Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026 bleibt bestehen

Deutscher Bundestag – Mitteilung vom 11.08.2025
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (BT-Drucksache 21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/920), dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf 7 % wie geplant umgesetzt wird.

Die Maßnahme betrifft alle in der Gastronomie angebotenen Speisen, unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt oder zum Mitnehmen verkauft werden. Für Getränke bleibt es hingegen beim regulären Steuersatz von derzeit 19 %.

Hintergrund der Entscheidung

Während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie bereits vorübergehend auf 7 % gesenkt. Ziel war damals die wirtschaftliche Entlastung der Branche. Nun wird diese Entlastung dauerhaft verankert.

Zur Frage, ob die Senkung tatsächlich bei den Endverbrauchern ankommt, verweist die Bundesregierung auf Studien aus der Pandemiezeit sowie auf internationale Erfahrungen: Preissenkungen werden demnach teilweise an die Gäste weitergegeben, wirken aber vor allem stabilisierend auf die wirtschaftliche Lage der Betriebe.

Praxis-Hinweis für Gastronomiebetriebe

Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies, dass ab 1. Januar 2026 eine dauerhafte steuerliche Entlastung für Speisen gilt. Unternehmen sollten frühzeitig:

  • Kassensysteme und Buchhaltung auf den reduzierten Steuersatz anpassen,
  • Preislisten und Speisekarten entsprechend aktualisieren,
  • interne Kalkulationen überprüfen, um den wirtschaftlichen Effekt optimal zu nutzen.

📌 Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 341/2025

Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az. 2 BvL 19/14) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Entscheidung wurde am 11.08.2025 in einer Pressemitteilung veröffentlicht.

Was ist die Mindestgewinnbesteuerung?

Die Mindestgewinnbesteuerung betrifft Kapitalgesellschaften und regelt die Nutzung von Verlustvorträgen aus Vorjahren. Auch bei noch bestehenden Verlusten müssen Unternehmen ab einem gewissen Gewinnniveau einen Mindestanteil ihres Gewinns versteuern.

Konkret gilt:

  • Verlustvorträge sind bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro vollständig nutzbar.
  • Darüber hinausgehende Gewinne können nur zu 60 % mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden.
  • Der restliche Gewinn unterliegt der regulären Besteuerung – es entsteht eine Mindestbesteuerung, obwohl theoretisch noch Verluste vorhanden sind.

Diese Regelung gilt bei Körperschaftsteuer und – analog – bei der Gewerbesteuer.

Hintergrund des Verfahrens

Im konkreten Fall konnte eine Kapitalgesellschaft aufgrund eines sogenannten „bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts“ Verluste nicht mehr vollständig mit späteren Gewinnen verrechnen. Die Gesellschaft wurde insolvent, und ein Teil der Verlustvorträge verstrich ungenutzt – es kam zum sogenannten „Definitiveffekt“.

Der Bundesfinanzhof (BFH) legte diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Es stellte sich die Frage, ob die Mindestbesteuerung in solchen Konstellationen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) verstößt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hat klargestellt:

  • Die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer Grundkonzeption ist verfassungsgemäß.
  • Eine zeitliche Streckung der Verlustverrechnung ist zulässig.
  • Auch in Sonderfällen, in denen Verlustvorträge wegen Insolvenz endgültig verfallen, liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
  • Die Regelungen sind nicht willkürlich, sondern dienen einem legitimen fiskalischen Zweck: Der Verstetigung staatlicher Einnahmen.

Selbst wenn Härten in Einzelfällen entstehen, hat der Gesetzgeber mit der Mindestbesteuerung keine verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Unternehmen können sich weiterhin nicht darauf berufen, Verlustvorträge unbegrenzt in voller Höhe geltend machen zu dürfen.
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Verwaltungspraxis und bestätigt den bisherigen Umgang mit Verlusten im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht.
  • Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Verluste müssen rechtzeitig und strategisch klug genutzt werden – gerade bei geplanten Umstrukturierungen, Liquidationen oder Sanierungen.

Unser Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung. Für Unternehmen bleibt die vorausschauende steuerliche Planung ihrer Verlustvorträge entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zur Verlustverrechnung oder zur optimalen Nutzung von Verlustvorträgen in Ihrem Unternehmen haben, beraten wir Sie gerne individuell.

📞 Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen kompetent zur Seite.

Mindeststeueranpassungsgesetz: BMF legt Entwurf zur Umsetzung neuer OECD-Leitlinien vor

Am 8. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) veröffentlicht.
Kernziel ist die Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien sowie redaktionelle Anpassungen im bestehenden Mindeststeuergesetz.


Hintergrund

Die Anpassungen basieren auf den jüngsten OECD-Leitlinien vom:

  • 15. Dezember 2023
  • 24. Mai 2024
  • 13. Januar 2025

Diese konkretisieren die Anwendung der internationalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) und erfordern eine Übernahme ins nationale Recht.


Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

1. Berücksichtigung latenter Steuern

Bei der Vollberechnung sollen künftig auch latente Steuern einbezogen werden, wenn:

  • sie aufgrund eines Wahlrechts nicht ausgewiesen sind oder
  • eine Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag erfolgt ist.

2. Redaktionelle Anpassungen

  • Klarstellungen und technische Korrekturen im Mindeststeuergesetz zur besseren Anwendbarkeit.

3. Begleitmaßnahmen zur Bürokratieentlastung

  • Reduzierung einzelner Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften auf das notwendige Maß, um Unternehmen und Verwaltung zu entlasten.

💡 Praxistipp für international tätige Unternehmensgruppen:
Prüfen Sie zeitnah, ob Ihre latente Steuerrechnung durch die Änderungen betroffen ist. Die korrekte Behandlung ist entscheidend für die Ermittlung der effektiven Steuerquote nach dem Mindeststeuergesetz und kann Einfluss auf Ihre globale Steuerstrategie haben.


📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 08.08.2025

Schwarzarbeitsbekämpfung: BRAK warnt vor rechtsstaatlichen Risiken bei erweiterten Ermittlungsbefugnissen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat deutliche rechtsstaatliche Bedenken gegen den von der Bundesregierung am 6. August 2025 beschlossenen Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung geäußert.
Der Entwurf sieht vor, die Ermittlungsbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich auszuweiten und einen umfassenderen Datenaustausch zwischen Behörden zu ermöglichen.

Geplante Maßnahmen im Überblick

  • Ausbau der FKS zu einer zentralen Prüf- und Ermittlungsbehörde
  • Einrichtung eines operativen Informations- und Datenanalysesystems
  • Fokussierung auf neue Schwarzarbeitsschwerpunkte wie Barbershops und Nagelstudios (Verdacht auf Clan-Kriminalität)
  • Aufnahme der Hauptzollämter in den polizeilichen Informationsverbund
  • Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)
  • Erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Zollkriminalämter
  • Prozessoptimierungen für die „Kleine Staatsanwaltschaft“ und selbstständige Ahndung von Sozialleistungsbetrug

Kritik der BRAK

Die BRAK sieht insbesondere bei der TKÜ und der Verlagerung von Ermittlungskompetenzen erhebliche Probleme:

  • Verletzung der Unschuldsvermutung: TKÜ soll auch ohne Vorliegen einer „Bande“ möglich sein, was zu Eingriffen bereits im Stadium bloßer Verdachtsfälle führt.
  • Gefahr unverhältnismäßiger Überwachung: Voraussichtlich würden viele Unbeteiligte betroffen sein.
  • Systembruch: Die Verlagerung von Ermittlungsbefugnissen zu den Zollbehörden könnte das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft aushöhlen.
  • Absenkung grundrechtlicher Hürden: Die BRAK kritisiert die deutliche Ausweitung von Eingriffsbefugnissen bei gleichzeitig abgesenkten Schutzvoraussetzungen.

Rechtsstaatliche Bewertung

Die BRAK stellt klar, dass der Titel des Gesetzentwurfs – „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ – harmlos klinge, tatsächlich aber tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte und Verfahrensgrundsätze vorgesehen seien. Die geplanten Änderungen hält sie für nicht zu rechtfertigen und lehnt sie in dieser Form ab.


💡 Praxistipp:
Unternehmen in Branchen mit erhöhtem Prüfungsrisiko sollten sich darauf einstellen, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes umfangreichere Prüf- und Ermittlungsmaßnahmen möglich sind – einschließlich digitaler Analysen und breiterer Datenabgleiche. Gleichzeitig ist mit einer intensiveren behördlichen Vernetzung zu rechnen.

📌 Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025 – Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 16/2025

BVerfG: Keine Benachteiligung wegen verzögerter Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23.06.2025 (Az. 1 BvR 1718/24) entschieden, dass Steuerberater und ihre Mandanten nicht benachteiligt werden dürfen, wenn das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu Beginn der aktiven Nutzungspflicht noch nicht nutzbar war.

Damit erteilt das Gericht einer strengen Auslegung der Finanzgerichte eine klare Absage.

Hintergrund: Nutzungspflicht ab 01.01.2023 – aber nicht für alle sofort möglich

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Steuerberaterinnen und Steuerberater in gerichtlichen Verfahren eine aktive Nutzungspflicht des beSt.
In der Praxis kam es jedoch zu Verzögerungen:

  • Manche Berufsträger erhielten den für die Registrierung notwendigen Zugangscode per Post erst nach Beginn der Nutzungspflicht.
  • Die Bundessteuerberaterkammer bot ein freiwilliges „fast lane“-Verfahren an, um Registrierungsbriefe schneller zu versenden.
  • Mehrere Finanzgerichte – u. a. das FG Nürnberg – entschieden dennoch, dass verspätet per Post eingereichte Klagen unzulässig seien und unterstellten eine Pflicht zur Nutzung des „fast lane“-Verfahrens.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG sah darin eine Verletzung von:

  • Art. 19 Abs. 4 GG – Gebot effektiven Rechtsschutzes
  • Art. 103 Abs. 1 GG – Recht auf rechtliches Gehör

Zentrale Erwägungen:

  • Zum Jahresbeginn 2023 war eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich.
  • Das „fast lane“-Verfahren war ausdrücklich freiwillig und keine Pflicht.
  • Gerichte dürfen keine Pflichten unterstellen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.

Bedeutung für die Praxis

  • Kein automatischer Klageverlust: Wenn das beSt aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht nutzbar ist, bleibt die Einreichung per Post zulässig.
  • Keine Pflicht zur freiwilligen Sonderregistrierung: Mandanten dürfen nicht benachteiligt werden, wenn ihr Steuerberater ein solches Verfahren nicht nutzt.
  • Signal an die Gerichte: Strenge Formalauslegungen dürfen den Zugang zum Recht nicht unverhältnismäßig einschränken.

💡 Praxistipp für Steuerberater:
Bewahren Sie Dokumentation zu technischen Hinderungsgründen auf (z. B. verzögert zugestellter Registrierungsbrief), um im Streitfall den Grund für die Nutzung von Papierform belegen zu können.

📌 Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24

Rentenbesteuerung 2024: 70 % der Rentenleistungen steuerpflichtig

Laut einer aktuellen Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 8. August 2025 wurden im Jahr 2024 in Deutschland 70 % der Rentenleistungen als steuerpflichtige Einkünfte erfasst.
Das entspricht 282,6 Milliarden Euro von insgesamt 403 Milliarden Euro Rentenzahlungen. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 15 Prozentpunkte gestiegen.

Gründe für den steigenden Besteuerungsanteil

Die Entwicklung geht zurück auf das Alterseinkünftegesetz von 2005, das den schrittweisen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung regelt:

  • Beiträge in der Ansparphase werden zunehmend steuerfrei gestellt.
  • Leistungen in der Auszahlungsphase werden schrittweise höher besteuert.
  • Je später der Rentenbeginn, desto höher der Besteuerungsanteil.
  • Rentenanpassungen (Erhöhungen) sind zu 100 % steuerpflichtig.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die Übergangsphase bis 2058 verlängert. Erst ab dann werden neue gesetzliche Renten zu 100 % besteuert.

Entwicklung der Rentenempfänger

  • 2024: 22,3 Mio. Rentenbeziehende (+0,75 % gegenüber Vorjahr)
  • Rentenleistungen: +5,7 % bzw. +21,7 Mrd. Euro gegenüber 2023

Steuerpflicht von Rentnerinnen und Rentnern

Nicht alle Rentenbeziehenden müssen tatsächlich Einkommensteuer zahlen – der Grundfreibetrag und weitere Abzüge spielen eine große Rolle.
Aktuellste vollständige Zahlen stammen aus 2021:

  • 41 % der Rentenempfänger zahlten Einkommensteuer (8,9 Mio. Personen)
  • Bei 81 % dieser Steuerpflichtigen gab es weitere Einkünfte (z. B. Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge).

💡 Praxistipp:
Wer in den Ruhestand tritt, sollte frühzeitig prüfen, ob die Rente zu einer Steuerpflicht führt – insbesondere, wenn weitere Einkünfte vorliegen. Eine Steuerberechnung kann böse Überraschungen vermeiden und Möglichkeiten zur Steuergestaltung (z. B. durch Werbungskosten oder Sonderausgaben) aufzeigen.

📌 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.08.2025

Kabinett verlängert Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von bisher acht auf zehn Jahre zu verlängern.
Ziel ist es, Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen und den Steuervollzug zu stärken.

Hintergrund: Mehr Zeit zur Aufklärung komplexer Steuerfälle

Gerade bei groß angelegten Steuergestaltungen wie Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften sind lange Prüfzeiträume entscheidend, um Tatbestände vollständig aufklären und nachweisen zu können.
Buchungsbelege haben dabei eine zentrale Bedeutung:

  • Dokumentations- und Beweissicherung in Ermittlungsverfahren
  • Gewinnung von Anhaltspunkten zu missbräuchlichen Steuergestaltungen
  • Unterstützung bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Das ändert sich konkret

  • Neue Frist: Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten müssen künftig zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Bisherige Regelung: Für die übrigen Steuerpflichtigen bleibt es bei der achtjährigen Frist.
  • Digitaler Vorteil: Da viele dieser Belege ohnehin in digitaler Form gespeichert werden, ist der zusätzliche Erfüllungsaufwand gering.

Ziel der Reform

  • Mehr Gerechtigkeit im Steuersystem
  • Schutz der Staatseinnahmen
  • Stärkung der Handlungsfähigkeit der Finanzverwaltung
  • Längere Prüfmöglichkeiten für Finanzämter und Ermittlungsbehörden

💡 Praxistipp für Unternehmen und Finanzdienstleister:
Prüfen Sie, ob Ihre Archivierungs- und IT-Systeme auf die verlängerten Aufbewahrungsfristen eingestellt sind. Insbesondere beim Wechsel von Archivsystemen muss sichergestellt sein, dass alle relevanten Belege vollständig und prüfungssicher erhalten bleiben.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 13/2025 vom 06.08.2025

Bundesregierung beschließt schärfere Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Bekämpfung von Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und illegaler Beschäftigung deutlich verschärfen soll. Ziel ist es, staatliche Einnahmen zu sichern, Menschen vor Ausbeutung zu schützen und fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – eine Spezialeinheit des Zolls – soll künftig noch gezielter und effektiver arbeiten können.
Dazu sieht der Gesetzentwurf vor:

  • Einsatz digitaler und KI-gestützter Analysemethoden zur Erkennung auffälliger Unternehmen
  • Verbesserter Datenaustausch zwischen FKS, Polizei, Zoll- und Steuerfahndung
  • Systematische Auswertung großer Datenmengen, um Risikobetriebe schneller zu identifizieren
  • Verschärfte Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und deren Beschäftigte

Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Regelmäßige Schwerpunkt- und Sonderprüfungen sollen sicherstellen, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt bleibt. Damit werden Unternehmen geschützt, die korrekt und fair mit ihren Beschäftigten umgehen.

Wichtige Änderungen im Steuerbereich

Neben der Bekämpfung illegaler Beschäftigung sieht der Entwurf auch steuerrechtliche Verschärfungen vor:

  • Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre – dauerhaft.
  • Ziel: Bessere Aufklärung und Verfolgung von Steuerbetrug.

💡 Praxistipp:
Unternehmen sollten ihre internen Prozesse und Dokumentationspflichten jetzt schon überprüfen. Gerade Betriebe mit erhöhtem Bargeldumsatz oder Einsatz von Subunternehmern können verstärkt ins Visier der FKS geraten.

📌 Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

BFH zur Anlaufhemmung bei Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide

Mit Urteil vom 18.03.2025 (Az. VII R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Grundsätze zur Festsetzungsverjährung bei Haftungsbescheiden klargestellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sowie die Frage, in welchen Fällen ein Neuerlass eines Haftungsbescheids nach vorheriger Aufhebung möglich ist.

1. Anlaufhemmung auch für Haftungsschuldner

Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 AO folgt:
Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für Haftungsschuldner, wenn diese aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben haben.
➡️ Das bedeutet: Die Festsetzungsfrist beginnt in solchen Fällen nicht mit Ablauf des Entstehungsjahres, sondern erst nach Abgabe der Erklärung.

2. Neuerlass nach Aufhebung eines Haftungsbescheids

Wird ein Haftungsbescheid aufgehoben, bestehen keine generellen Schranken für einen erneuten Haftungsbescheid – sofern

  • der neue Bescheid nicht denselben Sachverhalt betrifft und
  • auf einer anderen Haftungsnorm basiert.

➡️ Eine Sperre nach § 130 Abs. 2 AO oder aus Treu und Glauben greift nur, wenn identischer Sachverhalt und Haftungsgrundlage vorliegen.

3. Zulässigkeit einer Anschlussrevision

Hat der BFH die Revision nur für einen selbstständig anfechtbaren Teil des FG-Urteils zugelassen, ist eine Anschlussrevision zu anderen Teilen unzulässig.


💡 Praxistipp:
Bei Haftungsbescheiden sollte stets geprüft werden,

  • ob die Anlaufhemmung greift (insbesondere bei Pflichten als gesetzlicher Vertreter),
  • ob nach einer Aufhebung ein neuer Bescheid auf anderer Grundlage möglich ist,
  • und ob verfahrensrechtliche Beschränkungen der Rechtsmittel bestehen.

📌 Quelle: BFH, Urteil VII R 20/23 vom 18.03.2025

BFH legt EuGH Streit um Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften vor

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.06.2025 (Az. VIII R 21/22) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat – hier: Japan – gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine japanische Kapitalgesellschaft und alleinige Anteilseignerin einer deutschen Kapitalgesellschaft. In den Streitjahren 2009–2011 erhielt sie Dividenden, auf die gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten wurden. Dieser Abzug wirkte abgeltend.

Ab dem 01.04.2009 führte eine Änderung im japanischen Steuerrecht dazu, dass Dividenden zu 95 % steuerfrei gestellt wurden. Die bisher mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer (Art. 23 Abs. 2 DBA) lief damit weitgehend ins Leere.

Im Gegensatz dazu erhalten inländische Muttergesellschaften eine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer. Die Klägerin sah sich daher in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt und verlangte Erstattung der einbehaltenen Steuer. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Streitpunkte vor dem EuGH

Der BFH bittet den EuGH um Klärung insbesondere folgender Fragen:

  1. Vorrang von Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit
    • Verdrängt die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) den Prüfungsmaßstab der Kapitalverkehrsfreiheit?
  2. Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit
    • Liegt eine unionsrechtswidrige Beschränkung vor, wenn die Anrechnung der Kapitalertragsteuer im DBA vorgesehen ist, aber aufgrund einer innerstaatlichen Rechtsänderung im Drittstaat faktisch ins Leere geht?
  3. Rechtfertigung und Erstattungsvoraussetzungen
    • Kann eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein?
    • Darf die Erstattung von der Möglichkeit abhängig gemacht werden, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Angaben der ausländischen Gesellschaft über einen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden des Drittstaats überprüfen kann?

Bedeutung für die Praxis

  • Internationale Konzernstrukturen: Das Verfahren betrifft alle Unternehmen mit Dividendenausschüttungen aus Deutschland an Muttergesellschaften in Drittstaaten.
  • Gestaltungssicherheit: Das EuGH-Urteil könnte Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit von Kapitalertragsteuer bei fehlender oder eingeschränkter DBA-Anrechnung haben.
  • Compliance-Anforderungen: Der mögliche Zwang zu überprüfbaren Angaben über Informationsaustausch-Abkommen könnte künftig entscheidend sein.

💡 Praxistipp:
Betroffene Unternehmen sollten Dividendenausschüttungen an Drittstaatengesellschaften dokumentieren und mögliche Erstattungsansprüche frühzeitig sichern – insbesondere, wenn im Empfängerstaat Steuervergünstigungen bestehen, die die DBA-Anrechnung faktisch entwerten.

📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 52/25 vom 07.08.2025 zum Beschluss VIII R 21/22 vom 03.06.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin