Sturz aus dem Stand – Kein Anspruch auf Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung

Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig).

Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533/10) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll. Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.

Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfall-kausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vom Kläger zu tragen.

Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Entscheidung an.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 1 U 953/20 vom 04.01.2021 (rkr)

Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH?

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17).

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist.

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.

Quelle: SG Stuttgart

Zahl der Kurzarbeitenden sank im August merklich

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist im August merklich gesunken, von 1,06 Millionen auf 688.000 Menschen. 2,0 Prozent der abhängig Beschäftigten waren noch in Kurzarbeit, nach 3,2* Prozent im Juli. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit. „Einzig das Gastgewerbe hatte im August noch 10,1 Prozent Kurzarbeit, was 107.000 Menschen entspricht. Allerdings ging die Zahl auch hier erheblich zurück, denn im Vormonat betrug der Wert noch 17,1* Prozent“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer.

„Der Rückgang zog sich im August durch nahezu alle Wirtschaftszweige. Die Zahl der Kurzarbeitenden liegt damit erstmals seit Beginn der Coronakrise unter einer Million“, fügt Sauer hinzu.

In der Industrie hatten die Lieferengpässe bei den Vorprodukten keine spürbare Auswirkung auf die Kurzarbeit. Der Anteil sank dort von 4,2 auf 2,7 Prozent. Allerdings liegt im Druckgewerbe der Anteil der Kurzarbeiter noch bei 9,7 Prozent der Beschäftigten. In der Autobranche verringerte sich der Anteil von 3,7* auf 2,2 Prozent.

Im Einzelhandel sank der Anteil von 2,5* auf 1,5 Prozent, was 36.200 Menschen entspricht.

*) Korrigierter Wert.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.09.2021

Zur Weitergewährung von Krankengeld trotz Lücke in ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. Die durch die missverständliche Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Ärzten hervorgerufene Fehlvorstellung, eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zulässig, ist den Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen (Urteil vom 07.10.2020, S 18 KR 1246/18, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) war bis zum 19.06.2017 befristet. Am 19.06.2017 suchte die Klägerin die Praxis ihrer Hausärztin auf. Aus praxisinternen Gründen wurde der Klägerin ein neuer Termin erst am 22.06.2017 vergeben. Am 22.06.2017 wurde eine (rückwirkende) AUB ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 20.06.2017. Die Klägerin habe sich zwar am 19.06.2017 in der Praxis vorgestellt, eine Untersuchung sei aber nicht erfolgt. Auch die eventuell falsche Rechtsauskunft des Arztes mit Verweis auf einen späteren für den Krankengeldanspruch angeblich ausreichenden Untersuchungstermin sei nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch das rechtzeitige persönliche Aufsuchen der Arztpraxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren, und sei an der Wahrung der Krankengeld-Ansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden. Diese Fehlentscheidung sei aufgrund der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, welche eine rückwirkende AUB erlaube (§ 5 Abs. 3 AU-RL), den Krankenkassen als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen. Der Klägerin sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 zu bestehen oder an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (kein sog. Arzthopping).

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 18 KR 1246/18 vom 07.10.2020 (rkr)

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn vorteilhafter wäre.

Ein Verbraucher schloss im Jahr 2007 mit ungarischen Banken der OTP-Gruppe Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauteten. Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Verträgen machte der Verbraucher deren Nichtigkeit geltend und berief sich auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehen (Ankaufskurs der Fremdwährung gegenüber dem ungarischen Forint [HUF]) von dem bei ihrer Tilgung (Verkaufskurs der Fremdwährung) unterschied.

Das Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn) führte als Berufungsinstanz zum einen aus, dass der ungarische Gesetzgeber solche missbräuchlichen Klauseln durch eine nationale Bestimmung ersetzt hat, nach der sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung der offizielle, von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs gilt. Zum anderen habe es nach ungarischem Recht nicht die Möglichkeit, die Verträge aufgrund der Ungültigkeit der missbräuchlichen Klauseln für nichtig zu erklären, obwohl diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter wäre, der dann nicht mehr das Wechselkursrisiko trüge.

Da es Zweifel daran hatte, ob die vom ungarischen Gesetzgeber vorgegebene Lösung der Entfernung der missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz aus Verträgen über Fremdwährungsdarlehen mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie)1 vereinbar ist, befragte das Győri Ítélőtábla hierzu den Gerichtshof.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Lösung des ungarischen Gesetzgebers dem Ziel der Richtlinie entspricht, nämlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber sämtliche Verträge für nichtig zu erklären, die missbräuchliche Klauseln – etwa über die Wechselkursdifferenz – enthalten, die ihrer Durchführung entgegenstehen. Außerdem steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursdifferenz stattzugeben, sofern sichergestellt ist, dass diese Klausel den Verbraucher nicht bindet. So muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des ungarischen Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften es tatsächlich ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es möglich oder sogar erforderlich sei, dass das nationale Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollständig für nichtig zu erklären, statt nur die Klausel über die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen. Die Klauselrichtlinie ermöglicht es dem angerufenen Gericht nämlich nicht, sich ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten in Rede stehenden Vertrags für den Verbraucher zu stützen. Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden.

Nach dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung verfolgten objektiven Ansatz ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Folglich kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben für die Beurteilung des nationalen Gerichts, ob die ungarischen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften mit der Klauselrichtlinie vereinbar sind, soweit sie dies ermöglichen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-932/19 vom 02.09.2021

Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.07.2021 hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Mit Urteil vom 08.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Urteil 1 Ca 308/21 vom 08.07.2021 (nrkr)

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Die italienischen Behörden verweigerten mehreren Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Italien aufhielten und im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis nach den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/981 waren, die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass diese Personen entgegen den im Gesetz Nr. 190/2014 und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2010 vorgesehenen Anforderungen nicht die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten hätten.

Nach dem Gesetz Nr. 190/2014, mit dem eine Geburtsbeihilfe für jedes geborene oder adoptierte Kind eingeführt wurde, wird die Beihilfe monatlich an italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige gewährt, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, um die Geburtenrate zu erhöhen und zu den Kosten ihrer Förderung beizutragen. Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2001 wurde die Mutterschaftsbeihilfe für jedes ab dem 1. Januar 2001 geborene Kind oder für alle Minderjährigen gewährt, die an in Italien wohnhafte Frauen, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats der Union oder Inhaberinnen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, in adoptionsvorbereitende Betreuung gegeben oder adoptiert worden sind.

Die betroffenen Drittstaatsangehörigen fochten die Versagung bei den italienischen Gerichten an. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten befasste die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) aus der Erwägung, dass die Regelung zur Geburtsbeihilfe u. a. gegen mehrere Bestimmungen der italienischen Verfassung verstoße, die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr. 190/2014, soweit darin die Gewährung der Geburtsbeihilfe an Drittstaatsangehörige unter die Bedingung gestellt wird, dass sie die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Mit der gleichen Begründung wurde der Verfassungsgerichtshof mit einer Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 in Bezug auf die Mutterschaftsbeihilfe befasst.

Da die Corte costituzionale der Ansicht ist, dass das Verbot willkürlicher Diskriminierungen sowie der Mutter- und Kinderschutz, die durch die italienische Verfassung garantiert seien, unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des Unionsrechts auszulegen seien, hat sie den Gerichtshof um Klarstellung der Tragweite des in Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit sowie des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 Drittstaatsarbeitnehmern2 gewährten Rechts auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ersucht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof (Große Kammer) das Recht von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind, gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 eine Geburtsbeihilfe und eine Mutterschaftsbeihilfe wie die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht allein anhand der Richtlinie 2011/98 zu prüfen ist, da Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie das Recht auf Zugang zu den in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte genannten Leistungen der sozialen Sicherheit konkretisiert.

Da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Richtlinie, die auf die Verordnung Nr. 883/20043 verweist, durch Letztere bestimmt wird, prüft der Gerichtshof als Zweites, ob die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe, die in Rede stehen, Leistungen darstellen, die zu den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.

Zur Geburtsbeihilfe stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beihilfe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers automatisch an Haushalte gewährt wird, die bestimmten objektiven, gesetzlich definierten Kriterien entsprechen. Es handelt sich um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes zu verringern. Der Gerichtshof schließt daraus, dass diese Beihilfe eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt.

Zur Mutterschaftsbeihilfe weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese – abgesehen davon, dass sie bei einem an ein Arbeitsverhältnis oder die Ausübung eines freien Berufs anknüpfenden Mutterschaftsgeld nicht gewährt wird – unter Berücksichtigung des Einkommens des Haushalts, dem die Mutter angehört, auf der Grundlage eines objektiven, gesetzlich definierten Kriteriums, nämlich des Indikators für die wirtschaftliche Situation, gewährt oder versagt wird, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen darf. Diese Beihilfe bezieht sich außerdem auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe unter die Zweige der sozialen Sicherheit fallen, für die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 genannten Drittstaatsangehörigen das von dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung zusteht.

Da Italien von der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, die Gleichbehandlung zu beschränken4, keinen Gebrauch gemacht hat, geht der Gerichtshof davon aus, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die diese Drittstaatsangehörigen von der Gewährung der Beihilfen ausschließen, nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.

Fußnoten


1 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
2 Bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten, d. h. erstens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1) besitzen, und zweitens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken zugelassen wurden.
3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
4 Diese Möglichkeit ist in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-350/20 vom 02.09.2021

Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen EU-Recht

Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Durch die nationalen Rechtsvorschriften wird nicht gewährleistet, dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterliegen, die betragsmäßig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem portugiesischen Markt vorhandene Fahrzeuge erhoben wird.

Mit einem Urteil aus dem Jahr 20161 stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, der den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll, indem jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte. Der Gerichtshof befand, dass das System zur Berechnung der Wertminderung von Fahrzeugen, das zur Feststellung des Steuerwerts von aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen angewendet wurde, weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende Wertminderung bei der Bestimmung der Höhe der Steuer auf die Fahrzeuge berücksichtigte.

Gemäß dem portugiesischen Kraftfahrzeugsteuergesetz werden die Steuersätze unter Berücksichtigung des Hubraums und einer (anhand des Kohlendioxidausstoßes berechneten) Umweltkomponente festgesetzt. Portugal behauptet, das Urteil von 2016 mit einer Änderung dieses Gesetzes umgesetzt zu haben, durch die die Anzahl der Stufen zur Berechnung der Wertminderung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeuge erhöht worden sei. Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzesfassung gelten die Sätze für die Wertminderung anhand des Fahrzeugalters allerdings nunmehr ausschließlich für den Hubraum. Die Umweltkomponente wird vollständig geschuldet.

Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Feststellung, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es bei der Berechnung des Wertes der im portugiesischen Hoheitsgebiet zugelassenen und in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtahrzeuge im Rahmen der Berechnung der fraglichen Steuer die Wertminderung in Bezug auf die Umweltkomponente ausgeschlossen hat. Die Modalitäten und die Art der Berechnung der Steuer führen nach Ansicht der Kommission dazu, dass die Besteuerung eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugs fast immer höher ist als die eines vergleichbaren in Portugal zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Fahrzeuggruppen zur Folge habe.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung durch Portugal fest.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Zulassungssteuer in den Wert des Fahrzeugs mit einbezogen wird. Wird das Fahrzeug in der Folge im gleichen Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug verkauft, entspricht sein Verkaufswert, der den Restbetrag der Zulassungssteuer enthält, einem Prozentwert, der durch die Wertminderung des ursprünglichen Fahrzeugwerts bestimmt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem reformierten portugiesischen Besteuerungssystem im Unterschied zu der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente, für die ein Prozentsatz der Reduzierung je nach Alter des Fahrzeugs vorgesehen ist, keinerlei Verringerung der Umweltkomponente vorgesehen ist, um die Minderung des Verkaufswerts des Fahrzeugs insoweit widerzuspiegeln. Folglich wird die Höhe der Zulassungssteuer für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne Berücksichtigung von deren tatsächlicher Wertminderung berechnet. Daher stellen die nationalen Rechtsvorschriften nicht sicher, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer in der Höhe unterliegen, die betragsmäßig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem nationalen Markt vorhandene Gebrauchtfahrzeuge erhoben wird. Dies verstößt gegen Art. 110 AEUV.

Portugal ist der Auffassung, dass dieser Umstand durch das Ziel des Umweltschutzes gerechtfertigt werde. Die vollständige Zahlung der Umweltkomponente diene nämlich dazu, die Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Portugal einem selektiven Kriterium zu unterwerfen, indem insbesondere unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips ausschließlich umweltbezogene Kriterien angewendet würden.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die Modalitäten für die Berechnung der Zulassungssteuer so festzulegen, dass Umweltschutzerwägungen berücksichtigt werden. Es muss jedoch jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz konkurrierender einheimischer Erzeugnisse ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof ergänzt, dass das Ziel des Umweltschutzes umfassender und kohärenter erreicht werden könnte, indem alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge mit einer jährlichen Steuer belegt würden, die den nationalen Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht zulasten der Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtfahrzeugen bevorzugen würde und außerdem dem Verursacherprinzip entspräche.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine in Abhängigkeit des Schadstoffpotenzials eines Gebrauchtfahrzeugs berechnete Steuer, die – wie die in Rede stehende Steuer – erst bei der Einfuhr und Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs vollständig erhoben wird, während der Erwerber eines solchen, bereits auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats vorhandenen Fahrzeugs nur den in den Verkaufswert des von ihm gekauften Fahrzeugs einbezogenen Steuerrestbetrag zu tragen hat, gegen Art. 110 AEUV verstößt.

Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen Portugals, wonach die Umweltkomponente der fraglichen Steuer in Wirklichkeit eine selbständige Steuer darstelle, die sich von der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente unterscheide, da sie sich als einer von zwei Gesichtspunkten darstellt, die für die Berechnung einer einheitlichen Steuer herangezogen werden, und nicht als eine eigenständige Steuer. Außerdem bleibt diese Steuer in jedem Fall diskriminierend.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass – auch wenn die Steuerpflichtigen eine andere Berechnungsmethode der fraglichen Steuer wählen können, indem sie bei der Zolldirektion eine Neuberechnung der Steuer auf Basis einer tatsächlichen Bewertung des betreffenden Fahrzeugs beantragen – das Bestehen einer alternativen Berechnungsmethode für eine Steuer einen Mitgliedstaat weder von der Pflicht zur Beachtung der Grundprinzipien einer wesentlichen Regelung des AEU-Vertrags befreit, noch den Mitgliedstaat zu einem Verstoß gegen diesen Vertrag berechtigt.

Fußnote

1 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-200/15.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-169/20 vom 02.09.2021

BFH: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 12.07.2021 – VI R 27/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen „Hafentagen“ blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil – hier in Form der Mahlzeitengestellung– nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Daher gelte die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.

Mit Urteil vom 07.07.2020 – VI R 16/18 – hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/21 vom 02.09.2021 zum Urteil VI R 27/19 vom 12.07.2021

BFH: Steuerfreie Ausschüttungen einer Luxemburger Investment-Gesellschaft („SICAV“)

Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen die von dieser im Jahr 2010 erhaltenen Ausschüttungen (Dividenden) in Deutschland nicht versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.03.2021 (I R 61/17) entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine deutsche GmbH, nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist. In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA) aus dem Jahr 1958 war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende „an der Quelle“ zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hat Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Während die Klägerin die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das Finanzamt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat. Dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe,  ändere  nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.

Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/21 vom 02.09.2021 zum Urteil I R 61/17 vom 15.03.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin