Betriebsschließungsversicherung und Corona

Eine in Bedingungen von sog. Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, sodass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 und 9 U 18/21 – entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“). Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das Landgericht Köln und das Landgericht Aachen hatten sich mit ihren Urteil vom 17.12.2020 und 14.01.2021 (Az. 24 O 277/20 LG Köln und 9 O 173/20 LG Aachen) dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.

Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zu den Urteilen 9 U 14/21 und 9 U 18/21 vom 07.09.2021

Einkommen: Arbeitende Rentner haben überdurchschnittlich viel Geld

Rentner arbeiten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. So zumindest lautet eine vielgeglaubte These der Öffentlichkeit. Doch eine neue Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: Erwerbstätige Rentner sind häufig hochqualifiziert und erhalten durchschnittliche Renten.

Immer mehr Rentner sind erwerbstätig: Während 2005 noch 3,3 Prozent der über 64-Jährigen arbeiteten, waren es 2019 bereits 7,8 Prozent. Doch liegt das am fehlenden Geld? So zumindest lautet eine häufig vorgebrachte These, die bei genauer Betrachtung zu kurz greift. Eine IW-Auswertung des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) beleuchtet nun, inwiefern finanzielle Nöte Rentner zurück in Arbeit treiben.

Mittleres Einkommen bei 2.000 Euro

43 Prozent der erwerbstätigen Rentner sind zwischen 63 und 68 Jahre alt, über die Hälfte von ihnen lebt in einem Paarhaushalt. Sie sind überwiegend männlich. 37 Prozent von ihnen sind hochqualifiziert, haben also einen Fachschul-, Meister- oder akademischen Abschluss. Bei den Nichterwerbstätigen liegt dieser Anteil nur bei 27 Prozent. Das mittlere monatliche Nettoäquivalenzeinkommen, also das nach einzelnen Haushaltsmitgliedern gewichtete Pro-Kopf-Einkommen, eines arbeitenden Rentners beträgt 2.000 Euro. Das eines Rentners ohne Arbeit liegt bei rund 1.670 Euro. Jeder zweite erwerbstätige Rentner verdient 450 Euro brutto oder weniger, der Durchschnitt liegt bei rund 1.600 Euro.

Erwerbstätige Rentner haben keine niedrigere Rente

Würde die These stimmen, dass Rentner arbeiten gehen, um ihre existenziellen Nöte zu überwinden, müsste ihre Rente besonders niedrig sein. Die Auswertung der Daten zeigt allerdings, dass es keinen Unterschied in der Rentenhöhe zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Rentnern gibt. Andere Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass finanzielle Motive eher eine untergeordnete Rolle spielen: „In Befragungen konnte man bereits feststellen, dass der Spaß an Arbeit und der Kontakt zu anderen Menschen wichtiger sind als zusätzliches Geld“, sagt IW-Studienautor Holger Schäfer. „Das Bild des armen Rentners, der aus Not in die Arbeit getrieben wird, kann jedenfalls nicht bestätigt werden.“

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 13.09.2021

Steuerliche Anreize kurbeln Innovationstätigkeit an

Forschungsförderung über das Steuersystem wirkt sich positiv auf die Investitionen in Innovationsprojekte aus. Das ist das Ergebnis einer Metastudie des ifo Instituts. Sie fasst die Ergebnisse zu quantitativen Evaluationsstudien in Europa, Japan, Kanada, China, Australien und den USA zusammen. „Deutschland betreibt diese Art der Förderung seit 2020. Sie verursacht viel weniger Bürokratie und ist deswegen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen ein Gewinn“, erläutert Oliver Falck, Leiter des ifo Zentrums für Industrieökonomik und neue Technologien.

In der Studie zeigten sich die Erfolge in den Ländern am deutlichsten, die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung über das Steuersystem vergünstigten, etwa durch Steuergutschriften oder spezielle Abschreibungsmöglichkeiten für Sach- oder Personalkosten. Die steuerliche Förderung hat im Vergleich zur direkten Projektförderung nach Ansicht der Autor*innen erhebliche Vorteile, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besonders zugutekommen können: „KMU müssen bei einer Förderung über das Steuersystem keine aufwändigen Anträge stellen und sich dafür teure Beratung einkaufen. Deshalb ist es bei der neuen steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung wichtig, von Anfang an den Prozess zum Erhalt der Steuergutschrift so einfach wie möglich zu halten und regelmäßig zu überprüfen“, empfiehlt Falck.

Der Bericht unterstreicht auch die Bedeutung der allgemeinen Besteuerung für privatwirtschaftliche Aktivitäten in Forschung und Entwicklung. „Die Erkenntnis, dass niedrigere Unternehmensteuern tendenziell zu mehr privatwirtschaftlichen Innovationsaktivitäten führen, ist insbesondere für Deutschland als Hochsteuerland im internationalen Vergleich von Bedeutung und sollte in zukünftigen Steuerdebatten berücksichtigt werden“, erläutert Falck.

Dieser Beitrag erscheint als vierter in der Serie Reformprogramm für die Steuerpolitik. Experten des ifo Instituts unterbreiten Vorschläge, wie Deutschland sein Steuersystem wachstumsfreundlich und gerecht gestalten kann – von der Einkommensteuer über steuerliche Innovations- und Investitionsanreize sowie die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, bis hin zu Steuern auf Erbschaften und Vermögen. Die komplette Serie wird im ifo Schnelldienst am 11. Oktober 2021 veröffentlicht.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.09.2021

Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Der Berufsstand sowie die WPK in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsichtsbehörde sind von den Regelungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nicht unerheblich betroffen. Mit Schreiben vom 8. September 2021 hat die WPK gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Die WPK regt an, die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger weitreichender zu berücksichtigen.

Abzulehnen sind die vorgesehenen wesentlichen Verschärfungen der Identifizierungspflichten bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten. Die Erweiterungen der Identifizierungspflichten würden im Fall ihrer Umsetzung nicht nur den bürokratischen Aufwand unangemessenen erhöhen, sondern dürften in der Praxis teilweise auch nicht umsetzbar sein. Indes wäre der Mehrgewinn gerade bei Praxen mit niedrigem Geldwäscherisiko gering.

WPK spricht sich gegen gesonderte Beaufsichtigung und Durchgriffsrechte aus

Überdies spricht sich die WPK gegen den Vorschlag aus, die Selbstverwaltungseinrichtungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit unter die Aufsicht einer öffentlichen, weisungsbefugten Behörde zu stellen. Diese soll nach dem Legislativvorschlag die Möglichkeit erhalten, den Kammern in Einzelfällen Weisungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit zu erteilen.

Ebenso spricht sich die WPK dagegen aus, der EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) Durchgriffsrechte gegenüber den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor zu gewähren. Der Legislativvorschlag sieht vor, die AMLA zu berechtigen, die Aufsichtstätigkeit einer Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und auf das Bestehen möglicher Mängel zu überprüfen. Stellt die AMLA Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder Mängel fest, soll sie befugt sein, der Aufsichtsbehörde unmittelbar Vorgaben zur Beseitigung der Verstöße oder Mängel machen zu können.

Hier sieht die WPK die Gefahr, dass die AMLA entgegen dem eigentlichen Grundgedanken (direkte Aufsicht nur über bestimmte Verpflichtete im Finanzsektors) über die Weisungsbefugnis gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eine direkte Aufsicht über Verpflichtete im Nichtfinanzsektor übernimmt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.09.2021

Unternehmen und die Steuern: Nach 13 Jahren ein wichtiger Wettbewerbsfaktor

Die Besteuerung von Unternehmen rückt auf die politische Agenda in Deutschland. Die letzte umfassende Reform liegt mehr als 13 Jahre zurück. Seitdem haben viele Wirtschaftsnationen die Steuerbelastung für ihre Unternehmen gesenkt. Zudem haben sich jüngst mehr als 130 Staaten auf eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent für international tätige Konzerne verständigt. Auch in den Wahlprogrammen der Parteien spielen Steuern auf wirtschaftliche Tätigkeit eine große Rolle. Die Spanne reicht dabei weit – von Entlastungen bis hin zu Steuererhöhungen unter anderem durch eine Vermögensteuer und Verschärfungen der Erbschaftsteuer. Für die Investitions- und Standortentscheidungen von Betrieben ist die Steuerbelastung wiederum ein wichtiger Faktor.

Unternehmensgewinne werden in Deutschland überdurchschnittlich belastet

Mit der 2008er Unternehmensteuerreform wurde die direkte Belastung betrieblicher Erträge von insgesamt rund 40 Prozent auf etwa 30 Prozent gesenkt – hinzu kommen dann zusätzlich die Steuern bei Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner. Damit bewegte sich Deutschland vor zehn Jahren im Durchschnitt vergleichbarer Industriestaaten. Da viele Länder inzwischen ihre Steuersätze gesenkt haben, rangiert Deutschland mittlerweile beständig in der Spitzengruppe bei der Steuerbelastung. Der Schnitt der von der OECD regelmäßig erfassten Industriestaaten liegt bei 23 Prozent – rund sieben Prozentpunkte unter dem deutschen Level.

Bei Entscheidungen über einen Produktionsstandort wirken Steuersätze wie Preisschilder. Nach den aktuellen DIHK-Umfragen investieren deutsche Unternehmen im Ausland mehr als ausländische Unternehmen in Deutschland. Bei den für die Industrie relevanten Standortfaktoren hat sich die Bewertung des Faktors „Höhe von Steuern und Abgaben“ seit 2017 auf einer Skala von 1 bis 6 von schon schwachen 4,1 nochmals auf 4,4 verschlechtert. Noch negativer stufen die Unternehmen die „Komplexität des Steuerrechts“ ein. Diese zunehmende Komplexität führt immer häufiger dazu, dass sich Unternehmen hohen rechtlichen Unsicherheiten und Risiken ausgesetzt sehen. International agierende Unternehmen werden nicht selten mit pauschalen Vorwürfen der Steuerverkürzung konfrontiert.

Es sollte viel einfacher werden, Steuern zu zahlen

Solchen Vorwürfen und Risiken versuchen Unternehmen mit aufwendigen Tax-Compliance-Systemen zu begegnen. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen sind solche Systeme aber in der Regel zu teuer und teilweise allein schon mangels Personals nicht zu realisieren. Deshalb sind gerade diese Betriebe auf praxisnahe Regelungen mit Augenmaß angewiesen. In den Wahlprogrammen finden sich hierzu kaum konkrete Vorschläge. Wirksame Lösungen, etwa durch bessere Digitalisierung, müssen hier von Bund und Ländern gemeinsam gefunden werden.

Steuerpolitik sollte vor allem auch Spielraum für Investitionen schaffen

Angesichts von enormen Herausforderungen bei Klimawandel, Digitalisierung, demografischem Wandel und dem Re-Start aus der Corona-Pandemie steigt der Investitionsbedarf in den Unternehmen. Der notwendige Spielraum für Investitionen in den Betrieben wird aktuell aber eher kleiner als größer. Verunsichert sind viele Unternehmen – so entsprechende Rückmeldungen der Unternehmen in Umfragen – auch bei der Energiebesteuerung. Denn die zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit wichtigen Ausgleichsregelungen für die Industrie bei der deutschen Stromsteuer sollen nach aktuellen Plänen der EU stark eingeschränkt werden.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 10.09.2021

Fluthilfe II – Verteilung der Aufbauhilfen nach der Flutkatastrophe: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 einer Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern zugestimmt. Sie konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 1. September 2021 beschlossen.

Prozentuale Verteilung

Die Verteilung der Mittel erfolgt zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.

Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt eine Bund-Länder-Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Dies soll sicherstellen, dass die per Verordnung festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 definiert. Die Rechtsverordnung legt fest, welche konkreten Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.

Möglichst umfassende Entschädigung

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Härtefallregelung

Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Inkrafttreten nach Verkündung

Die Verordnung wurde der Bundesregierung zugeleitet – sie organisiert das weitere Verfahren zu Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Am Tag nach erfolgter Verkündung soll die Verordnung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Fluthilfe I – Milliardenfonds für die Schäden der Flutkatastrophe

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

30 Milliarden Aufbauhilfe

Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.

Bessere Warnung im Vorfeld

Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines sog. Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen.

Die sog. Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um weitere Indikatoren, z. B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen.

Arbeitgeberabfrage

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022.

Entschließung zum Wiederaufbau

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.

Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme, Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Zudem solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sowohl für die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele optimiert werden.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kommt

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 7. September verabschiedet hatte.

Anspruch auf Betreuung

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Finanzierung

Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20). Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.

Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es kann dann zu erheblichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Inflationsrate im August 2021 bei +3,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2021 bei +3,9 %. Damit nähert sich die Inflationsrate weiter der Vier-Prozent-Marke. Im Juli 2021 hatte sie bereits bei +3,8 % gelegen (Juni 2021: +2,3 %). Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Vergleich zum Juli 2021 unverändert.

Temporäre Sondereffekte wirken preiserhöhend auf die Inflationsrate

Der Anstieg der Inflationsrate seit Juli 2021 hat eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. „Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte in 2020 wirken sich im Vorjahresvergleich noch bis zum Jahresende 2021 erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich bisher jedoch nur teilweise und abge­schwächt im Verbraucherpreisindex niederschlagen“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 12,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von August 2020 bis August 2021 überdurchschnittlich um 5,6 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +12,6 % deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hierfür hat sich erneut verstärkt (Juli 2021: +11,6 %). Hier wirkten vor allem das niedrige Preisniveau vor einem Jahr (Basiseffekte) und die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe erhöhend auf die Teuerungsrate. Merklich teurer wurden Heizöl (+57,3 %) und Kraftstoffe (+26,7 %). Auch die Preise für Erdgas (+4,9 %) und Strom (+1,7 %) erhöhten sich.

Die Preise für Nahrungsmittel stiegen im August 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,6 %, nach +4,3 % im Juli 2021. Teurer gegenüber August 2020 wurden vor allem Gemüse (+9,0 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,0 %). Darüber hinaus verteuerten sich neben den Verbrauchsgütern auch Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge (+5,5 %) oder Möbel und Leuchten (+4,0 %) deutlich. Dagegen wurden nur wenige Waren billiger, zum Beispiel Fernsehgeräte und Ähnliches (-0,7 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +3,0 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im August 2021 bei +3,0 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,8 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2021 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich mit +1,4 % unterdurchschnittlich. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,1 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,0 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,5 %).

Preise gegenüber dem Vormonat stabil

Im Vergleich zum Juli 2021 blieb der Verbraucherpreisindex im August 2021 stabil. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert. Im Einzelnen gab es jedoch gegenläufige Preisentwicklungen (zum Beispiel Gemüse: -1,0 %, Speisefette und Speiseöle: +0,8 %). Die Preise für Energieprodukte insgesamt erhöhten sich nur gering um 0,4 %. Hier standen den Preisanstiegen bei Kraftstoffen (+0,9 %) Preisrückgänge beim Heizöl ( -1,7 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2021

Besteuerung von virtuellen Währungen und Token

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token steht kurz vor der Veröffentlichung. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32192) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31924) mit. Sie weist darauf hin, dass das geltende Steuerrecht auch für Gewinne aus Geschäften mit solchen, auch als Kryptowährungen und Kryptoassets bekannten Werten gilt. Das vor der Veröffentlichung stehende amtliche Schreiben setze kein Recht, sondern lege es aus. Über den ebenfalls erfragten Umfang der Steuereinnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten kann die Regierung nach eigener Aussage keine Angaben machen, da Einkünfte in der Einkommensteuer in der Regel keinen einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin