DSGVO: Datenschutz setzt Unternehmen unter Dauerdruck

  • Vor allem kleinere Unternehmen kommen bei DS-GVO-Umsetzung nur noch langsam voran
  • 9 von 10 Unternehmen mussten bereits innovative Projekte wegen Datenschutz-Anforderungen stoppen
  • Weitverbreitete Kritik über fehlende Unterstützung durch Aufsichtsbehörden

Ein aufwändiger Prüfprozess vor der Einführung jedes digitalen Tools, regelmäßig neue Entscheidungen der Aufsichtsbehörden und Gerichtsurteile in ganz Europa, die Auswirkungen auf das eigenen Unternehmen haben können – die Anforderungen an den Datenschutz setzen Unternehmen in Deutschland unter Dauerdruck. Zugleich bekommen die Aufsichtsbehörden keine guten Noten für ihre Beratung. Die Hälfte der Unternehmen (50 Prozent) sagt, Deutschland übertreibe es mit dem Datenschutz. Zwei Drittel (66 Prozent) sind der Auffassung, dass der strenge Datenschutz sowie die uneinheitliche Auslegung des Datenschutzes in Deutschland die Digitalisierung erschwert. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 502 Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Dem Datenschutz kommt in der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. Den Unternehmen fehlt es aber zunehmend an Planbarkeit und Verlässlichkeit“, sagt Susanne Dehmel, Geschäftsleiterin Bitkom. „Unternehmen stehen beim Datenschutz unter permanenten Stress. Sie wollen dem Datenschutz Genüge tun, aber dazu müssen sie nicht nur europaweit Gerichtsurteile verfolgen und die unterschiedliche Auslegung aus den Mitgliedsstaaten kennen, sondern sich zusätzlich mit 18 verschiedenen Lesarten von Datenschutzaufsichten allein in Deutschland auseinandersetzen. Das ist vor allem für kleinere Unternehmen immer schwerer zu stemmen.“

Aufwand für Datenschutz ist durch die DS-GVO dauerhaft gestiegen

4 von 10 (42 Prozent) Unternehmen geben an, dass sie seit der DS-GVO-Einführung mehr Aufwand haben – und dieser auch künftig bestehen bleiben wird. Ein weiteres Drittel (32 Prozent) geht sogar davon aus, dass der Aufwand weiter steigen wird. Nur 19 Prozent erwarten, dass ihr gestiegener Aufwand langsam wieder sinkt, 6 Prozent haben inzwischen keinen erhöhten Aufwand mehr. Zugleich hat mit zwei Drittel der Unternehmen (65 Prozent) die große Mehrheit die DS-GVO vollständig oder größtenteils umgesetzt, aber 3 von 10 (29 Prozent) haben die Umsetzung erst teilweise geschafft und gerade einmal 5 Prozent stehen damit noch ganz am Anfang. Vor allem kleinere Unternehmen kommen nur noch langsam voran. So geben unter den Großunternehmen mit 500 oder mehr Beschäftigten nahezu unverändert nur 3 Prozent (2020: 2 Prozent) an, dass sie die DS-GVO erst teilweise umgesetzt haben, bei den Unternehmen mit 100 bis 499 Beschäftigten ist der Anteil binnen eines Jahres von 28 auf 12 Prozent zurückgegangen. Dagegen bleibt die Zahl bei den kleineren Unternehmen von 20 bis 99 Beschäftigten mit 33 Prozent auf hohem Niveau (2020: 37 Prozent).

Die Unternehmen, die die DS-GVO bislang noch nicht vollständig umgesetzt haben, nennen als Hauptgründe dafür, dass Corona andere Prioritäten erzwungen habe (82 Prozent), aber fast ebenso viele beklagen, dass sich die DS-GVO gar nicht vollständig umsetzen lasse (77 Prozent). 61 Prozent fehlt es zudem an den notwendigen personellen Ressourcen. Rund jedes zweite Unternehmen beklagt fortlaufende Anpassungen wegen neuer Urteile und Empfehlungen der Aufsicht (47 Prozent) und notwendige neue Prüfungen von Datentransfers in Länder außerhalb der EU (45 Prozent). „Insbesondere kleinere Unternehmen brauchen bei der Umsetzung der DS-GVO mehr und bessere Unterstützung“, sagt Dehmel. „Es fehlt in kleinen Unternehmen häufig an Datenschutz-Expertise, notwendig sind daher konkrete und umsetzbare Handreichungen, etwa durch die Aufsichtsbehörden.“

In drei von vier Unternehmen hat Datenschutz bereits Innovationen ausgebremst

Aber die DS-GVO sorgt nicht nur für Aufwand, sie bremst auch Innovationsprojekte in der deutschen Wirtschaft. So geben drei Viertel aller Unternehmen (76 Prozent) an, dass Innovationsprojekte aufgrund konkreter Vorgaben der DS-GVO gescheitert sind. Und in 9 von 10 Unternehmen (86 Prozent) sind Projekte wegen Unklarheiten im Umgang mit der DS-GVO gestoppt worden. Am häufigsten betroffen war der Aufbau von Datenpools (54 Prozent), dahinter folgen Prozessoptimierungen im Bereich der Kundenbetreuung (37 Prozent), Projekte zur Verbesserung der Datennutzung und der Einsatz neuer Technologien wie Künstliche Intelligenz oder Big Data (je 36 Prozent). Und in jedem dritten Unternehmen (33 Prozent) war der Einsatz von Cloud-Diensten betroffen. „Digitale Technologien sind quer durch alle Branchen die wichtigsten Innovationstreiber. Wir brauchen eine bessere Balance von Datenschutz und Datennutzung“, so Dehmel.

Rechtsunsicherheit ist immer größeres Problem bei der DS-GVO-Umsetzung

In den vergangenen Jahren haben die Probleme bei der DS-GVO-Umsetzung deutlich zugenommen. So sagen inzwischen mehr als drei Viertel (78 Prozent) der Unternehmen, dass Rechtsunsicherheit die größte Herausforderung sei, vor zwei Jahren waren es erst 68 Prozent. Zu viele Änderungen bzw. Anpassungen bei den Vorgaben beklagen 74 Prozent, nach 59 Prozent 2019. Die uneinheitliche Auslegung innerhalb der EU behindert 52 Prozent (2019 wurde das nicht abgefragt, 2020: 45 Prozent), fehlende finanzielle Ressourcen nennen 37 Prozent, mehr als doppelt so viele wie noch 2019 mit 18 Prozent. Herausforderungen, auf die die Unternehmen direkt Einfluss nehmen können, gewinnen dagegen nicht an Bedeutung: Eine schwierige technische Umsetzung behindert unverändert 34 Prozent, einen Mangel an qualifizierten Beschäftigten haben nur 33 Prozent (2019: 37 Prozent) und fehlende Unterstützung im Unternehmen sehen nur noch 8 Prozent (2019: 13 Prozent).

Parallel wächst die Unzufriedenheit mit den Aufsichtsbehörden. So kritisieren zwei Drittel (66 Prozent) mangelnde Umsetzungshilfen durch die Aufsicht, vor zwei Jahren lag der Anteil nur bei 53 Prozent. „Wenn Probleme wie Rechtsunsicherheit oder fehlende Umsetzungshilfen durch die Aufsicht immer stärker zunehmen, dann läuft offenkundig etwas falsch“, mahnt Dehmel. „Normalerweise sind die Probleme am Anfang einer neuen Gesetzgebung groß und werden dann mit ersten Erfahrungen, Entscheidungen und zahlreicheren Hilfestellungen geringer.“

Aufsicht liefert zu wenig brauchbare Unterstützung

Auch bei konkreten Fragen erhält nur eine Minderheit Unterstützung durch die Aufsicht. So hat ein Viertel (24 Prozent) dort bereits nach Hilfestellungen für die Umsetzung von Datenschutzvorgaben angefragt, aber keine Antwort erhalten. Ähnlich viele (28 Prozent) haben zwar Antwort bekommen, diese habe aber nicht geholfen. Nur 3 von 10 (29 Prozent) geben an, auf ihre Frage hin auch Hilfestellung erhalten zu haben: 64 Prozent von ihnen in Form von Leitfäden, 32 Prozent mit Einzelberatung, 27 Prozent in einer Gruppenberatung. Von den Unternehmen, die Hilfestellungen erhaltene haben, sagen 12 Prozent, dass sie sehr zufrieden damit waren, 19 Prozent waren eher zufrieden. Aber 41 Prozent waren eher nicht zufrieden und 25 Prozent überhaupt nicht zufrieden. „Um den Datenschutz in den Unternehmen nachhaltig zu befördern, reicht es nicht Beschwerden abzuarbeiten und bei nachgewiesenen Verstößen Bußgelder zu verhängen“, so Dehmel. „Für den gelebten Datenschutz könnte viel mehr erreicht werden, wenn die Aufsichtsbehörden präventiv tätig würden und Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der Datenschutzvorgaben unterstützten, indem sie konkrete Auskünfte erteilen und praxisnahe Empfehlungen geben.“

Hauptgründe für die Unternehmen, nicht nach Hilfe zu fragen, war dabei nicht der fehlende Bedarf an Unterstützung. Nur 1 Prozent gibt an, keine Hilfe zu benötigen. Aber jedes Dritte (34 Prozent) hat von Anfragen abgesehen, weil andere Unternehmen von schlechten Erfahrungen berichtet haben. Jedes Vierte weiß gar nicht, dass die Aufsicht Hilfe anbietet (26 Prozent) oder geht davon aus, dass die Qualität der Hilfe dort nicht gut ist (25 Prozent). Rund jedes Fünfte (18 Prozent) hat Angst, dass die Aufsicht so von den eigenen Problemen erfährt. Und 16 Prozent meinen, die Aufsicht sei gar nicht an Problemlösung interessiert.

Wirtschaft ist auf Datentransfers ins Nicht-EU-Ausland angewiesen

Mit dem Wegfall des Privacy Shields durch das sogenannte Schrems-II-Urteil des EuGH ist die wichtigste Basis für den EU-US-Datenaustausch weggefallen. Dabei spielen internationale Datentransfers ins Nicht-EU-Ausland für die deutsche Wirtschaft eine große Rolle. Jedes zweite Unternehmen (48 Prozent) tauscht Daten mit externen Dienstleistern außerhalb der EU aus, jedes Vierte (25 Prozent) mit dortigen Geschäftspartnern und 12 Prozent mit anderen Konzerneinheiten. Dabei transferieren 52 Prozent Daten in die USA, 35 Prozent nach Großbritannien, 18 Prozent nach Russland und 13 Prozent nach Indien. Ebenfalls häufig genannt werden China (8 Prozent), Japan (7 Prozent) und Südkorea (4 Prozent).

Die Gründe für internationale Datentransfers ins Nicht-EU-Ausland sind vielfältig. 9 von 10 Unternehmen (85 Prozent) nutzen Cloud-Angebote, die Daten außerhalb der EU speichern, zwei Drittel (68 Prozent) nutzen weltweit Dienstleister, etwa für einen 24/7-Security-Support. Die Hälfte (52 Prozent) setzt Kommunikationssysteme ein, die Daten außerhalb der EU speichern, jedes Fünfte (22 Prozent) hat Standorte außerhalb der EU. Und 13 Prozent arbeiten mit Partnern im Nicht-EU-Ausland zusammen, etwa bei Forschung und Entwicklung.

Wenn personenbezogene Daten nicht mehr außerhalb der EU verarbeitet werden könnten, dann hätte das gravierende Auswirkungen auf die Unternehmen und die deutsche Wirtschaft insgesamt. So geben 62 Prozent an, sie könnten dann bestimmte Produkte und Dienstleistungen nicht mehr anbieten, 57 Prozent befürchten Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern. Jeweils 54 Prozent erwarten in diesem Fall höhere Kosten und dass sie ihren globalen Security-Support nicht mehr aufrechterhalten könnten. Jeweils 4 von 10 Unternehmen rechnen mit einer Unterbrechung ihrer globalen Lieferketten (41 Prozent) und Qualitätseinbußen bei eigenen Produkten und Dienstleistungen (39 Prozent), 31 Prozent müssten ihre Konzernstruktur verändern. 12 Prozent der Unternehmen würden im Innovationswettbewerb zurückfallen und 3 Prozent müssten nach eigenem Bekunden ihre Geschäftstätigkeit einstellen. Kein Unternehmen erwartet, dass ein Ende des Transfers personenbezogener Daten ohne Folgen für seine Geschäftstätigkeit bliebe. „Datentransfers in Nicht-EU-Länder sind für die deutsche Wirtschaft so wichtig wie internationale Lieferketten. Es geht hier nicht um ein Nice-to-have, sondern um den Kern einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft im 21. Jahrhundert“, sagt Dehmel. „Die Politik muss dringend einen Rahmen schaffen, der Rechtssicherheit für die Unternehmen bringt und in der Praxis auch wirklich umsetzbar ist.“

Nächste Bundesregierung muss Datenschutz auf die Agenda setzen

Ganz oben auf der Liste der Unternehmenswünsche an die nächste Bundesregierung beim Datenschutz steht die Forderung nach einer Anpassung der DS-GVO (89 Prozent). Rund zwei Drittel wollen, dass Datenschutzvorgaben europäisch stärker vereinheitlicht (68 Prozent) und die föderalen Gesetze in Deutschland angeglichen werden. 6 von 10 plädieren jeweils für eine Abschaffung der Landesdatenschutzbehörden (60 Prozent) und einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand (57 Prozent). Rund die Hälfte erwartet eine harte Linie gegenüber den USA bei den Verhandlungen zu internationalen Datentransfers (46 Prozent) Und ein Drittel (32 Prozent) sieht als drängende Aufgabe, eine politische Lösung für internationale Datentransfers durchzusetzen.

Bitkom lädt zur Privacy Conference ein

Trends im Bereich Datenschutz, internationale Datentransfers und Kooperationen für die Datenwirtschaft sind auch Themen der Bitkom Privacy Conference 2021. Am 27. und 28. September 2021 tauschen sich dort Datenschutzexperten verschiedener Datenschutzbehörden, global agierende Unternehmen und Startups unter anderem zu aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und Durchsetzung, zu Best Practices und datengetriebenen Innovationen aus. Die Anmeldung ist kostenlos möglich unter www.privacy-conference.com/tickets.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

Mit Urteil vom 28.07.2021 (Az. 9 K 234/17) hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen“ gelten. Das Niedersächsische Finanzgericht stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, m.a.W. nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Niedersächsische Finanzgericht ab.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 9 K 234/17 vom 28.07.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 22/21)

Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

Bis zum Ende des Jahres weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Dank der Kurzarbeit hat sich der Arbeitsmarkt als robust erwiesen. Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt, damit ist auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit deutlich gesunken. Das Infektionsgeschehen ist jedoch weiterhin unsicher. Mit der vorliegenden Verordnung wollen wir daher dafür sorgen, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum Jahresende trägt und Arbeitsplätze sichert. Zumal eine volle Auslastung der Unternehmen auch noch nicht erreicht ist. Insbesondere Unternehmen in der Veranstaltungsbranche sind nach wie vor von Einschränkungen betroffen. Die langanhaltende Pandemie setzt viele Betriebe finanziell stark unter Druck. Die Unternehmen benötigen deshalb auch über den 30. September 2021 hinaus Entlastungen bei den Lohnnebenkosten und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet -0,15 Prozent und in den alten Bundesländern -0,34 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 08.09.2021

Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer, die der Arbeitsnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 12 K 3738/19 E) entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42d EStG für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der Sonderausgabenabzug setze daher voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 16/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 12 K 3738/19 E vom 23.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 16/21)

Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 10 K 2084/18 K,G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u. a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in beiden Punkten die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten versagt.

Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung habe im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durchführung im Jahr 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handele und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliege.

Auch für die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet worden. Eine Rückstellung dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dies sei nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorstehe. Für nicht hinterzogene Steuern sei diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden könne, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden könne. Dies sei im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 gewesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 10 K 2084/18 K,G vom 24.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 19/21)

Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit zwei Urteilen vom 19. August 2021 (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb) entschieden.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien, so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster, jedenfalls die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Die Voraussetzungen für deren Gewährung lägen vor. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden seien. Den Klägern seien Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden, weil die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien.

Der Senat hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zu den Urteilen 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb vom 19.08.2021

Verspätungszuschläge – Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung

Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnerinnen und Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Dies entspricht aus Sicht des DStV nicht der Intention des Gesetzgebers. Er regt beim Bundesministerium der Finanzen eine angepasste Verwaltungsanweisung an.

Es kann schon vorkommen, dass eine Rentnerin oder ein Rentner über die Jahre nichtsahnend in die Pflicht zur Rentenbesteuerung rutscht. Die Gründe sind vielfältig. In einigen Fällen könnte der Tod des Lebenspartners dazu führen, in anderen reicht vielleicht schon die regelmäßige Rentenerhöhung.

Da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, hat der Gesetzgeber – mit Blick auf Rentnerinnen und Rentner – eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt, bedeutet diese: Fordert das Finanzamt von Rentnerinnen und Rentner, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fallen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO). So weit, so gut.

Lässt die Rentnerin bzw. der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greift die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen sind dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.

Diese Ungleichbehandlung moniert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 07/21. Er schlägt entsprechende Anpassungen der Verwaltungsanweisungen vor. Konkret sollte das Finanzamt in den genannten kritischen Fällen automatisch eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren. Schließlich sollten Rentnerinnen und Rentner, die selbstständig ihre Steuererklärungen nachreichen, genauso behandelt werden wie diejenigen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts tätig werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.09.2021

WPK Magazin 3/2021

Das WPK Magazin 3/2021 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu folgenden Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.09.2021

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.

Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zum Urteil 4 Ca 2301/20 vom 18.08.2021 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin