Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 11.10.2021

Muster der Umsatzsteuererklärung 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage UN – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage FV – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • USt 2 E – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(6) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 11.10.2021

Änderung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen vom 3. August 2004

Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens vom 3. August 2004, BStBl I Seite 716.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. II.3. und II.4. wie folgt gefasst:

„3. Ertragsteuerliche Beurteilung bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG

Die Betriebseinnahmen sind vorbehaltlich des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Wenn das Entgelt für die Nutzungsüberlassung im Voraus gezahlt wird und der Nutzungsüberlassungs- sowie der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, können die Betriebseinnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Ein solcher bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum liegt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung nur dann vor, wenn das Ende dieses Zeitraums anhand objektiver Umstände (z. B. auflösende Bedingung, Vertrag auf Lebenszeit) feststellbar ist (BFH vom 4. Juni 2019, VI R 34/17 – BStBl II 2021 S. 5). Aufwendungen für ökologisch notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Verwaltungskosten sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

4. Ertragsteuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG i. V. m. R 13.2 Absatz 3 Satz 1 EStR) ohne Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG) einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung, sind die hieraus erzielten Einnahmen grundsätzlich nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 1 EStG ist bei einer vollständigen Nutzungsüberlassung für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht anzusetzen. Soweit die Einnahmen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen sind, gelten die Grundsätze des § 4 Absatz 3 EStG. Die Ausführungen in Tz II.3. gelten entsprechend.

Ist bei einer teilweisen Nutzungsüberlassung die Zahlung entsprechend der wirtschaftlichen Veranlassung aufteilbar, so ist das Entgelt für die naturschutzrechtlichen Leistungen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Die Beträge für die laufende Pflege und Bewirtschaftung sind mit dem Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG abgegolten. Ist eine Aufteilung des Entgelts nicht möglich, sind die zu- und abgeflossenen Zahlungen insgesamt nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG ist für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht zusätzlich zu erfassen.

Der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Absatz 5 EStG i. V. m. § 51 EStDV zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 10. November 2015, BStBl I S. 877). Fließen dem Land- und Forstwirt Entgelte für die vollständige oder teilweise Nutzungsüberlassung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu, ist § 51 Absatz 5 EStDV zu beachten. Die Ausführungen unter II.3. gelten entsprechend.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10004 :002 vom 11.10.2021

Hilfsmittelerlass 2022 – über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2022 findet bundeseinheitlich vom

11. bis 13. Oktober 2022

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2022 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2022 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2021 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 – S-0954-1 / 13 vom 11.10.2021

Anti-Geldwäsche im Sog der Pandora Papers

Die mediale Aufmerksamkeit um die sog. Pandora Papers dürfte sich als effektiver Katalysator zur Verabschiedung des Vorschlags der EU-Kommission zum neuen Anti-Geldwäsche-Paket erweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen dabei aus dem Blick zu verlieren.

Kurzfristig hatte das EU-Parlament während seiner Plenarsitzungswoche im Oktober die Tagesordnung geändert. Grund dafür waren die kurz zuvor vom International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ) veröffentlichten Enthüllungen rund um die „Pandora Papers“. Zur Vorbereitung einer Parlamentsresolution waren der slowenische Außenminister Anže Logar, stellvertretend für die EU-Mitgliedstaaten, sowie der EU-Wirtschaftskommissar, Paolo Gentiloni, zur Aussprache über die Konsequenzen der „Pandora Papers“ für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Plenum geladen.

Erwartungsgemäß machten Die EU-Abgeordneten aus ihrer Empörung über die zu Tage geförderten Missstände und dem eigennützigen Finanzgebaren prominenter Personen keinen Hehl. Sie sparten nicht mit Kritik an den Mitgliedstaaten, etwa wegen deren allzu hohen Anforderungen, die diese an die Aufnahme von Drittstaaten auf die „Black List“ der Steueroasen stellten. Zudem wurde der mangelnde Wille einiger Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche gerügt.

Paolo Gentiloni dagegen dürften die Enthüllungen und die mediale Aufmerksamkeit der „Pandora Papers“ sowie die empörten Reaktionen der EU-Abgeordneten mehr als gelegen gekommen sein. Diese Art Publicity ist genau der Rückenwind, den er benötigt, um für die kommenden Monate angekündigte Gesetzesvorschläge, etwa zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen oder zum Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, durch das dann folgende Gesetzgebungsverfahren zu boxen. Rückenwind dürfte auch sein im Juli veröffentlichter Vorschlag des Anti-Geldwäsche-Pakets bekommen. Das mehrteilige Gesetzeswerk verfolgt etwa das Ziel unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Geldwäsche zu vereinheitlichen. Möglichst gleiche Regelungen in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche, in Zypern genauso wie in Deutschland, sieht auch der DStV als ein wichtiges Element, um grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.

Die allgemein vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen der „Pandora Papers“ mag ein wirksamer Türöffner für eine schnelle Einigung im Gesetzgebungsverfahren sein. Empörung und medialer Druck verleiten gleichzeitig aber auch dazu, Maßnahmen zu verabschieden, deren Verhältnismäßigkeit nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt werden.

So verwendeten auch die EU-Abgeordneten während der Aussprache gerne die Floskel einer Steuerhinterziehungsindustrie, von „gewissenlosen Anwälten“ war die Rede, „die ihre Mandanten zur Steuerflucht verleiten“ würden. Ohne erforderliches Augenmaß könnte, insbesondere im gesamteuropäischen Kontext, auch der Berufsstand wieder einmal schnell in den Fokus vermeintlicher Anstifter und Beihelfer von Steuerhinterziehung und Geldwäsche rücken. Für den DStV wird es deshalb im Brüsseler Europaviertel in den kommenden Monaten insbesondere darum gehen, die eigentliche Tätigkeit der beratenden und prüfenden Berufe zu verdeutlichen und hervorzuheben, dass der Berufstand sich weit weniger mit der Gründung von Offshore-Briefkastenfirmen beschäftigt, als sich vielmehr darum kümmert seine Mandantschaft auf dem rechtschaffenen Pfad des bestehenden Steuerrechts zu halten.

Zudem drohen auch den beratenden und prüfenden Berufen als Verpflichtete nach den Anti-Geldwäschevorschriften weitere Auflagen, etwa durch die vorgeschlagene Erweiterung zur Speicherung und Weitergabe zusätzlicher Daten an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU), etwa der Steueridentifikationsnummer oder der Angabe des Berufs einer Person. Dabei wäre es nach Ansicht des DStV sinnvoll, zuerst einmal Aufwand und Nutzen der bisherigen Lasten der Verpflichteten nach den Anti-Geldwäsche-Vorschriften zu bewerten und daraufhin, unter Berücksichtigung des Mandatsgeheimnisses, die Gesetzgebung im Sinne der Verhältnismäßigkeit anzupassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.10.2021

EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für Messeveranstalter

Die Europäische Kommission hat am 11.10.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 150 Mio. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Veranstalter von Messen und Ausstellungen in der Corona-Krise unterstützt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, sie für die Kosten für die Organisation solcher Veranstaltungen zu entschädigen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 stattfinden sollen, falls sie aufgrund von Corona-Maßnahmen annulliert werden müssen.

Die Maßnahme steht Organisatoren aller Größen offen, die in Deutschland tätig sind. Der Ausgleich beschränkt sich auf die tatsächlichen Nettokosten der annullierten Messe oder Ausstellung, d. h. die Kosten abzüglich der aus Versicherungen oder aus anderen Quellen stammenden Beträge, einschließlich Subventionen. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang steht. Die Regelung wird insbesondere i) Schäden ausgleichen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus und den von Deutschland ergriffenen restriktiven Maßnahmen stehen, und ii) der vorgesehene Ausgleich wird nicht über das zur Beseitigung des Schadens erforderliche Maß hinausgehen.

Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.64720 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2021

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen.

Neben allgemeinen Ausführungen zur neu gefassten Vorschrift gehen die obersten Finanzbehörden der Länder in dem 14-seitigen Erlass auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG
  • Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Abs. 2 StBerG
  • Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Die Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 01.08.2022 an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG vom 22.07.2014 (BStBl I S. 1195).

  • BMF-Erlasse

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3 – S-0824-1 / 14 vom 01.09.2021

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK hat zu den Vorschlägen einer Länderarbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Hoheitsträger Stellung genommen. Die Justizverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben verschiedene Ansätze zur Reform des Vollstreckungsrechts in §§ 167 ff. VwGO erarbeitet, mit denen der Anwendungsbereich erweitert, die Vollstreckung effektiviert und Zwangsgelder bei Nichterfüllung von Handlungs- oder Duldungspflichten ermöglicht werden sollen. Den Hintergrund hierfür bilden Streitigkeiten aus jüngerer Zeit, in denen politisch motivierter Unwille zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf Dieselfahrverbote zum Tragen kam.

Aus Sicht der BRAK bietet dies hinreichend Anlass für den Gesetzgeber, die Privilegierungen in der Zwangsvollstreckung hoheitlicher Amtshandlungen zu überprüfen, um für Bürger:innen auch in der Phase der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die gegen Hoheitsträger ergangen sind, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe setzt die BRAK sich im Detail auseinander, begrüßt die Reformüberlegungen im Grundsatz und gibt Anregungen zur Ausgestaltung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.10.2021

Unternehmen können ab 06.10.2021 Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2021

Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 308 Nr. 4 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

[…]

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

[…]

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zum Urteil XI ZR 234/20 vom 06.10.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin