Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Gemäß § 2 Absatz 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens und der Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG das im Schreiben Dargestellte.

Das BMF-Schreiben enthält Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen. Mit ihnen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend gemacht werden.

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484). In diesen und allen künftigen Fällen sind daher die neuen Muster zu verwenden. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • Schreiben des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2296-c / 20 / 10003 :004 vom 15.10.2021

Sozialversicherung: Nebenjob als Notärztin oder Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 in drei Fällen entschieden (Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nach zu fordern sind, ist nicht Gegenstand der Verfahren gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (gültig ab 11. April 2017)

Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

  1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zu den Urteilen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R vom 19.10.2021

Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. 4 K 4206/18) entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien.

Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 25/21 anhängig ist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zum Urteil 4 K 4206/18 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 25/21)

Umsatzsteuer / Versicherungsteuer: Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung – BFH-Urteil XI R 16/17 vom 14.11.2018

In dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 III C 3 – S 7163/19/10001 :001 (2021/0706884) werden die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ und die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 18.10.2021

COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung

Die Klägerin, eine Maschinenbedienerin in einem Produktionsbetrieb, befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Testung am 16.12.2020 wurde bei der Klägerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

Die Klägerin verlangt von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Sie meint, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin auch in diesem Zeitraum erfüllt habe. Der Landschaftsverband lehne in derartigen Fällen Erstattungsanträge mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz deshalb nicht erfüllt sei.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und dies mit der gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG begründet. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Danach erfordert die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehle es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergibt sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin und dies durch einen Arzt wurde nicht vorgenommen.

Eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BUrlG kommt nicht in Betracht. Nach der Konzeption des BUrlG fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn generell und nicht nur ggfs. im konkreten Einzelfall eine COVID-19-Infektion zu Arbeitsunfähigkeit führt. Dies ist nicht der Fall. Eine Erkrankung mit COVID-19 führt z. B. bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Es liegt damit bei einer COVID-19-Infektion keine generelle Sachlage vor, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Kranker
    eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
    …“

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 7 Sa 857/21 vom 15.10.2021

Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K

Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei Vollbeschäftigten unterscheiden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist. Mit dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Deshalb diskriminieren die für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen diese nicht und sind wirksam. Die sowohl für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte maßgebliche Sonderregelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K zur Entstehung von Überstunden bei Beschäftigten, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, verstößt jedoch gegen das Gebot der Normklarheit und ist deshalb unwirksam.

Die Klägerin ist seit 1999 bei der beklagten Klinikbetreiberin als Pflegekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden beschäftigt. Sie leistet Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit, die nach einem für den Monat geltenden Dienstplan erbracht wird. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gelten die Regelungen eines Haustarifvertrages vom 19. Januar 2017, der seinerseits für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit den TVöD-K in seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung in Bezug nimmt. Die Klägerin leistete im Zeitraum Januar bis Juni 2017 sowohl über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus im Dienstplan vorgesehene (geplante) Arbeitsstunden, als auch im Dienstplan nicht vorgesehene (ungeplante) Arbeitsstunden, ohne dabei jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten zu überschreiten. Die Beklagte vergütete diese Arbeitsstunden mit dem anteiligen tariflichen Tabellenentgelt. Die Klägerin beansprucht darüber hinaus Überstundenzuschläge auf der Grundlage der § 7 Abs. 8 Buchst. c, § 8 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a TVöD-K. Sie meint, diese stünden ihr hinsichtlich der ungeplanten Arbeitsstunden auch dann zu, wenn sie ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreite. Bei den geplanten Arbeitsstunden komme es auf eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten nicht an. Andernfalls werde sie als Teilzeitbeschäftigte nach nationalem Recht und nach Unionsrecht gegenüber Vollbeschäftigten diskriminiert.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Wegen der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K ist für sie allein die Regelung zur Mehrarbeit in § 7 Abs. 6 TVöD-K maßgeblich. Diese Bestimmung sieht keine Zahlung von Überstundenzuschlägen für die von der Klägerin zusätzlich geleisteten Stunden, mit der sie ihre vertragliche Arbeitszeit, aber noch nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigen überschritt, vor. Anspruch auf den in § 7 Abs. 7 i. V. m. § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVöD-K vorgesehenen Überstundenzuschlag hat sie deshalb nicht. Diese Differenzierung zwischen den Gruppen der Voll- und der Teilzeitbeschäftigten ist wirksam, weil für sie völlig unterschiedliche Regelungssysteme des TVöD-K in Bezug auf das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden gelten.

Der Senat hält an seiner bisherigen, ausschließlich auf den nicht gezahlten Überstundenzuschlag gerichteten Rechtsprechung (BAG vom 23. März 2017, 6 AZR 161/16) ebenso wenig fest wie an dem in dieser Entscheidung sowie in der Entscheidung vom 25. April 2013 (Az. 6 AZR 800/11) gefundenen Auslegungsergebnis des Überstundenbegriffs des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Die danach erforderliche Differenzierung zwischen geplanten und ungeplanten Überstunden weicht von der nach § 7 Abs. 7 TVöD-K geltenden Grundregel, nach der nur ungeplante zusätzliche Stunden Überstunden werden können, ab, ohne dass ein solcher Regelungswille der Tarifvertragsparteien im Normtext ausreichend Niederschlag gefunden hat. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K kann auch kein anderer objektiver Normbefehl entnommen werden.

Hinweis: Der Senat hat am gleichen Tag in zwei ähnlich gelagerten Verfahren, die allerdings keinen Fall von Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit betrafen, die Revisionen der Klägerinnen ebenfalls zurückgewiesen (Az. 6 AZR 254/19, 6 AZR 332/19).

Hinweis zur Rechtslage

§ 6 TVöD-K lautet auszugsweise:
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) …
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten … – bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu … Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 7 TVöD-K lautet auszugsweise:

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 6 AZR 253/19 vom 15.10.2021

Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen. Der Kläger ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kläger war in den Jahren 2018 bis 2020 nach dem Vortrag der Beklagten an der folgenden Anzahl von Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt: 2018: 61 Tage, 2019: 74 Tage, 2020: 45 Tage. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Insgesamt sprach sie im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22.01.2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 30.06.2021.

Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam. Hinsichtlich der ersten Kündigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG. Seine Erkrankungen seien vollständig ausgeheilt. Die Beklagte hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich. Die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers indizierten eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage ebenso wie das Arbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben, weil beide Kündigungen rechtsunwirksam sind. Die erste Kündigung scheitert bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Unabhängig davon sind beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllen. Die konkreten Krankheitszeiten, die in 2020 wieder abfallen, begründen nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose. Der Beklagten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen liegen nicht vor. Diese musste nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden. Die aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans alleine begründet keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam sind.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute in einem weitgehend parallel gelagerten Fall der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ebenfalls stattgegeben (Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 406/21; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2021 – 8 Ca 8413/20). Es sind bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf weitere zumindest teilweise parallel gelagerte Kündigungsschutzverfahren anhängig.

Hinweis zur Rechtslage

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 17 Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 7 Sa 405/21 vom 15.10.2021

EEG-Umlage 2022 sinkt auf den niedrigsten Stand seit 10 Jahren

Am 15.10.2021 haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2022 bekanntgegeben: Die EEG-Umlage wird von derzeit 6,5 ct/kWh ab Januar 2022 auf 3,723 ct/kWh abgesenkt. Im Vergleich zum Vorjahr sinkt die EEG-Umlage um 2,8 ct/kWh bzw. 43 Prozent.

„Die EEG-Umlage 2022 liegt auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren. Die Erneuerbaren Energien werden gegenüber fossilen Energieträgern immer wettbewerbsfähiger. Gerade in Zeiten, in denen die Weltmarktpreise von Gas, Öl, Kohle steigen, ist die stark gesunkene EEG-Umlage eine gute und wichtige Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland wie auch für die Wirtschaft, vor allem den Mittelstand. Ich sage aber deutlich: Auf diesem Niveau dürfen wir mit der EEG-Umlage nicht stehenbleiben. Die gesunkene EEG-Umlage 2022 darf nicht als Einmaleffekt verpuffen. Wir müssen die EEG-Umlage so schnell wie möglich komplett abschaffen, um gerade in der aktuellen Lage zu Entlastungen zu kommen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Gründe für den starken Rückgang der EEG-Umlage sind zum einen die gestiegenen Einnahmen des EEG-Kontos durch gestiegene Börsenstrompreise und zum anderen die Bundeszuschüsse, die auch in 2022 dazu kommen. Durch die gestiegenen Börsenstrompreise sind die Vermarktungserlöse für den Erneuerbaren Strom gestiegen und reduzieren den Förderbedarf erheblich. Wie im vergangenen Jahr wird die Umlage auch durch einen Bundeszuschuss gesenkt. Über Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung und dem Konjunkturpaket hat das EEG-Konto im laufenden Jahr 2021 einen Zuschuss von 10,8 Mrd. Euro erhalten. In 2022 erhält die EEG-Umlage einen Bundeszuschuss von 3,25 Mrd. Euro aus der nationalen CO2-Bepreisung.

  • Zahlen und Fakten zur EEG-Umlage

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2021

Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)

Aufgrund der erheblichen Schäden an historischer Bausubstanz in mehreren deutschen Regionen durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 und der einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der ebenfalls betroffenen Denkmalschutzbehörden gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es abweichend von § 7i Absatz 1 Satz 6 und § 10g Absatz 1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bzw. § 10g Absatz 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn

  • nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

§ 7i Absatz 2 und § 10g Absatz 3 EStG bleiben von diesen Regelungen unberührt, soweit sich die Vorschriften nicht auf die vorherige Abstimmung beziehen. Dies gilt entsprechend § 7i Absatz 3 i. V. m. § 7h Absatz 3 und § 10g Absatz 4 EStG auch für Eigentumswohnungen sowie für Gebäude und Gebäudeteile i. S. d. § 7i Absatz 1 Satz 4 und § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG.

Für nach § 10f Absatz 1 EStG steuerbegünstigte Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal gilt Entsprechendes.

Für nach § 11b EStG begünstigte Baumaßnahmen an einem im Flutgebiet gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, bedarf es abweichend von § 11b Satz 1 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 EStG bezeichneten Stelle, wenn

  • nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

§ 7i Absatz 2 EStG bleibt von dieser Regelung unberührt, soweit sich die Vorschrift nicht auf die vorherige Abstimmung bezieht. Dies gilt entsprechend § 11b Satz 3 i. V. m. § 7h Absatz 3 EStG auch für Eigentumswohnungen sowie für Gebäude und Gebäudeteile i. S. d. § 11b Satz 2 EStG.

Für nach § 10f Absatz 2 EStG steuerbegünstigte Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal gilt Entsprechendes.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2253 / 21 / 10002 :009 vom 14.10.2021

Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Az. 15 K 2712/17 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige Hygienefachkraft tätig. Seine Leistungen erbringt er unter anderem gegenüber Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegezentren. Hierzu gehören die Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, die Erstellung von Hygienekonzepten und -plänen, die Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen.

Das Finanzamt behandelte die gegenüber Krankenhäusern erbrachten Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfrei, unterwarf jedoch seine gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen der Besteuerung. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine vollständige Freistellung seiner Umsätze, da Altenheime im Hinblick auf Hygienestandards Krankenhäusern gleichzustellen seien.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die streitigen Leistungen fielen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift des UStG; der Kläger könne sich aber unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Den für eine Einordnung der Leistungen als Heilbehandlungen Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderlichen unmittelbaren Bezug zu einer Behandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen im Einzelfall habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aus dem gleichen Grund könne er sich auch nicht auf die Befreiungsvorschrift für Leistungen einer Hygienefachkraft zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG) berufen. Zudem sei diese Vorschrift im Streitjahr 2012 noch nicht anwendbar gewesen.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG lägen nicht vor, da die Alten- und Pflegeheime keine häusliche Pflege erbracht haben bzw. der Kläger seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen nicht unmittelbar gegenüber den Heimbewohnern erbracht habe.

Allerdings fielen die streitigen Umsätze unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei seien. Diese Vorschrift sei nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden, sodass der Kläger sich unmittelbar hierauf berufen könne. Die Hygieneleistungen seien eng mit den der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätzen der Alten- und Pflegeheime verbunden, da gerade dort die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich sei, was insbesondere während der noch andauernden Corona-Pandemie mehr als deutlich geworden sei. Gerade Bewohner dieser Einrichtungen seien besonders anfällig für Infektionen und damit besonders schutzbedürftig. Der Kläger sei auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, da sein Tätigkeitsbereich durch spezifische Vorschriften des HeimG sowie durch Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention geregelt und die Tätigkeit von überragendem Gemeinwohlinteresse sei.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2021 zum Urteil 15 K 2712/17 vom 01.06.2021

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