Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

Die Parteien streiten in der Revision über einen Anspruch der Klägerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG2.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Klägerin ist für den Beklagten in B. als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.

Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sind zuschlagspflichtig mit einem Zuschlag von 30 Prozent Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Das für die Klägerin geführte Arbeitszeitkonto wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch hat er im Arbeitszeitkonto der Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u. a. auf eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift in ihrem Arbeitszeitkonto von 38 Stunden und 49 Minuten sowie auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV unzulässig als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die geforderten Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschlussrevision, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, u. a.1 die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten, und zwar:

Sind Art. 157 AEUV3sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b4 und Art. 4 Satz 15 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

Ist Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG6 so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

Fußnoten

1Der genaue Wortlaut der für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die zuvor aufgeführten Fragen bejaht, darüber hinaus gestellten Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

2§ 15 Abs. 2 AGG
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

3Art. 157 Abs. 1 AEUV
Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

4Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

5Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG
Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

6Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG
Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss 8 AZR 370/20 (A) vom 28.10.2021

Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids nach irriger Annahme eines Folgebescheids

  1. Ein nach § 181 Abs. 5 AO erlassener Feststellungsbescheid stellt nicht mit bindender Wirkung fest, ob und wann die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid abgelaufen ist.
  2. Der bestimmte Sachverhalt i. S. der Absätze 1 bis 4 des § 174 AO kann auch rechtliche Elemente und Schlussfolgerungen enthalten.
  3. Voraussetzung für die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO ist die subjektive Annahme der Finanzbehörde, dass ein bestimmter Sachverhalt statt in dem einen, in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist. Objektiv muss ein Alternativverhältnis zwischen den beiden Steuerbescheiden nicht vorliegen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Gesellschafter A und B je zur Hälfte beteiligt sind. Die Klägerin überließ bis zum Jahr 2002 ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die D GmbH als Betriebsgrundstück. Im Jahr 2002 veräußerte die Klägerin das Grundstück an die E GmbH & Co. KG. Am Kapital der E GmbH & Co. KG war die Klägerin zu 100 % als Kommanditistin beteiligt. Die E GmbH & Co. KG überließ das Grundstück weiterhin der D GmbH zur Nutzung. Die D GmbH wurde zum 01.04.2002 in die G GmbH & Co. KG umgewandelt, an deren Kapital nach wie vor A und B je zur Hälfte – nunmehr als Kommanditisten – beteiligt waren. Unstreitig bestand auch zwischen der E GmbH & Co. KG und der G GmbH & Co. KG eine Betriebsaufspaltung.

Nach Umwandlung der D GmbH in die G GmbH & Co. KG ging die Klägerin davon aus, dass das Grundstück ab 01.04.2002 Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der G GmbH & Co. KG sei. Dem folgte das damals zuständige Finanzamt (FA) J. Die für die Klägerin im Jahr 2002 gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer Beteiligung an der E GmbH & Co. KG wurden vom FA J demzufolge bei den Einkünften der G GmbH & Co. KG im Jahr 2003 (Wirtschaftsjahr 2002/2003) berücksichtigt. Die Klägerin gab ab dem Jahr 2003 keine Feststellungserklärungen mehr ab. Gegen sie erfolgten auch keine gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen mehr.

Ausweislich der Mitteilung des FA H vom 09.02.2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erzielte die Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG im Streitjahr 2008 einen Veräußerungsgewinn. Im Rahmen einer bei der G GmbH & Co. KG durchgeführten Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 2007 bis 2009 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Anteile der Gesellschafter A und B an der Klägerin seien Sonderbetriebsvermögen bei der G GmbH & Co. KG. Der vom FA H für das Streitjahr festgestellte Veräußerungsgewinn der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der E GmbH & Co. KG sei deshalb bei den Einkünften der G GmbH & Co. KG – und zwar als laufender Gewinn im Wirtschaftsjahr 2008/2009 – zu erfassen. Folgebescheid des Bescheids des FA H vom 09.02.2010 sei der Feststellungsbescheid gegen die G GmbH & Co. KG.

Dieser Auffassung schloss sich das damals noch zuständige FA J an und erließ unter Verweis auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung am 23.12.2014 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 gegen die G GmbH & Co. KG. Im Einspruchsverfahren wandte sich die G GmbH & Co. KG gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns der Klägerin. Sie vertrat die Auffassung, die Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG müssten zunächst durch einen Bescheid gegen die Klägerin gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derartiger Grundlagenbescheid für die Klägerin liege jedoch nicht vor und könne wegen Ablaufs der Feststellungsfrist auch nicht mehr erlassen werden.

Das nunmehr zuständige FA K (Beklagter) erließ gegen die Klägerin am 23.12.2016 den im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008, in dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinn) feststellte. Der Bescheid wurde den Gesellschaftern jeweils einzeln zugestellt. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, der Bescheid beinhalte nicht den nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Hinweis, dass er erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei.
Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens der G GmbH & Co. KG hielt der Beklagte an der Auffassung, die Einkünfte der Klägerin aus der E GmbH & Co. KG seien Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin oder ihrer Gesellschafter bei der G GmbH & Co. KG, nicht mehr fest. Er half dem Einspruch der G GmbH & Co. KG deshalb mit Änderungsbescheid vom 17.11.2017 ab.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 änderte der Beklagte schließlich den gegen die Klägerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 23.12.2016, indem er folgenden Hinweis aufnahm:

„Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung noch nicht abgelaufen war.“

Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht entschied, das beklagte FA sei nach § 173 Abs. 3 und Abs. 4 AO zum Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids berechtigt gewesen.

Klagebefugnis der Klägerin

Die Klägerin sei nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Die gesetzliche Prozessstandschaft der Personengesellschaft ende erst mit ihrer Vollbeendigung, wofür im Fall der der Klägerin keine Anhaltspunkte vorlägen.

Keine notwendige Beiladung der Gesellschafter A und B

Eine Beiladung der Gesellschafter A und B sei nicht notwendig (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) und auch sonst nicht angezeigt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 FGO). Insbesondere liege keine Klagebefugnis der Gesellschafter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor. Die Frage, ob der angefochtene Feststellungsbescheid wegen Eintritts der Feststellungsverjährung rechtswidrig sei, betreffe alle Gesellschafter gleichermaßen, ohne dass dies einen Gesellschafter persönlich anginge.

Eingeschränkte Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach§ 181 Abs. 5 AO

In einem Feststellungsbescheid müsse die abhängige Steuer auch im Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO nicht benannt werden, weder die Steuerart noch der Besteuerungszeitraum. Beides sei im vorliegend angegriffenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auch tatsächlich nicht benannt worden. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung der abhängigen Steuer für die Folgebescheide kommt mangels ausdrücklicher Benennung von Steuerart und Besteuerungszeitraum im Feststellungsbescheid daher von vornherein nicht in Betracht.

Erlass des Feststellungsbescheids trotz Ablauf der Feststellungsfrist

Ungeachtet des Ablaufs der allgemeinen Feststellungsfrist der § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO sowie der Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sei das FA gemäß § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO befugt gewesen, gegen die Klägerin den angefochtenen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Erlassbefugnis nach § 174 Abs. 3 AO bei „negativem Widerstreit“

Die für Feststellungsbescheide gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß geltende Vorschrift des § 174 Abs. 3 AO solle verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt werde, und erfordere deshalb einen sog. „negativen Widerstreit“. Dieser liege vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden bzw. Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sei, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden sollen.

„Bestimmter Sachverhalt“ im Sinne des § 174 AO

Maßgebender Sachverhalt sei hier die Einkünfteerzielung der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG und die sich daran anschließende Frage, welcher Bescheid Folgebescheid des Feststellungsbescheids des FA H sei. Das FA habe angenommen, dass die Beteiligungen der Gesellschafter an der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen steuerlich der G GmbH & Co. KG zuzuordnen und die Einkünfte der Klägerin deshalb (nur) im Feststellungsbescheid gegen die G GmbH & Co. KG zu erfassen seien.

Dass die Einkünfte der Klägerin bereits im Feststellungsbescheid des FA H bindend festgestellt worden seien, hindere nicht die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO, sondern gehöre vorliegend zum maßgeblichen (Lebens)Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 3 AO. Der Betriebsprüfer habe angenommen, dass die Folgen aus dem Grundlagenbescheid des FA H nicht in einem Feststellungsbescheid gegen die Klägerin, sondern nur im Feststellungsbescheid gegen die G GmbH & Co. KG zu ziehen seien. Ein anderes Verständnis sei nicht behauptet worden und komme auch nicht in Betracht. Der Betriebsprüfer habe ausdrücklich ausgeführt, Folgebescheid sei „infolge der Zugehörigkeit der [Klägerin] zur Bfa. (als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter A und B bei der Bfa, …) der Feststellungsbescheid für die Bfa, … also die G GmbH & Co. KG“. Es sei nicht ersichtlich, dass der einheitliche (Lebens)Sachverhalt im Sinne des § 174 AO nicht auch rechtliche Elemente und Schlussfolgerungen enthalten könnte.

Rechtsfehlerhafte Annahme des FA

Die Annahme des damals noch zuständigen FA J habe auf einem Rechtsfehler beruht. Die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft habe bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft. Die Einkünfte der Klägerin aus der E GmbH & Co. KG seien deshalb nicht bei der G GmbH & Co. KG als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Richtiger Folgebescheid des Grundlagenbescheids des FA H sei nicht der Feststellungsbescheid der G GmbH & Co. KG, sondern der Feststellungsbescheid gegen die Klägerin. Folgebescheide des Feststellungsbescheids gegen die Klägerin seien die Einkommensteuerbescheide gegen die Gesellschafter der Klägerin.

Kausalität der Annahme des FA für die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts

Ob gegen die Klägerin in jedem Falle – als notwendiger verfahrensrechtlicher Zwischenschritt – ein Feststellungsbescheid hätte ergehen müssen, selbst wenn die Einkünfte aus der E GmbH & Co. KG Sonderbetriebseinnahmen bei der G GmbH & Co. KG wären, könne dahinstehen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es auf die „Annahme“ der Finanzbehörde an, dass ein bestimmter Sachverhalt nur in dem anderen Steuerbescheid zu erfassen sei. Die Annahme sei eine innere, subjektive Tatsache. Diese subjektive Annahme der Finanzbehörde (bzw. des zuständigen Verwaltungsbeamten) müsse für die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts ursächlich geworden sein. Das FA sei vorliegend von einem Alternativverhältnis zulasten einer Feststellung gegen die Klägerin ausgegangen. Das ergebe sich aus den eindeutigen Ausführungen im BP-Bericht, die sich das FA J durch Verweis im Feststellungsbescheid vom 23.12.2014 gegen die G GmbH & Co. KG zu Eigen gemacht habe. Dies möge irrig gewesen sein, begründe aber das für § 174 Abs. 3 AO notwendige Kausalverhältnis. Ob das vom Finanzamt angenommene Alternativverhältnis objektiv tatsächlich bestanden habe, sei unerheblich.

Erkennbarkeit der Annahme des FA

Die irrige Annahme des damals noch zuständigen FA J und die deshalb unterlassene Feststellung gegen die Klägerin seien für die Gesellschafter aus den ausführlichen Erläuterungen im Bericht vom 01.12.2014 über die BP bei der G GmbH & Co. KG erkennbar gewesen. Das damals noch zuständige FA J habe sich den BP-Bericht ausweislich der Erläuterung im Feststellungsbescheid vom 23.12.2014 gegen die G GmbH & Co. KG zu Eigen gemacht. Die Gesellschafter der Klägerin seien auch Gesellschafter der G GmbH & Co. KG und deshalb Feststellungsbeteiligte auch in jenem Verfahren gewesen.

Nachholung der unterbliebenen Feststellung

Dass die Einkünfte bei der G GmbH & Co. KG nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2009 erfasst worden seien, sei für die Anwendung des § 174 AO unerheblich. Die Feststellungsfrist gegen die G GmbH & Co. habe für das Jahr 2009 erst mit dem Erlass des Abhilfebescheids am 17.11.2017 geendet. Der angefochtene Feststellungsbescheid habe deshalb noch am 23.12.2016 erlassen werden können (§ 174 Abs. 3 Satz 2 AO). Die G GmbH & Co. KG habe ihre Feststellungserklärung 2009 im Jahr 2011 abgegeben. Vor Ablauf der Feststellungsfrist am 31.12.2014 sei der Feststellungsbescheid vom 23.12.2014 gegen die G GmbH & Co. KG erlassen worden. Der dagegen erhobene Einspruch der G GmbH & Co. KG vom 23.1.2015 habe den Ablauf der Feststellungsfrist (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO) bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Erlass des Abhilfebescheids am 17.11.2017 gehemmt.

Erlassbefugnis auch aus § 174 Abs. 4 AO

Der angefochtene Feststellungsbescheid habe auch nach § 174 Abs. 4 AO erlassen werden können. § 174 Abs. 4 AO ermögliche ebenfalls, die richtigen steuerlichen Folgen aus einem zunächst fehlerhaft berücksichtigten Sachverhalt zu ziehen.

Irrige Beurteilung eines Sachverhalts

Das FA habe aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts den Feststellungsbescheid 2009 gegen die G GmbH & Co. KG erlassen und diesen auf den Rechtsbehelf der G GmbH & Co. KG hin aufgehoben. Es habe nunmehr nach § 174 Abs. 4 die richtigen steuerlichen Folgen aus dem zunächst fehlerhaft berücksichtigten Sachverhalt ziehen dürfen. Dass die Einkünfte bei der G GmbH & Co. KG nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2009 erfasst worden seien, sei unerheblich. Die von § 174 Abs. 4 AO vorgesehene Reihenfolge sei eingehalten worden. Die Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 sei erst nach Erlass des Änderungsbescheids gegen die G GmbH & Co. KG vom 17.11.2017 erlassen worden. Die Gesellschafter A und B seien im Einspruchsverfahren der G GmbH & Co. KG nicht Dritte im Sinne des § 174 Abs. 5 AO und eine Beiladung der Klägerin oder ihrer Gesellschafter zum Einspruchsverfahren daher nicht erforderlich gewesen.

Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sei gewahrt, nachdem der angefochtene Feststellungsbescheid sogar schon vor Änderung des Feststellungsbescheids gegen die G GmbH & Co. KG erlassen worden sei. Überdies sei die Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 binnen der ab 17.11.2017 laufenden Jahresfrist erlassen worden. Die Feststellungsfrist gegen die Klägerin sei – mangels Abgabe einer Feststellungserklärung – im Zeitpunkt des Erlasses des später wieder geänderten Feststellungsbescheids gegen die G GmbH & Co. KG (am 23.12.2014) auch noch nicht abgelaufen gewesen; abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO vor (§ 174 Abs. 4 Satz 4 AO).

Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO begründet keine Rechtsverletzung

Der angefochtene Bescheid konnte nach § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO ohne Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erlassen werden. Die gleichwohl erfolgte Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs des angefochtenen Bescheids wirke zugunsten der Klägerin bzw. der feststellungsbeteiligten Gesellschafter. Den Gesellschaftern der Klägerin gegenüber könne der angefochtene Feststellungsbescheid aufgrund der – zwar nicht erforderlichen, aber ausdrücklich erfolgten – eingeschränkten zeitlichen Geltung daher nur in Folgebescheide umgesetzt werden, für die die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist am 23.12.2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO wirke somit zugunsten der Feststellungsbeteiligten und verletze diese nicht in ihren Rechten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 8 K 1764/18 vom 15.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 19/21)

Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung

  1. Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß i. S. des § 39e Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeldet worden ist, kann weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 Abgabenordnung (AO) noch nach §§ 129, 173 AO geändert werden.
  2. Die Änderungsvorschrift des § 175b AO ist im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar.
  3. Ein Übernahmefehler des Finanzamts i. S. des § 129 AO liegt nicht vor, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar gewesen ist. Das Finanzamt macht sich dann den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu Eigen.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Bereits am 22.12.2014 war er aufgrund Erklärung gegenüber dem Standesamt der Gemeinde A aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Austritt am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit. Dennoch gab der Kläger – wie auch in den Vorjahren – in der von seinem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 an, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 1. August 2019 gegenüber dem Kläger evangelische Kirchensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 9.790,64 Euro fest. Der an den Steuerberater des Klägers bekannt gegebene Bescheid wurde bestandskräftig. Den Antrag des Klägers vom 16. April 2020, die Kirchensteuerfestsetzung gemäß § 175b AO aufzuheben, lehnte das FA ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Änderungsvorschrift des § 175b AO greife nicht ein, da es sich bei der Kirchenmitgliedschaft nicht um meldepflichtige Daten i. S. des § 93c AO handele. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht entschied, dass die bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung nicht aufgehoben werden könne. Es gebe keine Änderungs- oder Berichtigungsnorm.

Keine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO

Nach § 175b Abs. 1 AO sei ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien.

Voraussetzung für die Anwendung der Korrekturvorschrift sei, dass übermittelte Daten „bei der Steuerfestsetzung“ nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Daraus sei zu schließen, dass es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln müsse. Hierfür spreche auch der Zweck des § 93c AO. Die Vorschrift sei ein wesentlicher Baustein des Projekts des automationsgestützten Erlasses von Steuerbescheiden. Die von Dritten mitgeteilten Daten dienten nach der Gesetzesbegründung zu § 175b AO der Unterstützung der Finanzbehörden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer.

§ 175b AO ist im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar

Dagegen regele § 39e EStG das technische Verfahren, das Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (§ 39 EStG) automatisiert bilde und aus ihnen elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) mache. Die Zuständigkeit für die Speicherung der Lohnsteuer-Abzugsmerkmale liege beim BZSt. Die Meldebehörden hätten dem BZSt die in § 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG genannten Daten und ihre Änderung mitzuteilen. Das BZSt müsse die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereitstellen. Hier gehe es demnach nicht um Datenmeldepflichten im Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung, sondern bezüglich des Lohnsteuerabzugs.

Zwar ermögliche § 39e Abs. 10 EStG die Datenabfrage durch die Finanzämter beim BZSt für die Einkommensbesteuerung. Diese stehe jedoch gerade nicht im Zusammenhang mit dem Zweck des § 93c AO, den automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden zu unterstützen und ändere auch nichts daran, dass der vornehmliche Bezug der Datenübertragung zum Lohnsteuerabzugsverfahren bestehe. Bei der in § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Verpflichtung zur Datenübertragung sei § 93c AO nicht in Bezug genommen. Es würden vielmehr eigenständige Regelungen für die Datenübertragung getroffen. Aus der fehlenden Bezugnahme auf die Regelungen in § 93c AO sei nach Auffassung des Senats zu schließen, dass die Änderungsvorschrift des § 175b AO im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei.

Keine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO

Die Korrekturvorschrift des § 175b Abs. 2 AO greife ebenfalls nicht ein. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Steuerpflichtige keine Rechtsnachteile erleide, wenn er darauf vertraue, dass die von dritter Seite nach § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelten Daten vollständig und zutreffend sein, und daher auf eigene Angaben in der Steuererklärung verzichte. Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO würden Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, dann als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben mache.

Neben den Gründen für die Nichtanwendbarkeit des § 175b AO komme bei § 175b Abs. 2 AO hinzu, dass der Kläger in seiner von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2017 mitgeteilt habe, er gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Damit habe er von der Mitteilung der Meldebehörde abweichende Angaben gemacht. Des Weiteren wäre die Mitteilung der Meldebehörde über den Kirchenaustritt auch nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig gewesen.

Keine Berichtigung nach § 129 AO

Eine Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit scheide aus. Der Fehler sei nicht offenbar i. S. von § 129 AO. Der Fehler des Finanzamts könne zwar auch darin bestehen, dass es einen mechanischen Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungspflichten unterlaufen sei, übernehme und sich so zu Eigen mache (sog. Übernahmefehler). Allerdings müsse der Fehler des Steuerpflichtigen dem Finanzamt als eigener zurechenbar sein. Das bloße Übernehmen der fehlerhaften Angaben genüge nicht. Sei der Fehler des Steuerpflichtigen für das Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar, mache es nichts falsch, wenn es den Steuerbescheid erklärungsgemäß erlasse, soweit es auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfe. Es mache sich den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu Eigen, weil es ihn nicht erkennen könne. Entsprechendes gelte bei vollständig automationsgestützter Bearbeitung (§ 155 Abs. 4 AO).

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob die Falscheingabe des Steuerberaters auf einem bloß mechanischen Fehler beruht habe. Wenn der Steuerberater keine Kenntnis vom Kirchenaustritt gehabt haben sollte, könne die Falscheingabe nicht auf einem rein mechanischen Versehen beruhen. Vielmehr sei die Eingabe dann bewusst unter Anlehnung an die Vorjahresverhältnisse erfolgt. Jedenfalls sei der Fehler des Steuerberaters für das FA nicht erkennbar gewesen.

Keine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Des Weiteren scheide eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. Im vorliegenden Streitfall sei der Kirchenaustritt des Klägers dem FA zwar nach Ergehen des streitigen Einkommensteuerbescheides bekannt geworden. Den Kläger treffe aber ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er habe es nach Aktenlage grob fahrlässig unterlassen, die Steuererklärung vor Einreichung beim FA auf deren Richtigkeit im Hinblick auf die Eintragung zur Religionszugehörigkeit zu überprüfen. Den Kläger treffe hinsichtlich der in der Steuererklärung zu beantwortenden Fragen über seine persönlichen Verhältnisse und damit auch hinsichtlich der Kirchenzugehörigkeit eine erhöhte Nachprüfungspflicht. Die im Erklärungsvordruck gestellte Frage zur Religion sei zudem klar und unmissverständlich.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Gerichtsbescheid 10 K 1662/20 vom 05.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/21)

DSGVO: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung

Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begründet keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht.

Der Kläger ist selbstständiger Apotheker, bei dem das beklagte Finanzamt (FA) eine Betriebsprüfung durchführte. Im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung beantragte der Kläger Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, welche die angebliche fehlende Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung betreffen würden. Zu diesem Zweck sollten ihm Kopien der Unterlagen übersandt werden. Das FA lehnte den Antrag ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die in Kopie angeforderten Unterlagen seien der Prüferin durch den Kläger bzw. dessen Steuerberaterin zur Verfügung gestellt worden. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da während der laufenden Betriebsprüfung kein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus der Handakte, sondern lediglich ein Auskunftsanspruch über die Grund- und E-Datenübersicht sowie eine Bescheidauskunft für die letzten Jahre bestehe. Dies sei vom Kläger aber weder beantragt worden noch gehe sein Interesse dahin, weshalb von einer Weitergabe dieser Daten abgesehen werde.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Handakte der Betriebsprüfung. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folge ein gebundener Anspruch auf Übersendung der Akten, der nicht zeitlich eingeschränkt sei und damit auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren bestehe.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Finanzrechtsweg und statthafte Klageart für den Auskunftsanspruch

Der Finanzrechtsweg für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ergebe sich aus § 32i der Abgabenordnung (AO). Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handele es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft gehe eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen sei und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten habe.

Beschwer trotz der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Akte

Durch die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte Akte des FA für Zwecke der Akteneinsicht gemäß § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn bei der vorgelegten Akte handele es sich gerade nicht um die Handakte der Betriebsprüferin, in die der Kläger Einsicht begehre.

Anwendbarkeit der DSGVO nur auf harmonisierte Steuern?

Es könne im vorliegenden Streitfall dahinstehen, ob die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern wie etwa die Umsatzsteuer anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensteuer natürlicher Personen. Denn ausweislich der Prüfungsanordnung sei auch die Umsatzsteuer Gegenstand der Prüfung gewesen. Die DSGVO sei jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstrecke, insgesamt anwendbar.

Kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO

Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift seien elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeite, die betroffene Person in die Lage versetze, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch solle für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er sei seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewähre dem Betroffenen grundsätzlich ein „Recht auf Auskunft“. Die Erfüllung dieses Anspruchs („Ob“ der Auskunftserteilung) stehe nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Das „Wie“ der Auskunftserteilung werde durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO jedoch nicht geregelt, so dass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden könne. Einem gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde sei schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen, da sich Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten beziehe und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten.

Keine Identität von Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruhe vornehmlich auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und solle den Anspruchsteller in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Ein Akteneinsichtsrecht gehe stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so würden sich aus einer Akteneinsicht regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse ergeben, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des § 32c AO fielen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO umfasse auch nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellten keine Verarbeitung i. S. des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

Ermessensgerechte Entscheidung des FA über Verfahren und Form der Auskunftserteilung

Finanzbehörden dürften Verfahren und Form der Auskunftserteilung gem. § 32d Abs. 1 AO nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen, soweit die DSGVO keine Regelungen hierzu enthalte. Die DSGVO enthalte keine Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern lediglich über punktuelle datenschutzrechtliche Auskunftsrechte wie z. B. über die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen sowie falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Der das Interesse des Klägers an einer Akteneinsicht konkretisierende Vortrag im Klageverfahren mache dies noch deutlicher. Danach habe der Kläger ein Interesse daran, die personenbezogenen Daten, Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen für die Abwehr unberechtigter steuerlicher Ansprüche, insbesondere gegen eine willkürliche Schätzung, zu erlangen, um sich gegen die Änderungsbescheide entsprechend wehren zu können. Dieses Interesse sei jedoch nicht datenschutzrechtlicher, sondern steuerverfahrensrechtlicher Natur. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO begehrte Auskunft abgelehnt und auch davon abgesehen habe, dem Kläger die Angaben i. S. von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitzuteilen.

Kein Recht auf Akteneinsicht auf Grundlage der AO

Wie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, sei ein solches Einsichtsrecht weder aus § 91 Abs. 1 AO und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) noch aus § 364 AO und dem dazu ergangenen AEAO abzuleiten. Allerdings gehe der BFH in ständiger Rechtsprechung – ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO – davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zustehe.

Vorliegend seien keine Ermessensfehler erkennbar. Das FA habe in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, die Annahme der Prüferin, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß, beruhe auf der Sichtung von Daten und Kopien von Unterlagen, die ihr vom Kläger selbst bzw. seiner Steuerberaterin ausgehändigt worden seien. Diese lägen dem Kläger bzw. seiner Steuerberaterin im Original vor. Unter Betrachtung dieser Ausführungen sei bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht deutlich geworden, worin das berechtigte Interesse des Klägers an der Einsicht in die Handakte der Betriebsprüfung bestehen sollte. Ein solches hätte von ihm dargelegt werden müssen.

Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vortrage, die Handakten der Betriebsprüferin enthielten auch Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, könne er hiermit nicht gehört werden. Denn entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Kläger jedoch noch nicht zum angeblichen Umfang der Handakte der Betriebsprüferin vorgetragen worden. Vielmehr sei der Vortrag der Betriebsprüferin unwidersprochen geblieben, wonach die Handakte zum damaligen Zeitpunkt zum Streitpunkt der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nur von Klägerseite übergebene Unterlagen enthalten habe. In einem solchen Fall bestehe kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht.

Kein landesrechtliches Auskunftsrecht

Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (LIFG). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG gelte das Gesetz nicht gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 10 K 3159/20 vom 26.07.2021 (nrkr – BFH-Az.: X B 109/21) 3/2021

Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Das für einen privaten Haushalt eingerichtete Hausnotrufsystem ist eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Sachverhalt

Die 1939 geborene Klägerin ist verwitwet und wohnt in ihrem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von 477,60 Euro (Streitjahr 2016) und 502,00 Euro (Streitjahr 2017) machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Begünstigung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, diese seien nach § 35a EStG nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb eines „Betreuten Wohnens“ in einer Senioreneinrichtung anfielen. Aufwendungen außerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“ seien nicht begünstigt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213, Tz. 11). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Das FA habe die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausnotruf in den Streitjahren zu Unrecht nicht nach § 35a Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen.

Räumlich-funktionaler Haushaltsbegriff

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht würden. „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Dazu gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. „In“ einem Haushalt werde die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Der Begriff des Haushalts sei insoweit räumlich-funktional auszulegen.

Notrufsystem der Klägerin als haushaltsnahe Dienstleistung

Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem werde sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhalte. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolge sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt sei. Die Leistung werde auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter könne auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden.

Notrufsysteme sind nicht nur bei Einsatz innerhalb des betreuten Wohnens steuerlich anzuerkennen

Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz Anwendung finde, könne dem BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBI II 2016 S. 272, BFHE 251, 435 nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsfähigkeit nach Nebenleistung zu begünstigter Hauptleistung (dann abzugsfähig) bzw. eigenständige Leistung (dann nicht abzugsfähig) würde den insoweit vergleichbaren Lebensumständen nicht gerecht werden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 vom 11.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 14/21)

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 – Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021, BStBl I S. 1024, über den 31. Oktober 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001 vom 28.10.2021

Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u. a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 Euro) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 Euro).

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 Euro betrug, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 Euro. Seine Eltern – die Großeltern von M. – hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro bzw. gut 2.200 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 Euro in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war.

Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 Euro. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 Euro zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, führt das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität einfügt, hat sich bis heute nichts geändert. Werden Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.

Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 Euro zzgl. der Hälfte des über 2.000 Euro liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schließlich geben auch Praktikabilitätserwägungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der Fälle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern erforderlich sind, dürfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, sondern auch, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 Euro hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss XII ZB 123/21 vom 27.10.2021

Gesetzliche Neuregelungen November 2021

Der Verkehr soll sicherer werden: Der neue Bußgeldkatalog enthält höhere Strafen für Temposünden und Falschparken. Mit dem Impfangebot für alle enden die kostenlosen Corona-Testangebote. Meldevorschriften für den Einsatz von Antibiotika in der Masttierhaltung ändern sich. Und Energiekonzerne erhalten Entschädigungen für den beschleunigten Atomausstieg.

Bußgeldkatalog: Neue Regeln, höhere Strafen

Am 9. November tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Vorgesehen sind höhere Geldstrafen für Temposünden und Falschparken. Die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen bleiben unverändert. Ziel ist es, den Verkehr sicherer zu machen – vor allem Radfahrende sowie Fußgängerinnen und Fußgänger sollen besser geschützt werden.

Corona: Kostenloses Testangebot für alle endet

Mittlerweile kann allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden. Daher beendet der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021. Ausnahmen gelten für Kinder sowie für Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können. Auch wer Symptome und den Verdacht auf eine Corona-Infektion hat, kann sich weiterhin kostenlos testen lassen.

Bessere Datenerhebung zum Antibiotikaeinsatz

Meldevorschriften für den Einsatz von Antibiotika insbesondere bei Masttieren werden zum 1. November verschärft und vereinfacht. Ziel ist, den Antibiotikaeinsatz zu minimieren und damit Antibiotikaresistenzen vorzubeugen.

Finanzielle Entschädigung für Atomausstieg

Die Energieversorgungsunternehmen erhalten eine Entschädigung für den beschleunigten Atomausstieg nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011. Für nicht verwertbare Elektrizitätsmengen und für entwertete Investitionen gibt es einen finanziellen Ausgleich von rund 2,428 Milliarden Euro. Hierauf hatten sich Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geeinigt. Die dafür beschlossene Änderung des Atomgesetzes ist am 31. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2021

BFH: Kritik an Corona-Maßnahmen – Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 18.08.2021 – V B 25/21 (AdV) – in einem Eilverfahren präzisiert.

Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 der Abgabenordnung ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.

Im Streitfall verfolgte ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.

Der BFH hat klargestellt, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern.

Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der Informationen kann grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Dies geht über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hat der Verein jedoch nicht getan.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 40/21 vom 28.10.2021 zum Beschluss V B 25/21 (AdV) vom 18.08.2021

BFH: Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen als Folge der europäischen Staatsschuldenkrise

Mit Urteil vom 10.06.2021 – IV R 18/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (sog. Teilwertzuschreibung) dann zulässig ist, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen in einer Steuerbilanz Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Daran fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben werden.

Der BFH entschied nun, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung, die zur Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berechtigt, angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung – hier dem Schweizer Franken – so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 39/21 vom 28.10.2021 zum Urteil IV R 18/18 vom 10.06.2021

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