Verbesserungen im Elterngeld ab 01.09.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Ziel ist es, Familien mehr zeitliche Freiräume zu verschaffen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen weiter zu unterstützen – entsprechend der Wünsche und Vorstellungen von Eltern, insbesondere Vätern. Daneben sollen Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützt werden. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.

„Wir machen das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen und weniger Bürokratie. Das macht es Eltern leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Denn die meisten Eltern wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der Aufgaben, gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und mehr Zeit für ihre Kinder. Elterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus ermöglichen das. Mit dieser Reform greifen wir die Wünsche der Eltern auf. Ich hoffe, dass immer mehr Eltern die Möglichkeiten des Elterngeldes entdecken, und vor allem der Partnerschaftsbonus, der Eltern unterstützt, die beide parallel in Teilzeit arbeiten, mit den Neuregelungen attraktiver wird. Ohne das Elterngeld wären wir heute nicht da, wo wir sind: mit aktiven Vätern, beruflich engagierten Müttern und familienorientierten Unternehmen. Ich freue mich über diese Entwicklung und werde mich weiter dafür einsetzen, das Elterngeld an den Bedürfnissen der Familien auszurichten.“

Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Hintergrundinformationen

1. Mehr Teilzeitmöglichkeiten:

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage – angehoben.

Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser aufzuteilen.

Beispiel: Vater und Mutter möchten beide parallel Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen. Dafür bekommen sie jeweils für die Dauer von bis zu vier Monaten zwischen 150 und 900 Euro im Monat – zusätzlich zu ihrem Gehalt und zusätzlich zum Kindergeld.

  • Je nach Arbeitsanfall ist an manchen Tagen mehr, an manchen weniger Arbeit. Das macht nichts. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24–32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie den Partnerschaftsbonus.
  • Die Eltern wissen noch nicht, ob sie zwei, drei oder vier Monate Teilzeit arbeiten werden. Das macht nichts. Sie müssen sich bei der Elterngeldstelle auch noch gar nicht endgültig festlegen. Sie können einfach die vier Monate beantragen und den Bonus früher beenden. Oder sie beantragen erst mal nur zwei Monate und verlängern später noch.
  • Der Vater erkrankt im dritten Bonus-Monat des Partnerschaftsbonus schwer und kann länger nicht mehr arbeiten. Die Mutter kann dann den Bonus allein weiter nutzen. Außerdem darf der Vater das Geld aus dem Partnerschaftsbonus der ersten zwei Monate behalten.
  • Ein wichtiges Projekt kommt unerwartet, die Mutter kann im vierten Bonus-Monat plötzlich nicht mehr Teilzeit arbeiten. Das macht nichts. Die Eltern können das Elterngeld für die ersten drei Bonus-Monate trotzdem behalten.

Und: Es gibt weitere Vereinfachungen. So müssen z.B. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

2. Länger Elterngeld für Frühchen

Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld, um in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für das Kind zu haben. Damit fokussiert das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf und unterstützt mehr Eltern, sich um ihr Kind in dieser besonderen Lebenssituation zu kümmern. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

• bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Beispiel: Das Kind wird neun Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren. Die Eltern erhalten zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld. Diese zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln. Dann erhalten sie sogar vier zusätzliche Monate.

3. Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. So werden künftig z.B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt.

Beispiel: Ein fest angestellter Erzieher bekommt im Dezember sein Kind. Im Kalenderjahr davor hatte er, bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 200 Euro, noch kein Einkommen.

  • Nach den allgemeinen Regeln wird er (wegen der einen selbstständigen Einnahme) wie ein Selbstständiger behandelt: Für das Elterngeld ist das Einkommen aus dem Vorjahr maßgeblich. Damals hatte er noch kein Einkommen. Er erhält damit nur den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
  • Mit der neuen Regelung kann er sich dafür entscheiden, ausschließlich als Nicht-Selbstständiger behandelt zu werden: Die Einnahme von 200 Euro wird nicht berücksichtigt. Sein Elterngeld wird dann anhand der 12 Monate vor der Geburt bemessen, in denen er schon als Erzieher gearbeitet und durchschnittlich 1.500 Euro im Monat verdient hat. Er bekommt dann 65 Prozent seines maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 975 Euro.

Finanzierung und Einkommensgrenzen

Die Kosten für mehr Partnerschaftlichkeit und die bessere Unterstützung von Eltern frühgeborener Kinder wurden aus dem Elterngeld selbst finanziert, ohne zusätzlichen Mittel aus dem Haushalt. Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Familien.Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Zahlen im Überblick 

  • 55 Prozent der Eltern erwarten von der Familienpolitik, dass sie die Voraussetzungen verbessert, damit beide Partner gleichermaßen berufstätig sein und Verantwortung in der Familie übernehmen können.
  • Viele Eltern (43 Prozent) wünschen sich ein partnerschaftliches Familienmodell: 25 Prozent sprechen sich für eine doppelte Vollzeit aus; 18 Prozent für doppelte Teilzeit.
  • Immer mehr Väter nutzen das Elterngeld. Vor der Einführung des Elterngeldes beantragten nur 3 Prozent der Väter Erziehungsgeld. Die Väterbeteiligung stieg seit Einführung des Elterngeldes von 21 Prozent im Jahr 2008 auf 42 Prozent im Jahr 2018 kontinuierlich an.
  • 82 Prozent der Eltern teilen sich während des Partnerschaftsbonus die Betreuung ihres Kindes mehr oder weniger gleich auf. (Im Vergleich: während des Bezugs von ElterngeldPlus: 24 Prozent, während des Bezugs von Basiselterngeld: 17 Prozent).
  • Jedes Jahr werden 2,3 Prozent aller Kinder, deren Mütter Elterngeld beziehen, mehr als sechs Wochen zu früh geboren. Das sind 17.000 Kinder im Jahr.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 31.08.2021

SGB-II: Kein Anspruch einer Schülerin auf Laptop nebst Zubehör – Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter – z. B. durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender – gedeckt werden kann (Beschluss vom 23.09.2020, S 18 AS 2481/20 ER, rechtskräftig).

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers/Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Beschluss S 18 AS 2481/20 ER vom 23.09.2020 (rkr)

50 Jahre BAföG: Weniger geförderte Personen, Förderbeträge steigen

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) 50 Jahre nach der Einführung des BAföG am 1. September 1971 mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück: Mit 639.000 wurden im vergangenen Jahr gut ein Viertel (27 %) weniger gefördert als nach der Deutschen Vereinigung im Jahr 1991 (873.000). Die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler lag mit 174.000 auf dem niedrigsten Stand der vergangenen 30 Jahre – ein Minus von 35 % gegenüber 1991. Die Zahl der geförderten Studierenden ging in demselben Zeitraum um 23 % zurück.

Dass weniger Menschen eine Förderung erhalten haben, lässt sich nicht durch niedrigere Schüler- oder Studierendenzahlen erklären. Tatsächlich stieg die Zahl der Studierenden binnen 30 Jahren um knapp 71 %: Von 1,7 Millionen Studierenden im Wintersemester 1990/1991 auf 2,9 Millionen im Wintersemester 2020/2021. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nahm im selben Zeitraum um 6 % leicht ab: von 11,6 Millionen im Schuljahr 91/92 auf 10,9 Millionen im Schuljahr 2019/20. Im Absinken der Zahl der Geförderten spiegelt sich unter anderem ein veränderter Kreis von Anspruchsberechtigten wieder. Dies würde auch den markanten Anstieg von Vollgeförderten erklären.

Anteil der Vollgeförderten seit 1991 deutlich gestiegen

Trotz niedrigeren Gefördertenzahlen sind die Ausgaben für BAföG-Leistungen gestiegen: um 44 % gegenüber 1991 auf zuletzt knapp 2,9 Milliarden Euro im Jahr 2020. Ein Grund dafür ist der wachsende Anteil jener Geförderten, die Anspruch auf den maximalen Förderbetrag haben. Machten sie 1991 noch 38 % aus, waren es im vergangenen Jahr 51 %. Im selben Zeitraum stieg der durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag um 104 %: Erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger 1991 noch 273 Euro monatlich, waren es 2020 mit 556 Euro mehr als doppelt so viel – ein Höchststand. Die Höhe des Förderbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom eigenen Einkommen sowie dem der Eltern, der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts) oder der Ausbildungsstätte (weiterführende Schule, berufliche Schule oder Hochschule). Die Höhe der Bedarfssätze lag im Jahr 2020 zwischen 694 Euro für Schülerinnen und Schüler und 861 Euro für Studierende an Hochschulen.

Mehr als 36 Millionen Empfängerinnen und Empfänger

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde am 1. September 1971 eingeführt, um jene jungen Menschen in Ausbildung zu unterstützen, deren Eltern nicht in der Lage sind, eine schulische Berufsausbildung oder ein Studium zu finanzieren. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 1975 wurden bisher gut 36 Millionen Personen durch das BAföG gefördert, davon waren knapp zwei Drittel Studierende. Die gesamte Fördersumme belief sich bis einschließlich 2020 auf 89,7 Milliarden Euro. Das BAföG wurde insgesamt 26-mal geändert, allein 13-mal seit der Deutschen Vereinigung. Dadurch hat sich nicht nur der Kreis der Förderberechtigten immer wieder verändert, auch die Bedarfssätze wurden angepasst. Nach § 35 BAföG müssen die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Eine Erhöhung der durchschnittlichen Förderbeträge war die Folge. 1975 wurden den Geförderten im Schnitt noch umgerechnet 167 Euro monatlich ausgezahlt.

Anteil der Arbeiterkinder zuletzt verhältnismäßig hoch

Ziel des BAföG ist es, Bildungsteilhabe unabhängig vom Bildungsgrad der Eltern zu ermöglichen. Betrachtet man beispielsweise den beruflichen Status des Vaters, der gerade in früheren Jahrzehnten häufiger berufstätig war als die Mutter, ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 1980 gaben 42 % Geförderten, deren Vater berufstätig war, an, dieser sei als Arbeiter tätig. Das war die mit Abstand größte Gruppe, gefolgt von denjenigen, deren Vater sich im Angestelltenverhältnis befand (23 %). Über die Jahrzehnte haben sich die Anteile etwas verschoben: Im vergangenen Jahr war bei 38 % der Geförderten mit berufstätigem Vater dieser als Arbeiter beschäftigt; etwas mehr (40 %) gaben an, ihr Vater sei Angestellter. Der Anteil der Selbstständigen blieb nahezu unverändert. Diese Entwicklung spiegelt den gesamtgesellschaftlichen Wandel nur teilweise wider: 1980 gab noch rund die Hälfte (49 %) aller berufstätigen Männer an, als Arbeiter tätig zu sein (Angestellte: 28 %). Im Jahr 2019 waren es nur noch 26 % (Angestellte: 54 %).

Frauenanteil deutlich gestiegen

Erklärtes Ziel des BAföG war es auch, die Chancengleichheit der Bildungsteilhabe bei Mädchen und jungen Frauen zu erhöhen. Im Jahr 1980, als erstmals das Geschlecht der Geförderten ausgewiesen wurde, war fast die Hälfte (48 %) der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger weiblich. Der Frauenanteil ist seither weiter gestiegen: auf 55 % im Jahr 2000 und 58 % im vergangenen Jahr.

Ein Drittel der Studierenden bestritt Lebensunterhalt 2019 überwiegend aus Erwerbstätigkeit

Ein Großteil der Studierenden bestreitet seinen überwiegenden Lebensunterhalt nicht mit der BAföG-Förderung, sondern mit der Unterstützung von Angehörigen sowie aus eigener Erwerbstätigkeit – daran hat sich in den drei Jahrzenten seit der Deutschen Vereinigung nichts geändert. Allerdings haben sich die Anteile deutlich verschoben, besonders die eigene Erwerbstätigkeit hat über die Jahre deutlich an Bedeutung gewonnen: Bestritten im Jahr 1991 nur etwas mehr als 11 % der Studierenden ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeit, war es 2019 bereits ein Drittel (knapp 33 %). Im selben Zeitraum ging der Anteil derer, die von Angehörigen, beispielsweise den Eltern, unterstützt wurden, zurück: von knapp 63 % auf zuletzt gut 53 %.

Nur etwa ein Siebtel der Studierenden (knapp 14 %) war für den Lebensunterhalt zuletzt überwiegend auf andere Quellen angewiesen, zu denen das BAföG, aber auch andere Leistungen oder eigenes Vermögen zählen. 1991 traf dieses noch auf gut ein Viertel der Studierenden (knapp 26 %) zu.

In welchem Umfang Studierende auf die finanzielle Unterstützung der Familie setzen können, hängt vielfach auch vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Betrachtet man beispielsweise Studierende, die mit mindestens einem Elternteil unter einem Dach leben, zeigen sich für das Jahr 2019 diesbezüglich deutliche Unterschiede. Hatte mindestens ein Elternteil einen akademischen Abschluss, lebten 81 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 15 % von eigener Erwerbstätigkeit und 4 % waren auf andere Quellen angewiesen – darunter das BAföG. Hatte kein Elternteil einen akademischen Abschluss, verschieben sich die Anteile: In dieser Gruppe lebten nur 68 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 23 % von eigener Erwerbstätigkeit und 9 % nutzten andere Quellen wie BAföG-Leistungen.

Gesetzliche Neuregelungen zum September 2021

Die 3G-Regel soll einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen verhindern. Mehr Frauen sollen in Führungspositionen gelangen. Nachfahren von NS-Verfolgten können die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Diese und weitere Regelungen treten im September in Kraft.

Gesundheit

Ob Krankenbesuch oder Friseursalon: nur geimpft, genesen oder getestet

Seit dem 23. August gilt die 3G-Regel. Nur Geimpfte, Genesene und Getestete erhalten unter anderem Zutritt zu Veranstaltungen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und Innengastronomie. Wer nicht geimpft ist, muss also einen aktuellen Test vorlegen. Bund und Länder wollen so einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen in Deutschland verhindern.

Weitere Informationen

Staatsangehörigkeitsrecht

Unrecht wiedergutmachen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird geändert. Im Ausland lebende Nachkommen deutscher Nationalsozialismus-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung haben, können künftig leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Weitere Informationen

Gleichstellung

Mehr Frauen in Führungspositionen

Bei großen Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, soll ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau im Vorstand sein. Denn in den Vorständen deutscher Unternehmen sind Frauen weiterhin kaum vertreten. Bereits seit vier Jahren gilt für Aufsichtsräte eine Frauenquote und die Verpflichtung zur Förderung weiblicher Führungskräfte.

Weitere Informationen

Verbraucherschutz

Online-Lebensmittelhandel besser überwacht

Der Handel mit Lebensmitteln auf Onlineplattformen wird künftig stärker überwacht. Produkte sollen besser rückverfolgt werden können. Wichtige Teile des Gesetzes sind zum 10. August 2021 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Umwelt

EU-Energielabel: Neue Energieeffizienzkennzeichnung für Lampen und Leuchten

Ab dem 1. September 2021 werden Leuchten und Lampen wieder in die Klassen A bis G eingeteilt. Die bisherigen Plusklassen A+, A++ und A+++ entfallen. Die Umstellung begann bereits ab März 2021 für Waschmaschinen, Fernseher und Spülgeräte. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 26.08.2021

Merk­blatt zu in­ter­na­tio­na­len Ver­stän­di­gungs- und Schieds­ver­fah­ren (Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren) auf dem Ge­biet der Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Ver­mö­gen

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1304 / 21 / 10004 :007 vom 27.08.2021

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)

I.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von
    Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
  3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22
    Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. BFH-Urteil vom 21. Juni 2016, X R 44/14, BFH/NV S. 1791 und vom 19. Mai 2021, X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:

„Wichtiger Hinweis:
Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

II.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)

(aufgehoben)“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 30.08.2021

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht.

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (BStBl I S. 911) zu beachten.

  • Muster Lohnsteuerbescheinigung

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :003 vom 18.08.2021

Urlaub kann auch bei angeordneter Quarantäne gewährt werden

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt die Arbeitgeberin dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster am 3. August 2021 entschieden (Az. 3 Ca 362 b/21).

Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Die Berufung ist gesondert zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: ArbG Neumünster, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Urteil 3 Ca 362 b/21 vom 03.08.2021 (nrkr)

Testpflicht für Geimpfte vor Gericht

Gerichte können die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen

Vor Beginn einer mehrtägigen Strafverhandlung am Landgericht Hannover im August 2021 hatte die dortige Vorsitzende Richterin angeordnet, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer den Sitzungssaal nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest betreten dürfen. Gegen diese Sicherheitsverfügung haben sich die Verteidiger insbesondere mit der Begründung gewandt, sie seien vollständig geimpft.

Diese Beschwerden hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 2. August 2021 als unbegründet verworfen (Az. 2 Ws 230/21 u. a.). Gerichte haben nach § 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewährleisten. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Eine konkretere Regelung solcher Schutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber sei weder naheliegend noch erforderlich.

Nach Auffassung des Senats sind Gerichte hiernach zwar nicht verpflichtet, eine Testpflicht auch für vollständig geimpfte Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Die im vorliegenden Fall getroffene Anordnung sei aber auch nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Vorsitzenden, dass eine Testung der Verfahrensbeteiligten geeignet sei, das Ansteckungsrisiko zu verringern, entspreche der Einschätzung des Robert Koch-Instituts. Auch verschiedene weitere Sachverständige rieten in bestimmten Fällen zur Testung auch geimpfter Personen, um ungeimpfte zu schützen. Angesichts der Vielzahl der Teilnehmer an der Strafverhandlung, der langen Dauer der Sitzungen, der steigenden Inzidenzwerte in der Region, der Verbreitung der sog. Delta-Variante des Virus und der noch vergleichsweise geringen Impfquote sei die angeordnete Testpflicht zudem trotz der eingeschränkten Aussagekraft von Schnelltests nicht unverhältnismäßig.

Der Senat hat vor dem Hintergrund der noch bis vor kurzem andauernden Impfstoffknappheit ausdrücklich nicht abschließend geprüft, ob dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter möglicherweise deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein könnte, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährdeten.

Der angeordneten Testpflicht auch für Geimpfte stehe schließlich nicht entgegen, dass vollständig Geimpfte im Anwendungsbereich unter anderem der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbreitet negativ getesteten Personen gleichgestellt seien.

Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 2 Ws 230/21 vom 02.08.2021

BFH: Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2021 V R 1/19 entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Im Streitfall bewirtschaftete die Klägerin, eine GmbH, eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. In der Regel verantwortete die Klägerin insbesondere die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Der dagegen eingelegten Revision gab der BFH statt. Die Klägerin könne sich auf eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berufen. Nach dieser Bestimmung sind u. a. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, wenn sie von Einrichtungen bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat.

Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin ist als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt, insbesondere weil die Übernahme des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften durch private Dritte in verschiedenen Bundesländern durch spezifische Vorschriften geregelt ist. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den Trägern der Unterkünfte (Länder und Kommunen) erbracht hat. Weiter handelt es sich bei dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die für die Unterbringung der Flüchtlinge und Obdachlosen auch unerlässlich sind, da die in den Unterkünften aufgenommenen Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Sie gehören damit zu dem anerkanntermaßen begünstigten Personenkreis. Demgegenüber ist insbesondere die asylrechtliche Funktion der Flüchtlingsunterkünfte und der mit einer Obdachlosenunterkunft verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr für die Umsatzsteuerbefreiung unerheblich.

Da die Klägerin neben dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte weitere Umsätze tätigte und hierzu hinreichende Feststellungen des FG fehlten, konnte der BFH über die Klage nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 27/21 vom 26.08.2021 zum Urteil V R 1/19 vom 24.03.2021

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