Coronavirus: Verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis von WP/vBP bei Coronahilfen

WP/vBP werden seit dem 1. August 2021 als vertretungsgefugt vor den Verwaltungsgerichten angesehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO), wenn es sich um Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Pandemie handelt und soweit diese Programme eine Einbeziehung von WP/vBP als prüfende Dritte vorsehen.

Diese Neuerung ergibt sich aus Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, überwiegend in Kraft seit dem 1. August 2021). Über die berufsrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30503, Seite 24 f.) sollen Anträge auf staatliche Hilfeleistung in diesen Fällen zwingend oder optional unter Hinzuziehung prüfender Dritter gestellt werden. Weiter heißt es dort:

„Bei den prüfenden Dritten ist (…) von einer guten Kenntnis dieser Hilfsprogramme im Allgemeinen und auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auszugehen.

In Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, bei denen prüfende Dritte bereits in die Antragstellung eingebunden waren, erscheint es sinnvoll, die Nutzung des Vorwissens der eingeschalteten prüfenden Dritten auch in eventuell folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen und die Antragsteller von der zusätzlichen Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu befreien. Darüber hinaus ermöglicht die neue Nummer 3a es auch dann, eine oder einen der dort Genannten mit der Vertretung zu beauftragen, wenn die- oder derjenige im konkreten Einzelfall bei der Antragstellung noch nicht beteiligt war, jedoch nach den Vorgaben des streitgegenständlichen Hilfsprogramms als prüfende Dritte oder prüfender Dritter hätte tätig werden können.“

Dementsprechend wurde in Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Kosten des vertretungsbefugten WP/vBP erstattungsfähig sind.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.09.2021

Das Einheitliche Patentgericht kommt

Deutschland ratifiziert das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Die Bundesregierung hat am 27. September 2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Dies stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts dar.

„Mit diesem Schritt sind wir der für innovative Unternehmen in Europa so wichtigen Europäischen Patentreform einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Das Einheitliche Patentgericht wird kommen. Für die deutsche Industrie, die rund 40 Prozent aller aus Europa angemeldeten europäischen Patente hält, ist ein besserer Schutz ihrer Erfindungen im europäischen Binnenmarkt von besonderer Bedeutung. Dies gilt gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen, die wesentlich zum Innovationspotential unseres Landes beitragen.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Die europäische Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht bildet den neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz. Dies ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesondere für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) deutlich verbessert. Ihre grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten werden durch den erleichterten Zugang zum Patentschutz und durch die Vermeidung mehrfacher Prozessführung deutlich einfacher.

Bislang haben 15 Unterzeichnerstaaten das Übereinkommen selbst ratifiziert, nämlich Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden, Finnland, Bulgarien, Estland, Italien, Lettland, Litauen und die Niederlande. Auf Grundlage dieser bereits erfolgten Ratifikationen wird das Übereinkommen in Kraft treten, wenn es auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.

Allerdings muss vorher zunächst organisatorisch die Arbeitsfähigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hergestellt werden. Dazu müssen unter anderem die Richterinnen und Richter des Einheitlichen Patentgerichts ausgewählt und ernannt werden und sekundäre Rechtsvorschriften, insbesondere die Verfahrensordnung, beschlossen sein. Dies wird auf der Grundlage des heute von Deutschland ratifizierten Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens geschehen. Sofern zwei weitere Staaten wie erwartet ihre förmliche Zustimmung zu dem Protokoll in den nächsten Wochen erklären, kann das Protokoll voraussichtlich im Herbst 2021 in Kraft treten und das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation entstehen. Der Abschluss der vorbereitenden Tätigkeiten wird einige Zeit dauern. Deutschland wird das Übereinkommen ratifizieren, sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist. Die Bundesregierung rechnet mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens selbst ab Mitte 2022. Erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.

Der Deutsche Bundestag hatte nach einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im zweiten Anlauf am 26. November 2020 das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder mit den Stimmen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE und FDP beschlossen und auch der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Seit dem 18. Dezember 2020 waren zwei weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Nach der im Juli 2021 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die – auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts zunächst aufgeschobene – Ausfertigung und Verkündung des angegriffenen Gesetzes mittlerweile erfolgen. Der Weg für eine deutsche Beteiligung an der europäischen Patentreform ist damit frei.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 27.09.2021

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2022

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2020 – BStBl 2019 I S. 1254).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. XXX).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das vollständige Schreiben mit der Übersicht über die ab 1. Januar 2021 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :002 vom 27.09.2021

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen – Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :006 (2021/1008637), BStBl I S. xxx – geändert worden ist, in Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7134 / 21 / 10004 :001 vom 27.09.2021

Nach Übergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 27.09.2021 veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint.

Die Klägerin behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt. Diese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft gewesen, bestätigte das OLG. Die Parteien hätten keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung etwa hinsichtlich der „Rittigkeit“ oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse vereinbart. Schriftlich läge keine entsprechende Vereinbarung vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen habe, lasse sich nicht ableiten, dass er die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. „Es liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt“, begründete das OLG.

Es sei auch nicht feststellbar, dass sich das Pferd bei Gefahrübergang für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet habe. Das Pferd sei ein Dressurpferd gewesen und sollte bei Turnieren zum Einsatz kommen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Der Verkäufer habe deshalb – lediglich – dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank sei bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig erkranke. Unter einem krankhaften Zustand sei eine „klinische Erscheinung“ zu verstehen. Nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehöre dagegen, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht“, führte das OLG aus. Tiere unterlägen als Lebewesen einer ständigen Entwicklung und seien mit individuellen Anlagen ausgestattet. „Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar“, vertieft das OLG. Das Pferd sei hier weder krank noch aus anderen Gründen als Reit- und Dressurpferd schlechthin ungeeignet gewesen. Probleme mit der Anlehnung des Pferdes allein stellten keinen Mangel dar, da sie auch auf natürlichen Ursachen beruhen könnten.

Die später festgestellten Befunde in Form offener Mundwinkel, knöcherner Veränderungen an der linken Lade und einer Hautläsion im Bereich des Unterkiefers könnten zwar als Mangelerscheinungen angesehen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass diese Umstände noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen seien. Das Tier sei am Tag der Übergabe untersucht worden, ohne dass die nunmehrigen Befunde festgestellt wurden. Zudem habe die Klägerin selbst noch mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass sich das Pferd in Topform befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 14.09.2021 (nrkr)

Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Schmerzensgeld

Der Kläger war mit seinem Rad auf der Straße Am Damm stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das Landgericht hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zurückgewiesen. Der Kläger, so das Landgericht, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Senat sah dies anders: Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden von 50 %, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte muss dem Kläger jetzt ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 2 U 121/21 vom 21.09.2021 (rkr)

„Freie Mitarbeiter“ in einer Physiotherapiepraxis sind abhängig beschäftigt bei Eingliederung in die Praxisorganisation ohne eigenes Unternehmerrisiko

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf.

Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim tätig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als „freier Mitarbeiter“ geschlossen. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Gemeinschaftspraxis verfügt über sechs Behandlungsräume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Trainingsgeräte etc. Besondere Behandlungsarten, wie bspw. Heißluft- oder Schlingentischbehandlungen werden nur in bestimmten Behandlungsräumen durchgeführt. Im streitigen Zeitraum waren in der Gemeinschaftspraxis neben den beiden Inhabern und P weitere vier bzw. fünf Physiotherapeuten als sog. freie Mitarbeiter tätig. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine beschäftigt. Bei der Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten wurde zunächst einem etwaigen Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im Übrigen überprüften die Praxisinhaber, ob sie die Behandlung je nach Kapazität persönlich übernehmen konnten. War dies nicht der Fall, wurden die Behandlungen den entsprechenden „freien Mitarbeitern“, abhängig von deren freier Zeitkapazität, angeboten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu übernehmen, setzte er sich unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag des P im November 2017 fest, dass dieser abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagten sowohl die Praxisinhaber als auch P vor dem Sozialgericht Mannheim. Sie führten an, dass P nicht weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können.

Mit Urteil vom 28.11.2019 stellte das SG antragsgemäß fest, dass P in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Gemeinschaftspraxis nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden sei. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwögen, weil P seine Arbeitszeit habe selbst bestimmen und ihm angebotene Behandlungen von Patienten auch ohne Angabe von Gründen ablehnen können.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts gab nun der Rentenversicherung Recht: Zwar könnten auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen. Maßgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis. So habe P im Rahmen seiner Tätigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis angetragen wurden. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung (spezielle Behandlungsräume, Telefonanlage zur Vereinbarung von Terminen mit den Patienten, EDV-Ausstattung mit elektronisch geführter Terminplanung) genutzt. Über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis tätigen Physiotherapeuten hätte in Anspruch nehmen können, habe P in der Gemeinschaftspraxis nicht verfügt. Zudem sei P nicht werbend aufgetreten und weder auf dem Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgeführt noch im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis als solcher namentlich genannt. Darüber hinaus sei die Abrechnung der von P durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegenüber den Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis über das von ihr vorgehaltene Abrechnungssystem erfolgt. P habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. So habe P weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Seine Tätigkeit habe keine relevanten Betriebsmittel erfordert. So habe er für die erbrachten Behandlungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Für seine Tätigkeit habe P zudem lediglich eine tragbare Liege und Kinesiotape und damit keine nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Unterhalt von Ps Kraftfahrzeugs bedingten kein unternehmerisches Risiko, weil Kraftfahrzeuge zur Erreichung des Arbeitsplatzes regelmäßig auch von Beschäftigten unterhalten würden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV:

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil L 4 BA 75/20 vom 16.07.2021

Kein Elterngeldanspruch für Ehegattin eines Entwicklungshelfers bei fehlendem dauerhaften Zusammenleben in einem im Ausland gelegenen Haushalt

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 19.07.2021 entschieden.

Die Klägerin lebte mit dem gemeinsamen Kind ihres Ehemannes, einem Entwicklungshelfer, in Pretoria. Sie beantragte die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Der Ehemann war während dieser Zeit durchgehend als Entwicklungshelfer in Addis Abeba, Äthiopien, eingesetzt. Er verbrachte während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes ca. 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria, wofür er seinen Jahresurlaub verwandte. Die Klägerin gab an, dass ein Umzug der Familie nach Äthiopien zwar zunächst angedacht gewesen sei, jedoch wegen der für das Familienwohl unzuträglichen Situation vor Ort nicht umgesetzt worden sei. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wonach Ehepartner, die mit einem Entwicklungshelfer in einem im Ausland befindlichen Haushalt zusammenleben, Anspruch auf Elterngeld hätten, sei nicht erfüllt. Es könne nicht von einem Haushalt im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft in Pretoria ausgegangen werden. Der Ehegatte der Klägerin habe berufsbedingt überwiegend in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe nicht. Dieser sei für Ehegatten eines Entwicklungshelfers ohne einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur dann gegeben, wenn sie mit ihrem als Entwicklungshelfer tätigen Ehegatten „in einem Haushalt“ lebten. Der Begriff des Haushalts sei im Gesetz zum Elterngeld nicht vom Gesetzgeber definiert worden. Es gebe aber ein allgemeines sozialrechtliches Begriffsverständnis dahingehend, dass unter Haushalt eine Familiengemeinschaft verstanden werde, die Merkmale örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) umfasse. Diese Merkmale könnten sich überschneiden. Es dürfe jedoch keines davon völlig fehlen. Prägend für den Haushaltsbegriff im elterngeldrechtlichen Sinne sei, dass dieser auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf ein vorübergehend angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft angelegt sei. Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gewesen sei. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken änderten hieran nichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zum Urteil L 2 EG 4/20 vom 19.07.2021 (rkr)

Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden.

Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Urteil L 2 U 159/20 vom 06.09.2021 (nrkr)

Von Pandemie und Flut doppelt betroffene Unternehmen können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen

Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und dann auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli getroffen wurden, können ab 24.09.2021 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Antragstellung ist über prüfende Dritte auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Die doppelt betroffenen Unternehmen erhalten durch die Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus dringend benötigte Unterstützung zur Überbrückung von Umsatzeinbrüchen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Aufgrund beihilfe- und haushaltsrechtlicher Vorgaben darf die Überbrückungshilfe III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen, nicht aber bei flutbedingten Umsatzeinbußen Fixkosten erstatten. Daher bemisst sich der Anteil der Fixkostenerstattung am coronabedingten Umsatzeinbruch vom Juni 2021 im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat. Sofern Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus wie auch den Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, erfolgt eine ggf. notwendige Anrechnung im Aufbauhilfefonds.

Weitere Details zu Antragstellung und Modalitäten können den FAQ auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de entnommen werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin