Regierung lehnt Änderungsvorschlag zum Sparerpauschbetrag ab

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nicht genutzte Teile des Sparer-Pauschbetrags auf Folgejahre übertragen zu können. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/32522) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32285). Beim Sparer-Pauschbetrag, also der Summe von Einnahmen aus Geldanlagen, die nicht versteuert werden muss, gehe es um die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Dabei würden im Zusammenhang mit den Geldanlagen entstehende Werbungskosten bis zu einer Höhe von 801 Euro pauschal berücksichtigt, ohne dass Einzelnachweise erbracht werden müssen. Zur Ermittlung des nicht ausgeschöpften Teils des Pauschbetrags wären aber wiederum Einzelnachweise erforderlich, führt die Bundesregierung aus. Damit ginge die Vereinfachungswirkung für Steuerpflichtige und Verwaltung und damit der Zweck des Pauschbetrags verloren.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht des Landgerichts München I hat am 04.10.2021 der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Im Wege der Stufenklage machte die Klageseite zunächst nur Feststellungs- und Auskunftsansprüche geltend. Erst nach der Erteilung der Auskunftsansprüche wird ggf. über die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche entschieden.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 04.10.2021 zum Urteil 42 O 13841/19 vom 04.10.2021 (nrkr)

Öffentliches Country-by-Country Reporting: Änderung der Bilanzrichtlinie

Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen. Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat dem Vorschlag am 28. September 2021 in erster Lesung zugestimmt.

Die Europäische Kommission legte am 12. April 2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vor. Der Vorschlag sieht eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor.

Am 25. Februar 2021 wurde erstmals eine qualifizierte Mehrheit im Wettbewerbsfähigkeitsrat hergestellt. Danach folgten informelle Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament. Am 28. September 2021 stimmte der Wettbewerbsfähigskeitsrat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie in erster Lesung zu. Nun muss noch das Europäische Parlament zustimmen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Länderbezogene Berichte

Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gibt es bereits seit längerer Zeit. Diese sind Teil des sog. Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 2015 wurde der Abschlussbericht des Aktionspunkts 13 vorgelegt, der u. a. das Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden enthält.

In Deutschland sind Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 138a der Abgabenordung (AO) zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet. Die multinationalen Unternehmensgruppen müssen den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen wie z. B. Umsatzerlöse, gezahlte Ertragsteuern, Gewinn und Eigenkapital mitteilen sowie alle Konzerneinheiten mit jeweiliger Hauptgeschäftstätigkeit auflisten. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen sind größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden.

Öffentliches Country-by-Country Reporting trägt damit dazu bei, die Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen und eine bessere öffentliche Kontrolle zu ermöglichen. Die Informationen können als Grundlage für die öffentliche Diskussion über die Steuerehrlichkeit großer multinationalen Unternehmensgruppen und deren Verantwortung dienen. Das Vertrauen der Bürger*innen in die nationalen Steuersysteme soll dadurch gestärkt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.10.2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen

I. Grundsätze der BFH-Urteile vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, und 13. Februar 2019, XI R 1/17

Mit Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 1/17, entschied der BFH, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Zwischen dem gezahlten Entgelt und der Abmahnleistung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sei eine mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Leistenden erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Unerheblich sei auch, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt werde.

In einem früheren Urteil vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet würden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zu qualifizieren seien. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz läge nicht vor.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der abmahnende Unternehmer seinerseits gegenüber dem Abgemahnten eine steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei das Entgelt hier im Aufwendungsersatz liege.

Die Leistung bestehe auch hier letztlich darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten einen Weg weise, den Abmahnenden als Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dem Abgemahnten werde ein konkreter Vorteil eingeräumt, mit dem für den Abmahnenden unmittelbar ein Zahlungsanspruch verbunden sei.

Leistung

Leistungsgegenstand eines abmahnenden Unternehmers gegenüber einem Abgemahnten ist die Abmahnung. Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den Rechtsverletzer, dass der Rechtsverletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß oder eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung nicht nur die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht und die notwendigen Informationen gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Außerdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung, eine unlautere Wettbewerbshandlung noch ein Schaden ausgeglichen, sondern dem Rechtsverletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Dem Rechtsverletzer wird damit die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.

Der auf Grund der berechtigten Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz ist dagegen als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

Zeitpunkt der Leistung

Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wann die Dienstleistung bewirkt ist. Das ist der Fall, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird.

Zeitpunkt der Leistung ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte substantiiert die Rechtsverletzung, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen.

Bemessungsgrundlage

Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden ermittelt sich nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz damit nicht wie der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d. h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z. B. Gerichtskosten des richterlichen Gestattungsverfahrens sowie Kosten für die Auskunftserteilung durch den Internetprovider). In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln. Sollte entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.

Steuersatz

Die Abmahnleistung unterliegt nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Unberechtigter Steuerausweis Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potentiellen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs (unberechtigte Abmahnung) und erteilt der Abmahnende hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Billigkeitsmaßnahmen (Corona-Pandemie)

Die Unternehmen der Musikindustrie sowie alle anderen Rechteinhaber können sich auf die von der Finanzverwaltung wegen der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen berufen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 – III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001 (2021/1035367), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 1.3 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) 1Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 21. 12. 2016, XI R 27/14, BStBl 2021 II S. XXX, und vom 13. 2. 2019, XI R 1/17, BStBl 2021 II S. XXX). 2Im Fall einer unberechtigten Abmahnung schuldet der Abmahnende die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn und solange er diese in einer Rechnung ausgewiesen hat.“

  1. In Abschnitt 13.1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Eine Abmahnleistung im Sinne des Abschnitts 1.3 Abs. 16a gilt mit dem Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten als ausgeführt. 2Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde (vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 2021, BStBl I S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :006 vom 01.10.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse durch WP/vBP

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG.

Die Risikoanalyse sollte die nachfolgenden Faktoren auf jeden Fall enthalten:

  • Organisationsstruktur (Organisationsform der Praxis, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, geographische Lage, Anzahl der aktiven Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchenzugehörigkeit (!), geographische Herkunft/Sitz, Rechtsform, Unternehmensgröße, eventuell politisch exponierte Personen – PEP)
  • Faktoren der Anlage 1 zum GWG (Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko) und Faktoren der Anlage 2 zum GwG (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko), falls diese vorliegen
  • Gesamtrisiko (das heißt Risiko, das sich bei Berücksichtigung aller vorab genannten Faktoren ergibt)

Faktoren müssen tatsächlich vorliegen und bewertet werden

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Faktoren benannt und dargestellt werden, die tatsächlich vorliegen und nicht allein die Faktoren, die zwar ein potenziell höheres Risiko bergen, tatsächlich aber gar nicht gegeben sind. Auch werden in mangelhaften Risikoanalysen nicht die Branchen benannt, in denen Mandanten tatsächlich tätig sind, sondern nur die Branchen benennen, die als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, obwohl Mandanten tatsächlich in diesen Branchen gerade nicht tätig sind. Nur die Nennung der tatsächlich betreuten Branchen ermöglicht die Einschätzung des tatsächlich vorliegenden Risikos der Praxis.

Auch müssen die in der Praxis vorliegenden Faktoren individuell bewertet werden (zum Beispiel gering, mittel, hoch).

Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen

Neben den Risikofaktoren der Anlage 1 und Anlage 2 des GwG müssen in der eigenen Risikoanalyse auch die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (siehe auch WPK Magazin 4/2019, Seite 30) Berücksichtigung finden. In der Nationalen Risikoanalyse werden für den Berufsstand der WP/vBP vor allem Treuhandtätigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Ausland oder in Zusammenhang mit Barzahlungen sowie Beratungen bei sogenannten Share Deals im Immobiliensektor, als besonders risikobehaftet eingeschätzt.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Bei Praxen, die lediglich eine geringe Anzahl an Mandaten betreuen, wird die Risikoanalyse naturgemäß wesentlich weniger umfassend ausfallen als bei größeren Praxen, die eine Vielzahl von Mandanten betreuen.

Risikoanalyse dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Bei der Dokumentation der Risikoanalyse sollte darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich und für Dritte nachvollziehbar ist, insbesondere, da die WPK als Aufsichtsbehörde die Vorlage der Risikoanalyse zu Aufsichtszwecken verlangen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Ob die Risikoanalyse als Text, in Form einer Excel-Tabelle oder in anderer Weise dokumentiert wird, ist dem WP/vBP überlassen. Entscheidet sich der WP/vBP für die Dokumentation in einer Excel-Tabelle (zum Beispiel in solchen wie sie von einigen örtlichen Steuerberaterkammern oder DATEV angeboten werden) ist zu beachten, dass die Tabelle die vorab genannten Faktoren enthält und die Tabelle vollständig ausgefüllt wird.

Die Risikoanalyse ist mit einem Datum zu versehen.

Das GwG sieht überdies vor, dass die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die nachfolgend zur Verfügung stehenden Beispiele sollen zeigen, wie Risikoanalysen aussehen können.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

DBA Frankreich – 1. Oktober 2021: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Fünfte Verlängerung

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19/ 10018 :007 vom 30.09.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Registrierung von WP/vBP im Portal goAML der FIU

WP/vBP sind nach dem Geldwäschegesetz unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben. Die Abgabe der Verdachtsmeldung hat elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financal Intelligence Unit – FIU) zu erfolgen. Hierfür hat die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web eingerichtet.

Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich WP/vBP als Verpflichtete des GwG bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierung hat mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 zu erfolgen. Den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Frühzeitig registrieren

Es empfiehlt sich jedoch, die eigene Praxis frühzeitig bei der FIU zu registrieren. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich abgegeben werden können.

Informationen nutzen

Außerdem stehen nach der Registrierung im internen Bereich der FIU-Internetseite auch spezifische Hinweise und Publikationen zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zur Verfügung, die hilfreich sein können, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu erkennen und zu vermeiden.

Die Informationen und Hinweise der WPK zum Thema Geldwäscheprävention finden Sie unter Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis.

Bereitschaft signalisieren

Zudem signalisieren Sie mit der Registrierung für sich und Ihre Praxis, dass Sie sich mit den Verpflichtungen aus dem GwG – insbesondere einer möglichen Meldepflicht – auseinandersetzen und jederzeit bereit sind, diesen Verpflichtungen auch in Form einer elektronischen Meldung nachzukommen. Dem Berufsstand helfen Sie durch die Erhöhung der Registrierungsquote von WP/vBP bei der FIU.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

Mitwirkungspflichten von WP/vBP nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz – GwG). Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlichtlich gewürdigt werden kann.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

Rat stimmt öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung zu

Die Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird er im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU abändern und zielt auf die Erhöhung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte öffentliche Kontrolle ab.

Zukünftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb oder außerhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro überschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist vom obersten Mutterunternehmen über das spätere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. Im Falle von Gruppen, die in der EU ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, werden die mittleren und großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zugänglich zu machen.

Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerlöse die festgelegte Schwelle (750 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschreiten. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats eine feste Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben. Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht ist bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegenüber Anlegern und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Berichtspflichten.

Inhalt des Ertragsteuerberichts

Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgeführten Angaben (z. B. Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Erträge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern) aufgeschlüsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anlage I und II) steht, zu machen sind. Angaben für andere Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.

Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchführungsrechtsakte festlegen.

Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung zeitweise aufschieben können, um ihre Marktstellung nicht zu beeinträchtigen. Dieser Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begründet werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens fünf Jahre danach in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, dürfen nie ausgespart werden.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Zudem ist er spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zugänglich zu machen.

Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission legt bis spätestens fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen für große Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts prüfen. Zudem soll sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch prüfen, ob eine vollständige Aufschlüsselung der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.10.2021

Wichtige Gesetzesänderungen zum 1. Oktober 2021

Verbesserung des Schutzes gegen Stalking, Senkung von Inkassokosten, ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke, mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten mehrere bedeutsame Gesetze vollständig oder teilweise in Kraft: Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

„Die rechtspolitische Bilanz der zu Ende gehenden Legislaturperiode kann sich sehen lassen. Die Gesetze, die zum 1. Oktober in Kraft treten, sind dafür ein Beleg. Sie verbessern den Schutz vor Stalking, schützen die Meinungsfreiheit im Netz, senken die Inkassogebühren und erleichtern die Durchsetzung von Verbraucherrechten. Von diesen Neuerungen werden viele Menschen unmittelbar und konkret profitieren. Und das ist und bleibt für mich das wichtigste Ziel guter Politik.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

I. Verbesserung des Schutzes gegen Stalking

Zum 1. Oktober treten die Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft.

Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen werden abgesenkt. Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt.

Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden durch das Gesetz konkret erfasst.

Der Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u. a. Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

„Stalking ist fürchterlicher Psychoterror, der sich nicht selten über einen langen Zeitraum hinzieht. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen oft Tag und Nacht, das ist für viele Betroffene traumatisierend. Wir wollen, dass sich Betroffene gegen diese Taten künftig besser zur Wehr setzen können und Stalking-Fälle öfter vor Gericht kommen. Täterinnen und Täter müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Dazu senken wir die bisherigen hohen Hürden im Straftatbestand deutlich.

Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten stellen wir künftig ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

II. Senkung von Inkassokosten

Zum 1. Oktober 2021 treten auch wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken, dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.

Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 Euro beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 Euro netto (statt wie bisher 76,44 Euro netto). Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig hohe Inkassogebühren. Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen überzogen hohe Inkassogebühren in keinem angemessenen Verhältnis. Mit den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen Riegel vor.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

III. Ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke

Für Fälle, bei denen unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer bzw. einer Nutzerin und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, wird ein Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz) eingeführt. Dadurch werden die Anbieter sozialer Netzwerke ab dem 1. Oktober 2021 dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Konkret bedeutet das: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene vom sozialen Netzwerk verlangen, diese Entscheidung zu überprüfen und zu begründen. Gleiches gilt auch umgekehrt, wenn ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.

Für Videosharingplattform-Dienste gilt das Gegenvorstellungsverfahren im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen bereits seit dem 28. Juni 2021.

„Mit dem Gegenvorstellungsverfahren schützen wir Nutzerinnen und Nutzer besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene die Überprüfung dieser Entscheidung von Facebook, Twitter & Co verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar gemeldetes Posting nicht entfernt wird.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

IV. Mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten zudem Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon in doppelter Hinsicht profitieren.

  1. Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen
    Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sind künftig unwirksam. Somit ist sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, die die Forderung einziehen. Dies wird Verbraucherinnen und Verbraucher zugutekommen, die ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen wollen.
  2. Dokumentationspflicht für Telefonwerbung
    Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist in Deutschland rechtswidrig. Ab sofort gilt: Unternehmen müssen dokumentieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher in die Telefonwerbung eingewilligt haben, und sie müssen diese Dokumentation aufbewahren. Verstöße hiergegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Neuerung wird das behördliche Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtern.

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge zählt zu den großen verbraucherpolitischen Erfolgen der letzten Jahre – und dafür habe ich hart gekämpft. Die Regeln, die nunmehr in Kraft treten, bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern konkrete Verbesserungen. Viele Unternehmen haben Abtretungsverbote in ihre AGB geschrieben, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu erschweren. Mit solchen unfairen Klauseln ist künftig Schluss. Außerdem gibt es jetzt eine bessere Handhabe, um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen. Das sind zwei wichtige Schritte auf dem Weg zu einem wirklich fairen und wirksamen Verbraucherrecht.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Ausblick

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält weitere verbraucherschützende Regelugen. Diese treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Zum 1. März 2022 wird die Neuregelung über stillschweigende Verlängerung von Vertragsverhältnissen in Kraft treten. Zum 1. Juli 2022 wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge in Kraft treten.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 01.10.2021

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