Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholaktion tragen

Die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen dürfen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden.

Im Zusammenhang mit der weltweiten Verbreitung von COVID-19 kam es seit Mitte März 2020 im Ausland zu hoheitlich verhängten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschließungen sowie einer weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Im Rahmen der Rückholaktion der Bundesregierung organisierte das Auswärtige Amt Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. März 2020 wurden ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen auf 270 Flügen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Zurückgeholten jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den sie mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend macht. Insgesamt sind hiergegen ca. 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Die Klägerinnen und Kläger wenden u. a. ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten, sodass die zusätzlichen Erstattungsforderungen der Beklagten für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.

Über zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht heute mündlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie es sich um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) bzw. 600 Euro (Mexiko) jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der Rückholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in Höhe von 35% schließe die Rückforderung nicht aus. Für einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umstände für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hätten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anhörung abzusehen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.

Auszug aus dem Konsulargesetz:

§ 5 Hilfeleistung an einzelne

(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. (…)

(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. (…)

§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen

(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. (….)

(2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zu den Urteilen VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21 vom 17.12.2021

Umsatzsteuersatz für digitale Medien nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. Ebenso unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, dem ermäßigten Steuersatz.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 – III C 3 – S 7146/20/10001 :005 (2021/1234313), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ die Angabe „12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)“ eingefügt.

2. Nach Abschnitt 12.16 wird folgender Abschnitt 12.17 eingefügt:

„12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)

(1) 1Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. 2Dies gilt unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird. 3Von der Ermäßigung ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. 4Entscheidend ist, ob die digitalen Produkte in ihrer Funktion über die gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. 5Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. 6Ebenfalls ausgenommen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. 7Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grundsätzen des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, oder ob ein Leistungsbündel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. 8Ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nicht im Wege einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) geklärt werden.

(2) 1Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. 2Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z. B. über einen Online-Zugang, u. ä.) oder mittels eines physischen Datenträgers (z.B. CD-ROM, DVD, USB-Stick, u. ä.) erfolgen. 3Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt eine einheitliche Leistung dar. 4Eine Datenbank im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch odermethodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). 5Erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG geprägt wird. 6Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. 7Unschädlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enthält. 8Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. 9Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. 10Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. 11Nicht begünstigt sind Datenbanken, die Elemente im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten.12Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.

Beispiel 1:

1Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. 2In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 2:

1Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausfüllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings, Generatoren und Online-Live-Seminare an. 2Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten überwiegen die begünstigten Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufsätze, Gesetzestexte, Verordnungen und Formulare).

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 3:

1Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. 2Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die nicht begünstigten Elemente.

3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 4:

1Im Rahmen einer Plattform zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmedien bietet ein Verlag neben Schulbüchern, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform auch kurze Erklärvideos und Hörbeispiele oder Tools für das kollaborative digitale Lernen, beispielsweise Zuweisfunktionen von Aufgaben sowie Lernstandsanzeigen und Planer zur Unterrichtsgestaltung an.

2Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die begünstigten Elemente (Schulbücher, Wörterbücher, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform). 3Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistung unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Steuer die gesetzlich geschuldete ist, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. In diesem Fall wird es bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7225 / 19 / 10001 :005 vom 17.12.2021

Neue Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern treten in Kraft

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Am 17.12.2021 tritt die entsprechende EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft. Sie verpflichtet öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. EU-Justizkommissar Didier Reynders rief alle Mitgliedstaaten zu einer zügigen Umsetzung der neuen Vorschriften auf, falls noch nicht geschehen. Sollten die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Europäische Kommission nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Whistleblower spielen eine entscheidende Rolle bei der Wahrung des öffentlichen Interesses. Wenn sie illegale Aktivitäten ans Licht bringen, setzen sie oft ihren Ruf, ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt aufs Spiel. Die neuen Vorschriften schaffen einen europäischen Raum, in dem sich Whistleblower sicher fühlen können, um über Verstöße zu sprechen, die das öffentliche Interesse bedrohen, ohne Vergeltungsmaßnahmen für ihren Mut befürchten zu müssen. Ich appelliere an die Mitgliedstaaten, die uns noch nicht über die Umsetzung informiert haben, dafür zu sorgen, dass diese wichtigen Vorschriften unverzüglich umgesetzt werden.“

Die neuen Regeln decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz betreffen.

Die neuen Vorschriften umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einrichtung von Meldekanälen innerhalb von Unternehmen und Verwaltungen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten. Dies wird dazu beitragen, dass ein gesundes Betriebsklima entstehen kann.
  • Hierarchie der Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
  • Zahlreiche Profile, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
  • Ein breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
  • Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.12.2021

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (BStBl I S. 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001 – (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 :001 – (BStBl I S. 1833)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1833), wie folgt geändert:

Die Randziffern 88 und 89 werden wie folgt gefasst und die Randziffern 89a und 89b eingefügt:

„88 Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei

  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

Wird der Vorteil z. B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen – z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten – über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach-oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen.

89 Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung (BFH vom 6. Mai 2020, BStBl 202x II, S. xxxx). Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an (§ 11 Absatz 2 EStG). Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

89a Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

89b Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.

Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10012 :002 vom 16.12.2021

Corona-Hilfen: Unternehmenshilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verlängert

Corona-Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen sind noch bis Ende Juni 2022 möglich: Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem entsprechenden Verlängerungsbeschluss des Bundestages zugestimmt. Das Gesetz kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Sechs Monate länger Unterstützung

Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich – diese Befristung wird nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 ausgedehnt.

Europarechtlich abgesichert

Hintergrund ist die Entscheidung der Europäischen Kommission, den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Europarechtlich sind damit die Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, ihre Corona-Hilfsprogramme fortzuführen. Der Gesetzesbeschluss setzt diese Möglichkeit in nationales Recht um.

Absicherung für wichtige Unternehmen

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll den wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie entgegenwirken. Betroffene Unternehmen können Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten sowie Kapitalhilfen erhalten. Ziel ist es, gezielt solche Unternehmen zu unterstützen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Errichtet wurde der Fonds durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz, dem der Bundesrat im März 2020 zugestimmt hatte.

Garantierahmen und Kreditermächtigung reduziert

Da es sich um eine zeitliche begrenzte Verlängerung von lediglich sechs Monaten handelt, ist der Garantierahmen von 400 auf 100 Milliarden Euro und die Kreditermächtigung von 100 auf 50 Milliarden Euro reduziert.

Nahtloses Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Was Bundesregierung und EU-Kommission im ersten Halbjahr 2022 anpacken wollen

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung steht – und damit sind die geplanten Schwerpunkte der Regierungsparteien für ihre Amtszeit auch bei den wirtschaftsrelevanten Themen klar. Doch nicht nur in Deutschland kündigen sich Änderungen an, auch die EU-Kommission nimmt künftig einige Themen stärker in den Blick, die für die Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben werden. Die nachfolgenden Beispiele zeigen eine Auswahl aus der konkreten Agenda für die ersten sechs Monate des nächsten Jahres.

Besonders im Fokus: der ökologische Wandel

Das Thema Klimaneutralität nimmt im Koalitionsvertrag breiten Raum ein. Die neue Bundesregierung hat sich ehrgeizige Zeitpläne gesetzt, um die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Das gilt in erster Linie für den Ausbau erneuerbarer Energien: In neun Jahren sollen Wind, Sonne, Wasser & Co. mehr als doppelt so viel Strom liefern wie heute. Dieser Turbo lässt sich allerdings nur zünden, wenn entsprechende Flächen bereitgestellt und Genehmigungsverfahren radikal verkürzt werden. Die notwendigen Maßnahmen dafür sollen noch im ersten Halbjahr 2022 angestoßen werden. Aus Sicht der Wirtschaft ist dies absolut notwendig, damit den Unternehmen ausreichend grüner Strom für die Erreichung der eigenen betrieblichen Klimaschutzziele zur Verfügung steht.

Zweites großes Thema ist die Gründung einer „Allianz für Transformation“, in der die Beteiligten Maßnahmen für den Weg zu einem klimaneutralen Industriestandort Deutschland diskutieren sollen. Dabei wird es sowohl um die Verfügbarkeit von Grünstrom als auch um Wasserstoff, Infrastrukturausbau und Förderinstrumente gehen. Ein solcher Dialog ist wichtig – auch und gerade für den Mittelstand, dessen Sorgen im klimapolitischen Diskurs bisher häufig zu kurz kommen.

Bessere Integration von Geflüchteten

Die neue Koalition plant kurzfristig neue Regelungen, die bessere Bleibeperspektiven für geduldete Geflüchtete schaffen sollen. Eine Duldung bewirkt zwar eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Sie kann auch mehrfach verlängert werden, gilt aber nicht als Aufenthaltsstatus. Um insbesondere Kettenduldungen zu vermeiden, soll nun unter anderem ein „Chancen-Aufenthaltsrecht“ zum Einsatz kommen: Geduldete, die am 1. Januar 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben und einige weitere Kriterien erfüllen, sollen für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten können. Diese Zeit sollen sie dann nutzen, um die übrigen Voraussetzungen für ein anschließendes dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen – zum Beispiel, dass sie ihren Lebensunterhalt sichern.

Eine solche Regelung könnte – je nach Ausgestaltung – zu mehr Planungssicherheit für Unternehmen führen, die Geduldete schon länger im Betrieb beschäftigen oder dies planen. Sie würde damit in diesen Fällen einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den Betrieben leisten können.

Entwurf zum EU-Lieferkettengesetz im ersten Quartal 2022 erwartet

Die EU-Kommission arbeitet aktuell an einem Richtlinienentwurf, der die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette regeln soll. Damit will sie einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt schaffen. Nach dreimaliger Verschiebung wird der Vorschlag nun für das erste Quartal 2022 erwartet. Allerdings herrscht nach wie vor in vielen Punkten Uneinigkeit – zum Beispiel darüber, ab welcher Mitarbeitergröße Unternehmen unter das Gesetz fallen. Auch ist das Verhältnis zu bereits verabschiedeten gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel dem deutschen Sorgfaltspflichtengesetz unklar.

Lieferketten sind komplex und bestehen oft aus vielen Stufen und einer unübersichtlichen Vielzahl von Unternehmen. Die Umsetzung von zusätzlichen Berichtspflichten ist mit erheblichem administrativem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Ein Lieferkettengesetz muss aus Sicht der Betriebe vor allem praxistauglich, verhältnismäßig und rechtssicher sein. Dabei sollten auch kleine und mittelständische Unternehmen mitbedacht und deren Belastungen auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn diese nicht im direkten Anwendungsbereich des Gesetzes liegen sollten, würden Teile der Sorgfaltspflichten großer Unternehmen in der Lieferkette an viele kleinere Betriebe weitergereicht.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 16.12.2021

Corona-Welle drückt ifo Geschäftsklima

Die Stimmung unter den Unternehmen hat sich zum Weihnachtsfest eingetrübt. Die verschärfte Pandemielage trifft konsumnahe Dienstleister und Einzelhandel hart. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Dezember auf 94,7 Punkte gefallen, nach 96,6 Punkten im November. Die Unternehmen bewerteten ihre aktuelle Geschäftslage weniger gut. Auch der Pessimismus mit Blick auf das erste Halbjahr 2022 nahm zu. Die Bescherung für die deutsche Wirtschaft fällt dieses Jahr aus.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index nach zuletzt fünf Rückgängen in Folge wieder gestiegen. Dies ist auf optimistischere Erwartungen der Unternehmen zurückzuführen. Der Auftragsbestand konnte deutlich zulegen. Hingegen schätzten sie Ihre aktuelle Lage etwas schlechter ein. Lieferengpässe bei Vorprodukten und Rohstoffen haben sich weiter verschärft.

Im Dienstleistungssektor ist das Geschäftsklima eingebrochen. Der Index gab zuletzt im April 2020 stärker nach. Die Unternehmen waren merklich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Zudem schlugen die zuletzt noch leicht optimistischen Erwartungen in Pessimismus um. Vor allem im Tourismus und im Gastgewerbe stürzten die Umfragewerte ab.

Auch im Handel ist der Index deutlich gesunken. Die aktuelle Lage wurde von den Unternehmen deutlich weniger gut beurteilt. Der Erwartungsindikator fiel auf den niedrigsten Stand seit Januar. Während der Großhandel vergleichsweise glimpflich davon kam, war die Entwicklung der Umfragewerte im Einzelhandel ähnlich dramatisch wie im letzten Winter.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die aktuelle Lage wurde etwas weniger gut beurteilt. Zudem nahm der Pessimismus mit Blick auf die kommenden Monate merklich zu.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.12.2021

Rat erzielt Einigung zu ermäßigten MwSt-Sätzen

Der Rat der EU-Finanzminister (ECOFIN) hat sich am 07.12.2021 auf eine Änderung der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze geeinigt. Nachdem sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich März 2022 und woran der Rat nicht gebunden ist), wird der Rat die Richtlinie formell annehmen.

Ziel der Richtlinie ist es, den EU-Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der ermäßigten MwSt-Sätze und Nullsätze einzuräumen und das Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Sätze angewandt werden können (Anhang III), zu aktualisieren. Des Weiteren werden die MwSt-Regelungen an die Prioritäten der EU angepasst, um den ökologischen und digitalen Wandel zu fördern.

Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, wurden die Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf den Ort der Dienstleistung angepasst.

Die EU-Mitgliedstaaten haben zukünftig die Möglichkeit, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % auf Gegenstände und Dienstleistungen (auf bis zu 24 Nummern) in Anhang III anzuwenden. Zudem können sie einen ermäßigten Satz von unter 5 % und eine Befreiung („Null-Satz“) auf max. sieben Kategorien in Anhang III anwenden, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig eingestuft werden, wie z .B. Nahrungs- oder Arzneimittel.

Um die MwSt-Sätze mit den EU-Prioritäten in Einklang zu bringen, wurde das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erweitert um, u. a.:

  • digitale Dienstleistungen, wie z. B. Internetzugang und Live-Streaming von Kultur- und Sportveranstaltungen;
  • Gegenstände, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen;
  • bestimmte Gegenstände, die zu einer klimaneutralen und ökologischen Wirtschaft beitragen, wie z. B. Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele, die in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden;
  • Steuerliche Begünstigungen auf umweltschädliche Lieferungen, wie z. B. fossile Brennstoffe, müssen bis 01.01.2030 und auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und chemische Düngemittel bis 01.01.2032 abgeschafft werden.

Außerdem wurde eine Gleichbehandlungsklausel vereinbart, sodass bestehende Ausnahmeregelungen, die nur für bestimmte Mitgliedstaaten gelten, nun auch von allen anderen Mitgliedstaaten angewandt werden können. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Green Deal in Einklang stehen und generell Gemeinwohlzielen dienen.

Des Weiteren wurde eine neue Regelung aufgenommen, damit die EU-Mitgliedstaaten rasch auf mögliche Krisen (z.B. Pandemien, humanitäre Krisen oder Naturkatastrophen) reagieren können.

Die EU-Kommission soll dem Rat bis zum 31.12.2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vorlegen und ggf. Änderungen vorschlagen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.12.2024 in nationales Recht umsetzen (Anwendung ab 01.01.2025).

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2021

Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe

Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Durchschnittssatz sinkt – Steuerlast steigt

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent. Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es dadurch zu Mehrbelastungen von 80 Millionen Euro im Jahr 2022 und 95 Millionen Euro ab 2023.

Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz betroffen

Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss – sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

EU verbietet zu hohe Durchschnittsätze

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der derzeitige Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab dem neuen Jahr nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruht auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürfen in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich aber keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgeht – der Pauschalausgleich darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren

Darüber hinaus setzt der Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Reform der Meisterprüfung

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich zu reformieren. Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Neue Vorgaben durch geänderte Handwerksordnung

Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (vgl. BR-Drs. 378/21 (B)) hat das Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert und flexibilisiert. Die Verordnung soll diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar machen.

Entsprechend den mit der Änderung der Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen die Flexibilität für die Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.

Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren

Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie die in der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt, wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt und wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.

Inkrafttreten nach Verkündung

Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und damit die alte Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen. Wann dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage an den Bundespräsidenten und das anschließende Verkündungsverfahren.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin