Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass mit der betreffenden Richtlinie nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vorgenommen wird, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem Verbraucher einen besseren Schutz als den von ihr vorgesehenen zu gewähren. Folglich können die Mitgliedstaaten auf dem gesamten durch diese Richtlinie geregelten Gebiet, das gegebenenfalls missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern umfasst, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen beibehalten oder erlassen, sofern diese nationalen Vorschriften ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten sollen.

Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass Klauseln, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden Vorschriften des nationalen Rechts beruhen, nicht in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet fallen und daher auf solche Klauseln die Bestimmung der Richtlinie, die die oben genannte Möglichkeit eröffnet, nicht anwendbar ist.

Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie auf Sachverhalte anwenden können, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist.

Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem auf Klauseln angewandt wird, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden nationalen Vorschriften beruhen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil C-243/20 vom 21.12.2021

DStV zum Koalitionsvertrag: Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. So steht es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Der DStV ist entsetzt, dass eine solche Maßnahme überhaupt Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Er lehnt diese Anzeigepflicht kategorisch ab.

Die Bundesregierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, beim Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuervermeidung eine Vorreiterrolle einzunehmen. So weit so lobenswert. Ihr geplantes Mittel zum Zweck: Sie will die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen ausweiten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits vor der Wahl klar gegen ein solches Vorhaben positioniert. Solange die Praxiserfahrungen aus der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nicht hinreichend deren Wirksamkeit belegen, ist eine Erweiterung auf nationaler Ebene nicht angezeigt. Es drohen neben unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand schließlich auch Sanktions- und Haftungsrisiken für den Berufsstand bzw. seine Mandanten (vgl. Positionspapier zur Bundestagswahl).

Fragen über Fragen

Wer die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kennt, dürfte sich beim Lesen des Vorhabens der Bundesregierung doch einige Fragen stellen. Schließlich liegt der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gerade die Erkenntnis zu Grunde, dass Steuervermeidungsstrategien allzu oft auf nicht abgestimmten Steuersystemen verschiedener Mitgliedstaaten fußen. Dies zeigt sich auch deutlich an den Tatbestandsmerkmalen, die eine solche Anzeige auslösen. Wie ist daher eine „Ausweitung“ auf nationale Gestaltungen zu verstehen?

Bei der Umsetzung der Passage aus dem Koalitionsvertrag sind mehrere Szenarien denkbar:

a) Es werden die Merkmale der EU-Meldepflicht auf nationale Steuergestaltungen 1:1 übertragen und lösen eine Anzeige aus. Ob das sinnig ist, scheint fraglich, da viele Merkmale auf nationaler Ebene mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte gar nicht greifen könnten.

b) Es werden neue Merkmale definiert, die eine Anzeigepflicht auslösen. Es bestünden dann jedoch parallel zwei unterschiedliche Meldesysteme – damit für alle Betroffenen ein bürokratisches Regelungswirrwarr.

Was sich die Koalitionspartner bei ihrer Formulierung gedacht haben, bleibt wohl vorerst ihr Geheimnis.

Auch kleine Unternehmen betroffen

Möglicherweise wollten die Koalitionspartner mit der geplanten Umsatzgrenze von 10 Mio. € eine Einschränkung der rein nationalen Meldepflicht auf „Die Großen“ bezwecken. Dieses Ziel wäre jedoch nicht erreicht! Wir rufen uns die Größenklassen nach § 267 HGB ins Gedächtnis und voilà: Die neu geplante Mitteilungspflicht müsste auch für kleine Kapitalgesellschaften geprüft werden!

Aus Sicht des DStV wäre das ein fatales Signal und für etliche kleine und mittleren Kanzleien ein unverhältnismäßiger Prüfungsaufwand. Es kann schließlich nicht Ziel sein, die Wirtschaft weiter zu schwächen, indem kleine Unternehmen unnötig gegängelt werden.

Berufsstand unter Beschuss

Für die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen werden primär sog. Intermediäre in die Pflicht genommen. Sprich: Steuerberater. Dies dürfte also auch bei einer Ausweitung der Meldepflicht zu erwarten sein. DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, ist empört: „Eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltung ist für den Berufsstand ein Schlag ins Gesicht! In der Krise greift die Bundesregierung gern auf unser Know-How und unsere Integrität zurück, um die Betrugsanfälligkeit im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen zu vermeiden. Im gleichen Atemzug scheint sie ein Feindbild des Beraters vor Augen zu haben, der durch kriminelle Gestaltungen das Steueraufkommen in Deutschland mindern möchte. Das ist doch absurd.

Insofern steht fest: Der DStV wird das Vorhaben mit Argusaugen verfolgen und sich mit aller Kraft gegen Zusatzbelastungen für kleine und mittlere Kanzleien und die zahlreich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen wehren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.12.2021w.dstv.de

Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt

Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt wurde.

Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.

Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte1 vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.

In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:

  • Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde2 vorverlegt.
    In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.
    So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
    Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen.
    Im Übrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen.
  • Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft.
  • Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben.
  • Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche Vorverlegung oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.
  • Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen beanspruchen kann.
  • Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung über Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr3.
  • Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.
  • Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundenen Annullierung eines Fluges die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien. Für die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist.

3 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zu den Urteilen C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20 vom 21.12.2021

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