Bundesrat für strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte

Die Länder wollen die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5. November 2021 auf Anregung Nordrhein-Westfalens beschlossen.

Berechtigtes Interesse darlegen

Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse der Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.

Derzeit niedrige Hürden für Registerauskunft

Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Dies hat zur Folge, dass Personen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person.

Länderkammer sieht Missbrauchspotenzial

Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen exponierten Personen Missbrauchspotenzial, warnt der Bundesrat.

Durchsetzung von Forderungen

Melderegisterauskünfte dienen beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.11.2021

Wiederholtes Falschparken kann teuer zu stehen kommen

Das Amtsgericht München verurteilte am 31.08.2021 einen 87-Jährigen aus München-Milbertshofen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Sein Sohn hatte das Fahrzeug des Beklagten am 01.07.2020 in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war, abgestellt. Der Hausmeister der Anlage beauftrage das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeuges, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug nicht mehr in der Tiefgarage.

Die Klägerin trägt vor, im diesem Bereich dürfe nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen.

Der Beklagte trägt vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wüsste, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man Störung beseitigen können.

Der Hausmeister gab als Zeuge an, dass das Fahrzeug an dieser Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen, oft schon über Stunden, in geschätzt 50 Fällen blockiert habe. Er habe ihn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgestimmt worden, dass man ihn beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15m Entfernung.

Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage maximal fünf Mal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kfz dort über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/Aussteige- oder eine Be-/Entladevorgang vorlag.(…) Dass ein Fahrzeug an dieser Stelle andere Fahrzeuge bei der Benutzung der vorderen Boxen behindert, steht für das Gericht fest nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Zeugen. (…) Auch wenn, wie der Beklagtenvertreter (…) ausführt, auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle „kurzzeitig ihre Fahrzeuge abstellen, um z. B. Gegenstände in den in der Nähe befindlichen Aufzug zu bringen“, so zeigt er hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Zeugen (…) auf. Das Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem Pkw und kann es sofort wieder entfernen. Das liegt aber im Verhalten des Zeugen (…) nicht vor, der sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen hat. (…) Letztlich hat selbst der Zeuge (…) zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage (…) darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot besteht und dass bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.“

Zur Schadenshöhe führt das Gericht weiter aus: „Zunächst war das Einschalten eines Abschleppunternehmens im konkreten Fall dasjenige, was ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, denn er würde nicht zum wiederholten Male dem gewarnten Schädiger nachlaufen und mit eigenen Mitteln erneut die Beseitigung der Störung herbeiführen müssen. (…) In einem solchen Fall der Einzelbeauftragung ist anders als in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen vom in seinem Besitz gestörten Besitzer keine weitreichende Marktrecherche zu erwarten. (…) Das Gericht hält daher für den am 01.07.2020 erfolgten Fremdabschleppvorgang, 9,50 Euro für die Halteabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 Euro netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 Euro netto für den Kranplateauschlepper jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 448,15 Euro beträgt. Die volle angefangene Stunde auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 05.11.2021 zum Urteil 473 C 2216/21 vom 31.08.2021 (nrkr)

Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2022

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) kommt zum 01.01.2022. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, mit dem dieser neue Baustein des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingeführt wird, wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft – und damit zeitgleich mit der aktiven Nutzungspflicht des ERV für die Anwaltschaft.

Neben dem rechtlichen Rahmen für das eBO (§§ 10–12 ERVV) bringt das Gesetz einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV. Zudem enthält es Änderungen im Zustellungsrecht und sieht in § 173 ZPO erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang vor. Das eBO ist – wie auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III, IV ZPO ausgestaltet, kann also zur Wahrung der prozessualen Schriftform genutzt werden. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen gilt ab dem 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht. Hierzu zählen z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände.

Derzeit erarbeitet das Bundesjustizministerium zudem eine neue Bekanntmachung zu § 5 ERVV (ERVB 2022). Die ERVB 2022 beruht auf der mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs geänderten ERVV. Sie soll vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der ERVV und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB klar regeln und so Rechtssicherheit schaffen. Daneben enthält der Entwurf der ERVB 2022 Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie eingebetteten Schriftarten; zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen.

Mit Blick auf die zum 01.01.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das beA bislang noch nicht in ihrer täglichen Praxis nutzen, die verbleibende Zeit nutzen sollten, um sich vorzubereiten und die Abläufe in ihren Kanzleien anzupassen. Eine Hilfestellung hierzu findet sich u. a. im aktuellen BRAK-Magazin.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 03.11.2021

Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben zugestellten Urteilen ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.

Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (Az. 20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.11.2021 zu den Urteilen 20 K 551/19 und 20 K 559/19 vom 03.11.2021

Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen

Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

Hinweis:

Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit
    a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
    a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt:

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
    a) für Beträge bis einschließlich 20.000 Euro in eigener Zuständigkeit;
    b) bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
    c) für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
    d) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
    a) 40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
    b) 200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
    c) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 125.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.

IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.

B. Gemeinsame Anordnungen

I. Zuständigkeitsgrenzen

  1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
  2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

II. Ablehnung von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.

III. Vorlage von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.

In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 2. November 2021 (BStBl I S. …) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 1. Oktober 2020 (BStBl I S. 987).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) 3 – S-0336-1 / 18 vom 02.11.2021

Pandora Papers: Steuerberater unter Generalverdacht

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht.

Bereits nach der Debatte im EU-Parlament hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) die Befürchtung geäußert, dass die vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen in Zusammenhang mit den sog. Pandora Papers beim Europäischen Gesetzgeber zu Überreaktionen führen könnte. Mit der Verabschiedung der Entschließung in der nachfolgenden Plenarsitzungswoche „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (2021/2922(RSP) hat das EU-Parlament dann auch einen Forderungskatalog mit insgesamt 90 Punkten zur Geltung verholfen, der getrost als Rundumschlag bezeichnet werden kann.

Dabei stellen die Parlamentarier etwa „mit Bedauern“ fest, dass die geleakten „14 professionellen Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögenden Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützten, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen.“ Leider führt das EU-Parlament nicht auf, dass diese Anzahl nach den Veröffentlichungen des International Consortiums of Investigative Journalists (ICIJ) weltweit zu sehen und insbesondere Anbieter mit Sitz im Raum Karibik, persischer Golf und südchinesischem Meer umfasst.

Tatsächlich weisen die Pandora Papers ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Inhaber der Offshore-Unternehmungen aus Russland, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und China kommen. Allein die Anwaltskanzlei Alcogan mit Sitz in Panama gründete nach den Veröffentlichungen des ICIJ 312 Offshore-Unternehmen auf den Virgin Islands. Mit der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie erwähnen die Pandora Papers einen weiteren Global Player in Zusammenhang mit dem Verschieben von fragwürdig erworbenem Vermögen in „Steuerparadiese“. Der Wahrscheinlichkeitswert, liebe Leserin und lieber Leser, dass Sie dagegen heute schon eine Offshore-Unternehmung im Steuerparadies Ihrer Wahl gegründet haben, dürfte dagegen exakt bei null liegen.

Das Problem von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist global und muss deshalb auch auf globaler Ebene angegangen werden.

Deshalb ist es nicht hilfreich, wenn der Europäische Gesetzgeber mit dem Finger auf den Berufstand zeigt und einer Entschließung zustimmt, die darauf hinweist, dass „die Selbstverwaltung und Überwachung [des Berufstands] nicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung tauge“. Genauso wenig ist es hilfreich, ein komplexes Aufsichtssystem einzuführen, dessen Funktionsfähigkeit in konkreten Fällen schon heute kritisch hinterfragt werden kann. Zudem sollte auch das Berufsgeheimnis der (rechts-) beratenden und prüfenden Berufe in Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht leichtfertig diskreditiert werden.

Schließlich sorgen die Angehörigen des Berufstands nicht allein als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern insbesondere aufgrund der berufsrechtlich verankerten Compliance-Funktion und einer hochwertigen, präventiv wirkenden Beratungsleistung dafür, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterbunden werden.

Statt gegen den Berufstand zu Felde zu ziehen, wäre es sinnvoller, wenn die Europäische Union endlich ihren Einfluss geltend macht, um Steueroasen, wie die Virgin Islands oder Panama, wirkungsvoll auszutrocknen. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden, insbesondere die sog. Financial Intelligence Units (FIU), die von den Verpflichteten mit einer enormen Datenfülle versorgt werden, endlich mit ausreichendem Personal und moderner Technik ausstatten.

Die Enthüllungen offenbarten, dass zahlreiche Politiker in die „Struktur“ der Pandora Papers verwickelt waren. Es wäre jedoch vollkommen verfehlt, wegen weniger schwarzer Schafe eine pauschale Verurteilung von Politkern und Politikerinnen vorzunehmen. Damit würde den in aller Regel hart arbeitenden, ehrlichen und überzeugten Mitgliedern der Gesetzgebungsgremien großes Unrecht zugefügt.

Dieselbe Differenzierung muss aber auch der Berufsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

BMF-Schreiben zu E-Books in Planung: Fragezeichen bleiben

E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der DStV weitere Ergänzungen an.

„Da steh ich nun ich armer Tor und …“ – so könnte das Resümee nach der Lektüre des Entwurfsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuersatz für digitale Medien lauten. Wobei: ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Das Schreiben enthält auch nützliche Praxisbeispiele. In Summe dürften sich jedoch gewichtige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl des richtigen Steuersatzes für E-Books bzw. vergleichbare Werke ergeben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 09/21 Ergänzungen an.

Besondere Herausforderung – Bundling-Angebote

Gerade bei Bundling- Angeboten dürfte die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine Herausforderung sein. So sei laut dem BMF-Entwurf im Einzelfall zu entscheiden, ob bei Bundling-Angeboten eine einheitliche Leistung vorliege, welche einem einheitlichen Steuersatz unterliegen würde. Ausschlaggebend: Die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Allein hier verbirgt sich Streitpotenzial.

Besonders kniffelig wird es, wenn im Bundling-Angebot Video-Elemente enthalten sind. Besteht das Werk nämlich „im Wesentlichen“ aus solchem Video-Content, kommt gesetzlich keine ermäßigte Besteuerung in Frage. Entscheidend für diese Beurteilung sei laut BMF-Entwurf, ob die Funktion „deutlich“ über die der gedruckten Werke hinausgehe. Diese weiche Formulierung ruft gerade nach finanz- oder höchstrichterlicher Klärung. Der DStV regte daher mehr Beispielsfälle an.

Fehlender Vertrauensschutz für Leistungsempfänger

Die Bestimmung des korrekten Steuersatzes für die betroffenen digitalen Medien dürfte sich in einigen Fällen schwierig gestalten. Dafür sorgt eine ganze Reihe nicht quantifizierbarer Begrifflichkeiten. Besonders misslich wird das für Leistungsempfänger. Schließlich verlieren diese bei einer falschen Würdigung im Zweifel das Recht auf Vorsteuerabzug.

Insofern regt der DStV eine Vertrauensschutzregelung für Leistungsempfänger an. Diese sollen sich zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auf die Beurteilung des Leistenden verlassen dürfen; außer sie hätten es wirklich besser wissen müssen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

Flexible Arbeitszeiten: Ohne tägliche Grenze leidet Erholung – Deutlich mehr Überstunden ohne Zeiterfassung

Wenn Schutzvorschriften zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit geschwächt werden, so wie im Sondierungspapier für eine Ampelkoalition als „begrenzte Möglichkeit“ skizziert, dürfte das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Belastungen bringen: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann durch mehr Überstunden verschlechtert statt verbessert werden. Die für die Gesundheit dringend notwendige Erholung wird weiter erschwert – schon jetzt hat rund die Hälfte der Erwerbstätigen Schwierigkeiten, von der Arbeit abzuschalten. Besonders betroffen sind Beschäftigte, deren Arbeit „flexibel“ über Projekte oder Deadlines organisiert wird, oder in Betrieben mit dünner Personaldecke. Damit steigt die Gefahr von Stresserkrankungen oder Burnout. Statt Abweichungen von den täglichen Erholungszeiten zu begünstigen, wäre es wichtig, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon vor gut zwei Jahren eingeforderte betriebliche Arbeitszeiterfassung gesetzlich umzusetzen, insbesondere bei mobiler Arbeit. Denn beispielsweise machen Beschäftigte im Homeoffice aktuell fast doppelt so viele Überstunden, wenn die Arbeitszeit nicht aufgezeichnet wird. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Sie stützt sich auf aktuelle Ergebnisse aus der repräsentativen Erwerbstätigenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung sowie den Stand der arbeitssoziologischen und -medizinischen Forschung. Gerade angesichts von verbreitetem Multitasking, „agilem“ und mobilem Arbeiten, von internationaler Vernetzung und umfassender digitaler Erreichbarkeit werde deutlich: „Eine vereinbarkeits- und gesundheitsförderliche Flexibilisierung der Arbeitszeit hängt sowohl von einem starken Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz, als auch von einer transparenten und im Betrieb verbindlich geregelten Arbeitszeiterfassung ab“, resümieren die WSI-Forscherinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Elke Ahlers.

Verschiedene Akteure drängen auf eine Flexibilisierung der Arbeitszeit, allerdings mit ganz unterschiedlicher Stoßrichtung. Die Gewerkschaften, die Grünen, die SPD und die Linken fordern, dass Beschäftigte stärker selbst über ihre Arbeitszeit bestimmen sollten. Arbeitgeberverbände und die FDP zielen dagegen darauf ab, das Arbeitszeitgesetz zu lockern, um längere tägliche Arbeitszeiten zu erlauben. Dies ist laut Wahlprogramm nötig, um mit dem wachsenden internationalen Wettbewerb mithalten und individualisierte Kundenwünsche erfüllen zu können. Ein Teil dieser Forderungen findet sich im gemeinsamen Sondierungspapier mit SPD und Grünen wieder, wo es heißt, dass eine „Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit“ über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geschaffen werden soll.

Eine Reihe von Studien zeigt: Wenn Beschäftigte über ihre Arbeitszeit mitentscheiden können, wirkt sich das in der Regel positiv auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aus. Aber auch das Gegenteil kann der Fall sein. Wenn beispielsweise Beschäftigte dauernd Überstunden leisten oder im Homeoffice ständig erreichbar sein müssen, leidet darunter die Work-Life-Balance.

Flexibles Arbeiten ist vor allem problematisch in Betrieben mit unzureichender Personaldecke, häufiger Projektarbeit und knappen Deadlines, macht die aktuelle Böckler-Befragung vom Juli 2021 unter rund 4.500 Erwerbstätigen deutlich. Bei ausreichend Personal leisten Vollzeitbeschäftigte danach im Durchschnitt zwei Überstunden pro Woche. Bei Personalengpässen sind es durchschnittlich 3,5 Überstunden. Beschäftigte, deren Arbeit über zeitlich enge Deadlines gesteuert wird, arbeiten wöchentlich im Durchschnitt 3,5 Stunden mehr, Beschäftigte ohne Deadlines machen drei Überstunden. Ohne Team-Projektarbeit leisten Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt 2,5 Überstunden pro Woche. Arbeiten sie in Projekten oder Teams, sind es durchschnittlich 3,5 Überstunden.

Wer am Projekterfolg gemessen wird, vergisst schnell die Uhr

Dass solche modernen und zunehmend verbreiteten Arbeitsformen oft mit deutlich längeren tatsächlichen Arbeitszeiten verbunden sind, habe allenfalls vordergründig mit freiwilligem Engagement zu tun, betonen die Wissenschaftlerinnen. Oft seien vom Arbeitgeber zu hoch angesetzte Ziele die wahren Gründe. „In solchen Fällen entscheiden sich Beschäftigte zwar dafür, Überstunden am Abend und am Wochenende zu leisten, aber nicht etwa aus Begeisterung für ihre Arbeit, sondern um ihr Arbeitspensum zu schaffen“ – und weil sie sich für den Erfolg von Projekten und die Einhaltung von Fristen verantwortlich fühlen. In der Wissenschaft ist in diesem Zusammenhang auch von „interessierter Selbstgefährdung“ die Rede.

Gleichzeitig berichten unter den Beschäftigten, für die Personalknappheit, enge Deadlines oder Projektarbeit ein Thema sind, nur 44 bis 49 Prozent, sie würden in ihrer Freizeit nicht oder nur wenig an ihre Arbeit denken. Bei den davon Nicht-Betroffenen gelingt es hingegen immerhin rund 55 bis 63 Prozent, nach Feierabend zumindest weitgehend abzuschalten. Insbesondere für Mütter stellen Überstunden und unplanbare Arbeitszeiten eine große Belastung dar, da sie häufig zusätzlich einen Großteil der Kinderbetreuung übernehmen, schreiben Lott und Ahlers. Leidet die tägliche Erholung, begünstigt das nach dem Stand der arbeitsmedizinischen Forschung psychische Beschwerden, etwa Burnouts.

Ob zeit- und ortsflexibles Arbeiten den Beschäftigten nützt oder schadet, hänge wesentlich von den Arbeitsbedingungen im Betrieb und der Unternehmenskultur ab, aber auch von den gesetzlichen Rahmenbedingungen, erklären Lott und Ahlers. Geschützt werden könnten Beschäftigte auch durch die Erfassung der Arbeitszeit. Das gelte auch und gerade für diejenigen, die mobil arbeiten. Nach den Daten der HBS-Erwerbstätigenbefragung leisten Beschäftigte ohne Zeiterfassung im Homeoffice besonders viele Überstunden: 3,5 Stunden im Wochendurchschnitt bei einer Vollzeitstelle. Dokumentieren sie ihre mobile Arbeitszeit selber, sind es 3 Stunden, zeichnet das Unternehmen die Arbeitszeit auf, dagegen 2 Stunden. Das schlägt auch auf die Möglichkeit zur Regeneration durch: Wird die Arbeitszeit nicht erfasst, geben nur 46 Prozent an, dass sie sich von der Arbeit erholen. Wird die Arbeitszeit von den Beschäftigten selbst dokumentiert, sagen dies 50 Prozent. Und wenn die Arbeitszeit betrieblich erfasst wird, sind es 58 Prozent.

Besser erholt seien also Beschäftigte, wenn die Arbeitszeit allgemeingültig und für alle im Betrieb dokumentiert wird. Allerdings kommen solche Regelungen bisher nur einer Minderheit zugute – am häufigsten noch in mitbestimmten und tarifgebundenen Betrieben: In Betrieben mit Betriebsrat geben 32 Prozent an, dass ihre Arbeitszeit im Homeoffice betrieblich erfasst wird, in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung sind es nur 19 Prozent. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen Beschäftigten mit und ohne Tarifvertrag.

Eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – wie vom EuGH im Jahr 2019 vorgeschrieben – sei unerlässlich, um mehr Beschäftigte, vor allem jene in nicht mitbestimmten Betrieben, zu schützen. Gleichzeitig müsse die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit und die Einhaltung von Ruhezeiten gewährleistet bleiben, betonen die Forscherinnen.

  • WSI Report Nr. 68, Oktober 2021

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.11.2021

Girokonto-Vergleich von Check24 war mangelhaft

Landgericht München I gibt Klage des vzbv gegen die Check24 Vergleichsportal Konten und Karten GmbH statt

  • Vergleich erfasste weniger als die Hälfte der Anbieter und meist nur eines von mehreren Kontomodellen.
  • Check24 hatte die Vergleichswebseite nach der vzbv-Klage eingestellt.
  • vzbv fordert Bereitstellung eines Vergleichsportals durch die BaFin.

Das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Check24-Vergleich erfasste nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Darüber hinaus waren mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Check24 hatte das Portal nach der Klage des vzbv eingestellt, den Vergleich aber vor Gericht verteidigt. Der vzbv fordert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe übernimmt.

„Das Gericht hat unsere Kritik bestätigt: Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher:innen müssen die Konditionen unterschiedlicher Kreditinstitute auch wirklich vergleichen können.“

EU-Recht schreibt kostenloses Vergleichsportal vor

Hintergrund des Rechtsstreits: Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine kostenfreie Webseite zum Vergleich von Zahlungskonten einzuführen. In Deutschland wurde Check24 vom Bundesfinanzministerium mit der Umsetzung beauftragt. Nach der erforderlichen Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das Portal von August 2020 bis Januar 2021 in Betrieb. Der vzbv hatte den Inhalt der Webseite kritisiert und vor allem dessen eingeschränkte Marktabdeckung beanstandet. Auch waren manche Informationen nicht aktuell. Eine Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen trotz Einstellung der Seite nach Klageerhebung nicht abgeben.

Verstoß gegen Zahlungskontengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen das Zahlungskontengesetz verstieß, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Danach muss ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte Check24 nach Überzeugung des Gerichts nicht.

Weit weniger als die Hälfte der rund 1.300 Kreditinstitute, die in Deutschland Girokonten für Verbraucher anbieten, waren auf der Vergleichsplattform vorzufinden. Zudem waren die dargestellten Kreditinstitute bis auf wenige Ausnahmen nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit sei die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet, so das Gericht. Es werde auch keine breite Palette an Kontoangeboten dargestellt. Das Gericht stellte zudem klar: Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

Darüber hinaus machte der vzbv in der Klage geltend, dass die bereitgestellten Informationen teilweise nicht mehr korrekt und aktuell waren. In diesem Punkt hat CHECK24 die Klage anerkannt.

Ein zunächst gestellter Antrag, bei dem im Zusammenhang mit der Marktabdeckung als Bezugsgröße die Gesamtanzahl aller Banken zugrunde gelegt worden ist, scheiterte.

vzbv: BaFin soll übernehmen

Durch das Scheitern des Check24-Portals erfüllt Deutschland auch nach drei Jahren noch nicht die EU-Vorgaben für einen Konditionenvergleich von Girokonten. „Die Lücke muss jetzt dringend geschlossen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wäre hierfür ein guter Kandidat“, fordert Dorothea Mohn. „Die BaFin ist neutral, verbindet mit dem Portal keine kommerziellen Interessen und hat die nötige Infrastruktur, um eine vollständige Marktübersicht anzubieten.“ Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums noch aus der letzten Legislatur liegt bereits vor. Eine neue Bundesregierung sollte diesen dem Parlament zügig zum Beschluss vorlegen.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil 33 O 15655/20 des LG München I vom 28.09.2021 (nrkr)

Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;
  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt;
  5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

  1. einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll,
  2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder
  3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMF-Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

III.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10006 :001 – (BStBl I S. 989). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001 vom 02.11.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin