Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit am 20.09.2021 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese – wie hier – unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Beschluss 4 U 66/21 vom 15.09.2021 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 (nrkr)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut und Europäischer Investitionsfonds verbessern Zugang zu Finanzmitteln für innovative Unternehmen

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen enger zusammenzuarbeiten, um die europäische Innovation bei der grünen und digitalen Transformation zu fördern. Eine am 20.09.2021 unterzeichnete Absichtserklärung stellt einen Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Instituten dar, die europäische Innovatoren, KMU und Unternehmer fördern.

Die Erklärung schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über Finanzierungs- und Innovationsmöglichkeiten in Bereichen wie Kapitalbeteiligungen für europäische KMU und Start-ups sowie in europäischen Schlüsselsektoren wie Klima-, Energie- und Umwelttechnologien, strategische digitale und tiefgreifende Technologien, Bildung und Kompetenzen, Gesundheit und Biowissenschaften. Die Zusammenarbeit der Institutionen wird den Übergang zu einem klimaneutralen Europa weiter unterstützen und den Wandel in den Bereichen Innovation, Digitalisierung und Qualifikationen vorantreiben.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Innovationspolitik. Indem wir das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und den Europäischen Investitionsfonds zusammenbringen, stellen wir sicher, dass alle Innovatoren und KMU in Europa, die in der Lage sind, den Aufschwung und den grünen und digitalen Wandel voranzutreiben, die Unterstützung erhalten, die sie brauchen.“

Das EIT ist eine EU-Einrichtung und ein integraler Bestandteil des Forschungsprogramms Horizont Europa. Gemeinsam mit führenden Unternehmen, Forschungslabors und Universitäten bietet das EIT europaweit eine breite Palette von Aktivitäten in den Bereichen Innovation und Unternehmertum an: Kurse für unternehmerische Ausbildung, Dienstleistungen zur Unternehmensgründung und -beschleunigung sowie innovationsorientierte Forschungsprojekte. Der EIF ist Teil der Europäischen Investitionsbank-Gruppe. Seine Hauptaufgabe besteht darin, europäische Start-ups und KMU zu unterstützen, indem er ihnen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtert.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.09.2021

Keine Eintrittspflicht von Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung infolge von COVID-19

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat am 16.09.2021 in zwei Verfahren, die identische Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt.

Hintergrund

Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Der 3. Zivilsenat hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Bremen, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 3 U 009/21 vom 16.09.2021 (nrkr)

Besteuerung von Grenzpendlern: Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern; Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat sich das BMF mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 15. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Mitteilung IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 20.09.2021

Elektronische Rechnungen kommen in der Breite an

  • 4 von 10 Unternehmen erstellen E-Rechnungen
  • Vor allem kleinere Unternehmen setzen verstärkt auf das elektronische Format
  • Bitkom veröffentlicht Referenzprojekte zur E-Rechnung

Die elektronische Rechnung kommt in Deutschland immer schneller voran. Inzwischen versenden 4 von 10 Unternehmen (43 Prozent) E-Rechnungen. Vor einem Jahr lag der Anteil erst bei rund einem Drittel (3o Prozent), vor drei Jahren war es nur jedes Fünfte (19 Prozent). Vor allem in kleineren Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten hat die E-Rechnung einen kräftigen Schub bekommen. Hier hat sich der Anteil derjenigen, die Rechnungen in einem elektronischen Format verschicken, innerhalb von zwölf Monaten von 22 auf 43 Prozent fast verdoppelt. Das ist das Ergebnis einer Befragung von 502 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Von einer E-Rechnung wird gesprochen, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen wird und das Format eine automatische und elektronische Verarbeitung erlaubt. „Die elektronische Rechnungserstellung hat in der Corona-Pandemie ihre Vorteile besonders ausspielen können, auch weil sie sich perfekt für das Arbeiten im Homeoffice eignet“, sagt Nils Britze, Bereichsleiter Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom. „E-Rechnungen haben aber noch eine Vielzahl weiterer Vorteile: Sie sparen durch die automatisierte Übernahme in bestehende digitale Abrechnungssysteme Zeit und Kosten, sie lassen sich schneller und kostengünstiger zustellen und nicht zuletzt sind sie umweltfreundlicher als ein Versand auf Papier.“

Zur Verbreitung von E-Rechnungen dürfte auch beigetragen haben, dass diese für Lieferanten des Bundes seit November 2020 verpflichtend sind. Unternehmen, die E-Rechnungen in strukturierten Formaten versenden, greifen dazu am häufigsten auf den EDI-Standard (57 Prozent) zurück, dahinter folgen ZUGFeRD (45 Prozent) und XRechnung (26 Prozent). Allerdings gibt es weiterhin noch großes Potenzial für die E-Rechnung in Deutschland. So sind unstrukturierte Rechnungsformate wie die digitale Rechnung im PDF-Format (60 Prozent) oder die Papierrechnung (87 Prozent) nach wie vor weit verbreitet. Britze: „Eine Rechnung als PDF zu versenden ist schon besser als eine Papierrechnung, allerdings entfaltet die Digitalisierung des Rechnungsprozesses erst ihr volles Potenzial, wenn nicht allein das Papierformat in ein elektronisches Abbild überführt wird, sondern geeignete strukturierte Formate genutzt werden.“

Bitkom hat auf einer Themenseite zur E-Rechnung neben Praxishilfen insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen aktuell auch eine Reihe von Referenzprojekten zur E-Rechnung veröffentlicht.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 21.09.2021

Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.09.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch. Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zur Entscheidung 41 Ca 3718/21 vom 16.09.2021

Erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung für den Mittelstand wird verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium verlängert die wichtige und erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung für den Mittelstand. Konkret werden die Richtlinien der beiden erfolgreichen Förderprogramme „Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)“ und „FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz (INNO-KOM)“ um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

„Unser Mittelstand ist innovativ und stark. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Daher verlängern wir unsere erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung. Kleine und mittlere Unternehmen haben häufig keine eigene Forschungsabteilung und brauchen daher die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen. Das fördern wir. Denn so entstehen aus Forschungsergebnissen konkrete Produkte und Dienstleistungen für den Markt.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

Die Verlängerung der genannten Förderrichtlinien bis Ende 2022 sorgt für Kontinuität und Planungssicherheit. Unternehmerinnen und Unternehmer können sich auch in Zukunft darauf einstellen, an Forschungsideen und -vorhaben gezielt mitzuwirken und die vielfältigen Forschungsergebnisse für die unternehmerische Praxis zu nutzen.

Beide Förderprogramme laufen seit Jahren erfolgreich und tragen zur Sicherung des deutschen Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland bei. In der IGF werden jährlich rund 560 Projekte mit einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 364.000 Euro neu bewilligt. Mit INNO-KOM werden jährlich rund 240 Projekte mit einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 320.000 Euro/Projekt bewilligt.

2021 stehen für die IGF rund 200 Mio. Euro und für INNO-KOM rund 103 Mio. Euro zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Den Text der Richtlinienverlängerung für die IGF finden Sie hier (PDF, 57 KB).

Den Text der Richtlinienverlängerung für die INNO-KOM finden Sie hier (PDF, 59 KB).

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Digitalisierung der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren

Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17. September 2021 gebilligt hat.

Elektronisches Bürgerpostfach

Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach – eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Vorgesehen ist zudem, die nach dem Onlinezugangsgesetz zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

Erfolgreiche Bundesratsinitiative für höhere Gerichtsvollziehergebühren

Das Gesetz erhöht die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent. Damit griff der Bundestag eine Forderung des Bundesrates auf, die dieser im Mai mit einem eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hatte.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des dritten Monats nach Veröffentlichung in Kraft treten. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren soll bereits ab dem ersten Monat nach der Verkündung gelten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

Homeoffice-Angebot in Stellenanzeigen hat sich seit 2019 mehr als verdreifacht

Der Anteil von Online-Stellenausschreibungen mit einer Option auf Homeoffice ist zwischen 2019 und 2021 auf 12 Prozent gestiegen. Der Wert hat sich damit im Vergleich zu 2019 mehr als verdreifacht. Das geht aus einer Auswertung des ifo Instituts und der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) von 35 Millionen Stellenanzeigen hervor. „Der Anstieg der Homeoffice-Option in Stellenausschreibungen zeigt sich über alle Wirtschaftssektoren hinweg. Am stärksten war der Anstieg in Berufen, in denen vor der Krise das ungenutzte Homeoffice-Potenzial besonders hoch war“, sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Auch ländliche Regionen holen beim Homeoffice deutlich auf: So sinkt die regionale Ungleichheit zwischen urbanen und ländlichen Gebieten zwischen 2019 und 2020 um etwa 30 Prozent.

Gerade Unternehmen, die Homeoffice ermöglichen, suchen häufiger nach Beschäftigten mit digitalen Kompetenzen, sowie mit Team- und Anpassungsfähigkeit. „Unsere Ergebnisse zeigen deutlich, dass Unternehmen ihre Arbeitsorganisation verstärkt auf das Homeoffice ausrichten. Durch die Verlagerung der Tätigkeit nach Hause entfallen eingespielte Abläufe, sowohl im sozialen Kontext als auch bei der Arbeitsorganisation an sich. Dies spiegelt sich in den von den Unternehmen nachgefragten Kompetenzen wider“, sagt KU-Forscherin Christina Langer.

So werden grundlegende Computerkenntnisse in Stellenanzeigen mit Homeoffice-Option nahezu doppelt so häufig gefordert (43 Prozent) wie in Stellenanzeigen, die kein Homeoffice erwähnen (22 Prozent). Auch Kompetenzen wie Anpassungsfähigkeit an Veränderung (79 Prozent verglichen mit 66 Prozent) und Teamfähigkeit (63 Prozent verglichen mit 54 Prozent) gewinnen im Homeoffice an Bedeutung.

Grundlage der Studie sind über 35 Millionen Stellenausschreibungen im Zeitraum von Januar 2014 bis März 2021. Hierzu wurden Internetauftritte von über 200 Unternehmen sowie alle relevanten Online-Stellenbörsen in Deutschland nach Stellenausschreibungen durchsucht. Die Erhebung der Daten erfolgte durch das US-amerikanische Unternehmen Emsi Burning Glass, das auf Arbeitsmarktanalysen spezialisiert ist.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Entscheidung des BVerfG zur 6 %-Verzinsung – Steuerverwaltung sorgt für vorläufige Umsetzung, bis Gesetzgeber notwendige Neuregelung trifft

Mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022.

Die Entscheidung des BVerfG hat insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Es geht erstens ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen[2]. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen werden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.
  • Es geht zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin hat das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen müssen auch diese Beträge nachentrichten.
  • Dagegen hat das BVerfG den Finanzämtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen für die Zeit ab 2019 untersagt. Sie dürfen ab sofort für die Zeit ab 2019 „neue“ Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen hierfür abwarten, wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird.
  • Aktuell ist somit offen, wie für die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn nach der Entscheidung des BVerfG ist es nun Sache des Gesetzgebers, für die Zeit ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen zu treffen. Bundestag und Bundesrat haben hierfür Zeit bis zum 31.07.2022, und sie können die Regelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.
  • Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 sind (wegen der sog. „Bestandskraft“ solcher Bescheide) hiervon grundsätzlich nicht betroffen[3].
  • Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt[4]:
    • Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend – anwenden kann.
    • Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird dann auch maschinell möglich sein.
    • Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.
    • Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

Mit diesem Vorgehen beachten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Keine Bürgerin und kein Bürger und kein Unternehmen muss befürchten, hierdurch Nachteile zu haben. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, werden die Finanzämter umfassend beachten: Sie werden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 „glattziehen“.

Fußnoten

[1] vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

[2] und auch nicht um Prozesszinsen

[3] außer dass die Finanzämter auch aus bestandskräftigen Zinsfestsetzungen die Zahlung noch offener/nicht entrichteter Beträge nicht mehr fordern dürfen

[4] In die Bescheide werden entsprechende Aussagen in Form von Nebenbestimmungen und Erläuterungen aufgenommen. Details hierzu enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.09.2021 – IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 – , das im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin