Keine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse

Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden (Az. B 1 KR 7/21 R).

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sog. homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sog. heterologe Insemination) vorzusehen.

Die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt einer weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Versicherungsfall des § 27a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach § 27a SGB V unterstützt werden soll. Zwar erkennt die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Sie knüpft darüber hinaus jedoch den Leistungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen – bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit – Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen. Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation die Kompensation einer – in dieser Eheform – nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27a SGB V Künstliche Befruchtung

1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
  5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil B 1 KR 7/21 R vom 10.11.2021

Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von Koblenz zwei Wettbüros, in denen Pferde- und Sportwetten eines in Malta ansässigen Wettveranstalters vermittelt werden und neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Moni­toren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Stadt Koblenz nach der zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Wettbürosteuersatzung zu einer Wettbürosteuer herangezogen. Mit ihrer gegen diese Heranziehung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer. Das Ver­waltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Ent­scheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Wettbürosteuersatzung sei wirksam. Die beklagte Stadt sei zu deren Erlass befugt gewesen. Nach der Regelung des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2a GG) hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwand­steuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Diese Befugnis sei durch das Kommunalabgabengesetz an die Kommunen über­tragen worden. Bei der Wettbürosteuer handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpfe an die Lage des Wettbüros im Gemeindegebiet an, sodass der erforderliche örtliche Bezug gegeben sei. Dies gelte nicht nur für diejenigen Wetten, die sich auf vor Ort (live) mitverfolgbare Wettereignisse bezögen, sondern auch für Wetten auf sonstige Wettereignisse. Denn die Wett­bürosteuer betreffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Mög­lichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von reinen Wettvermittlungs­stellen unterscheide und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstelle. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung, durch die eine zum Wetten anreizende Atmosphäre gefördert werde, die sich nicht in Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare Ereignisse erschöpfe. Die kommunale Wett­bürosteuer sei auch nicht mit der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Sportwettensteuer gleichartig. Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Merkmale der beiden Steuern seien neben Gemeinsamkeiten auch entscheidende Unterschiede in der Zielsetzung und dem Steuergegenstand festzustellen sowie ein stark abweichendes Aufkommen der beiden Steuern und ein abweichender Kreis der Steuerschuldner. Die Besteuerung verletze auch nicht die unionsrechtlich gewähr­leistete Dienstleistungsfreiheit.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil 6 A 10341/21.OVG vom 02.112021

Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Fahrradlieferanten (sog. Rider), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant beschäftigt. Er liefert Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Beklagte gewährt den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, dass die Beklagte ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Er hat gemeint, die Beklagte sei hierzu verpflichtet, weil es in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers falle, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Regelung sei wirksam. Da die bei ihr als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, würden sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht bzw. nicht erheblich belastet. Darüber hinaus seien etwaige Nachteile durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu können, und – bezüglich des Fahrrads – durch das von ihr gewährte Reparaturbudget ausgeglichen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. Die Beklagte wird durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trägt nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Dieses liegt vielmehr beim Kläger. Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen zu können, stellt keine angemessene Kompensation dar. Es fehlt insoweit an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Zudem würde auch eine Klausel, die nur die ohnehin geltende Rechtslage wiederholt, keinen angemessenen Ausgleich schaffen. Die Höhe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets orientiert sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Kläger kann über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt ist er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nach § 611a Abs. 1 BGB verlangen, dass diese ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt. Er kann nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.

Hinweis: Weitere Parallelsache Urteil 5 AZR 335/21 vom 10.11.2021

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil 5 AZR 334/21 vom 10.11.2021

Elektromobilität: Novellierte Ladesäulenverordnung legt nutzerfreundliche Anforderungen fest

Altmaier: „Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher“

Das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen wird einfacher und nutzerfreundlicher. Dafür sorgt die novellierte Ladesäulenverordnung, die am 10.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Sie legt fest, dass Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, beim Ad-hoc-Laden mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängiger Kredit- und Debitkarte ermöglichen müssen.

„Das Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher. In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Laden ihres E-Autos an öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit den gängigen Kredit- und Debitkarten bezahlen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, damit der Durchbruch der Elektromobilität gelingt.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Die neuen Anforderungen der Ladesäulenverordnung erweitern die Bezahlmöglichkeiten beim Laden an öffentlich-zugänglichen E-Ladesäulen.

Neben dem Zahlen mit Kredit- und Debitkarte, welches künftig möglich sein wird, können die Betreiber selbstverständlich weiterhin auch alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten, wie webbasierte Systeme über eine App oder mit einem QR-Code. Zukünftig sollen öffentliche Ladepunkte zudem mehr aktuelle Informationen liefern. Dafür sieht die novellierte Verordnung eine Schnittstelle vor, die es erlaubt, Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft an die Verbraucherinnen und Verbraucher zu übermitteln.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Anbieter haben bis Mitte 2023 Zeit, Ladesäulen zu entwickeln und zuzulassen, die den neuen Anforderungen entsprechen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 10.11.2021

Inflationsrate im Oktober 2021 bei +4,5 %

Insbesondere die weiter steigenden Energiepreise führen erneut zu hoher Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, Oktober 2021
+4,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2021
+4,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2021 bei +4,5 %. Im September 2021 hatte sie bei +4,1 % gelegen. Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im August 1993 mit +4,6 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum September 2021 um 0,5 %.

Temporäre Sondereffekte wirken weiterhin erhöhend auf die Inflationsrate

Die hohe Inflationsrate hat verschiedene Gründe, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 und der Preisverfall der Mineralölprodukte im Vorjahr wirken sich erhöhend auf die aktuelle Gesamtteuerung aus. Zusätzlich wirken zunehmend krisenbedingte Effekte, wie Lieferengpässe und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich ebenfalls im Verbraucherpreisindex niederschlagen.

Energiepreise zogen binnen Jahresfrist um 18,6 % an, Heizölpreis hat sich verdoppelt

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Oktober 2020 bis Oktober 2021 überdurchschnittlich um 7,0 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +18,6 % deutlich über der Gesamtteuerung. „Die Teuerungsrate für Energie hat sich den vierten Monat in Folge erhöht. Wesentlich dafür waren die Basiseffekte, da wir die aktuellen Preise mit den sehr niedrigen Preisen des Vorjahres vergleichen. Gleichzeitig wirkten sich die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe und die erneut gestiegenen Rohölpreise auf dem Weltmarkt erhöhend auf die Teuerungsrate der Energieprodukte aus“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt. Mit +101,1 % verdoppelten sich die Preise für Heizöl binnen Jahresfrist, ferner wurden die Kraftstoffe merklich teurer (+35,0 %). Auch die Preise für Erdgas (+7,4 %) und Strom (+2,5 %) erhöhten sich.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 4,4 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Oktober 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,4 %. Spürbar teurer für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden zum Beispiel Molkereiprodukte und Eier (+6,0 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+5,0 %). Insgesamt verteuerten sich die Verbrauchsgüter um 8,7 %. Auch die Preise für Gebrauchsgüter erhöhten sich (+3,7 %, darunter Fahrzeuge: +7,2 %; Möbel und Leuchten: +5,0 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +3,1 %

Die Preiserhöhungen bei Energie und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energie hätte die Inflationsrate im Oktober 2021 bei +3,1 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,9 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2021 um 2,4 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,5 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+4,7 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,8 %).

Kräftiger Preisanstiege bei Heizöl mit 17,5 % gegenüber dem Vormonat

Im Vergleich zum September 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2021 um 0,5 %. Vor allem erhöhten sich die Preise für Energieprodukte insgesamt um 4,0 %. Auffällig stark war der Preisanstieg bei Heizöl mit +17,5 %. Auch Kraftstoffe wurden mit +5,8 % spürbar teurer. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben im Vergleich zum Vormonat nahezu unverändert (-0,1 %, darunter frisches Gemüse: -2,7 %, aber Kaffee: +1,1 %). Die Preise für Pauschalreisen gingen vor allem saisonbedingt um 4,7 % zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.11.2021

Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)

Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Sie erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut ist, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Verordnung, die dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient (sog. Milieuschutzsatzung). Das Bezirksamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Teil der Wohnbevölkerung aus dem Gebiet verdrängt wird, wenn im Anschluss an die Veräußerung die Wohnungen aufgewertet und die Mieten erhöht oder die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt würden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Die sozialen Erhaltungsziele würden gefördert. Werde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, seien nach Lage der Dinge die vom Bezirksamt aufgezeigten erhaltungswidrigen Entwicklungen zu befürchten. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts liege nicht vor; die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt; es hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Beklagte durfte sein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gelegene Grundstück nicht ausüben. Nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor.

§ 26 Nr. 4 BauGB ist nach seinem Wortlaut eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über das Vorkaufsrecht bezogen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass die Vorschrift auf Vorkaufsrechte für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung keine Anwendung findet, kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des BauGB die alte Rechtslage nach dem BBauG insoweit unverändert übernehmen wollte und ihm dies bei der Gesetzesformulierung lediglich „misslungen“ ist. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Prüfung, ob zukünftig von erhaltungswidrigen Nutzungsabsichten auszugehen ist, scheidet daher aus.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2021 zum Urteil 4 C 1.20 vom 09.11.2021

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens1 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in der Broschüre „Lohnsteuer 2022 – Ein kleiner Ratgeber“, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

(…)

  • Merkblatt

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.11.2021

BaFin: Hinweis zum Abschlussprüferwechsel konkretisiert

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021 informierte die WPK über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel, der die verschärfte Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) aufgreift. Darauf aufbauend hat die BaFin aktuell in einem Verbändeanschreiben folgende Konkretisierungen mitgeteilt:

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kapitalverwaltungsgesellschaften

Ab dem 1. Januar 2022 sind auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, Investmentaktiengesellschaften sowie nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln.

Darüber hinaus würde es die BaFin begrüßen, wenn auch in den Fällen, in denen für die Prüfung der extern oder intern verwalteten Investmentvermögen in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder des Sondervermögens spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Prüferwechsel erfolgen würde.

Berechnung der Zahl der Geschäftsjahre

Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums sind nicht nur die Geschäftsjahre mitzuzählen, für die eine Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht, sondern auch solche, für die sich eine Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG aus anderen Aufsichtsgesetzen ergibt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuvor über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut verfügte und § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG hierüber direkt anzuwenden war.

Prüferwechsel

Die Vorschrift zum Abschlussprüferwechsel kann nicht durch interne Rotation oder den Wechsel zu einem Mitglied eines Netzwerks im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AP-VO erfüllt werden. Die BaFin kann in diesen Fällen eine externe Rotation einfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Accountancy Europe: FAQ zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Am 3. November 2021 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog mit Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht, der sich mit Aspekten der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befasst. Hintergrund ist die vorgeschlagene EU-weite Anforderung, wonach der Prüfer künftig begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens zu erlangen und zu bestätigen hat.

Die FAQ beleuchten insbesondere folgende Themengebiete:

  • begrenzte und hinreichende Prüfungssicherheit,
  • Anforderungen an die jeweiligen Formen der Prüfungssicherheit und Erläuterungen zum EU-Rechtsrahmen sowie
  • technische Aspekte berufsständischer Prüfungsstandards.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorläufige Deckung für PR-Kosten

Die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. Dies beinhaltet die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 08.11.2021 veröffentlichtem Urteil im Eilverfahren die Beklagte insoweit zu vorläufigem Deckungsschutz verurteilt.

Der Verfügungskläger (i. F. Kläger) ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG (i. F. Wirecard). Er nimmt die Verfügungsbeklagte (i. F. Beklagte) auf Deckung von Public-Relations-Kosten (i. F. PR-Kosten) aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) in Anspruch, welche die Wirecard bei der Beklagten für ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte.

Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München u. a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kläger beauftragte eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die Deckung u. a. mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.

Das Landgericht hat den auf Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes für PR-Kosten gerichteten Eilantrag durch Urteil vom 21.05.2021 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person „durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe. Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt.

Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entstünden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorläufigen Deckungsschutzes, zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 eine Entscheidung getroffen hat (siehe Pressemitteilung Nr. 46/2021 vom 07.07.2021). Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da etwaige Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.11.2021 zum Urteil 7 U 96/21 vom 05.11.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin