Verlustanzeigepflicht: Gesellschaftsrechtliche Meldepflichten bei Verlust von mehr als 50 % des Stammkapitals – Was Sie beachten müssen


Einleitung

In wirtschaftlich angespannten Zeiten – geprägt von Lieferkettenproblemen, Inflation, Zinsschocks oder geopolitischen Unsicherheiten – steigt das Risiko, dass Unternehmen in existenzbedrohende Verlustzonen geraten. Für Geschäftsführer und Gesellschafter besteht in bestimmten Fällen die Pflicht, gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigen zu erstatten.

Gerade in der laufenden Beratungspraxis wird diese Pflicht jedoch häufig übersehen oder zu spät erfüllt – mit potenziell strafrechtlichen Konsequenzen. Dieser Beitrag zeigt auf, was es mit der Verlustanzeigepflicht auf sich hat, welche bilanzrechtlichen Anforderungen gelten und wie Sie professionell mit der Situation umgehen sollten.


Die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht – worum geht es?

Nach § 49 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, der Gesellschafterversammlung unverzüglich anzuzeigen, wenn die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist. Vergleichbare Regelungen finden sich auch im Aktienrecht (§ 92 Abs. 1 AktG).

⚠️ Pflichtverletzungen können strafbar sein – etwa wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO, oder wegen Verletzung der Buchführungspflichten, § 283b StGB.

Die Verlustanzeige dient der frühzeitigen Transparenz gegenüber den Gesellschaftern und ermöglicht ggf. rechtzeitige Maßnahmen zur Sanierung oder geordneten Abwicklung. Sie ist keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht.


Die Verlustanzeigebilanz – Ansatz- und Bewertungsgrundsätze

Die Ermittlung, ob die Verlustanzeigepflicht greift, erfolgt nicht auf Basis der Handelsbilanz, sondern durch eine spezielle Verlustanzeigebilanz. Dabei gelten strenge Regeln:

🔹 Maßgebliche Grundsätze:

  • Bewertung zum Fortführungswert, sofern die Unternehmensfortführung nicht ernstlich gefährdet ist.
  • Stille Reserven dürfen berücksichtigt werden, sofern sie realisierbar sind.
  • Rückstellungen sind mit realistischem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  • Noch nicht bilanzierte Verpflichtungen und Risiken sollten ebenfalls bewertet werden.

Die Verlustanzeigebilanz ist zeitpunktbezogen zu erstellen, sobald Hinweise auf Kapitalverlust vorliegen – unabhängig vom Jahresabschluss oder der laufenden Buchhaltung.


Auswirkungen auf den Anhang und die Offenlegung

Bei Kapitalgesellschaften sind im Anhang zur Bilanz folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Offenlegung des Bestands des Eigenkapitals nach § 268 Abs. 3 HGB
  • Gegebenenfalls Hinweise auf bestehende Verlustanzeigen oder Gefährdung der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

In der Lageberichterstattung sind zudem Informationen zur wirtschaftlichen Lage, zu Risiken und zur Kapitalstruktur wesentlich.


Praktische Empfehlungen für die Beratungspraxis

Für Steuerberater und buchführende Kanzleien bedeutet das:

Frühwarnsysteme etablieren:

  • Monatliche BWA-Auswertungen auf Eigenkapitalquote und Tendenzen prüfen
  • Analysekennzahlen wie Eigenkapitalquote, EBITDA-Marge, Zinsdeckung nutzen
  • Bei kritischen Entwicklungen aktiv nachfragen und dokumentieren

Mandanten sensibilisieren:

  • Geschäftsführung regelmäßig über Anzeigepflichten informieren
  • Verlustanzeigepflicht in Mandanteninfos und bei Jahresabschlussbesprechungen thematisieren

Dokumentation und Haftungsprävention:

  • Feststellung der Verlustanzeigebilanz aktenkundig machen
  • Kommunikation mit Geschäftsführern schriftlich dokumentieren
  • Bei Kapitalverlusten: rechtzeitig an anwaltliche oder insolvenzrechtliche Beratung verweisen

Fazit

Die Verlustanzeigepflicht ist kein rein bilanztechnisches Thema, sondern ein haftungs- und strafrechtlich relevantes Frühwarnsignal. Gerade in Krisenzeiten ist es essenziell, dass Mandantenunternehmen über diese Pflicht informiert sind – und Berater frühzeitig strukturierte Verfahren implementieren, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen.

Ein professioneller Umgang mit dieser Thematik schützt Sie vor gravierenden rechtlichen Folgen.


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Wir beraten Sie gerne – diskret, professionell und praxiserprobt.

Der „Investitionsbooster“ kommt – Jetzt sind die Unternehmen gefragt

📆 DIHK, Mitteilung vom 08.07.2025


Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein steuerliches Investitionspaket auf den Weg, das nach Zustimmung des Bundesrats am 11. Juli 2025 rasch in Kraft treten soll. Die Maßnahmen sollen gezielt Investitionen anstoßen, steuerliche Belastungen senken und die digitale Transformation der Verwaltung beschleunigen. Die Industrie- und Handelskammern (DIHK) begrüßen die Richtung – fordern aber mehr Tempo und weitergehende Reformen.


Kernpunkte des Investitionspakets

🔹 Degressive AfA kehrt zurück – 30 % Abschreibung für Investitionen

  • Für die Jahre 2025 bis 2027 gilt wieder die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Der Abschreibungssatz beträgt 30 % im ersten Jahr, danach Abschreibung vom Restbuchwert.
  • Anwendbar z. B. auf Maschinen, Technik, Büroausstattung.

💡 Vorteil: Investitionen rechnen sich schneller – Liquidität bleibt im Unternehmen.


🔹 Körperschaftsteuersenkung ab 2028 – aber in Etappen

  • Ab 2028 wird der Körperschaftsteuersatz jährlich um 1 Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
  • Gilt für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs.
  • Der kombinierte Steuersatz mit Gewerbesteuer soll so auf ca. 25 % sinken.

🔹 Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften

  • Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren:
  • Der Steuersatz auf nicht entnommene Gewinne soll ab 2028 von 28,25 % auf 25 % reduziert werden.

💬 Damit wird eine steuersystematische Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften angestrebt.


Was fehlt? – Kritik der Wirtschaft

Der DIHK kritisiert:

  • Stromsteuerentlastung für alle Betriebe gestrichen – trotz Zusage im Koalitionsvertrag
  • Entlastungswirkungen greifen zu spät (erst ab 2028 bei Körperschaftsteuer)
  • AfA-Erleichterungen sind zeitlich befristet
  • Keine Reform der AfA-Tabellen oder Anhebung der GWG-Grenze (noch bei 800 €)

Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Investitionen vorziehen oder planen: Wer zwischen 2025 und 2027 investiert, profitiert unmittelbar von der 30 %-AfA.
Steuerstrategien prüfen: Für thesaurierende Unternehmen (z. B. GmbHs) kann sich langfristige Gewinnzurückhaltung lohnen.
Digitalisierung nutzen: Die geplante Vereinfachung steuerlicher Verfahren eröffnet auch Chancen zur internen Prozessoptimierung.


Fazit

Mit der Wiedereinführung der degressiven AfA und geplanten Steuersenkungen ab 2028 setzt die Bundesregierung ein Zeichen für investitionsfreundlichere Rahmenbedingungen – wenn auch zeitlich begrenzt und mit Verzögerung. Die Wirtschaft drängt auf mehr Geschwindigkeit und Durchschlagskraft bei steuerlicher Entlastung, Bürokratieabbau und Digitalisierung.

📌 Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Investitionen zu planen – steuerlich optimal begleitet.


📄 Quelle: DIHK-Mitteilung vom 08.07.2025
📌 Nachzulesen in: hib – heute im bundestag, Nr. 292/2025


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Wir unterstützen Sie gerne – strategisch und zukunftsorientiert.

E-Mobilität: Bundesregierung plant steuerliche Impulse – konkrete Wirkung bleibt unklar

📆 Mitteilung des Deutschen Bundestags vom 09.07.2025 (hib 292/2025)


Worum geht es?

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Koalitionsvertrags mehrere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität angekündigt. Doch auf eine parlamentarische Anfrage hin räumt sie ein: Daten über die tatsächliche Nutzung der Förderung durch bestimmte Einkommensgruppen oder Branchen liegen bislang nicht vor.

Dies geht aus der Antwort (BT-Drs. 21/753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/511) hervor.


Geplante steuerliche Maßnahmen im Überblick

Die Bundesregierung nennt folgende steuerpolitische Stellschrauben, die der E-Mobilität zugutekommen sollen:

🔹 Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei Dienstwagen

  • Die bisherige Preisgrenze von 60.000 Euro für die privilegierte 0,25 %-Versteuerung von reinen Elektrofahrzeugen soll auf 100.000 Euro angehoben werden.
  • Ziel: Förderung auch hochwertiger E-Fahrzeuge im betrieblichen Bereich.

🔹 Degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge

  • Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für E-Fahrzeuge.
  • Zielgruppe: Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

🔹 Anreiz für den Gebrauchtwagenmarkt

  • Die geplanten Abschreibungsregelungen sollen nicht nur den Neuwagenkauf fördern, sondern auch den Zweitmarkt für gebrauchte E-Fahrzeuge beleben.

Kritikpunkt: Fehlende Evaluierung

Trotz dieser Ankündigungen fehlen laut Bundestagsmitteilung:

  • Belastbare Daten, welche Steuerpflichtigen konkret profitieren (z. B. Einkommen, Familienstand, Branche)
  • Eine gezielte Wirkungskontrolle der bisherigen Fördermaßnahmen

Die Regierung verweist auf die Komplexität des Steuerrechts und betont, dass viele E-Förderungen indirekt über Steuervergünstigungen wirken, ohne dass personenbezogene Auswertungen erfolgen.


Was bedeutet das für Unternehmen und Selbstständige?

Für Unternehmen und Selbstständige ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere:

✅ Nutzung der 0,25 %-Versteuerung bei privater Dienstwagennutzung
✅ Steuerlich optimierte Anschaffung durch erhöhte AfA
✅ Kombination mit Umweltbonus (nur wenn dieser weitergeführt wird)
✅ Vorteil auch beim Kauf gebrauchter E-Fahrzeuge durch AfA-Neuregelung


Unser Praxistipp

▶️ Bei geplanten Investitionen in E-Mobilität lohnt sich eine Timing- und Finanzierungsberatung, insbesondere mit Blick auf die Abschreibungsmodalitäten.
▶️ Auch bei Gebrauchtwagen kann sich der Steuerhebel lohnen – hier sind allerdings die geplanten gesetzlichen Umsetzungen noch abzuwarten.
▶️ Dokumentation und vertragliche Gestaltung bei Dienstwagenregelungen bleiben entscheidend (z. B. bei 0,25 %-Versteuerung).


Fazit

Die Bundesregierung setzt steuerlich neue Impulse zur Förderung von E-Mobilität – insbesondere zugunsten des Mittelstands. Doch wie gut die Maßnahmen in der Praxis ankommen, bleibt mangels Auswertung offen. Für Steuerpflichtige heißt das: Chancen erkennen – aber Gestaltungsspielräume rechtzeitig nutzen.


📌 Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 292/2025 vom 09.07.2025
📄 BT-Drucksachen 21/753 und 21/511


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BFH: Elektronisch übermittelte Daten berechtigen stets zur Änderung von Steuerbescheiden

📆 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22
📢 Pressemitteilung Nr. 44/25 vom 10.07.2025


Worum geht es?

Ein Steuerbescheid ist eigentlich eine verbindliche Entscheidung – und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Doch was gilt, wenn das Finanzamt nachträglich Daten auf elektronischem Weg erhält, etwa von der Rentenversicherung oder der Krankenkasse?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Jede elektronische Datenübermittlung kann eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen – auch rückwirkend und selbst dann, wenn der Fehler ursprünglich beim Finanzamt lag.


Was wurde entschieden?

Im Streitfall hatten die Kläger ihre Rentenbezüge korrekt in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte diese aber nicht im Bescheid – obwohl der Sachverhalt bereits bekannt war.

Erst später gingen die entsprechenden elektronischen Daten vom Rentenversicherungsträger beim FA ein. Daraufhin änderte das FA den Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerpflichtigen und erfasste die Rente nachträglich.

Der BFH hat diese nachträgliche Änderung nun für rechtmäßig erklärt – mit weitreichender Begründung:


Wichtige Klarstellungen des BFH

🔹 § 175b AO gilt ohne weitere Voraussetzungen
Die Norm erlaubt eine Änderung von Steuerbescheiden, sobald elektronisch übermittelte Daten eingehen, die im ursprünglichen Bescheid nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden – unabhängig von Verschulden oder Vorwissen des Finanzamts.

🔹 Kein Vertrauensschutz durch Fehler des FA
Selbst wenn das FA einen offensichtlichen Bearbeitungsfehler gemacht hat, dürfen neue elektronische Daten zur nachträglichen Änderung verwendet werden.

🔹 Änderung auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich
Die Regelung gilt symmetrisch: Auch Steuerpflichtige können sich auf § 175b AO berufen, wenn etwa zu viel versteuert wurde und eine spätere Datenübermittlung dies korrigiert.


Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Entscheidung betrifft insbesondere:

Rentner, bei denen Rentenbezüge automatisch übermittelt werden
Arbeitnehmer, bei denen Lohn- oder Krankenversicherungsdaten elektronisch fließen
Berater, die sich mit fehlerhaften Bescheiden oder automatisierten Änderungen konfrontiert sehen

Wichtig: Steuerbescheide sind im digitalen Zeitalter länger „offen“, als es auf den ersten Blick scheint – da jederzeit neue elektronische Datenflüsse (z. B. nach verspäteter Datenmeldung) zu Änderungen führen können.

Hier ist eine übersichtliche Tabelle zur Anwendbarkeit von § 175b AO, geordnet nach Datenquelle und Änderungsmöglichkeit:


Anwendbar – § 175b AO erlaubt Änderung auch nach Bestandskraft:

DatenquelleTypische übermittelte DatenÄnderung nach § 175b AO möglich?
RentenversicherungRentenbezugsmitteilungen✅ Ja
ArbeitgeberElektronische Lohnsteuerbescheinigung✅ Ja
KrankenkassenBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung✅ Ja
Agentur für ArbeitArbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld✅ Ja
FamilienkasseKindergeldzahlungen✅ Ja
Banken / KreditinstituteKapitalerträge, Kirchensteuerabzug✅ Ja
VersicherungsunternehmenRiester-/Rürup-Beiträge, Lebensversicherungen✅ Ja
Versorgungswerke (bei Selbstständigen)Altersvorsorgebeiträge✅ Ja

Nicht anwendbar – § 175b AO greift nicht:

Datenquelle / ÜbermittlungTypische Daten / ErklärungenÄnderung nach § 175b AO möglich?
Steuerpflichtiger selbst (z. B. über Mein ELSTER)Steuererklärung, Anlagen❌ Nein
Steuerberater (z. B. per ELSTER oder DATEV)Einkommensteuererklärung, E-Bilanz, Einnahmen-Überschuss-Rechnung❌ Nein
Nachgereichte Papierunterlagen (Belege etc.)Spendenquittungen, Werbungskostenbelege❌ Nein
Eigenständig übersandte Daten per E-MailZ. B. Lohnnachweise außerhalb amtlicher Schnittstellen❌ Nein
Telefonisch oder formlos mitgeteilte ÄnderungenÄnderungen von Adressdaten, Kontonummern etc.❌ Nein

🧭 Praxistipp:

Wenn Sie eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids erreichen möchten, prüfen Sie:

  1. Wurde ein relevanter Datensatz elektronisch von einer amtlich anerkannten Stelle übermittelt?
  2. Wurde dieser Datensatz im ursprünglichen Bescheid nicht oder falsch berücksichtigt?

➡️ Dann liegt ein Fall des § 175b AO vor – und Sie können auch ohne Einspruch oder Vorbehalt der Nachprüfung eine Änderung beantragen.
▶️ Steuerbescheide sorgfältig prüfen – auch bei scheinbar vollständigen Angaben in der Erklärung
▶️ Bei späteren Änderungen durch das Finanzamt immer Grundlage prüfen: Erfolgte die Änderung auf Basis elektronisch übermittelter Daten, ist sie rechtlich zulässig (§ 175b AO)
▶️ Auch zugunsten von Mandanten anwendbar – etwa bei nachträglich übermittelten Beiträgen zur Krankenversicherung, Elterngeld, Renten oder Korrekturen von Arbeitgeberdaten


Fazit

Mit dem digitalen Datenaustausch in der Steuerverwaltung gehen auch neue Änderungsbefugnisse einher. Der BFH hat dies nun deutlich bestätigt: § 175b AO erlaubt eine umfassende Änderung von Steuerbescheiden, sobald eine elektronische Datenübermittlung erfolgt – unabhängig davon, wer den ursprünglichen Fehler gemacht hat.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 44/25 vom 10.07.2025


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Wir beraten Sie kompetent zu allen Änderungsmöglichkeiten – auch im digitalen Steuerverfahren.

BFH: Keine Einsicht in die Grundlagen der Richtsatzsammlung – Vertraulichkeit geht vor

📆 BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 1/24
📢 Pressemitteilung Nr. 43/25 vom 10.07.2025


Worum geht es?

Die sogenannte amtliche Richtsatzsammlung ist ein wichtiges Instrument für die Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Doch wie genau entstehen diese Richtsätze – und wer darf Einblick in die zugrunde liegenden Daten verlangen?

Ein Steuerpflichtiger versuchte genau das herauszufinden – und ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert. Das höchste deutsche Steuergericht hat mit Urteil vom 09.05.2025 (Az. IX R 1/24) entschieden: Ein Anspruch auf Offenlegung der internen Datenbasis besteht nicht.


Was ist die Richtsatzsammlung?

Die Richtsatzsammlung wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Sie enthält branchenübliche Umsatz- und Gewinnspannen, die zur Schätzung und Verprobung von Betriebsergebnissen im Rahmen von Außenprüfungen genutzt werden – insbesondere bei Bargeschäften und kleineren Betrieben ohne detaillierte Buchführung.


Was wollte der Kläger wissen?

Ein Antragsteller berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und forderte unter anderem:

  • Angaben zur Anzahl der geprüften Betriebe, deren Daten in die Richtsatzsammlung eingeflossen sind
  • Kriterien zur Auswahl der Betriebe
  • Einsicht in Prüfungsauswertungen und Protokolle

Das zuständige Finanzministerium gab allgemeine Informationen preis, verweigerte aber die Herausgabe konkreter Unterlagen – mit Hinweis auf die Vertraulichkeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die die Richtsätze erarbeitet.


Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung und stellte klar:

Kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Offenlegung der Entstehungsunterlagen der Richtsatzsammlung
Sitzungen und Arbeitsunterlagen der beteiligten Gremien sind gemäß § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG vertraulich
✅ Der Gesetzgeber schützt bewusst den freien, sachbezogenen Austausch innerhalb der Finanzverwaltung
✅ Informationsfreiheitsgesetze der Länder gelten nicht, wenn spezielle bundesgesetzliche Regelungen (wie hier das FVG) eine Vertraulichkeit vorschreiben


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer oder Berater?

Die Richtsatzsammlung bleibt ein wirkungsvoller Maßstab der Finanzverwaltung, dessen genaue Entstehung für Außenstehende nicht überprüfbar ist.

Das Urteil stärkt die Position der Finanzverwaltung, schränkt aber zugleich die Transparenz für Steuerpflichtige deutlich ein. Dies hat vor allem praktische Relevanz in Fällen, in denen:

  • Schätzungen auf Basis der Richtsätze vorgenommen werden
  • Mandanten gegen solche Schätzungen argumentieren wollen
  • die Herleitung der Zahlen nachvollzogen werden soll

Unser Praxistipp

▶️ Wenn Richtsätze zur Schätzung herangezogen werden, lohnt es sich, Betriebsindividuelle Besonderheiten frühzeitig zu dokumentieren
▶️ Widerspruch gegen Schätzungen sollte immer gut begründet erfolgen – etwa durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Wareneinsatzanalysen oder Vergleichszahlen aus der Branche
▶️ Lassen Sie sich nicht auf allgemeine Diskussionen über die Richtsatzsammlung ein, sondern argumentieren Sie konkret am Einzelfall


Fazit

Das BFH-Urteil zeigt: Die amtliche Richtsatzsammlung bleibt für Steuerpflichtige eine „Black Box“. Einblick in die Datengrundlage oder Methodik gibt es nicht – auch nicht über das Informationsfreiheitsgesetz. Damit wird der Fokus noch stärker auf eine sorgfältige und plausible Betriebsdokumentation gelegt, um Schätzungen wirksam entgegentreten zu können.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 43/25 vom 10.07.2025


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Wir unterstützen Sie bei der Verteidigung Ihrer Zahlen – kompetent und verlässlich.

BFH: Keine Umsatzsteuerkorrektur bei Insolvenz der Zahlstelle – Unternehmer trägt das Risiko

📆 Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22
📌 Relevanz für: Unternehmen mit Zahlungsabwicklung über Dritte (Zahlstellen)


Worum geht es?

Viele Unternehmen bedienen sich zur Abwicklung von Zahlungen sogenannter „Zahlstellen“ – also Dritter, über die Kundenzahlungen eingesammelt und dann weitergeleitet werden. Doch was passiert umsatzsteuerlich, wenn diese Zahlstelle insolvent wird und das Geld nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Die Umsatzsteuer bleibt trotzdem geschuldet.


Was hat der BFH entschieden?

Mit Urteil vom 30.04.2025 (XI R 15/22) hat der BFH folgende Leitsätze aufgestellt:

🔹 Entgelt vereinnahmt – trotz Nichtauszahlung durch Zahlstelle

Sobald der Zahlungspflichtige (z. B. ein Kunde) den Betrag an die Zahlstelle überweist, gilt das Entgelt beim Unternehmer als vereinnahmt – und damit als umsatzsteuerpflichtig (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Ist-Versteuerung).

🔹 Keine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Ausfall

Kommt es nicht zur Weiterleitung der Zahlung (etwa wegen Insolvenz der Zahlstelle), kann der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht korrigieren. Der Ausfall stellt keinen Fall für eine Berichtigung nach § 17 UStG dar.

🔁 Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 24.02.2021 – XI R 15/19), die bereits ähnliche Fälle behandelt hat.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Wenn Sie Ihre Zahlungseinzüge an Dritte delegieren, tragen Sie das volle Risiko, dass diese das Geld nicht weiterleiten – aus steuerlicher Sicht haben Sie das Geld dennoch „erhalten“.

Folge:
Sie müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, auch wenn Ihnen wirtschaftlich kein Geld zugeflossen ist.


Unser Praxistipp

▶️ Vermeiden Sie unnötige Zahlungsrisiken durch Dritte.
▶️ Prüfen Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Zahlstelle.
▶️ Vertraglich absichern, dass Kundenzahlungen treuhänderisch behandelt werden.
▶️ Wenn möglich: Verzicht auf Zwischenstellen – direkte Zahlung an Ihr Unternehmen bevorzugen.


Fazit

Das BFH-Urteil stellt klar: Zahlungseingänge bei einer „Zahlstelle“ sind umsatzsteuerlich wie eigene Zahlungseingänge zu behandeln. Eine spätere Insolvenz der Zahlstelle ändert daran nichts. Unternehmer sollten das Umsatzsteuer-Risiko bei der Auslagerung von Zahlungsprozessen sehr genau prüfen.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof


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Wir beraten Sie gerne zur sicheren Gestaltung von Zahlungsflüssen und steuerlichen Risiken.

Gewerbesteuer bei Anteilsverkäufen in komplexen Gesellschaftsstrukturen: Was der BFH jetzt entschieden hat

📆 BFH-Urteil vom 08.05.2025 – IV R 9/23
💡 Relevanz für: Mitunternehmerschaften, atypisch stille Beteiligungen, Holdingstrukturen


Worum geht es?

Viele Unternehmen nutzen Beteiligungsstrukturen mit mehreren Ebenen – zum Beispiel eine Personengesellschaft, die selbst wiederum an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist. In der Steuerwelt spricht man dann von einer „doppelstöckigen Personengesellschaft“. Wird ein Anteil an der oberen Gesellschaft verkauft, stellt sich die Frage: Wie ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich zu behandeln?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.05.2025 dazu wichtige Klarstellungen getroffen – mit spürbaren Folgen für Ihre Steuerlast.


Was hat der BFH entschieden?

Die wichtigsten Aussagen des Urteils (Az. IV R 9/23) im Überblick:

🔹 Ein Veräußerungsvorgang – keine Aufteilung auf „Ober-“ und „Untergesellschaft“

Wenn Sie Ihren Anteil an der Obergesellschaft verkaufen, dann zählt der gesamte Gewinn auf dieser Ebene – selbst wenn ein Teil davon auf stille Reserven in der Untergesellschaft entfällt. Es erfolgt keine steuerliche Aufteilung auf die verschiedenen Beteiligungsebenen.

🔹 Keine Kürzung der Gewerbesteuer

Obwohl in der Untergesellschaft möglicherweise begünstigte Vermögenswerte (z. B. Betriebsvermögen) enthalten sind, darf der Veräußerungsgewinn nicht nach § 9 GewStG gekürzt werden. Das bedeutet: Die Gewerbesteuer fällt auf den gesamten Gewinn an.

🔹 Ausnahme für Schifffahrt greift nicht

Selbst wenn die Untergesellschaft Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt, greift auch die spezielle Kürzungsvorschrift (§ 9 Nr. 3 GewStG) nicht – da sich die Kürzung nur auf die veräußernde Obergesellschaft bezieht.

🔹 Besonderheit bei atypisch stillen Beteiligungen

Ist ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, wird eine zusätzliche Mitunternehmerschaft begründet. Wird diese unterjährig beendet, gilt das gewerbesteuerlich als zwei verschiedene Betriebsphasen – und es sind zwei getrennte Gewerbesteuermessbeträge festzusetzen.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Wenn Sie Beteiligungen an Personengesellschaften halten – ob direkt oder über „doppelstöckige“ Strukturen – sollten Sie bei geplanten Verkäufen Folgendes beachten:

Gewerbesteuer fällt auf den Gesamtgewinn an, selbst wenn Anteile an „unteren“ Gesellschaften betroffen sind.
Gestaltungen zur Kürzung der Gewerbesteuer sind stark eingeschränkt.
Bei atypisch stillen Beteiligungen ist besondere Vorsicht bei unterjähriger Beendigung geboten – hier drohen sonst ungeplante Nachzahlungen.


Unser Praxistipp

Strukturen mit Ober- und Untergesellschaften bieten unternehmerische Vorteile – steuerlich sind sie jedoch anspruchsvoll. Eine vorausschauende Planung bei Ein- und Ausstiegen (z. B. durch Verkauf oder Umstrukturierung) ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Wir beraten Sie gerne zu:

  • Gestaltungen rund um Mitunternehmerschaften und stille Beteiligungen
  • Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit Blick auf die Gewerbesteuer
  • Optimierung Ihrer Gesellschaftsstruktur

🧭 Sie planen den Verkauf oder die Umstrukturierung einer Beteiligung?
Sprechen Sie uns frühzeitig an – wir helfen Ihnen, steuerlich optimal vorzugehen.

BFH-Urteil zur Gewerbesteuer bei doppelstöckigen Personengesellschaften: Keine Aufteilung des Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 08.05.2025 – IV R 40/22


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. IV R 40/22) eine wichtige Entscheidung zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von Anteilsveräußerungen bei doppelstöckigen Personengesellschaftsstrukturen getroffen. Im Fokus steht die Frage, wie ein Veräußerungsgewinn einer Oberpersonengesellschaft steuerlich zu behandeln ist, wenn deren Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft stille Reserven enthält.

Kernaussagen des Urteils

Der BFH stellt in seinem Urteil klar:

  • Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft unterfällt dem Tatbestand des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.
  • Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf stille Reserven der Ober- und Unterpersonengesellschaft ist nicht vorzunehmen. Es handelt sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, der ausschließlich der Obergesellschaft zuzurechnen ist.
  • Auch soweit der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt, ist keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG möglich.
  • Darüber hinaus ist § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht anwendbar, wenn eine Oberpersonengesellschaft ihre Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft veräußert, selbst wenn deren Erträge teilweise von der Gewerbesteuer befreit wären.

Hintergrund: Doppelstöckige Personengesellschaften im Gewerbesteuerrecht

Doppelstöckige Personengesellschaften – also Beteiligungsverhältnisse, bei denen eine Personengesellschaft Anteile an einer weiteren Personengesellschaft hält – sind in der steuerlichen Praxis weit verbreitet. Insbesondere im Mittelstand und bei Familienunternehmen kommen solche Strukturen häufig vor. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen in diesen Konstellationen war bislang nicht eindeutig geregelt – insbesondere, wenn stille Reserven sowohl auf der Ebene der Ober- als auch der Untergesellschaft vorhanden waren.

Praxisfolgen der Entscheidung

Das Urteil bringt wichtige Klarheit, aber auch neue Herausforderungen:

  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Obergesellschaften sind in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen – auch wenn ein Teil der Wertsteigerung faktisch auf die Untergesellschaft zurückzuführen ist.
  • Die bisher vertretene Ansicht, dass anteilige Kürzungen oder Steuerbefreiungen möglich seien (insbesondere bei befreiten Tätigkeiten der Untergesellschaft), ist mit dieser Entscheidung hinfällig.
  • Gestaltungen, die auf eine steuerliche Entlastung über § 9 Nr. 2 oder § 3 Nr. 20 GewStG zielten, müssen kritisch hinterfragt und gegebenenfalls neu bewertet werden.

Fazit

Der BFH stellt mit seiner Entscheidung ein weiteres Mal klar, dass die gewerbesteuerliche Behandlung von Veräußerungsvorgängen streng formalistisch zu beurteilen ist. Für steuerliche Berater und Unternehmensverantwortliche bedeutet dies: Sorgfältige Prüfung bestehender Strukturen und eine vorausschauende Gestaltung sind unerlässlich, um steuerliche Risiken bei Anteilsveräußerungen zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.05.2025 – IV R 40/22

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Steuerfalle bei Wegzug ins Ausland

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist seit einigen Jahren verstärkt in den Fokus der steuerlichen Beratung gerückt. Der Grund: Eine Kombination aus zunehmender internationaler Mobilität und erheblichen gesetzlichen Verschärfungen. Wer als Anteilseigner mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland verzieht, sieht sich plötzlich mit einer Steuerlast auf fiktive – also tatsächlich nicht realisierte – Gewinne konfrontiert.

Verschärfungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 hat der Gesetzgeber das Regime der Wegzugsbesteuerung nochmals deutlich verschärft. Die wohl gravierendste Änderung: Die Möglichkeit einer dauerhaften zinslosen Stundung bei Wegzügen in EU-/EWR-Staaten ist entfallen. Zudem können nachträgliche Wertverluste der betroffenen Anteile steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden – ein massiver Eingriff in die Besteuerungssystematik, der hohe Praxisrelevanz hat.

Ausweitung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Konzept der Wegzugsbesteuerung über das AStG hinaus ausgedehnt. Nunmehr unterliegen auch „gewichtige“ Beteiligungen an Investmentanteilen im Privatvermögen (§ 19 Abs. 3 InvStG) sowie bestimmte Spezial-Investmentanteile (§ 49 Abs. 5 InvStG) einem fiktiven Besteuerungstatbestand beim Wegzug.

Diese Entwicklung wird flankiert von mehreren bedeutenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Auslegung der Wegzugsbesteuerung sowie durch ausführliche Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen im Anwendungserlass zum AStG vom 22. Dezember 2023.

Beratungsangebot: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – Analyse, Gestaltung, Vermeidung

Die Wegzugsbesteuerung stellt für viele Unternehmer, Gesellschafter und Investoren eine erhebliche steuerliche Herausforderung dar – insbesondere bei einem geplanten Wohnsitzwechsel ins Ausland. Im Rahmen unseres Beratungsangebots analysieren wir gemeinsam mit Ihnen die individuelle Ausgangssituation, erläutern die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und zeigen praxistaugliche Gestaltungsansätze auf.

Sie profitieren von fundiertem Fachwissen, aktueller Rechtsprechung und einem strukturierten Überblick über:

  • Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
  • Rechtsfolgen eines Wegzugs – auch bei Investmentanteilen
  • Möglichkeiten zur Vermeidung oder Gestaltung
  • Konkrete Umsetzung anhand von erprobten Praxisfällen

Unsere Beratung bietet Ihnen eine verständliche und praxisnahe Aufarbeitung dieses komplexen Themas – inklusive individueller Handlungsempfehlungen und konkreter Maßnahmen zur Reduzierung steuerlicher Risiken.

Zielgruppe:
Unternehmer, Anteilseigner, Investoren, vermögende Privatpersonen und steuerliche Berater

Leistungsumfang:

  • Individuelle Erstberatung
  • Analyse der Beteiligungsverhältnisse und Wegzugskonstellation
  • Prüfung von Stundungsoptionen und Rückkehrregelung
  • Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung oder Optimierung der Wegzugsbesteuerung
  • Unterstützung bei der Umsetzung, ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater

Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Vorgespräch zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die passende Strategie für Ihre persönliche oder unternehmerische Situation.


Fazit:
Die Wegzugsbesteuerung ist kein rein theoretisches Konstrukt – sie trifft in der Praxis häufig Unternehmer, Investoren und zunehmend auch Privatpersonen. Eine frühzeitige steuerliche Beratung und strategische Planung sind unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung – BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgestellt. Ziel ist es, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) strukturell und digital besser aufzustellen, um illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsbetrug noch effektiver zu bekämpfen.

📎 Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung und ist damit nicht endgültig beschlossen. Änderungen sind möglich.


🧾 Hintergrund: Warum ein neues Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung?

Bereits in der letzten Legislaturperiode (20. Wahlperiode) wurde mit dem damaligen Entwurf (BT-Drucksache 20/13956) ein umfassendes Gesetzesvorhaben eingebracht, das allerdings der Diskontinuität zum Opfer fiel.
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist die Stärkung der FKS explizit verankert – insbesondere in den Randziffern 524 ff., 1519 ff. und 1693. Der neue Referentenentwurf greift diese Punkte auf, modernisiert bestehende Regelungen und bereitet sie technisch auf die Herausforderungen der digitalen Arbeitswelt vor.


⚖️ Zielsetzung des neuen Gesetzes

Das Gesetz verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  1. Digitalisierung der Prüfverfahren der FKS und effizienterer Datenaustausch mit anderen Behörden
  2. Modernisierung der Rechtsgrundlagen, z. B. durch aktualisierte Meldepflichten und automatisierte Prüfzugriffe
  3. Ausbau der Kontrollkompetenzen, insbesondere bei neuen digitalen Beschäftigungsformen (z. B. Plattformarbeit, Gig Economy)
  4. Rechtssicherheit für Arbeitgeber, indem Meldepflichten und Dokumentationsanforderungen klarer gefasst werden
  5. Stärkung der Abschreckungswirkung durch gezieltere Kontrollen und höhere Transparenz im Vollzug

🛠️ Was könnte sich für Unternehmen ändern?

Auch wenn sich der Referentenentwurf noch im Entwurfsstadium befindet, zeichnen sich bereits konkrete Auswirkungen für Arbeitgeber und Steuerberater ab:

1. Mehr digitale Schnittstellen zur FKS

  • Elektronische Meldesysteme sollen ausgebaut und mit bestehenden IT-Lösungen (z. B. ELStAM, DEÜV) verknüpft werden
  • Automatisierte Prüfzugriffe auf Sozialversicherungsdaten und Steuerdaten sind geplant

2. Erweiterte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

  • Arbeitgeber in bestimmten Branchen (z. B. Bau, Pflege, Logistik) müssen Beschäftigungsverhältnisse digital dokumentieren
  • Auch kurzfristige Beschäftigungen und Einsatzzeiten sollen minutengenau erfasst werden können

3. Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Dritten

  • Plattformanbieter oder Vermittlungsdienste könnten zu Meldepflichten für vermitteltes Personal verpflichtet werden

4. Rechtsfolgen bei Verstößen werden geschärft

  • Erhöhung von Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen bei systematischer Schwarzarbeit
  • Erleichterung der Beweisführung durch technische Auswertungsverfahren

📌 Bedeutung für Steuerberatung & Lohnbüros

Für Steuerberater, Lohnbuchhalter und HR-Verantwortliche bedeutet der Gesetzentwurf eine mögliche Ausweitung der Melde- und Prüfpflichten. Es empfiehlt sich:

  • Frühzeitige Vorbereitung auf mögliche neue Anforderungen an Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Überprüfung bestehender Systeme und Prozesse, insbesondere in Branchen mit hohem Prüfaufkommen
  • Beratung von Mandanten zur Einhaltung von Aufzeichnungspflichten und zur Absicherung gegen unbeabsichtigte Verstöße

🗓️ Wie geht es weiter?

Derzeit liegt der Entwurf zur internen Abstimmung in den Ressorts der Bundesregierung. Eine Kabinettsbefassung und ggf. Einbringung in den Bundestag ist voraussichtlich für Herbst 2025 vorgesehen.

Wir halten Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess und konkrete Änderungen auf dem Laufenden – insbesondere, sobald ein Regierungsentwurf oder erste Stellungnahmen vorliegen.


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Quellen:

  • BMF, Mitteilung vom 07.07.2025
  • Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin