Protokoll zur Änderung des DBA Mauritius

Das in Berlin am 29. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mauritischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Mauritius sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

  • Änderungsprotokoll vom 29. Oktober 2021

Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.10.2021

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nicht

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss vom 15. Oktober 2021 (Az. 9 V 2341/21 K) entschieden.

Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich die Antragstellerin durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen zurückzuführen sei. Im Übrigen seien die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO nicht durch das COVInsAG ausgesetzt worden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Beschluss 9 V 2341/21 K vom 15.10.2021

Einräumung eines Erbbaurechts auf einem landwirtschaftlichen Grundstück führt zur Zwangsentnahme

Mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 2130/17 E,AO) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme führt, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 14 ha großen Grundstücks, das ursprünglich von ihrem Vater landwirtschaftlich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellenweise an unterschiedliche Pächter verpachtet wurde. Die Klägerin führte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte die Klägerin auf einer Teilfläche von ca. 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils 15 Jahre. Die KG verpflichtete sich, hierauf Gebäude für ihren Produktionsbetrieb zu errichten. Tatsächlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche weiterhin für den Getreideanbau genutzt wurde.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bestellung des Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche geführt habe. Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die BFH-Rechtsprechung, die die aus einer Erbbaurechtsbestellung resultierende endgültige Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Entnahme behandele, nicht eingreife, wenn die geplante Bebauung tatsächlich nicht (zeitnah) erfolge.

Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die streitige Teilfläche von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betriebsvermögen ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs entnommen. Eine solche Nutzungsänderung führe bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Zwangsentnahme, wenn die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt. Betreffe die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche, sei dies unschädlich. Im Streitfall sei eine Teilfläche von ca. 25 % bezogen auf die Gesamtfläche aller Betriebsgrundstücke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich überschritten sei. Durch die Bestellung des Erbbaurechts für einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren sei das Grundstück dauerhaft dem Betrieb der Klägerin entzogen worden.

Dass es tatsächlich bislang nicht zu der geplanten Bebauung gekommen sei, sei nicht von Bedeutung, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbauberechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet habe, zu einer Entnahme führe. Da lediglich der Wille des Betriebsinhabers – hier der Klägerin – für die Entnahmehandlung maßgeblich sei, komme es auf die spätere Änderung der Absichten eines Dritten – hier der Erbbauberechtigten – nicht an.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 13 K 2130/17 vom 15.09.2021 (nrkr)

Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

Mit Urteil vom 23. September 2021 (Az. 10 K 3692/19 Kfz) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde.

Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein, dass es sich um einen „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zu prüfen.

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als „Schaustellerfahrzeug Packwagen über 2,5t“ bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren.

Die Klage blieb dagegen erfolglos. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechtsgrundsätze zum Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen.

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung. Diese stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend dem „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ des Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen im Schaustellergewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall habe die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 10 K 3692/19 vom 23.09.2021

Stellungnahme: Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

Ergänzend zur Stellungnahme der WPK zum Legislativvorschlag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) haben sich die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer) in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 gegen einzelne Aspekte des Legislativvorschlags ausgesprochen.

Aufsichtsbehörde

Insbesondere lehnen die Präsidenten der Kammern die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften ab, da die Einrichtung einer solchen Fachaufsicht einen erheblichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der freiberuflichen Berufskammern darstellen würde.

Durchgriffsrechte

Ebenso kritisch sehen die Präsidenten die Schaffung von Durchgriffsrechten der geplanten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationale Aufsichtsbehörden. Die Weisungsbefugnis der EU-Behörde würde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Berufskammern weiter aushöhlen, sondern könnte faktisch auch zu einer direkten Aufsicht über die Verpflichteten führen. Dies ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Heterogenität

Zudem wird angeregt, eine Regelung in die EU-Verordnung aufzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die EU-Aufsichtsbehörde die Heterogenität der einzelnen Gruppen von Verpflichteten berücksichtigt, soweit sie koordinierend und beratend tätig wird.

Berufsgeheimnis

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses im Legislativvorschlag unzureichend berücksichtigt wird. Daher wird vorgeschlagen, die 6. Geldwäscherichtlinie um die Klarstellung zu ergänzen, dass Aufsichtsbehörden keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn auch der beaufsichtigte Berufsgeheimnisträger nicht zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Außerdem wird angeregt, in der 6. Geldwäscherichtlinie eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger von der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu normieren.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.11.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Liste der Hochrisikoländer aktualisiert

Die Financial Action Task Force (FATF) hat die Liste der Länder, die unter FATF-Beobachtung stehen, aktualisiert (21. Oktober 2021) und eine Liste der Länder veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021). Die WPK hat die Übersicht der Listen entsprechend zuletzt am 8. November 2021 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat mit Delegierter Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 ebenfalls Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko festgelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 vom 7. Dezember 2020. Eine Aktualisierung durch die Europäische Kommission gab es in diesem Jahr noch nicht.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.11.2021

Corona-Pandemie: kein Recht auf Einstellungen der Zahlung von Gewerberaummiete

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2021, Aktenzeichen 18 O 184/21, entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung besteht.

Die Beklagte, die in Deutschland über mehrere hundert Warenhäuser verfügt, zahlte für eines ihrer Geschäftslokale, welches sich im nördlichen Emsland befindet, im April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Zuvor hatte sie mit gleichlautenden Schreiben ihren Vermietern, unter anderem auch der Klägerin, mitgeteilt, dass sie die Mietzahlungen einstelle und erwarte, dass während der von der WHO angekündigten offiziellen Dauer der COVID-19-Pandemie eine Reduzierung der Miete und anderer Nutzungsentgelte erfolge, die dem Rückgang des „Verkehrs“ entspreche. Für den Zeitraum nach der Pandemie erwarte sie von den Vermietern weitere Mietanpassungen und andere relevante Unterstützungen. Die Klägerin hat vorgerichtlich die Auffassung vertreten, ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehe nicht, da die Beklagte in der Nutzung der Räume frei sei. Darüber hinaus sei der Vertrieb von Waren auf anderem Weg noch möglich. Schließlich treffe die Beklagte das Verwendungsrisiko der Räumlichkeiten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie machte unter anderem geltend, dass durch die öffentlich-rechtliche Schließungsanordnung die Tauglichkeit der Mietsache zur vertraglichen Nutzung aufgehoben sei. Die Zugänglichkeit eines Geschäftslokals für den Publikumsverkehr sei eine Grundbedingung einer einzelhandelsgewerblichen Vermietung. Jedenfalls liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, was zu einem vollständigen Wegfall der Mietzahlungspflicht führe.

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück gab nun der Vermieterin recht. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko treffe beim Gewerberaummietvertrag den Mieter. Eine Vereinbarung zu Besucher- und Kundenfrequenz sei nicht getroffen worden. Die behördlich verordneten Beschränkungen rechtfertigten nicht die Annahme eines Mangels von zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts vermieteten Räumlichkeiten. Die Gründe, die zu den angeordneten Nutzungs- und Betriebsbeschränkungen geführt hätten, beruhten weder auf dem baulichen Zustand noch auf der Lage der Mietsache. Ebenso wenig entfalle der Anspruch der Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für den Einzelhandel seien zwar nicht vorhersehbar gewesen. Sie seien jedoch weder dem Risikobereich der Klägerin noch demjenigen der Beklagten zuzuordnen. Es könne wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen würden. Eine solche Anpassung komme allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzumutbar sei. Hierzu seien die konkreten Auswirkungen für beide Vertragsparteien zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer war das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um das Festhalten am Vertrag als unzumutbar zu bewerten. Zum einen seien nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit gewesen. Zum anderen habe die Möglichkeit des Online-Handels bestanden. Schließlich widerspreche das Verhalten der Beklagten auch den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes. Die Beklagte habe in ihrer Mitteilung über die Zahlungseinstellung gegenüber der Klägerin sowie ihren weiteren Vermietern unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, einseitig Risiken auf die Klägerin sowie die weiteren Vermieter abwälzen zu wollen, ohne – in Anbetracht der für alle Marktteilnehmer neuen Situation – nach einer konstruktiven Lösung zu suchen. Unter Berücksichtigung dessen könne die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht erwarten, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine Reduzierung der Mietzahlungsverpflichtung zu erreichen.

Die Beklagte hat die Möglichkeit, das Urteil des Landgerichts Osnabrück mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil 18 O 184/21 vom 27.10.2021

Muster eines „Stundenzettels“

Muster eines „Stundenzettels“ wurde aktualisiert

Das Muster eines „Stundenzettels“ zur Dokumentation der Arbeitszeit in begünstigten FuE-Vorhaben wurde entsprechend den Ausführungen unter Randnummer 116 des BMF-Schreibens zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vom 11. November 2021 aktualisiert.

Hinweise zum Muster eines „Stundenzettels“

Zur Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nach dem FZulG sind für ein begünstigtes Forschung und Entwicklung (FuE)-Vorhaben für jeden Arbeitstag, an dem ein FuE-Arbeitnehmer im begünstigten FuE-Vorhaben tätig wird, Aufzeichnungen zu führen, die den zeitlichen Einsatz dieses Arbeitnehmers in dem jeweiligen FuE-Vorhaben belegen. Entsprechende Stundenaufzeichnungen sind auch über die vom Einzelunternehmer bzw. von den Mitunternehmern erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 FZulG zu führen.

Es gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269). Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung.

Die Stundenaufzeichnungen können daher personell oder elektronisch geführt werden. Personelle Aufzeichnungen sind am Monatsende von einem FuE-Projektverantwortlichen gegenzuzeichnen.

Für die Dokumentation der Arbeitszeit in einem begünstigten FuE-Vorhaben stellt das Bundesministerium der Finanzen das Muster eines „Stundenzettels“ zur Verfügung. Die Verwendung dieses Musters für die Stundenaufzeichnung ist optional.

  • Muster eines „Stundenzettels“

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.11.2021

FAQ zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2763)

FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) wurden vorerst offline gestellt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vorerst offline gestellt.

Die in den FAQ enthaltenen Informationen zum FZulG werden durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 aktuell und ausführlicher beantwortet.

Eine Fortführung wird zu gegebener Zeit erfolgen, weitere Erläuterungen enthalten und neue Informationen bekannt machen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.11.2021

Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage (FZul) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag in § 3 Absatz 5 FZulG angehoben und die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert.

Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern in § 3 Absatz 4 FZulG und in Bezug auf die Anrechnung der FZul bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und die damit ggf. zusammenhängende Steuererstattung in § 10 FZulG getroffen.

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) wurden insbesondere in § 3 Absatz 6 FZulG erforderliche Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie in § 5 Absatz 4 FZulG ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.

Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai 1999, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuerpflichtigen ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des FZulG die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

  • Schreiben des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2020 / 20 / 10029 :007 vom 11.11.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin