Abgabenordnung: Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest (Antigen-Schnelltest). Die Teststellen können von den Gesundheitsämtern selbst betrieben werden, oder aber sie können Dritte dazu beauftragen. Zu diesen Dritten zählen ausdrücklich „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren“.

Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung wird deshalb eine Mitteilungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die an Leistungserbringer für die Durchführung kostenloser Bürgertests geleisteten Zahlungen eingeführt. In einem neuen § 14 der Mitteilungsverordnung (MV) werden die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO verpflichtet, die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer für kostenlose COVID-19-Bürgertests geleisteten Zahlungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen. Damit soll durch die Finanzverwaltung künftig besser geprüft werden können, ob die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind.

  • Referentenentwurf
  • Basisinformationen über das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren des Bundestags
  • Verkündete Verordnung

Quelle: BMF, Mitteilung vom 28.09.2021

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften

Auswirkungen des Bundesfinanzhof (BFH)-Urteils vom 23. Juli 2020, V R 32/19

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/191, entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, sodass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen. Es betrifft damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 und ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen.

Ab diesem Zeitpunkt wird für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, wovon auszugehen ist, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2014 hatte der BFH mit seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die gesetzliche Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Insofern ist auch die Begründung des BFH im o. g. Urteil vom 23. Juli 2020 dahingehend auszulegen, dass es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf ankommt, für welchen – dem Organträger zuzuordnenden – Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.

Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer jedoch unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, sodass es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-Bauleistung nicht (mehr) ankommt.

Nach dem o. g. BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 ist jedoch festzustellen, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG und bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 12 UStG übertragbar.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S 7134/21/10004 :001 (2021/1028891), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat; nicht steuerbare Innenumsätze sind dabei unbeachtlich.“

2. Abschnitt 13b.3a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden; nicht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung der Wiederverkäufereigenschaft unbeachtlich.“

3. Abschnitt 13b.7b Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden; nicht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung der Wiederverkäufereigenschaft unbeachtlich.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses Schreibens.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10005 :003 vom 27.09.2021

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.

I.

Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.

In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020, BStBl I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 (2020/1035250) -, BStBl I S. 1015.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. September 2021 – III C 2 – S-7280a / 19 / 10004 :001 (2021/0963109), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Zur Anwendung der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen und anderen Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG) in Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 3.“

b) Satz 6 wird gestrichen.

2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) 1Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 2Versender ist der liefernde Unternehmer; Empfänger ist der Abnehmer des Gegenstandes. 3In Fällen, in denen ein Versender (z.B. ein Händler) oder Empfänger (z.B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z.B. einen Logistikdienstleister) mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer (z.B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der Beförderung dieser Gegenstände, z.B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist (gemischte Sendung), kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. 4Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist, ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 5Die Beförderungsleistung bei solch einer gemischten Sendung ist entsprechend in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. 6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Leistung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird. 7Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft. 8In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gleichwohl gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des Versenders unzutreffend waren. 9Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt und vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist. 10Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorhergehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5.“

b) Die Absätze 3 bis 8 werden die neuen Absätze 4 bis 9.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :006 vom 17.09.2021

Musterfeststellungsklage gegen Fa. EOS Investment GmbH öffentlich bekannt gemacht

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Fa. EOS Investment GmbH im Klageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucherinnen und Verbraucher können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden.

Hierzu stellt das BfJ im Internet unter www.bundesjustizamt.de/klageregister ein Anmeldeformular zur Verfügung. Das Bundesamt empfiehlt, diese elektronische Möglichkeit zu nutzen, da hierdurch eine schnelle Eintragung möglich ist. Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, können das Formular schriftlich anfordern. Eine Anmeldung von Ansprüchen zu der Klage ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins beim Hanseatischen Oberlandesgericht möglich. Der Termin wird rechtzeitig auf der Internetseite des BfJ bekannt gemacht werden. Nach Eintragung der Anmeldung im Klageregister schickt das BfJ den angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Bestätigung per Post zu.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Vorlage zum EuGH bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Zudem legte die 6. Kammer die Frage vor, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen.

Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger, ggf. noch weitere 3 Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden könne.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226/21.WI) ist unanfechtbar.

Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Beschluss 6 K 226/21 vom 31.08.2021

Gesundheitsfragen sollten bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden

Die 11. Zivilkammer das Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte sich mit verschiedenen rechtlichen Fragen zu befassen, welche im Zusammenhang mit der unrichtigen bzw. unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestanden.

Die damals 17-jährige Klägerin sowie deren Mutter unterzeichneten im Herbst 2012 nach Vermittlung durch eine Finanzberaterin gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausgehend von einem Nettotarifbeitrag von 32,09 Euro sollte die Klägerin im Fall einer Berufsunfähigkeit u. a. eine Jahresrente in Höhe von 12.000 Euro erhalten. In dem Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellt worden, welche alle mit „nein“ angekreuzt worden waren. Unter anderem wurden Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche gestellt. Auch wurde nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Krankenhausaufenthalten gefragt. In dem Versicherungsantrag war die Belehrung enthalten, dass auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne.

Die Klägerin erlitt im Januar 2019 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und machte in Folge dessen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Die Beklagte erklärte in der Folgezeit gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil diese unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.

Die Klägerin erhob daraufhin im Jahr 2020 Klage und verlangte u. a. die Zahlung von 27.000 Euro als Berufungsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit sowie die Feststellung, dass sie auch künftig einen Anspruch auf eine monatliche Rente habe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Der Einzelrichter zeigte sich davon überzeugt, dass die Beklagte wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, da die Klägerin „arglistig“ ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Ein Versicherungsnehmer müsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche für den Vertragsschluss als solchen aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien. Entscheidend sei, dass der Versicherer bei Kenntnis der Umstände Veranlassung gehabt hätte, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschließen.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen, welche von der Vermittlerin einzeln durchgegangen worden seien, nicht korrekt beantwortet habe. So habe die Klägerin sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, wegen derer sie in Behandlung gewesen sei. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bewusst verschwiegen habe, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Zudem sei sie nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie beispielsweise die orthopädischen Leiden nicht angegeben habe, da diese „wachstums-“ bzw. „pubertätsbedingt“ gewesen seien, verlange die Rechtsprechung, dass auch solche Beeinträchtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden. Nachdem die Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hatte, war die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, sodass die Klägerin aus diesem keine Leistungen beanspruchen konnte.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil 11 O 4279/20 vom 16.07.2021

„Münchner Förderformel“ – Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf Ausgleichszahlung abgewiesen

Mit am 27.09.2021 bekanntgegebenem Urteil vom 22. September 2021 hat das Verwaltungsgericht München die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen.

Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der „Münchner Förderformel“ freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der „Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt u. a. eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Fördervoraussetzungen nach der „Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Das Gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ausgleichszahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greift nach Auffassung des Gerichts unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells u. a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbstständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der „Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der „Münchner Förderformel“ anschließen.

Gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 22.09.2021 – M 18 K 20.737) hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil M 18 K 20.737 vom 22.9.2021

Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Für die Dauer einer länger als 28 Tage dauernden stationären Behandlung eines behinderten Kindes ist kein Pflegegeld zu gewähren. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.09.2021 (Az. S 14 P 16/19) entschieden.

Die Klägerin, ein 2008 geborenes Mädchen, leidet an Trisomie 21, einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Für sie wurde der Pflegegrad 4 anerkannt, und sie bezog Pflegegeld für die häusliche Pflege durch ihre Eltern. Von September 2017 bis August 2018 wurde das Mädchen in einem Herzzentrum stationär behandelt. Für die ersten 28 Tage des Krankenhausaufenthaltes zahlte die beklagte Pflegeversicherung Pflegegeld, für den Zeitraum darüber hinaus nicht. Die Pflegekasse verwies darauf, dass Pflegegeld nur für 28 Tage gezahlt werden, weil danach von Gesetzes wegen das Ruhen angeordnet sei (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Demgegenüber hat das durch seine Eltern vertretene Mädchen im Klageverfahren geltend gemacht, wegen der Komplexität seiner Erkrankung und der erwarteten Spenderherzoperation sei eine ständige Präsenz der pflegenden Eltern erforderlich gewesen. Die gesetzliche Regelung würdige individuelle Umstände nicht. Faktisch hätten seine Eltern die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat dagegen die Entscheidung der Pflegekasse bestätigt, da die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI anzuwenden sei: Hiernach wird Pflegegeld nur für vier Wochen eines stationären Krankenhausaufenthalts gezahlt; dann ruht der Anspruch. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers so eine Doppelzahlung vermieden werden soll. Denn ein objektiver Pflegebedarf an häuslicher Pflege besteht nicht parallel bei stationärer Versorgung. Würde also – über die vier Wochen hinaus – während des Krankenhausaufenthaltes Pflegegeld gezahlt, käme es zumindest finanziell zu einer doppelten Leistung. Individuelle Umstände berücksichtigt das Gesetz nicht. Das gilt nach der Ansicht des Gerichts auch dann, wenn wie im zu entscheidenden Fall nachvollziehbar ist, dass eine Präsenz der Pflegeperson bei dem Pflegebedürftigen notwendig ist. Auch eine Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt führen nicht zu einer anderen Einschätzung.

Anders als die Klägerin ist das Gericht davon ausgegangen, dass auch der Weg einer analogen Rechtsanwendung versperrt ist. Denn durch die ausdrückliche Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI besteht die dafür erforderliche Regelungslücke gerade nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

§ 34 Abs. 2

Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil S 14 P 16/19 vom 07.09.2021 (nrkr)

Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen

Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2021 entschieden.

Die Klägerinnen, kreisangehörige Kommunen im Gebiet des jeweils beklagten Landkreises, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017. In beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Umlagefestsetzung verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise – etwa tabellarisch – aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschließlich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern – mit bestimmten Ausnahmen – auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin haben die Kreistage beider Beklagten den Kreisumlagesatz für 2017 jeweils vorsorglich – unverändert – neu beschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Beklagten stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verstößen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzen. Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) muss der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen berücksichtigen. Außerdem muss er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten überprüft werden kann. Zwar obliegt die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst. Dabei müssen jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie sind überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen wird auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren sind jedoch die Rechtsänderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu berücksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, rückwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschlüsse scheitert nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar wäre. Die Ermächtigung enthält aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu klären hat.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zu den Urteilen 8 C 29.20 und 8 C 30.20 vom 27.09.2021

Neuer VBG-Gefahrtarif 2022 veröffentlicht

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat den neuen Gefahrtarif 2022 beschlossen und veröffentlicht. Für die Gefahrtarifstelle 05, zu der auch die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe gehören, wurde die Gefahrklasse um 0,03 Punkte auf nunmehr 0,63 angepasst. Der neue Gefahrtarif gilt ab 01.01.2022.

Die Veröffentlichung des neuen Tarifs erfolgte nach der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung. Die von der VBG-Vertreterversammlung beschlossene Anpassung des bisherigen Gefahrklasse bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Hierzu war erst von wenigen Jahren durch die Rechtsprechung festgestellt worden, dass im Einzelfall Erhöhungen bis zu 33 % zulässig sein können.

Die Veranlagungsbescheide nach dem neuen Gefahrtarif sollen nach Angabe der VBG im Oktober 2021 zugestellt werden. Dabei sei zu beachten, dass die neuen Gefahrklassen erstmalig im Frühjahr 2023 bei der Berechnung des Beitrags für das Jahr 2022 zur Anwendung kommen werden. Bei der Berechnung der Vorschüsse für das Jahr 2022 werde die VBG auf die bisherigen Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2017 abstellen.

Weitere Informationen zum neuen Gefahrtarif sind unter www.vbg.de abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.09.2021

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