APAS: Verlautbarung Nr. 16 zu dem Stichtag, an dem die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB beurteilt wird

Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2

Am 20. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 16 sowie Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 16 legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahin gehend dar, dass ein Unternehmen dann ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 HGB ist, wenn dieses die jeweiligen Voraussetzungen an seinem Bilanzstichtag erfüllt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dieses Unternehmen in den Transparenzbericht nach Art. 13 AP-VO sowie in die Honorarmeldung nach Art. 14 AP-VO aufzunehmen hat. Außerdem zählt diese Abschlussprüfung bei der Berechnung der Höchstlaufzeit eines Prüfungsmandats nach Art. 17 Abs. 1 AP-VO mit.

Entfällt die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem diesbezüglichen Bestätigungsvermerk, finden ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften keine Anwendung mehr. Dieses Verständnis wird in der Verwaltungspraxis der APAS ab dem 1. Januar 2022 zugrunde gelegt.

In den Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 werden Klarstellungen zur überarbeiteten Verlautbarung Nr. 4 vom 20. Dezember 2018 zur Verfügung gestellt, die sich aus der vorgenannten Verlautbarung Nr. 16 ergeben. Die Anpassungen beziehen sich auf die Fragen 3.2 (Wann ist ein Unternehmen auf der Liste nach Art. 14 AP-VO aufzuführen?) und 4.1 (Welche Unternehmen von öffentlichem Interesse sind in die Liste nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f AP-VO im Transparenzbericht aufzunehmen?).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 20.12.2021

Pandemie und Inflation schwächen Konsumklima

Die Verbraucherstimmung in Deutschland kühlt im Dezember spürbar ab. Sowohl die Konjunktur- und Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung büßen deutlich ein. Da auch die Sparneigung erneut ansteigt, prognostiziert GfK für das Konsumklima für Januar 2022 -6,8 Punkte und damit fünf Punkte weniger als im Dezember dieses Jahres (revidiert -1,8 Punkte). Das sind Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für Dezember 2021.

Damit sinkt das Konsumklima zum zweiten Mal in Folge deutlich. Ein niedrigerer Wert wurde zuletzt mit -6,9 Punkten im Juni dieses Jahres gemessen.

„Die Konsumstimmung wird auch zum Jahresende von zwei Seiten stark unter Druck gesetzt. Hohe Inzidenzen durch die vierte Welle der Corona-Pandemie mit weiteren Beschränkungen sowie deutlich gestiegene Preise setzen dem Konsumklima mehr und mehr zu. Vor allem die 2G-Regel für weite Teile des Einzelhandels versetzen dem Weihnachtsgeschäft einen schweren Schlag“ erklärt Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte. „Auch die Aussichten für den Beginn des kommenden Jahres sind vor dem Hintergrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante gedämpft.“

Die Aussichten für die Konsumkonjunktur für das kommende Jahr sind in erster Linie vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängig. Erfolgt die Pandemiebekämpfung rasch und erfolgreich, werden Beschränkungen in größerem Umfang gelockert und der Konsum wird sich zügig erholen. Sollte sich jedoch im weiteren Verlauf das Infektionsgeschehen wieder verstärken, wird sich der Aufschwung weiter verzögern.

Konjunkturstimmung setzt Sinkflug fort

Die Konjunkturaussichten der Verbraucher trüben sich zum Jahresende spürbar ein. Der Indikator verliert 13,9 Punkte und fällt auf 17,1 Zähler. Dies ist bereits der dritte Rückgang in Folge. Ein niedrigerer Wert der Konjunkturstimmung wurde zuletzt vor acht Monaten gemessen. Im April verzeichnete sie 7,3 Punkte.

Vor allem unterbrochene Lieferketten machen einer Reihe von Unternehmen derzeit schwer zu schaffen. Fehlende Vorprodukte, wie zum Beispiel Halbleiter, führen zu einer Drosselung oder sogar einem kompletten Stillstand der Produktion. Die Folgen bekommen auch die Arbeitnehmer in Form von Kurzarbeit zu spüren.

Einkommensaussichten sinken zum dritten Mal in Folge

Zum dritten Mal in Folge muss die Einkommenserwartung spürbare Einbußen hinnehmen. Der Indikator sinkt im Dezember um sechs Punkte und fällt auf 6,9 Punkte. Die Einkommensstimmung hat damit in den letzten drei Monaten mehr als 30 Punkte verloren. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres steht aber immer noch ein Plus von gut drei Punkten zu Buche.

Steigende Preise bei Energie und Lebensmitteln schwächen die Kaufkraft der Einkommen der Konsumenten. Zudem besteht die Gefahr, dass mittel- und langfristig eine sogenannte Lohn-Preis-Spirale in Gang gesetzt wird. Aufgrund deutlich steigender Preise fordern die Gewerkschaften als Inflationsausgleich spürbare Lohnerhöhungen, die die Unternehmen in Form höherer Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen dann an die Verbraucher weitergeben.

Anschaffungsneigung büßt erneut ein

Auch die Anschaffungsneigung bleibt von der generellen Eintrübung nicht verschont. Die Konsumstimmung erleidet Einbußen von 8,9 Punkten und sinkt auf 0,8 Punkte. Dies ist der niedrigste Wert seit Januar 2021, als null Punkte gemessen wurden. Im Vorjahresvergleich ist das Minus auf knapp 36 Punkte angewachsen.

Die Konsumstimmung ist neben der Inflation vor allem durch die pandemiebedingten Einschränkungen beeinträchtigt. Die 2G-Regel für weite Teile des stationären Handels verringert zum einen die Shopping-Lust, zum anderen brechen Konsumenten, die weder geimpft noch genesen sind, komplett weg.

Quelle: GfK, Pressemitteilung vom 21.12.2021

Mitgliedstaaten auf dem Weg zu einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften

Die EU-Kommission hat am 20.12.2021 den Binnenmarktanzeiger 2021 veröffentlicht. Er zeigt, dass die Situation in den meisten Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2019 gleichgeblieben ist und sich die Gesamtleistung in den überwachten Bereichen leicht verbessert hat. Allerdings geht aus dem Anzeiger auch hervor, dass eine bessere Umsetzung der Binnenmarktvorschriften vor Ort erforderlich ist. Der durchschnittliche Prozentsatz aller Binnenmarktrichtlinien, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, ist auf 1 Prozent gestiegen. Deutschland blieb mit 0,6 Prozent unter dem Schwellenwert. Deutschland hat jedoch Schwierigkeiten bei der korrekten Umsetzung von Richtlinien und gehört zu den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Konformitätsdefizit.

Die wichtigsten Ergebnisse des Binnenmarktanzeigers 2021

Beim Vergleich dieses Binnenmarktanzeigers für 2020 mit früheren Ausgaben sind die besonderen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf bestimmte Wirtschaftszweige zu berücksichtigen.

  • Die Binnenmarktvorschriften müssen von den Mitgliedstaaten weiterhin besser umgesetzt und durchgesetzt werden: Der durchschnittliche Prozentsatz aller Binnenmarktrichtlinien, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, ist auf 1 Prozent gestiegen. Darüber hinaus war der Anteil der nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien noch nie so hoch wie im Jahr 2020, nämlich bei 1,4 Prozent. Die Zahl der Verstöße im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt ist weiter auf 837 anhängige Fälle gestiegen (+5 Prozent gegenüber 2019), einer der höchsten Werte in den letzten 10 Jahren. 2020 bestätigte sich auch die Rückkehr zu einer häufigeren Nutzung des EU-Pilotdialogs, da mehr Fälle als 2019 eröffnet wurden.
  • Die stetige Zunahme von Informations-, Beratungs- und Problemlösungsdiensten half Unternehmen und Bürgern, vom Binnenmarkt zu profitieren: 2020 bearbeitete SOLVIT, ein informelles Problemlösungsinstrument, mehr als 2.600 Fälle, von denen 80 Prozent gelöst wurden. Die Gesamtleistung der Länder bei der Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. Das Portal Your Europe wurde fast 33 Millionen Mal besucht. Your Europe Advice bearbeitete mehr als 33.000 Fragen von europäischen Bürgern und Unternehmen.
  • Die nationalen Behörden müssen Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die Anwendung der Binnenmarkt-Gesetzgebung zu gewährleisten: Dies gilt insbesondere für die Personalausstattung der SOLVIT-Zentren, wo der Mangel an Ressourcen in einer Reihe von SOLVIT-Zentren zu Verzögerungen bei der Fallbearbeitung führte.
  • Die Leistung im öffentlichen Auftragswesen ist im gesamten Binnenmarkt nach wie vor uneinheitlich: Auf zu viele Ausschreibungen geht nur ein Angebot ein, und bei den meisten Ausschreibungen ist der niedrigste Preis nach wie vor das einzige Zuschlagskriterium. Hier sind Verbesserungen erforderlich, um die kollektive Kraft des öffentlichen Sektors beim Aufbau einer nachhaltigen und widerstandsfähigen EU-Wirtschaft freizusetzen.

Die diesjährige Ausgabe des Anzeigers enthält zum ersten Mal Abschnitte über das Unternehmensumfeld von KMU, die Ökologisierung der Industrie und die Marktüberwachung:

Im Jahr 2020 führte die COVID-19-Krise zu einem Rückgang der Zahl der KMU in der EU um 1,3 Prozent, ihre Wertschöpfung sank um 7,6 Prozent und ihre Beschäftigungsquote um 1,7 Prozent. Auch wenn es 2021 bereits Anzeichen für eine Erholung der Wertschöpfung und der Beschäftigung in den KMU gibt, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle Mittel einsetzen, um ein KMU-freundliches Unternehmensumfeld zu schaffen.

Zur Ökologisierung der Industrie. Die EU-Wirtschaft verwendet immer noch hauptsächlich Primärrohstoffe, aber es sind einige Verbesserungen zu verzeichnen. Dank der Bemühungen, die besten verfügbaren Techniken anzuwenden, hat sich die Intensität der Luftemissionen im verarbeitenden Gewerbe verbessert. Die Öko-Innovation hat sich in der EU stetig verbessert. Das System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) hat mit 3.838 Organisationen und 12.751 Standorten im Jahr 2020 stark zugenommen.

Dank des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung wurden 9604 nicht konforme Produkte aufgedeckt. Dieses Instrument half auch den Mitgliedstaaten, ihre Maßnahmen effizienter zu koordinieren.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2021

Bindung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Art. 33 Abs. 2 GG

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten im Wege der Konkurrentenklage um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt. Nach Ausschreibung einer Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion entschied sich die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers, ohne im Rahmen des Auswahlprozesses die wesentlichen Auswahlerwägungen in Gestalt eines wertenden und alle Bewerber betreffenden Auswahlvermerks schriftlich niedergelegt zu haben. In dem von ihm angestrengten Verfahren war der Kläger der Ansicht, er hätte für die Stelle ausgewählt werden müssen, da er der am besten Geeignete gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden müssen. Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG und vertrat die Ansicht, sie könne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich zudem um kein öffentliches Amt.

Während erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln nunmehr insoweit Erfolg, als der Beklagten aufgegeben wurde, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden.

Die Beklagte ist nach diesem Urteil Adressatin der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 GG, da sie in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne darstellt und trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt gehört. Die Staatsferne schließt die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung. Um die Überprüfung der Auswahlentscheidung an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu ermöglichen, war der Sender daher verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da er dies nicht im ausreichenden Maß dokumentiert hat, ist der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers verletzt worden, so dass ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.

Während das Verhältnis des Art. 33 Abs. 2 GG zur grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universitäten bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, ist dieses Verhältnis zur Rundfunkfreiheit bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden.

Das Gericht hat daher in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil 6 Sa 160/21 vom 16.09.2021

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022

12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl I Seite 5187)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5187) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,
b) für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :003 vom 20.12.2021

DBA: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis 31.03.2022 verlängert

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 14. Dezember 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31. März 2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. März 2022 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. März 2022 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 20.12.2021

Corona-Pandemie: Harte Zeiten für Selbstständige – Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld

Sofern hauptberuflich Selbstständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte hatten, haben sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn der Grund für den Einkommensausfall ein Auftragsrückgang aufgrund der Corona-Pandemie war. Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen ändert hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibt.

Der Kläger war bei der beklagten Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. Unter anderem war ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Als Selbstständiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement erlitt er im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang. Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Betriebsausgaben ab April 2020 nicht mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen. Auf seinen Antrag reduzierte die beklagte Krankenkasse ab April 2020 die vom Kläger zu zahlenden Beiträge und berücksichtigte keinen Gewinn mehr.

Im Mai 2020 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Von seiner Krankenkasse begehrte er daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai gar keinen Einkommensausfall verursacht habe. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat die 56. Kammer des Sozialgerichts (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gehabt. Maßgebend für die Bestimmung der Krankengeldhöhe sei nach dem Gesetz das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. Grund für den Einkommensausfall sei damit nicht das bei der Beklagten versicherte Risiko – die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – gewesen, sondern ein nicht bei der Krankenkasse versichertes Risiko, nämlich der pandemiebedingte Auftragsrückgang.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil S 56 KR 1969/20 vom 01.12.2021 (nrkr)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen zum 31.12.2021

Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/1238675) -, BStBl I S. 1374, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021- III C 2 – S 7225/19/10001 :005 (2021/1221613), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 21 / 10001 :001 vom 17.12.2021

Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV im Folgenden einen Überblick.

1. Überblick und Informationsbeschaffung durch Landingpage

Grundsätzlich werden die Länder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten. Diese können in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und sind sehr individuell gestaltet. Einige Länder haben ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden im Laufe des nächsten halben Jahres peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, wird ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten. Sie listet die einzelnen Internetseiten der Länder auf, ermöglicht über Links den Zugriff auf die Oberflächen der Länder und bietet allgemeine Informationen zur Reform an.

2. Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen und Frist

Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige. Zudem gilt sie einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen können in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werden voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.

3. Informationsschreiben der Finanzverwaltung an Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Mehrheit der Bundesländer plant, alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stellt verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es dient lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:

  • Information über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,
  • Bezeichnung des Grundstücks, für welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,
  • Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,
  • Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.

Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, können die Schreiben gegebenenfalls zusätzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginnt nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl und läuft bis in den Juni 2022 hinein.

4. Startzeitpunkt der elektronischen Erklärungsabgabe

Über www.elster.de steht den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter haben über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen.

Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarelösungen besteht bereits vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, könnte es sich daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 müsste dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.

5. Hinweise zu Vollmachten

Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich. Programmtechnisch können die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.12.2021

Kein Schutz für pöbelnden Behördeninformanten – Jobcenter muss anonyme Anzeige mit beleidigendem Inhalt offenlegen

Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Behördeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zurück. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter der Leistungsbezieherin zwar eine Kopie der Anzeige herausgegeben, jedoch die handschriftlich unter das Schreiben gekrakelte Unterschrift geschwärzt.

Zum Fall

Im Herbst 2017 ging bei dem beklagten Berliner Jobcenter ein am Computer gefertigtes Schreiben eines unbekannten Behördeninformanten ein. Unter der Überschrift „Sozialbetrug!“ behauptete der Absender, dass der Vater der Klägerin vor einiger Zeit gestorben sei. Die Klägerin fahre jetzt ein fast neues Auto aus der Erbmasse, obwohl sie Sozialhilfe bzw. „Hartz IV“ beziehe. Sie benötige das Fahrzeug, um ihrer Schwarzarbeit bei diversen Putzstellen nachzugehen. Auch ein Häuschen müsse der Vater hinterlassen haben. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie diese Frau als Sozialschmarotzerin alles vom Staat bezahlt bekomme und wohl jede Arbeitsstelle umgehe. Es werde gebeten, hier einmal eine genaue Überprüfung einzuleiten. Das Schreiben enthielt keinen Absender. Es war unterzeichnet mit „X Y“ und einer nicht lesbaren handgeschriebenen Unterschrift.

Diese Anzeige nahm der Beklagte im Februar 2019 zum Anlass, um vor der Weiterbewilligung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ermittlungen anzustellen. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass der Vater der Klägerin – einer 1963 geborenen Berlinerin – zwar tatsächlich gestorben war, sie jedoch nichts geerbt hatte. Ein Auto des Vaters hatte sie schon zu dessen Lebzeiten nutzen dürfen. Letztendlich bewilligte der Beklagte deshalb die begehrten Leistungen.

Auf Bitten der Klägerin gewährte der Beklagte Einsicht in die Verwaltungsakte, schwärzte jedoch die Unterschrift unter dem Anzeigeschreiben. Die Klägerin wandte ein, dass sie gegen den Informanten rechtlich vorgehen wolle. Für sie sei dieser anhand der Unterschrift möglicherweise zu erkennen. Ihren Antrag auf ungeschwärzte Akteneinsicht wies der Beklagte mit der Begründung ab, dass in dem Schreiben leistungsrechtlich erhebliche Tatsachen angezeigt worden seien. Deshalb würden die berechtigten Interessen des Informanten an seiner Geheimhaltung überwiegen. So werde sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die öffentliche Verwaltung gegeben werden könnten, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten habe.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8. September 2021 hat die 103. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) der hiergegen erhobenen Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben und den Beklagten zur Vorlage des ungeschwärzten Schreibens verurteilt.

Zwar sei das Jobcenter nicht verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren, wenn Vorgänge wegen der berechtigten Interessen von Personen geheim gehalten werden müssen. Auch die Identität eines Behördeninformanten sei ein grundsätzlich geschütztes Sozialdatum. Das Interesse des betroffenen Leistungsempfängers an der Identität eines Informanten überwiege dessen Geheimhaltungsinteresse jedoch dann, wenn anzunehmen sei, dass der Informant wider besseres Wissen und absichtlich rufschädigend gehandelt hat oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat.

Für die vorzunehmende Interessenabwägung und die Einschätzung der Motivation des Informanten sei im vorliegenden Fall zu bedenken, dass er bewusst selbst den Schutz der Anonymität gewählt habe. Sein Schreiben enthalte zwar einige Informationen, die objektiv gesehen für die Leistungsverwaltung von Relevanz seien. Überwiegend stehe jedoch nicht die sachliche Information im Vordergrund, sondern würden falsche und nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien verbreitet. Die Bezeichnung der Klägerin als Sozialschmarotzerin sei beleidigend. Die Unterstellung, sie arbeite schwarz, sei rufschädigend. Dem Informanten sei es insoweit nicht mehr um die sachdienliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde gegangen, sondern um die Verächtlichmachung der Klägerin. Dies folge insbesondere daraus, dass seine diesbezüglichen Angaben keiner Überprüfung zugänglich gewesen seien. Er habe keine konkreten Arbeitgeber, Einsatzorte und Arbeitszeiten für den Vorwurf der Schwarzarbeit genannt und auch keine Kontaktdaten für Nachfragen hinterlassen. Seine Angaben könnten daher nur als leichtfertige Behauptungen gewertet werden, die in der Absicht gemacht worden seien, die Klägerin zu schädigen. Folglich überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass sie – anders als Außenstehende – einen Bezug zwischen der unleserlichen Unterschrift und dem Informanten herstellen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Anmerkung der Pressestelle

Anders hat das Sozialgericht Berlin in einem rentenrechtlichen Fall entschieden. Dort hatte ein Behördeninformant der Rentenversicherung schriftlich mitgeteilt, dass ein Altersrentenbezieher inzwischen aus Deutschland in ein Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien verzogen sei. Dies stellte sich als wahr heraus, hatte letztendlich aber keine Bedeutung für die Rentenzahlung. Das Gericht hatte keine leichtfertigen rufschädigenden Behauptungen erkennen können und das Geheimhaltungsinteresse des Informanten deshalb höher eingeschätzt als das Auskunftsinteresse des Rentners (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil vom 1. Dezember 2016 zu S 9 R 1113/12 WA).

Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil S 103 AS 4461/20 vom 08.09.2021 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin