Keine Homeoffice-Pflicht

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Kleine Anfrage (19/31879) der FDP-Fraktion. Allerdings sei aktuell die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung immer noch nicht ausreichend. Angesichts des erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen seien Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt, erläutert die Regierung. „Daher sind zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften vorgesehen. Mit der Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden somit die Beschlüsse der Bund-Länder-Besprechung vom 10. August 2021 umgesetzt, die Infektionsausbrüchen in den Unternehmen vorbeugen sollen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Umsetzung eines BGH-Urteils zu Bankgebühren

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/32356) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/31946) hervor. Den Abgeordneten zufolge hatten deutsche Banken allgemein eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Kunden als erteilt gilt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Klauseln habe der Bundesgerichtshof am 27. April 2021 für unwirksam erklärt.

Die Bundesregierung weist nun darauf hin, dass das Gericht die Begründung dieser Entscheidung erst Anfang Juni veröffentlicht habe. In den Juni-Abrechnungen hätten die meisten Banken dann ihre Kunden darauf hingewiesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehe in dieser Sache im Austausch sowohl mit der Kreditwirtschaft als auch mit Verbraucherschutzorganisationen, um die Umsetzung des Urteils zu überwachen. Im Fall einer Nicht-Umsetzung könne die Bafin aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Die Bundesregierung werde „die Entwicklungen der Vertragspraxis beobachten und im Lichte dessen prüfen, ob und inwieweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht“, schreibt sie in ihrer Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Beschlüsse der EU-Kommission zu ermäßigtem Stromtarif nichtig

Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre.

Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgfältig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), ein in Athen (Griechenland) ansässiger und vom griechischen Staat kontrollierter Stromerzeuger und -lieferant, und ihr größter Kunde, die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland) (im Folgenden: Mytilinaios), führen einen langjährigen Streit über den Stromlieferungstarif, der den Vorzugstarif ersetzen sollte, der Mytilinaios aufgrund eines 1960 unterzeichneten und 2006 ausgelaufenen Vertrags gewährt worden war.

Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen die beiden Parteien überein, zur Schlichtung ihres Streits die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbehörde, Griechenland, im Folgenden: RAE) anzurufen, bei der nach griechischem Recht ein ständiges Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) eingesetzt ist.

Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) setzte das Schiedsgericht den für Mytilinaios geltenden Stromtarif (im Folgenden: fraglicher Tarif) fest. Der gegen diesen Schiedsspruch erhobene Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang legte DEI zwei Beschwerden bei der Kommission ein, mit denen sie geltend machte, dass zunächst die RAE und dann das Schiedsgericht Mytilinaios eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hätten, da der fragliche Tarif sie dazu zwinge, Mytilinaios Strom zu einem unter dem Selbstkostenpreis und damit dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, das von einem Referatsleiter in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb unterzeichnet war (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission DEI mit, dass ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt würden. Der fragliche Tarif stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Vorteils nicht erfüllt seien. Daher sei kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Daraufhin erhob DEI eine Klage beim Gericht (T-639/14) auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben enthaltenen Entscheidung, die Beschwerden nicht weiterzuverfolgen.

Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zog die Kommission mit Beschluss vom 25. März 20151 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) das streitige Schreiben zurück und ersetzte es. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass mit dem Schiedsspruch Mytilinaios keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass DEI ihren Streit freiwillig dem Schiedsgericht vorgelegt habe, was dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und damit keinen Vorteil beinhalte.

DEI erhob daraufhin eine Klage beim Gericht (T-352/15) auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit im Verfahren T-639/14 in der Hauptsache erledigt sei. Mit einem Rechtsmittel befasst, hob der Gerichtshof2 diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (T-639/14 RENV).

Am 14. August 2017 erließ die Kommission einen zweiten Beschluss (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss)3, mit dem sie sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten angefochtenen Beschluss aufhob und ersetzte. Unter Berufung auf dieselben Gründe wie den im ersten angefochtenen Beschluss angeführten bestätigt die Kommission in diesem zweiten Beschluss, dass mit dem Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei.

DEI erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerklärung dieses zweiten Beschlusses (T-740/17).

Nach Verbindung der drei anhängigen Rechtssachen hat die erweiterte Dritte Kammer des Gerichts den drei von DEI erhobenen Klagen stattgegeben und sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten und den zweiten angefochtenen Beschluss (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig erklärt. In seinem Urteil nimmt das Gericht Klarstellungen zur Einstufung eines Beschwerdeführers als „Beteiligten“ vor, der einen beihilferechtlichen Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Maßnahme zu erheben, anzufechten berechtigt ist. In der Sache wird im Urteil präzisiert, welchen Umfang die der Kommission obliegende Verpflichtung hat, zu prüfen, ob ein Schiedsgericht, das über Befugnisse verfügt, die mit denen eines ordentlichen staatlichen Gerichts vergleichbar sind, einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinne gewährt hat, indem es einen Stromliefertarif festgesetzt hat, der gegebenenfalls nicht dem Marktpreis entspricht.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-740/17, die das Gericht als Erstes prüft, führt es aus, dass der zweite angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen gegenüber DEI hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet der das Nichtvorliegen einer Beihilfe feststellende Beschluss, mit dem die Kommission die Vorprüfungsphase abschließt, verbindliche Rechtswirkungen nämlich auch gegenüber einem Beteiligten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass DEI, da sie geltend gemacht hat, dass der fragliche Tarif eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstelle, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige, den Status eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV4 besitzt, der sich durch die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Beschwerdeverfahren eingestellt wurden, daran gehindert sehe, seine Stellungnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren abzugeben.

Daher ist die Klage von DEI zulässig, soweit sie auf die Wahrung der Garantien gerichtet ist, die ihr als Beteiligter im Fall der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass DEI mit ihren Nichtigkeitsgründen geltend gemacht hat, dass Anlass zu Bedenken5 oder ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, ob die Prüfung der von DEI eingelegten Beschwerden durch die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte aufwerfen müssen, weist das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich in der Lage von DEI befunden hätte, für ein Schiedsverfahren entschieden und die Festsetzung des geltenden Tarifs durch ein Schiedsgericht, das mit Sachverständigen besetzt sei, deren Wertungsspielraum durch Parameter beschränkt sei, die den in der Schiedsvereinbarung enthaltenen vergleichbar seien, akzeptiert hätte, sodass die Festsetzung des fraglichen Tarifs durch das Schiedsgericht nicht bewirken könne, dass Mytilinaios ein Vorteil gewährt werde.

Insoweit bestätigt das Gericht, dass das Schiedsgericht, das in einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren entscheidet und mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung einen Stromtarif festsetzt, in Anbetracht seiner Natur, des Kontexts, in dem es seine Tätigkeit ausübt, seines Zwecks und den für es geltenden Regeln, nach denen seine Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbare Titel sind, als ein Organ einzustufen ist, das Befugnisse ausübt, die der hoheitlichen Gewalt zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht kann daher mit einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgesetzt werden.

Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission auf dem Gebiet der beihilferechtlichen Kontrolle kann es allerdings sein, dass die nationalen Gerichte selbst die ihnen nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV obliegenden Pflichten missachten und damit die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe ermöglichen oder aufrechterhalten oder sogar zu einem Instrument zu diesem Zweck werden, was unter die Kontrollbefugnis der Kommission fällt.

Die Kommission musste daher, um alle Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der mit dem Schiedsspruch festgesetzte fragliche Tarif einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete, ausräumen zu können, überprüfen, ob eine nicht angemeldete, aber von einem Beschwerdeführer beanstandete staatliche Maßnahme wie dieser Tarif die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Vorliegens eines Vorteils, erfüllt. Diese Kontrolle erfordert komplexe wirtschaftliche Beurteilungen insbesondere bezüglich der Frage, ob dieser Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Durch die Beschränkung ihrer Analyse auf die Frage, ob sich ein privater Kapitalgeber für das von DEI akzeptierte Schiedsverfahren entschieden hätte, hat die Kommission diese komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen jedoch unter Missachtung ihrer eigenen Kontrollpflicht an die griechischen Stellen übertragen. Sie hätte ferner unter Berücksichtigung der von DEI im Verwaltungsverfahren übermittelten Angaben selbst die Frage prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten von DEI geeignet und hinreichend plausibel war, um festzustellen, dass der fragliche Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Da die Kommission im zweiten angefochtenen Beschluss nicht den ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sie hätte feststellen müssen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestünden oder es Anlass zu Bedenken gebe, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Das Gericht gibt daher der Klage in der Rechtssache T-740/17 statt und erklärt den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig.

Da der zweite angefochtene Beschluss für nichtig erklärt ist, kann er weder den ersten angefochtenen Beschluss noch das streitige Schreiben aufheben und ersetzen. Die Klage auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses ist demnach nicht gegenstandslos geworden.

In Anbetracht des nahezu identischen Inhalts des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht aus den gleichen Gründen der Klage in der Rechtssache T-352/15 statt und erklärt auch den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig, der damit nicht mehr das streitige Schreiben aufheben und ersetzen kann, sodass auch die Klage in der Rechtssache T-639/14 RENV nicht gegenstandslos geworden ist.

Nachdem das Gericht diese Klage für zulässig erklärt hat, stellt es fest, dass das streitige Schreiben, das die endgültige Stellungnahme der Kommissionsdienststellen zu den Beschwerden von DEI in Form einer Einstellungsentscheidung enthält, einen Formfehler aufweist, da diese von der Kommission als Kollegialorgan – statt von einem Referatsleiter in der GD Wettbewerb – hätte erlassen werden müssen. Deshalb hatte die Kommission selbst dieses Schreiben aufgehoben und ersetzt. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hätte feststellen müssen oder sie zumindest nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, dass der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Da der Schiedsspruch nämlich nach Wesen und Rechtswirkungen Urteilen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar und daher als ein Hoheitsakt einzustufen sei, hat DEI diese Zurechenbarkeit nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen.

Das Gericht gibt damit der dritten Klage statt und erklärt auch das streitige Schreiben für nichtig.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Beschluss C(2015) 1942 final vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
2 Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P).
3 Beschluss C(2017) 5622 final vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
4 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
5 Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV.

Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Urteil T-639/14, T-352/15 und T-740/17 vom 22.09.2021

Rekordmittel für die Gebäudesanierung sind wichtiges Signal für mehr Klimaschutz und Arbeitsplätze

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Maßnahmen für den Sektor Gebäude beschlossen. Mit diesen Maßnahmen werden der Klimaschutz im Gebäudebereich verbessert und die Treibhausgasemissionen reduziert. Insbesondere sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die 2020 entstandene Ziellücke im Gebäudebereich zu schließen.

„Wir stellen für 2021 nochmal insgesamt 11,5 Milliarden Euro für die energetische Gebäudesanierung zur Verfügung. Das sind nie da gewesene Rekordsummen und gut angelegtes Geld für Klimaschutz und für Arbeitsplätze. Die Gelder kommen an. Häuslebauer nutzen die Förderung. Allein bis Mitte September wurden 10,6 Milliarden Euro Fördergeldern bewilligt. Wir rechnen im Gesamtjahr 2021 mit Bewilligungen von über 15 Milliarden Euro, vielleicht mit bis zu 18 Milliarden Euro. Zusätzlich stellen wir für 2022 1 Milliarde Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau bereit. Damit können energetisch hochwertige Sozialwohnungen neu gebaut oder bestehende Sozialwohnungen energetisch saniert werden. Klimaschutz und bezahlbarer Wohnraum dürfen kein Widerspruch sein.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Der Beschluss des Kabinetts beinhaltet die Sicherstellung eines Neuzusagevolumens für Förderanträge in 2021 in Höhe von insgesamt 11,5 Mrd. Euro. Davon wurden 5,8 Mrd. Euro vom Haushaltsausschuss bereits am 24.06.2021 bereitgestellt, um einen kontinuierlichen Programmverlauf sicherzustellen. Weitere 5,7 Mrd. Euro sollen noch im Jahr 2021 im Rahmen dieser Maßnahme verfügbar gemacht werden. Die Förderanträge können im Rahmen der erfolgreichen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Mit der Erhöhung der Fördermittelsumme und der Fortsetzung der Maßnahmen bekräftigt die Bundesregierung noch einmal die Beschlüsse vom Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 und zeigt weitere notwendige Maßnahmen auf, mit denen der Zielpfad in den kommenden Jahren sichergestellt wird. So sind als weitere wichtige Maßnahmen vorgesehen das Vorziehen der Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf das Jahr 2022 sowie die Anhebung der Neubaustandards.

Mit den vorliegenden Maßnahmen für den Gebäudesektor setzt die Bundesregierung den Nachsteuerungsmechanismus des Bundes-Klimaschutzgesetzes um. Der Expertenrat für Klimafragen hatte im April dieses Jahres bestätigt, dass im Sektor Gebäude die im KSG festgelegte Jahresemissionsmenge des Jahres 2020 in Höhe von 118 Mio. Tonnen CO2 um 2 Mio. Tonnen CO2 überschritten wurde.

Dass die Fördergelder für die Gebäudesanierung ankommen und wirken, zeigen die Abrufzahlen für 2021. Auch diese liegen auf Rekordniveau:

Bereits zu Beginn des Jahres 2020 wurden die Beschlüsse des KSP 2030 dahingehend umgesetzt, dass die Fördersätze für die von der KfW durchgeführten Programme im Bereich „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (insbesondere für Wohngebäude) um 10 Prozentpunkte erhöht und auch die Förderung von energieeffizienten Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien beim BAFA erweitert wurden. Gleichzeitig wurde die Ölaustauschprämie im Rahmen des Marktanreizprogramms integriert. Diese Änderungen haben in 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt und die Inanspruchnahme der Gebäudeförderung stark erhöht. Diese Rekordabrufe halten auch in 2021 an:

  • Die Summe der Anträge hat sich bereits 2020 gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt – von 326.000 in 2019 auf 600.000, getrieben sowohl durch die Entwicklung im Bereich der Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien als auch bei energieeffizienten Neubauten und energetischen Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen
  • Die im Jahr 2020 zugesagten Fördermittel haben sich gegenüber 2019 nahezu verfünffacht (von 1,82 auf 8,56 Mrd. Euro).
  • Die Summe der Anträge auf Förderung von Heizsystemen auf Basis erneuerbarer Energien, die durch die Ölheizungsaustauschprämie besonders angereizt wurde, wie Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen, stieg von 76.000 im Jahr 2019 auf 280.000 im Jahr 2020.
  • Dieser Trend hat sich in 2021 fortgesetzt. Hier wurden bis Mitte September in allen Gebäudeförderprogrammen des BMWi bereits Anträge mit einem Fördervolumen von 10,6 Mrd. Euro bewilligt.

Die Förderprogramme haben neben den wichtigen Effekten für den Klimaschutz zugleich einen beachtlichen Konjunkturimpuls in Zeiten der Corona-Pandemie geleistet: Allein durch die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wurden 2020 laut KfW-Reporting rund 83 Mrd. Euro Investitionen ausgelöst und damit 900.000 Arbeitsplätze für ein Jahr gesichert.

  • Maßnahmen auf Basis des § 8 Abs. 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Sektor Gebäude vom 21.09.2021

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 22.09.2021

2. Quartal 2021: Reallöhne um 3,0 % höher als im Vorjahresquartal

Nominallöhne 5,5 % über dem Wert des Vorjahresquartals

Der Nominallohnindex in Deutschland war im 2. Quartal 2021 um 5,5 % höher als im Vorjahresquartal. Der Index bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen ab. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,4 %. Dies ergibt einen realen (preisbereinigten) Verdienstzuwachs von 3,0 %.

„Damit wurden zwar die nominalen Lohneinbußen um 4,0 % aus dem 2. Quartal 2020 überkompensiert. Der deutliche Anstieg der Inflation hat aber dazu geführt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer real noch nicht wieder so viel verdienen wie vor der Krise“ sagt Susanna Geisler, Referentin der Verdienststatistik im Statistischen Bundesamt. Im 2. Quartal 2020 hatte es mit nominal -4,0 % und real -4,7 % die bisher stärksten Lohneinbußen seit der Finanzkrise 2008/09 gegeben.

Normalisierung: Weniger Kurzarbeit lässt die Löhne wieder ansteigen

Bedingt durch die zunehmenden Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde im 2. Quartal 2021 weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen. Dies führte zu gestiegenen Bruttomonatsverdiensten, da sich die Wochenarbeitszeit wieder normalisierte und das Kurzarbeitergeld nicht zum Bruttoverdienst zählt: Insgesamt hat sich die bezahlte Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 4,2 % auf 38,3 Stunden erhöht. Damit wurde das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht: Im 2. Quartal 2019 hatte dieser Wert bei 39,2 Stunden gelegen.

Stärkerer Verdienstanstieg in den unteren Leistungsgruppen

In der Unterscheidung nach Leistungsgruppen war der Verdienstanstieg gemessen am Nominallohnindex im 2. Quartal 2021 bei den ungelernten beziehungsweise angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit jeweils 9,3 % am höchsten. Diese Gruppen wiesen im Vorjahresquartal die größten Verdienstrückgänge (-7,4 % beziehungsweise -8,9 %) auf, sodass hier ein Aufholeffekt stattgefunden hat. Herausgehobene Fachkräfte (4,6 %) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung (3,4 %) wiesen im 2. Quartal 2021 unterdurchschnittliche Verdienstzuwächse auf. Sie waren allerdings im Vorjahresquartal auch weniger stark von Verdienstrückgängen (-2,4 % beziehungsweise -2,0 %) betroffen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 3 AZR 147/21 vom 21.09.2021

Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge (siehe Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 20.09.2021) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 30 Ca 5638/21 vom 21.09.2021

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat zwischen dem technischen Leiter, diesem Beschäftigten und einer weiteren Beschäftigten. Im Rahmen des Chats äußerte sich der technische Leiter ebenso wie die beiden anderen Beschäftigten in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer. Hierüber wurde auch in der Presse berichtet. Daraufhin kündigte der Verein unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel bestätigt. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als das Arbeitsgericht – das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Außerdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Abfindung hat das Landesarbeitsgericht ein Auflösungsverschulden des Gekündigten berücksichtigt, das sich allerdings wegen der anstrebten Vertraulichkeit der Äußerungen mindere.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 21 Sa 1291/20 vom 19.07.2021

Regierung begrüßt Vorschlag einer EU-Geldwäschebehörde

Die Bundesregierung begrüßt den Plan der EU-Kommission, eine europäische Geldwäschebehörde zu schaffen. Diese könne „einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU leisten“, schreibt sie in der Antwort (19/32152) auf eine Kleine Anfrage (19/31878) der FDP-Fraktion. Zur Frage, wie sie zum Vorschlag einer Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro steht, verweist die Bundesregierung auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung des Legislativvorschlags und darauf, dass die Schwelle nicht für Zahlungen außerhalb gewerblicher Aktivitäten gelten soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.09.2021

DBA: Austausch von Steuerdaten mit USA und anderen Staaten

Die Bundesregierung informiert in der Antwort (19/32236) auf eine Kleine Anfrage (19/30741) der Fraktion Die Linke über den Informationsaustausch mit anderen Staaten in Steuersachen. Unter anderem führt sie aus, dass 2019 Daten zu mehr als 300.000 Konten mit Kontosalden von in der Summe mehr als 50 Billionen Euro von den USA nach Deutschland übermittelt wurden. Teilweise beruft sich die Regierung bei der Beantwortung auf Vertraulichkeit. Diese bilde „einen fundamentalen Grundsatz der zwischenstaatlichen Amtshilfe“ und folge dem Prinzip der Gegenseitigkeit, schreibt die Regierung. Diese Antworten sind daher nur für die Abgeordneten in der Geheimschutzstelle des Bundestages einsehbar.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin