BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 190/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis von 16.900 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 286/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 321/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 322/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 Euro.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren („Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.

Die Kläger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Klageziele weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier heute verkündeten Urteilen die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den in Rede stehenden Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.

Dabei konnte zugunsten der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr würde die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen blieben erfolglos.

Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben war, hat das Berufungsgericht jeweils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft gewesen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.

Ebenso fehlte es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – hinsichtlich des unstreitig in den Fahrzeugen der Kläger verbauten Thermofenster fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen – war nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte haftet insbesondere nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19; vgl. Pressemitteilung Nr. 063/2020) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2020) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmungen. Die Revisionen gaben keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die – auch fahrlässige – Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) […]

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV):

§ 6 Übereinstimmungsbezeichnung und Kennzeichnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

[…]

§ 27 Zulassung und Veräußerung

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2003/37/EG.

[…]

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […]

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zu den Urteilen VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20 vom 16.09.2021

Kraftstoffe, die für private, zu nichtgewerblichen Zwecken gecharterte und genutzte Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, unterliegen der Verbrauchsteuer

Italien hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es Kraftstoffe, die für private, von den Endnutzern zu nichtgewerblichen Zwecken gecharterte und genutzte Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, von der Verbrauchsteuer befreit hat.

Der Umstand, dass die Vercharterung eines Wasserfahrzeugs für die Person, die dieses Fahrzeug einem anderen zur Verfügung stellt, eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, rechtfertigt die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht.

Der Chartervertrag für ein Wasserfahrzeug ist ein Vertrag, mit dem der Vercharterer dieses Wasserfahrzeug gegen einen Preis (die Charter) einem Benutzer (dem Charterer) zur Verfügung stellt, der es für seine Bedürfnisse nutzt. In Italien stellt die Vercharterung eine gewerbliche Tätigkeit des Vercharterers dar. Demgegenüber kann der Charterer das Wasserfahrzeug zu gewerblichen Zwecken (beispielsweise für die entgeltliche Personenbeförderung) oder zu privaten Freizeitzwecken nutzen.

Im Jahr 2018 warf die Kommission Italien einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/96 zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 vor, da dieser Mitgliedstaat die für private Freizeitwasserfahrzeuge, die Gegenstand eines Chartervertrags sind, verwendeten Kraftstoffe von der Verbrauchsteuer befreit, unabhängig davon, wie diese Wasserfahrzeuge von den Charterern genutzt werden. Nach Auffassung der Kommission muss eine solche Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Endnutzer das Wasserfahrzeug zu privaten Freizeitzwecken nutzt.

Im Jahr 2020 hat die Kommission, die die Erklärungen Italiens für nicht zufriedenstellend hielt, die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96 verstoßen hat, dass es die Vergünstigung einer Befreiung von der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe gewährt hat, die für private Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, wenn diese Wasserfahrzeuge, unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Nutzung, Gegenstand eines Chartervertrags sind.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/96 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts fördern soll, indem sie die Höhe der von den Mitgliedstaaten angewandten Besteuerung harmonisiert. Folglich müssen die Bestimmungen der Richtlinie über die Steuerbefreiungen gestützt auf ihren Wortlaut sowie die von der Richtlinie verfolgten Ziele autonom ausgelegt werden.

Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Richtlinie Energieerzeugnisse in Abhängigkeit von ihrer tatsächlichen Verwendung besteuern soll. Zu diesem Zweck knüpft die Steuerbefreiung an den Tatbestand an, dass Energieerzeugnisse als Kraftstoff in der Schifffahrt auf den Unionsgewässern zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, also daran, dass ein Wasserfahrzeug unmittelbar für eine entgeltliche Dienstleistung (beispielsweise eine Beförderungsdienstleistung) genutzt wird.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die Gewährung oder Versagung der Steuerbefreiung von der Art abhängig sind, in der das Wasserfahrzeug vom Endnutzer (also im Fall einer Vercharterung: durch den Charterer) verwendet wird, also davon, dass dieses Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken (Gewährung) oder zu anderen als gewerblichen Zwecken (Versagung) genutzt wird. Der Umstand, dass die Vercharterung eines Wasserfahrzeugs für den Vercharterer eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist für die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht relevant.

Der Gerichtshof stellt die gleichen Erwägungen für andere Vertragstypen an, wie die Miete oder die gelegentliche Vercharterung: Allein die Natur (gewerblich oder private Freizeit) der Tätigkeit des Endnutzers des Wasserfahrzeugs bestimmt, ob eine Befreiung gewährt oder versagt wird. Die italienischen Rechtsvorschriften, die den Standpunkt des Vercharterers einnehmen, ohne die Modalitäten der Nutzung des Wasserfahrzeugs durch den Charterer angemessen zu berücksichtigen, stehen daher in Widerspruch zu der Richtlinie2.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Umstand, dass die Vercharterung neben der Zurverfügungstellung des Wasserfahrzeugs die einer Crew umfassen kann und dass der Vercharterer damit die Herrschaft über die technische und nautische Führung des Wasserfahrzeugs behält, nicht in Frage stellen kann, dass der Charterer vertraglich derjenige bleibt, der die Nutzung des gecharterten Wasserfahrzeugs bestimmt, mit der Folge, dass es die Natur dieser Nutzung ist, nach der sich bestimmt, ob die Vergünstigung der Befreiung von der Verbrauchsteuer gewährt wird.

Der Gerichtshof stellt klar, dass es förmlich als Charterverträge eingestufte Vertragsbeziehungen gibt, die die Erbringung eines Bündels von anderen Dienstleistungen als Leistungen der Schifffahrt umfassen und die mit denen vergleichbar sind, die Passagieren eines Kreuzfahrtschiffes angeboten werden, die der „Charterer“ tatsächlich nur als beförderte Person in Anspruch nimmt, ohne dass er in irgendeiner Weise die Nutzung des Wasserfahrzeugs bestimmen könnte. In diesem Fall könnte angenommen werden, dass das Wasserfahrzeug – für die Zwecke der Gewährung der in Rede stehenden Befreiung – zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2 Im Fall einer gelegentlichen Vercharterung, die nach italienischem Recht für den Vercharterer keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, sowie im Fall der Vermietung versagt Italien die Befreiung, unabhängig davon, ob der Charterer oder der Mieter das gecharterte oder gemietete Wasserfahrzeug nutzen können, um Dienstleistungen gegen Entgelt, z. B. die Vermarktung von Kreuzfahrten, zu erbringen. Diese Herangehensweise ist mit der Richtlinie 2003/96 ebenfalls nicht vereinbar.

Quelle: EuGH

Sind multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen Beihilfen?

Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 auf und verweist die Sache zur Entscheidung über andere Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zurück.

Seit 2005 kommt in Belgien ein System der Befreiung von Gewinnüberschüssen belgischer Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen gehören, zur Anwendung. Diese Unternehmen konnten einen Vorbescheid (ruling) der belgischen Steuerbehörden erlangen, wenn sie das Vorliegen einer neuen Situation geltend machen konnten, wie etwa eine Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien führt, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Investitionen. In diesem Rahmen waren von der sog. Gesellschaftssteuer Gewinne befreit, die als „Mehrgewinne“ angesehen wurden, da sie die Gewinne überstiegen, die von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen unter ähnlichen Umständen erzielt worden wären.

Im Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass dieses System der Befreiung von Gewinnüberschüssen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei1. Sie ordnete die Rückforderung der auf diese Weise gewährten Beihilfen bei 55 Empfängern an, zu denen die Gesellschaft Magnetrol International zählte. Belgien und Magnetrol International erhoben Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.

Am 14. Februar 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Es stellte u. a. fest, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere und daher eine „Beihilferegelung“ im Sinne der Verordnung 2015/15892 darstelle. Das Gericht wies außerdem die Argumentation der Kommission mit der geltend gemachten Existenz eines „systematischen Konzepts“ der belgischen Behörden zurück.

Am 24. April 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Ihrer Ansicht nach sind dem Gericht bei der Auslegung der Definition einer „Beihilferegelung“ Fehler unterlaufen.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilferegelung voraussetzt, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens können Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gewährt werden. Zweitens ist für die Gewährung dieser Beihilfen keine nähere Durchführungsmaßnahme erforderlich. Drittens müssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gewährt werden können, „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden.

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung präzisiert der Gerichtshof zunächst den Begriff „Regelung“. Er bestätigt, dass dieser Begriff auch auf eine ständige Verwaltungspraxis der Behörden eines Mitgliedstaats verweisen kann, wenn diese Praxis ein „systematisches Konzept“ erkennen lässt.

Das Gericht hat trotz seiner Feststellung, dass sich die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Regelung nicht nur aus einer Vorschrift des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (CIR 92)3, sondern aus der Anwendung dieser Vorschrift durch die belgischen Steuerbehörden ergebe, hieraus nicht alle Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat es den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Kommission diese Anwendung nicht nur aus bestimmten Rechtsakten bzw. Maßnahmen4, sondern auch aus einem systematischen Konzept dieser Behörden abgeleitet hat.

Dagegen hat sich das Gericht auf die falsche Prämisse gestützt, dass der Umstand, dass sich einige der wesentlichen Elemente der in Rede stehenden Regelung nicht aus diesen Rechtsakten, sondern aus den Rulings selbst ergäben, impliziere, dass diese Rechtsakte zwangsläufig Gegenstand näherer Durchführungsmaßnahmen sein müssten.

Folglich hat das Gericht dadurch, dass es seine Prüfung allein auf die vorgenannten Rechtsakte beschränkt hat, den Begriff „Regelung“ fehlerhaft angewandt.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Bestimmung einer „Beihilferegelung“, nämlich dem Fehlen von „näheren Durchführungsmaßnahmen“, weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass diese Frage untrennbar mit der Frage der Bestimmung der „Regelung“ verbunden ist, auf die sich die Beihilferegelung gründet.

Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht jedoch nicht berücksichtigt, dass eines der wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Regelung darin bestand, dass die belgischen Steuerbehörden die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse systematisch bewilligt hatten, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren.

Entgegen den Feststellungen des Gerichts konnte die Identifizierung einer solchen systematischen Praxis einen ausschlaggebenden Gesichtspunkt darstellen, anhand dessen gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Steuerbehörden in Wirklichkeit über kein Ermessen verfügten.

Zur dritten Voraussetzung für die Bestimmung einer „Beihilferegelung“, nämlich der, dass die Begünstigten der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden, führt der Gerichtshof aus, dass diese Frage ebenfalls untrennbar mit den ersten beiden dieser Voraussetzungen verbunden ist, die das Vorliegen einer „Regelung“ und das Nichtvorliegen „näherer Durchführungsmaßnahmen“ betreffen. Deshalb haben die Rechtsfehler des Gerichts, die die ersten beiden Voraussetzungen betreffen, seine Beurteilung in Bezug auf die Definition der Begünstigten der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse beeinträchtigt.

Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen hat. Im Hinblick auf den Nachweis, dass ein „systematisches Konzept“ vorliegt, ist der Gerichtshof im Übrigen der Ansicht, dass die Stichprobe der von der Kommission geprüften Bescheide (22 in ausgewogener Weise ausgewählte Rulings von insgesamt 66) ihrer Natur nach für ein „systematisches Konzept“ der belgischen Steuerbehörden repräsentativ sein kann.

Mithin hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Dagegen stellt er fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, was die Klagegründe betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität, und die Klagegründe, mit denen gerügt wird, dass insbesondere gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei. Deshalb verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung über diese Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zurück.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse.

2 Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

3 Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92.

4 Es handelt sich um Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92, die Begründung des Gesetzes vom 21. Juni 2004, das Rundschreiben vom 4. Juli 2006 und die Antworten des Finanzministers auf parlamentarische Anfragen zur Anwendung von Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zum Urteil C-337/19 P vom 16.09.2021

BGH entscheidet über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat heute über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 Euro und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 Euro von einem Dritten. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zuerkannt, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stützt. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Hingegen könne er nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 Euro verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten war begründet und führte insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Das Berufungsgericht hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu unternehmensinternen Vorgängen angenommen, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen. Aus dem der Beurteilung des Bundesgerichtshofs unterliegenden Verfahrensstoff ergaben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einen solchen Schluss nahelegen. Das Berufungsgericht wird daher erneut Feststellungen zur Frage einer unmittelbaren deliktischen Haftung der Beklagten zu treffen haben.

Die Revision des Klägers, mit der er in erster Linie geltend machte, das Berufungsgericht habe den während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteil zu hoch bewertet, war dagegen unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Leasingraten bestehe nicht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche, ließ – eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt – keine Rechtsfehler erkennen. Aus den berufungsgerichtlichen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums durch den Kläger vereinbart worden wäre. Jedenfalls vor diesem Hintergrund war die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Abschluss des Leasingvertrags eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung getroffen, die es rechtfertige, den anzurechnenden Nutzungsvorteil anders als beim Kauf zu bestimmen, nicht zu beanstanden.

Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Dieser Ansicht gebührt der Vorzug vor der Gegenmeinung, die auch beim Leasing die Nutzungsvorteile im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) vornehmen möchte. Ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, konnte hier dahinstehen.

Der Käufer eines Fahrzeugs erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung über die gesamte Laufleistung – bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit – zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung stehen sich „kongruent“ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbunden. Der Leasingnehmer hingegen erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Das entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie hier der Kläger – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Leasingwert geringer gewesen wäre als der zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin vereinbarte Leasingpreis, bestanden nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen die Leasingraten den üblichen Leasinggebühren und der Kläger hätte beim Leasing eines gleichwertigen Fahrzeugs entsprechende Zahlungen erbringen müssen. Der Leasingpreis ist für die Vorteilsanrechnung nicht um die darin enthaltenen Finanzierungskosten, den Gewinn des Leasinggebers oder andere Nebenkosten zu kürzen. Solche Kosten liegen in der Natur des Leasingvertrags und fließen in den objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung ein.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zum Urteil VII ZR 192/20 vom 16.09.2021

BFH: Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2021 – X R 37/19 – entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) einen Spendenabzug aber ab.

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das FG daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 32/2021 vom 16.09.2021 zum Urteil X R 37/19 von 16.03.2021

Sozialhilfe und Grundsicherung: Regelsätze steigen ab 2022

Ab Januar 2022 gibt es für diejenigen mehr Geld, die auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Das hat das Kabinett auf den Weg gebracht. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung gewährleisten die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sog. Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Grundsteuererhöhung in der Stadt Offenbach ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Darmstadt weist entsprechende Klage von Grundstückseigentümern ab.

Die u. a. für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 18. August 2021 die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte. Im Falle der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 Euro jährlich zur Folge.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sogenannte Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens bzw. des Hebesatzrechts überschritten seien und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden sei. Zudem müsse das Übermaßverbot, das eine „erdrosselnde Wirkung“ einer Steuer verbiete, eingehalten werden. Diese Vorgaben seien vorliegend erfüllt.

Zunächst bestehe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze. Auch sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnahmemöglichkeiten die Beklagte, die im Jahr 2019 noch sogenannte „Schutzschirmkommune“ gewesen sei, vor der streitgegenständlichen Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte bzw. inwieweit Gebühren und Beiträge ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken. Vielmehr habe die Stadt Offenbach am Main aufgrund der damals bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grundsteuerhöhung im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das Gericht nachvollziehbar ergeben, dass die Grundsteuererhöhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erreichen.

Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen Wert, dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund der unterschiedlichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen gebunden. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung für die Betroffenen eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, die dazu führe, dass die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grundstückseigentümer in das Verhältnis zu dem jeweiligen Verkehrs- bzw. Ertragswert des Grundstücks zu setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege eines Billigkeitserlasses die Steuerlast nach § 227 Abgabenordnung senken.

Gegen das Urteil können die unterlegenen Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis

Artikel 28 Abs. 2 GG lautet (auszugsweise):

„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (…) Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“

Quelle: VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 4 K 2115/19.DA vom 18.08.2021

DBA Niederlande: Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Fünfte Verlängerung

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • Schreiben des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 15.09.2021

IAASB: 2020 Handbook veröffentlicht

Am 14. September 2021 das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2020 Handbook of International Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Es besteht aus drei Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB.

Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:

  • ISA 540 (Revised), Auditing Accounting Estimates and Related Disclosures, der für Abschlussprüfungen für Zeiträume anzuwenden ist, die am oder nach dem 15. Dezember 2019 beginnen und
  • Änderungen zur Anpassung an den umstrukturierten International Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA).
  • In die Bände 1 und 2 wurden weitere Standards aufgenommen, die noch nicht in Kraft getreten sind:
    • ISA 315 (Revised 2019), Identifying and Assessing the Risks of Material Misstatement,
    • Folgeänderungen an anderen ISAs, die sich aus ISA 315 (Revised 2019) ergeben,
    • ISQM 1, Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements, or Other Assurance or Related Services Engagements,
    • ISQM 2, Engagement Quality Reviews,
    • ISA 220 (Revised), Quality Management for an Audit of Financial Statements und
    • ISRS 4400 (Revised), Agreed-Upon Procedures Engagements.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.09.2021

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle jetzt auch webbasiert als „eHinweise“

  • Schlüsselbegriffe sind unterstrichen dargestellt. Wird ein Schlüsselbegriff angeklickt, öffnet sich ein Pop-up-Fenster zur Begriffserklärung, zum Teil mit weiterführenden Links.
  • Verknüpfungen mit Gesetzes- und Satzungsauszügen sind in blauer Schrift hervorgehoben.
  • Die Kommission für Qualitätskontrolle hofft, damit die Nutzerfreundlichkeit ihrer Hinweise zu erhöhen.

Bereits verfügbare eHinweise

  • Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle
  • Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
  • Hinweis zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zur speziellen Fortbildung von Prüfern für Qualitätskontrolle (Kriterien-Katalog)
  • Hinweis Erfüllungsberichte nach § 57e Abs. 2 Satz 2 WPO

Zudem wurde das Layout der Hinweise durch Hinzunahme von Inhaltsverzeichnissen und Randnummern sowie durch abgestimmte Gliederungsebenen vereinheitlicht.

Weitere eHinweise werden sukzessive veröffentlicht. Sämtliche Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden auch weiterhin als PDF-Dateien verfügbar sein.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin