BFH: Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Mit Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 9/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sog. Spin-Off Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt (FA) behandelte die Aktienzuteilung beim Kläger als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich. Voraussetzung sei, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 36/21 vom 14.10.2021 zum Urteil VIII R 9/19 vom 01.07.2021

Homeoffice stärkt die Identifikation mit dem Unternehmen – wenn Arbeit und Privatleben sauber getrennt werden können

Wenn Beschäftigte die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, identifizieren sie sich stärker mit ihrem Unternehmen. Das gilt besonders für diejenigen, die Arbeit und Freizeit gut auseinanderhalten können. Damit das gelingt, ist Fairness im Verhältnis zum Vorgesetzten wichtig. Umgekehrt sinkt die Bereitschaft, sich für den Arbeitgeber zu engagieren, wenn Beschäftigte die Erfahrung machen, dass die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem im Homeoffice verschwimmt. Das ist das Ergebnis einer Studie von Dr. Yvonne Lott, Forscherin am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, und Prof. Dr. Anja Abendroth von der Universität Bielefeld.

Arbeit im Homeoffice hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Und auch die Forschung beschäftigt sich verstärkt mit dem Thema, oft mit Blick darauf, welche Beschäftigten von zu Hause arbeiten und wie ihre Arbeitsbedingungen sind. Bislang noch kaum beachtet wurde, wie sich die Erfahrungen, die Beschäftigte mit Heimarbeit machen, auf das „Commitment“ von Beschäftigten auswirkt, also auf emotionale Bindung, Identifikation oder Engagement.

Um diese Lücke zu schließen, haben Lott und Abendroth Befragungsdaten aus dem Linked Personal Panel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ausgewertet. Darin abgefragt werden unter anderem Einschätzungen zu Aussagen wie „Dieses Unternehmen hat einen bedeutenden persönlichen Wert für mich“ oder „Ich betrachte die Probleme des Unternehmens als meine eigenen“. Je nach Zustimmung oder Ablehnung lässt sich daraus das „Commitment“ gegenüber dem Arbeitgeber ableiten. Die Daten stammen aus der Befragungswelle von 2014/15. Eine Verzerrung durch Sondereffekte der Coronakrise, als ein großer Teil der Beschäftigten zeitweise von zu Hause arbeiten musste, ist damit ausgeschlossen. Die Ergebnisse sind repräsentativ für Unternehmen in Deutschland mit mehr als 50 Beschäftigten.

Knapp 16 Prozent aller Beschäftigten haben zum Zeitpunkt der Befragung zumindest zeitweise von zu Hause aus gearbeitet. Der Studie zufolge fiel ihre Identifikation mit dem Arbeitgeber im Schnitt höher aus als bei Beschäftigten, die keine Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten. Allerdings gibt es unter den Beschäftigten im Homeoffice große Unterschiede: Etwa die Hälfte gibt an, dass sich ihre Work-Life-Balance durch Heimarbeit verbessert. Das wiederum kann sich positiv auf die Motivation auswirken – und auf die Identifikation mit dem Arbeitgeber. Die andere Hälfte der Beschäftigten im Homeoffice macht eine gegenteilige Erfahrung: Für sie verschwimmt die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit, etwa weil sie ständig erreichbar sein müssen oder weil sie das Gefühl haben, besonders viel und lange arbeiten zu müssen, um zu beweisen, dass sie im häuslichen Umfeld produktiv sind. Letztlich kann darunter die Identifikation mit dem Unternehmen leiden.

Ob die Beschäftigten positive oder negative Erfahrungen im Homeoffice machen, hängt Lott und Abendroth zufolge eng zusammen mit den Arbeitsbeziehungen im Unternehmen. Sind diese von Fairness geprägt, haben Beschäftigte seltener das Gefühl von Entgrenzung. Ein Mangel an Fairness bewirkt das Gegenteil.

Unternehmen müssten die Interessen der Beschäftigten in Bezug auf Homeoffice stärker berücksichtigen, so die Wissenschaftlerinnen. Außerdem müsse ein vertrauenswürdiges und faires Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern gefördert werden. Entscheidend sei, dass beide Seiten von der gewonnenen Flexibilität profitieren. Dies sei auch wichtig, um Arbeitskräfte zu halten. Denn: Sinkt die Identifikation mit dem Arbeitgeber, steigt das Risiko einer Kündigung. „Angesichts der zunehmenden Forderungen der Arbeitnehmer nach Vereinbarkeit, ist zu erwarten, dass mitarbeiterorientierte Flexibilität eine noch wichtigere Rolle spielen wird“, analysiert Lott.

Hilfreich für die nötige Balance sei es, wenn es im Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt, sagt die Forscherin. Das zeigen etwa WSI-Umfragedaten aus den ersten Phasen der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr: Befragte, die in mitbestimmten Unternehmen arbeiteten, berichteten deutlich häufiger von klaren Regeln fürs Homeoffice. Und Personen mit solchen Regelungen empfanden die Arbeit zu Hause seltener als belastend.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Corona-Effekt: Deutscher Handel so digital wie nie

  • Deutlich mehr Einzelhändler verkaufen ihre Waren im Netz
  • Für 9 von 10 Händlern hat Digitalisierung an Bedeutung gewonnen
  • Aber: Kaum ein Handelsunternehmen investiert dauerhaft in die Digitalisierung

Werbung in sozialen Medien, Verkauf über Online-Plattformen, kontaktloses Bezahlen per Smartphone im Geschäft: Der Einzelhandel in Deutschland ist seit der Corona-Pandemie so digital wie nie. Zugleich schätzen sich viele Handelsunternehmen als Nachzügler ein, was ihre eigenen Digitalisierungsbemühungen betrifft. Das zeigt eine aktuelle repräsentative Befragung von mehr als 500 stationär oder online tätigen Groß- und Einzelhändlern in Deutschland, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde.

Demnach besitzen zwei Drittel (68 Prozent) der Einzelhändler eigene Social-Media-Profile, um auf sich aufmerksam zu machen. Ein Drittel (34 Prozent) bezahlt für Anzeigen etwa in Form von gesponserten Posts. Insgesamt sind fast drei Viertel (72 Prozent) auf Facebook, Instagram und Co. aktiv – doppelt so viele wie vor zwei Jahren, als es 28 Prozent waren. Auch die Zusammenarbeit mit Influencerinnen und Influencern hat während der vergangenen beiden Jahre deutlich an Bedeutung gewonnen: 8 Prozent der Einzelhändler kooperieren mittlerweile mit ihnen, 2019 waren es noch weniger als ein Prozent. Eine eigene Website gehört ohnehin für fast alle Einzelhändler zum Standard (98 Prozent). „Die Corona-Pandemie war für einen großen Teil der Handelsunternehmen ein Weckruf. Viele haben die Digitalisierung in den vergangenen zwei Jahren vorangetrieben und sich online ein zweites Standbein aufgebaut“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Spätestens jetzt ist klar: Eine gute Online-Präsenz ist für Einzelhändler kein Nice-to-have – sie ist Pflichtprogramm.“

85 Prozent der Einzelhändler verkaufen im Netz

Aktuell verkaufen 85 Prozent der Einzelhändler ihre Waren komplett oder parallel zu einem stationären Geschäft im Internet. 2019 waren es mit 58 Prozent noch deutlich weniger. Insbesondere Plattformen spielen eine entscheidende Rolle: Von jenen Händlern, die online verkaufen, bieten drei Viertel (72 Prozent) ihre Produkte und Dienstleistungen auf Online-Marktplätzen bzw. Online-Verkaufsplattformen wie Ebay, Amazon oder Zalando an. Vor zwei Jahren waren es erst 46 Prozent. Einen unternehmenseigenen Webshop betreiben 92 Prozent, diese Zahl ist im Vergleich zu 2019 konstant geblieben. So gut wie jeder Einzelhändler, der ganz oder teilweise online verkauft, nimmt auch Bestellungen per E-Mail entgegen (99 Prozent). „Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten beim Online-Shopping längst nicht mehr nur, dass der technische Teil funktioniert – erwartet wird Professionalität auf in jeder Hinsicht hohem Niveau. Während der Corona-Krise sind die Ansprüche der Kundinnen und Kunden enorm gestiegen“, betont Berg. „Gleichzeitig bieten große Plattformen auch kleinsten Händlern mit wenig Aufwand Zugang zu besten E-Commerce-Lösungen.“

8 von 10 stationären Händlern bieten kontaktloses Bezahlen per Smartphone

Auch der stationäre Handel baut seine digitalen Services aus. An der Kasse bieten mittlerweile 8 von 10 Einzelhändlern (79 Prozent) die Möglichkeit an, bargeldlos via Smartphone oder Smartwatch zu bezahlen. Vor Corona waren es erst 44 Prozent. Auch insgesamt werden Kassensysteme digitaler und mobiler: Tablet- oder Smartphone-gestützte Kassensysteme waren bei 23 Prozent bereits vor Corona im Einsatz, fast genauso viele (20 Prozent) kamen seitdem hinzu. 27 Prozent der stationären Einzelhandelsunternehmen setzen Tablet-PCs und interaktive Bildschirme ein, um ihre Kundschaft zu informieren und zu beraten – 13 Prozent waren es vor Corona. W-Lan im Geschäft (88 Prozent) gehört mittlerweile für die meisten stationären Händler zum Standard (vor Corona: 77 Prozent). Und Loyalitäts- bzw. Bonusprogramme, mit denen man per Smartphone Treuepunkte sammeln kann, gibt es bei 56 Prozent der Einzelhändler (plus 4 Prozentpunkte gegenüber der Vor-Corona-Zeit).

Die Lieferoptionen wurden in der Pandemie ebenfalls deutlich ausgebaut. So bieten heute 77 Prozent „Click & Collect“ an, wobei Produkte online gekauft und im Laden abgeholt werden. 36 Prozent waren es vor der Pandemie. Auch „Dropshipping“, wenn die im Laden bestellte Ware direkt durch den Hersteller bzw. Großhändler an die Kundin oder den Kunden geliefert wird, gibt es bei jedem dritten Händler (33 Prozent) – das sind doppelt so viele wie noch vor Corona (16 Prozent).

Digitalisierung ist für den Handel entscheidender Erfolgsfaktor in der Pandemie

Ob Einzel- oder Großhandel: Fast alle der befragten Unternehmen (91 Prozent) sagen, dass durch die Corona-Pandemie Digitalisierung für ihr Unternehmen an Bedeutung gewonnen hat. Mehr noch: Der Einsatz digitaler Lösungen wird von den meisten als entscheidender Vorteil in der Pandemie gesehen. So sind 8 von 10 Händlern (79 Prozent) der Meinung, dass Handelsunternehmen, deren Geschäftsmodell bereits digitalisiert ist, besser durch die Corona-Pandemie kommen. Gleiches gilt für digitale Geschäftsprozesse, sagen 74 Prozent. 54 Prozent geben an, dass digitale Technologien ihnen helfen, die Pandemie zu bewältigen. Bei 45 Prozent sorgt die Pandemie für einen Innovationsschub. Dennoch sieht sich der Großteil der Händler (73 Prozent) eher als Nachzügler beim Thema Digitalisierung. Nur ein Viertel (26 Prozent) sieht sich eher als Vorreiter.

Berg: „Für große Handelsunternehmen wie für kleine Geschäfte gilt: Wer erfolgreich digitalisieren will, muss das Thema zur Chefsache machen – und im Kern des Unternehmens verankern.“ Viele Händler haben das bereits erkannt: 8 von 10 Unternehmen (79 Prozent) verfolgen eine Strategie zur Bewältigung des digitalen Wandels – etwas mehr als 2019, als es 70 Prozent waren. Weitere 12 Prozent planen die Einführung einer Digitalstrategie, nur jedes zwölfte Handelsunternehmen (7 Prozent) ist in Sachen Digitalisierung bislang nicht aktiv geworden und hat auch nichts geplant.

Corona verändert die Geschäftsmodelle der Handelsunternehmen

Über alle Größen und Handelsbereiche hinweg ist jedes zweite Unternehmen nach eigenen Angaben bislang gut durch die Corona-Krise gekommen (53 Prozent). Ein mit 45 Prozent etwas geringerer Anteil der Händler kann das nicht von sich behaupten und ist sehr schlecht oder eher schlecht durch die Coronazeit gekommen. 3 von 10 Händlern (29 Prozent) hatten sogar Sorge, Insolvenz anmelden zu müssen.

Zugleich gab es einen starken Einfluss auf die Geschäftsmodelle der Handelsunternehmen in Deutschland: So geben 8 von 10 Händlern (83 Prozent) an, infolge der Pandemie bestehende Produkte und Dienstleistungen anzupassen. Jeder Zweite (55 Prozent) bietet neue Produkte und Dienstleistungen an und fast ein Viertel (23 Prozent) nimmt bestimmte Produkte und Dienstleistungen vom Markt. Die Auswirkungen gehen aber auch noch einen Schritt weiter: So spricht ein Drittel (35 Prozent) von Veränderungen seines gesamten Geschäftsmodells.

Kaum anhaltende Investitionen in die Digitalisierung

Drei Viertel (75 Prozent) der Händler sehen Digitalisierung als Chance für ihr Unternehmen – nur 22 Prozent als Risiko. Und viele Unternehmen stellen Budget für Digitalvorhaben bereit. So haben 4 von 10 Händlern (41 Prozent) im Jahr 2020 in die Digitalisierung ihres Unternehmens investiert. Etwas weniger (35 Prozent) investieren in diesem Jahr – mit einem durchschnittlichen Anteil von 5 Prozent an den Gesamtinvestitionen. Die Hälfte (50 Prozent) plant, im Jahr 2022 oder später zu investieren. Die meisten (59 Prozent) haben bereits vor 2020 Geld für die Digitalisierung ihres Unternehmens aufgebracht. Nur 12 Prozent haben noch nicht investiert und planen dies auch nicht.

Allerdings sind nur die Wenigsten bereit, dauerhaft Geld in die Digitalisierung zu stecken; Lediglich 2 Prozent der Handelsunternehmen wollen Jahr für Jahr in die Digitalisierung investieren. „Digitalisierung hat einen Anfang, aber letztlich kein festes Ende – Digitalisierung ist ein dauerhafter Prozess. Der digitale Wandel verlangt entsprechend dauerhafte Investitionen“, erklärt Berg.

Der stationäre Handel hat eine Zukunft, muss sich aber verändern

Leerstehende Ladengeschäfte in Fußgängerzonen, finanzielle Belastungen in Folge der Corona-Pandemie, Konkurrenz aus dem Netz: Der stationäre Handel steht unter Druck. Allerdings ist seine Existenz grundsätzlich nicht bedroht, wie ein Großteil der Handelsunternehmen meint. Fast alle sind der Meinung, dass der stationäre Handel auch in Zukunft bestehen bleibt, nur 2 Prozent sagen, dass er keine Zukunft hat. „Innenstädte sind mehr als Orte des Konsums“, kommentiert Berg. „Sie sind ein Raum, in dem Menschen zusammenkommen und wo öffentliches Leben stattfindet und dazu gehört auch in Zukunft zwingend der Handel.“

Dem stimmen auch die meisten Händler zu: 7 von 10 der befragten Unternehmen (71 Prozent) sagen, dass sich der stationäre Handel in den Innenstädten neu erfinden muss. „Digitale Technologien können bei der Neu- und Wiederbelebung des niedergelassenen Einzelhandels helfen – und viele von ihnen sind inzwischen ausgereift und für wenig Geld am Markt verfügbar“, so Berg. „Es darf nicht darum gehen, Online-Handel und stationären Einzelhandel gegeneinander auszuspielen. Um krisenfest und langfristig erfolgreich zu sein, benötigen Händler zwei Standbeine: vor Ort und im Netz.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, u. a. über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 4 AZR 403/20 vom 13.10.2021

Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO). Diese Auskünfte sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierbei Folgendes:

1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1 Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären.

2 Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)

3 Die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind ab dem genannten Zeitpunkt elektronisch nach Maßgabe des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO zu übermitteln, sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO):

4 a) Ab dem 1. Januar 2021:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

5 b) Ab dem 1. Januar 2022:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

6 Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

7 In dem folgenden Fall sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO):

  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

8 Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.

3. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl I 2020 S. 1209.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :005 vom 17.09.2021

Corona: Betriebsrisiko und Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 5 AZR 211/21 vom 13.10.2021

Protokoll zur Änderung des DBA Mexiko

Das in Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mexikanischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren notifizieren sich beide Staaten gegenseitig, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten umgesetzt wurden. Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

  • Protokoll

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.10.2021

ifo-Studie: Reform von Minijobs und Ehegattensplitting entlastet Geringverdienende

Die unteren 40 Prozent der Einkommen könnten entlastet werden, wenn Minijobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden und gleichzeitig das Ehegattensplitting reformiert wird. Das ist das Ergebnis einer ifo-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Gleichzeitig würde die Reform höhere Einkommensgruppen nur mäßig belasten. Insgesamt entstünden keine zusätzlichen Kosten für den Staatshaushalt.

„Eine kombinierte Reform von Minijobs und Ehegattensplitting würde auch die Geschlechterungleichheit auf dem Arbeitsmarkt verringern, indem sie Fehlanreize für die Erwerbstätigkeit von Frauen abbaut“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen. Grund hierfür sei eine nachteilige Kombination aus steuer- und abgabefreien 450-Euro-Minijobs und dem Ehegattensplitting. Bereits ab einem Verdienst von 451 Euro im Monat greife der gemeinsame Steuersatz. Daher sei es nachteilig für den Zweitverdiener, ein höheres Einkommen zu erzielen. Und das seien meistens Frauen.

Eine Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ließe sich durch langsam steigende Sozialabgaben aufkommensneutral erreichen. Sozialabgaben wären dann ab dem ersten Euro fällig, allerdings mit einem anfangs sehr geringen Beitragssatz. In der Reformvariante würden 124.000 Personen mehr eine Stelle aufnehmen.

Bei einer kombinierten Reform von Realsplitting mit Minijob-Reform bei regulären Beitragssätzen wären zudem auch Steuersenkungen möglich. Insgesamt würden die gearbeiteten Stunden um 141.000 Vollzeitstellen ansteigen und ein Plus von 59.000 Beschäftigten bringen. „Beide Reformelemente erhöhen die Anreize zur verstärkten Arbeitsaufnahme von Zweitverdienern – typischerweise immer noch Frauen – und damit die Effizienz des Steuersystems“, erklärt ifo-Forscher Maximilian Blömer.

Die Berechnungen ergänzen den breiter angelegten Reformvorschlag zur Steuerpolitik, den das ifo Institut vergangene Woche veröffentlich hat. Demnach würde eine umfassendere Reform des Steuer- und Sozialsystems zu einem noch höheren Zuwachs bis zu 400.000 Vollzeitstellen führen.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Inflationsrate im September 2021 bei +4,1 %

Höchste Inflationsrate seit Dezember 1993

Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2021 bei +4,1 %. In den beiden Vormonaten Juli und August 2021 hatte sie noch knapp unter 4 % gelegen. Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Vergleich zum August 2021 jedoch unverändert.

Temporäre Sondereffekte wirken weiterhin erhöhend auf die Inflationsrate

Die hohe Inflationsrate hat verschiedene Gründe, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 und der Preisverfall der Mineralölprodukte im Vorjahr wirken sich erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Zusätzlich wirken krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich bisher nur teilweise oder abge­schwächt im Verbraucherpreisindex niederschlagen.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 14,3 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von September 2020 bis September 2021 überdurchschnittlich um 6,1 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +14,3 % deutlich über der Gesamtteuerung. „Die Teuerungsrate hierfür hat sich den dritten Monat in Folge erhöht. Wesentlich dafür waren die Basiseffekte, da wir die aktuellen Preise mit den sehr niedrigen Preisen des Vorjahres vergleichen. Auch die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe wirkt insbesondere erhöhend auf die Teuerungsrate der Energieprodukte“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt. Merklich teurer wurden Heizöl (+76,5 %) und Kraftstoffe (+28,4 %). Auch die Preise für Erdgas (+5,7 %) und Strom (+2,0 %) erhöhten sich.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,9 %

Nicht nur die Preise für Energieprodukte, sondern auch die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat überdurchschnittlich mit +4,9 %. Spürbar teurer gegenüber September 2020 wurden Gemüse (+9,2 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,5 %). Darüber hinaus verteuerten sich neben den Verbrauchsgütern auch Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge (+6,4 %) oder Möbel und Leuchten (+4,4 %) deutlich.

Inflationsrate ohne Energie bei +3,1 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im September 2021 bei +3,1 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,9 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2021 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,0 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,6 %).

Preise insgesamt gegenüber dem Vormonat stabil

Im Vergleich zum August 2021 blieb der Verbraucherpreisindex im September 2021 stabil. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert. Die Preise für Energieprodukte insgesamt erhöhten sich um 0,7 % gegenüber dem Vormonat, darunter deutliche Preisanstiege beim Heizöl (+4,4 %). Auch die Preise für Bekleidung und Schuhe (+3,8 %) stiegen, vor allem durch die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion. Hingegen sanken die Preise für Pauschalreisen (-9,2 %) zum Ende der Sommerferien saisonbedingt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Handbike für querschnittsgelähmten Versicherten – Krankenkasse muss elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung gewähren

Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 65/20).

Querschnittsgelähmter Versicherter beantragt Handbike

Ein 1958 geborener Versicherter aus dem Wetteraukreis ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und mit einem Faltrollstuhl ausgestattet. Er beantragte gegenüber der Krankenkasse die Versorgung mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um einen Elektrorollstuhl, den die Krankenkasse ihm angeboten hatte, nutzen zu können, sei er hingegen auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze.

Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem ca. 8.600 Euro teuren Hilfsmittel ab. Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 Euro) ausreichend erschließen.

Behinderungsausgleich soll selbstbestimmtes Leben dienen

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt.

Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittsgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit welcher er beim Befahren z. B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (…) Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

§ 12 SGB V

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

§ 11 SGB V

(2) (…) Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. (…)

§ 8 SGB IX

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
(…)

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(3) (…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention – Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zum Urteil L 1 KR 65/20 vom 05.08.2021

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