Datenschutz bei geplantem Steuerforschungsinstitut

Die Bundesregierung ist derzeit dabei, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ein geplantes Institut für empirische Steuerforschung zu klären. Dies schreibt sie in der Antwort (19/32541) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32286). Ziel sei es, dass das Institut und seine Mitarbeiter „ihren Aufgaben effektiv nachkommen können und gleichzeitig der Datenschutz und das Steuergeheimnis vollumfänglich gewahrt bleiben“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2021

Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen soll begrenzt bleiben

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen zu ändern. Mitgliedsbeiträge zu Vereinen könnten nach geltendem Recht nicht abgesetzt werden, wenn diese „in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind“, wie die Regierung in der Antwort (19/32370) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32107) ausführt. Die Abgeordneten hatten auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2021 verwiesen, nach dem ein steuerlicher Abzug möglich sein müsse, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit über die Freizeitgestaltung hinausgeht. Dazu erklärt die Regierung, dass es sich um die Entscheidung in einem Einzelfall handele. Aus „Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes“ ziehe das Bundesfinanzministerium „keine Schlussfolgerungen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2021

EuGH zur Einstufung der spanischen Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit denen die Einstufung der spanischen Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bestätigt wurde.

Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission aufgrund mehrerer schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aufgrund einer Beschwerde eines privaten Wirtschaftsteilnehmers ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der spanischen Steuervorschriften über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) bei Erwerb von Beteiligungen durch gebietsansässige Gesellschaften an anderen Unternehmen mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen.

Gemäß einer im Jahr 2001 in das spanische Körperschaftsteuergesetz eingeführten steuerlichen Maßnahme (im Folgenden: fragliche steuerliche Maßnahme) kann der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen von mindestens 5 % durch ein gebietsansässiges Unternehmen an einer ausländischen Gesellschaft ergibt, in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage der von dem gebietsansässigen Unternehmen geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen werden, sofern es die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen hält. Dagegen führt der Erwerb von Beteiligungen der in Spanien steuerpflichtigen Unternehmen an anderen gebietsansässigen Unternehmen außer im Fall der Unternehmensverschmelzung nicht zu einer Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts.

Mit Entscheidung vom 28. Oktober 20091 und Beschluss vom 12. Januar 20112 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) stellte die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen steuerlichen Maßnahme um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung handele, und verpflichtete Spanien, die gewährten Beihilfen zurückzufordern.

Das Gericht, bei dem mehrere Nichtigkeitsklagen von Unternehmen mit Sitz in Spanien3 anhängig waren, erklärte die streitigen Entscheidungen mit Urteilen vom 7. November 20144 für nichtig, da es der Auffassung war, dass die Kommission die Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme nicht nachgewiesen habe. Die Selektivität ist eines der notwendigen kumulativen Kriterien für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Auf die von der Kommission eingelegten Rechtsmittel hin hob der Gerichtshof diese Urteile im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass sie auf einem falschen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der Selektivität eines Vorteils beruhten, und verwies die Sachen an das Gericht zurück5. Nach Zurückverweisung bestätigte das Gericht die Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme und wies die gegen die streitigen Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen ab6.

Der Gerichtshof (Große Kammer), der daraufhin mit Rechtsmitteln befasst worden ist, die von den klagenden Unternehmen und vom Königreich Spanien (im Folgenden: Rechtsmittelführer) eingelegt worden waren, hat diese Rechtsmittel zurückgewiesen und dabei seine Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen präzisiert.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst hat der Gerichtshof die von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückgewiesen, wonach bestimmte von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihrer Rechtsmittel vorgebrachte Argumente nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden seien.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelgründe und Argumente, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt worden ist, nicht als Änderung des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands angesehen werden können. Das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer die Schlussfolgerungen in Frage gestellt haben, die sich aus der rechtlichen Entscheidung des Gerichts über die vor ihm erörterten Klagegründe ergaben, war daher zulässig.

Zur Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme hat der Gerichtshof sodann klargestellt, dass der bloße Umstand, dass diese Maßnahme allgemeinen Charakter hat, da sie von vornherein allen Unternehmen zugutekommen kann, die der Körperschaftsteuer unterliegen, je nachdem, ob sie bestimmte Transaktionen tätigen oder nicht, nicht ausschließt, dass sie selektiv sein kann. Es steht nämlich fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Selektivität erfüllt ist, wenn die Kommission dartun kann, dass eine solche Maßnahme von der normalen in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Um eine nationale steuerliche Maßnahme als selektiv einstufen zu können, muss die Kommission eine drei Schritte umfassende Methode anwenden. Zunächst muss sie die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermitteln. Sodann muss sie dartun, dass die betreffende steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem abweicht, da sie Unterscheidungen zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen oder normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Schließlich muss sie prüfen, ob die eingeführte Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, ergibt.

In Anbetracht dieser Erwägungen hat sich der Gerichtshof in den Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, C-52/19 P, C-53/19 P und C-65/19 P, C-54/19 P und C-55/19 P mit der Rüge der Rechtsmittelführer befasst, das Gericht habe bei der Bestimmung des Bezugssystems einen Fehler begangen.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung des Bezugssystems aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht anwendbaren Vorschriften ergeben muss. Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen. Erweist sich dagegen, dass sich die in Rede stehende Maßnahme eindeutig von diesem allgemeinen System trennen lässt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu berücksichtigende Bezugsrahmen enger ist als dieses allgemeine System oder sogar mit der Maßnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt. Außerdem muss die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems die grundlegenden Merkmale der Steuer berücksichtigen, wie sie der betreffende Mitgliedstaat definiert hat. Hingegen sind in diesem ersten Schritt der Prüfung der Selektivität die vom Gesetzgeber beim Erlass der zu prüfenden Maßnahme verfolgten Ziele nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass aus den streitigen Entscheidungen klar hervorgeht, dass das von der Kommission herangezogene Bezugssystem in den allgemeinen Vorschriften des Körperschaftsteuersystems besteht, die den Geschäfts- oder Firmenwert im Allgemeinen regeln.

Sodann hat der Gerichtshof das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, das Gericht habe sich bei der Bestimmung des Bezugssystems auf die Regelungstechnik gestützt, die der nationale Gesetzgeber für den Erlass der fraglichen steuerlichen Maßnahme gewählt habe, nämlich die Einführung einer Ausnahme von der allgemeinen Regel.

Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rückgriff des nationalen Gesetzgebers auf eine bestimmte Regelungstechnik wie die der Einführung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel zur Bestimmung des für die Prüfung der Selektivität maßgebenden Bezugssystems nicht ausreichen kann. Ein solcher abweichender Charakter kann sich aber gleichwohl als relevant erweisen, wenn sich daraus – wie im vorliegenden Fall – ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen. Somit hat das Gericht bei der Prüfung der Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme zu Recht neben anderen Erwägungen auch deren abweichenden Charakter berücksichtigt.

In der Rechtssache C-50/19 P hat der Gerichtshof außerdem bestätigt, dass eine nationale Maßnahme auch in dem Fall selektiv sein kann, dass der Vorteil, den sie vorsieht, nicht von den Merkmalen des begünstigten Unternehmens abhängt, sondern von der Transaktion, die es beschließt vorzunehmen oder nicht. Somit kann eine Maßnahme als selektiv angesehen werden, wenn sie nicht ex ante eine bestimmte Gruppe von Begünstigten festlegt und wenn alle im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform, ihrem Tätigkeitsbereich oder anderen ihnen eigenen Merkmalen potenziell Zugang zu dem durch diese Maßnahme vorgesehenen Vorteil haben, sofern sie eine bestimmte Art von Investition tätigen. Die Feststellung einer Selektivität ergibt sich nämlich nicht zwangsläufig daraus, dass es für bestimmte Unternehmen wegen der ihnen eigenen Merkmale unmöglich ist, in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, sondern sie kann auch allein aus der Feststellung folgen, dass es eine Transaktion gibt, die, obwohl sie vergleichbar ist mit derjenigen, von der die Gewährung des betreffenden Vorteils abhängt, keinen Anspruch auf diesen Vorteil begründet und folglich nur die Unternehmen begünstigt werden, die sich dafür entscheiden, diese Transaktion zu tätigen.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht in allen in Rede stehenden Rechtssachen, indem es im zweiten Schritt der Selektivitätsprüfung die Aufrechterhaltung einer gewissen Kohärenz zwischen der steuerlichen Behandlung und der buchhalterischen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts als Ziel des von ihm ermittelten Bezugssystems angeführt hat, die Begründung der streitigen Entscheidungen durch seine eigene Begründung ersetzt hat und damit einen Rechtsfehler begangen hat.

Dieser Fehler kann jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteile führen, da deren jeweiliger Tenor auf andere Rechtsgründe gestützt ist. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich das Gericht zu Recht auf seine Rechtsprechung bezogen hat, wonach die Vergleichbarkeitsprüfung, die im zweiten Schritt der Selektivitätsprüfung vorzunehmen ist, im Hinblick auf das Ziel des Bezugssystems und nicht auf das Ziel der streitigen Maßnahme erfolgen muss. Somit hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erwerben, im Hinblick auf das mit der steuerlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts verfolgte Ziel in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen der Unternehmen, die Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften erwerben, vergleichbar ist. Insoweit konnten die Rechtsmittelführer insbesondere nicht nachweisen, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erwerben, in einer anderen und damit nicht mit der von Unternehmen, die Beteiligungen in Spanien erwerben, vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.

Fußnoten

1 Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).
2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1). Dieser Beschluss war Gegenstand zweier Berichtigungen, die am 3. März 2011 und am 26. November 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3 U. A. die Autogrill España SA (jetzt World Duty Free Group SA), die Banco Santander SA und die Santusa Holding SL.
4 Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T-219/10, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, T-399/11 (siehe Pressemitteilung Nr. 145/14).
5 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P (siehe Pressemitteilung Nr. 139/16).
6 Urteile vom 15. November 2018, Banco Santander/Kommission, T-227/10, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, T-239/11, Axa Mediterranean/Kommission, T-405/11, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, T-406/11, World Duty Free Group/Kommission, T-219/10 RENV, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, T-399/11 RENV (siehe Pressemitteilung Nr. 175/18).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zu den Urteilen C-50/19 P, C-51/19 P, C-52/19 P, C-53/19 P, C-54/19, C-55/19 P, C-64/19 P und C-65/19 P vom 06.10.2021

Steuernachzahlung: Zinsen ab 2019 ausgesetzt

Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. Das gilt für Steuernachzahlungen wie für Steuererstattungen. Nun hat sich das Finanzministerium mit einem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) vom 17. September 2021 zur Auslegung des Urteils geäußert.

Darum geht es im Detail

Für Steuernachforderungen verlangt das Finanzamt eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat – 6 Prozent pro Jahr – auf die Steuern, die nachträglich zu entrichten sind. Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer erstatten muss, werden Zinsen fällig. Die Zinsen fallen erst dann an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres verzögert, wenn also ein Teil der Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern zu lange beim Fiskus liegen. Für die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine längere zinsfreie Karenzzeit. Der Steuerzins wird auch dann fällig, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat – also auch dann, wenn das Finanzamt trödelt. Weil der Zins von 6 Prozent im Verhältnis zu den Zinsen, die aktuell am Kapitalmarkt zu erzielen sind, sehr hoch ist, war die Höhe des Zinssatzes Gegenstand diverser gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Karlsruhe bestätigt Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil nun entschieden, dass die Regelung zu den Zinsen ab Januar 2014 verfassungswidrig ist, weil der Zins seitdem nicht mehr marktüblich ist. Allerdings ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar, so die Richter. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Zinsfälle anzuwenden, so das Urteil.

Welche Bescheide müssen nun korrigiert werden?

Grundsätzlich ist das Urteil für die Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Das geht auch aus dem neuen BMF-Schreiben hervor. Denn alle Bescheide, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen und noch nicht bestandskräftig sind, müssen künftig geändert werden. Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen und damit nicht bestandskräftig werden. Seit 2019 folgen die Finanzämter dieser Forderung. Das zahlt sich nun aus: Betroffene Steuerzahler mussten keinen Einspruch gegen ihren Zinsbescheid einlegen und müssen auch jetzt nicht aktiv werden. Die Finanzämter müssen die Zinsen selbst korrigieren, sobald ein neuer, niedrigerer Zinssatz vom Gesetzgeber festgelegt wird.

Auf Zinsbescheide, die sich auf Verzinsungszeiträume vor 2019 beziehen, hat das Urteil aber keine Auswirkungen: Unabhängig davon, ob gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder diese aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig sind, müssen sie vom Finanzamt nicht korrigiert werden.

Aktuell werden von den Finanzämtern sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen, ausgesetzt, bis ein neuer Zinssatz vom Gesetzgeber bestimmt wird. Es dürfen keine Zinsen mit 0,5 Prozent pro Monat mehr berechnet werden. Nach einer Neuregelung durch den Gesetzgeber werden die Änderungen durchgeführt. Dies kann zu Erstattungen, aber ggf. auch zu Rückforderungen führen. Für den Zinseitraum vor 2019 darf das Finanzamt aber auch künftig noch mit dem hohen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr rechnen.

Ausdrücklich nicht erfasst vom Urteil sind aber andere Zinsen, insbesondere Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 05.10.2021

Steueroasen: Streichung von Anguilla, Dominica und den Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete

In seinen am 05.10.2021 gebilligten Schlussfolgerungen hat der Rat beschlossen, Anguilla, Dominica und die Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen. Alle drei waren zuvor in die Liste aufgenommen worden, weil sie die Kriterien der EU für Transparenz im Steuerbereich nicht erfüllten, da ihnen in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum der OECD nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden war. Der Streichung von der Liste ging der Beschluss des Forums voraus, diesen Ländern und Gebieten eine ergänzende Überprüfung bezüglich dieser Frage zu gewähren.

Neun Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (Anhang I): Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Da die gewährte ergänzende Überprüfung noch aussteht, wurden Anguilla, Dominica und die Seychellen nun in das Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) aufgenommen, in dem Länder und Gebiete erfasst sind, die noch nicht alle internationalen Steuernormen erfüllen, aber Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangen sind.

Costa Rica, Hongkong, Malaysia, Nordmazedonien, Katar und Uruguay sind auch in dieses Dokument aufgenommen worden, während Australien, Eswatini und die Malediven alle notwendigen Steuerreformen durchgeführt haben und deshalb aus dem Dokument gestrichen wurden.

Nach der heutigen Überarbeitung wird die Türkei weiterhin in Anhang II aufgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2021 hat der Rat die Türkei aufgefordert, sich zu einem automatischen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten zu verpflichten. Auch wenn seither Fortschritte erzielt wurden, müssen weitere Schritte unternommen werden.

Hintergrundinformationen

Der Rat überprüft zweimal jährlich seine Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete sowie ein begleitendes Dokument über den Stand der Zusammenarbeit. Diese Praxis wurde 2017 eingeführt, um weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten, welche Länder und Gebiete außerhalb der EU missbräuchliche Steuerpraktiken anwenden. Sie können dann Abwehrmaßnahmen einsetzen, um ihre Steuereinnahmen zu schützen und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Missbrauch zu bekämpfen.

Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste stehen im Einklang mit internationalen Steuerstandards und konzentrieren sich auf Steuertransparenz, faire Besteuerung und Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Rat arbeitet mit den Ländern zusammen, die diese Kriterien nicht erfüllen, überwacht deren Fortschritte und überprüft und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022

Im Schreiben werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 9. Juli 2021 veröffentlichten Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :006 vom 04.10.2021

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen

I.

Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017, V R 8/17, n. v., und vom 6. September 2018, V R 55/17 n. v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen.

Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.

Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 55/16) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2020, V R 22/19) zu ergänzen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 – III C 2 – S 7100/19/10001 :006 (2021/0998752), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 24.3 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unternehmer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, können diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.“

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– im eigenen Betrieb nicht oder nur unerheblich verwendet werden oder“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Ein nicht betriebstypischer Überbestand liegt bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vor. 5Setzt der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte ein, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

4. In Absatz 12 werden nach dem siebten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

„– Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (vgl. BFH- Urteil vom 8. 2. 2018, V R 55/16, BStBl 2021 II S. XXX).

– Die Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2020, V R 22/19, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001 vom 04.10.2021

Kurzarbeit geht langsamer zurück

Immer weniger Menschen sind in Kurzarbeit, allerdings hat sich dieser Rückgang im September verlangsamt. 610.000 Menschen waren noch in Kurzarbeit, nach 694.000* im August. Im Juli waren es 1,07* Millionen. Das sind 1,8 Prozent der abhängig Beschäftigten nach 2,1* Prozent im August und 3,2* im Juli. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit.

„Einen kleinen Anstieg der Kurzarbeitszahlen sehen wir dagegen in der Industrie, von 250.000 auf 260.000 Beschäftigte oder von 3,6* auf 3,7 Prozent. Insbesondere die Autobranche und die Metallerzeugung haben die Kurzarbeit erhöht, offenbar wegen der Lieferprobleme bei Vorprodukten“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer. In der Autobranche stieg die Zahl von 26.000* auf 34.000, das sind nun 3,6* Prozent nach 2,8 Prozent der Beschäftigten. In der Metallerzeugung von 3.000* auf 6.000, das sind nun 2,1 Prozent nach 1,1* Prozent. Im Druckgewerbe sind jetzt noch 6,3 Prozent nach 10,0* Prozent in Kurzarbeit, was 8.000 Beschäftigten entspricht.

Die stärksten Rückgänge gab es im Gastgewerbe. Hier sind aktuell 5,5 Prozent oder 58.000 Beschäftigte in Kurzarbeit, im Vormonat waren es noch 7,6* Prozent. Im Einzelhandel sank die Kurzarbeit von 1,0* auf 0,9 Prozent, was dort 21.000 Beschäftigte bedeutet, im Großhandel von 1,7* auf 1,1 Prozent oder 15.000 Beschäftigte.

Fußnote

* Korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die „risikogerechte Anwendung der Vorgaben“ über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32521) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32279). Die BaFin stehe dazu „in regelmäßigem Austausch mit den Bankenverbänden und im Rahmen der laufenden Aufsicht mit den Instituten“. Konkrete Fragen der Abgeordneten etwa nach der Anzahl der Fälle, in denen erforderliche Herkunftsnachweise für Bareinzahlungen von Banken nicht verlangt werden, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Transportgüterversicherung – Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Das BMF-Schreiben regelt, was im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt. Mit diesem BMF-Schreiben wird zugleich das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1995 – IV C 8 – S 6405 – 15/95 – (BStBl I 1995, 833) aufgehoben.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6405 / 20 / 10002 :002 vom 01.10.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin