Geldwäsche-Prävention: Sektorale Risikoanalysen zu Non-Profit-Organisationen und juristischen Personen

Im Zusammenhang mit der Länderprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force (FATF) haben die Bundesministerien des Inneren und der Finanzen ergänzend zur ersten Nationalen Risikoanalyse zwei sektorale Risikoanalysen erstellt. Diese können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen, um besser einschätzen zu können, ob sie es mit einem nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalt zu tun haben bzw. bei welchen Szenarien sie besonders aufmerksam prüfen müssen.

Die „Sektorale Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland“ beleuchtet die Anfälligkeit entsprechender Organisationen, die in Deutschland vor allem in Form von Vereinen und Stiftungen vertreten sind, für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Es werden typische Missbrauchs-Szenarien herausgearbeitet. Darüber hinaus wird untersucht, durch welche Maßnahmen die identifizierten Risiken eingedämmt werden können.

Die „Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 (zur) Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland“ untersucht die Missbrauchsrisiken der in Deutschland verbreitetsten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen sowohl im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung als auch im Hinblick auf Geldwäsche. Unter anderem werden die jeweiligen Gründungsvoraussetzungen dargestellt und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Risikos analysiert. Abschließend wird die Missbrauchsgefahr in einer Risikomatrix bewertet.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.08.2021

Legal Tech-Gesetz tritt am 1. Oktober in Kraft

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt tritt zum 01.10.2021 in Kraft.

Nachdem das auch als „Legal Tech-Gesetz“ bezeichnete und im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene Gesetz Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt worden war, wurde es am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 9 des Gesetzes vorgesehen, am 01.10.2021 in Kraft treten. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen; zudem regelt es Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister. Es enthält dazu Änderungen der BRAO, des RDG, des RVG sowie weiterer Gesetze.

Die BRAK hatte das Gesetzesvorhaben unter anderem deshalb kritisiert, weil damit die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Ergebnis teurer und der Zugang zum Recht durch Legal Tech-Inkassodienstleister faktisch auf wirtschaftlich für diese attraktive Fälle beschränkt wird. Kritisch sieht sie weiterhin, dass durch die eingeschränkte Öffnung des Erfolgshonorars die Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie das System der Kostenerstattung und der Prozesskostenhilfe beeinträchtigt wird. Sie mahnt eine Evaluation insbesondere der Regelungen zum Erfolgshonorar an.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.08.2021

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Die Verbrauchsteuerverordnungen konkretisieren bereichsspezifisch die Verbrauchsteuergesetze. Durch das 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurden mit Ausnahme des Biersteuergesetzes alle Verbrauchsteuergesetze geändert. Anlass war im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) in nationales Recht.

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG), das am 6. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurden mit Ausnahme des Biersteuergesetzes alle Verbrauchsteuergesetze geändert. Daher ist es erforderlich, nun auch die entsprechenden Verbrauchsteuerverordnungen anzupassen.

  • Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Quelle: BMF, Mitteilung vom 20.08.2021

Gescheiterte „Hausfrauenehe“: Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer „klassischen Hausfrauenehe“ in den 1990er Jahren zu befassen hatte.

Ein Mann aus der Nähe von Bad Dürkheim schloss vor ca. 30 Jahren mit seiner Verlobten vor einem Notar aus dem Bezirk des Landgerichts Frankenthal einen Ehevertrag. Bei Abschluss des Vertrages war bereits klar, dass die Verlobte nicht in das Berufsleben eintreten, sondern innerhalb der Ehe für Kindererziehung und Haushalt zuständig sein sollte. Dabei kam es dem späteren Ehemann darauf an, sich und seinen landwirtschaftlichen Betrieb vor Ansprüchen zu schützen, falls die Ehe scheitern sollte. Auf Rat des beurkundenden Notars verzichteten deshalb die späteren Ehegatten für den Fall einer Scheidung auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. Dieser Verzicht betraf unter anderem auch den an sich gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften (sog. Versorgungsausgleich).

Als die Eheleute sich im Jahr 2019 trennten, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des Notarvertrags. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht Bad Dürkheim hatte Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, bei Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau und damit auch den Versorgungsausgleich so weitgehend auszuschließen. Deshalb zahlte ihr der Mann ca. 300.000 Euro als Abfindung. Diese Summe verlangte er nun von dem damals beauftragten Notar als Schadensersatz zurück. Der Mann argumentierte, dass er seine bei Abschluss des Vertrages schwangere Frau nicht geheiratet hätte, wenn der Notar ihn auf die mögliche Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen hätte. Ohne Heirat hätte er sich also die Zahlung der 300.000 Euro erspart.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist dem Notar keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen. Die Beratungspflichten eines Notars orientierten sich immer an der geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1991 sei aber der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, von der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht als sittenwidrig angesehen worden. Dies habe sich erst 10 Jahre später durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Diese Entwicklung habe der Notar im Jahr 1991 jedoch nicht absehen können oder müssen. Für negative Konsequenzen dieser Rechtsprechungsänderung habe er deshalb auch nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung zum Pfälzischen OLG in Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil 4 O 47/21 vom 26.07.2021 (nrkr)

Jedes zweite Startup denkt über Mitarbeiterbeteiligungen nach

  • Nur eine Minderheit beteiligt aktuell alle Beschäftigten am Startup
  • Die Hälfte wünscht sich bessere Bedingungen für so. virtuelle Beteiligungen

Startups können häufig nicht mit den hohen Fixgehältern etablierter Konzerne oder Mittelständler mithalten. Alternativ gibt es für sie die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Beteiligung am schnell wachsenden Unternehmen anzubieten. Bislang setzt allerdings nicht einmal jedes zweite Startup (44 Prozent) auf Mitarbeiterbeteiligungen – auch weil die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland bislang eher unattraktiv sind. 46 Prozent können sich aber Mitarbeiterbeteiligungen in Zukunft vorstellen. Nur 8 Prozent schließen das für sich aus. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter mehr als 200 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Mit der Novelle des Fondsstandortgesetzes hat die Bundesregierung zum Ende der Legislaturperiode versucht, beim Thema Mitarbeiterbeteiligung den internationalen Rückstand wettzumachen. Allerdings greift die Neuregelung viel zu kurz und geht an der Realität der meisten Startups vorbei“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Das fängt mit ungeklärten Bewertungsproblemen der Beteiligungen an und endet damit, dass die besonders häufig genutzten virtuellen Beteiligungen vom Gesetzgeber ignoriert wurden.“

Tatsächlich sind virtuelle Beteiligungen bei deutschen Startups am beliebtesten, 36 Prozent setzen sie ein. Es handelt sich dabei um „fiktive“ schuldrechtliche Stellungen, bei denen die Auszahlung an den Eintritt von bestimmten Bedingungen wie zum Beispiel den Börsengang geknüpft ist. Gerade einmal 7 Prozent der Startups setzen auf Anteilsoptionen, nur 3 Prozent auf echte Anteile. Zugleich wünscht sich jedes zweite Startup (50 Prozent), dass die Politik in der kommenden Legislaturperiode bessere Bedingungen für virtuelle Beteiligungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schafft. Berg: „Das Fondsstandortgesetz kann mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung nur ein allererster Schritt gewesen sein. In der kommenden Legislaturperiode muss noch einmal nachgelegt werden, damit Startups in Deutschland beim Wettbewerb um die besten Teams mithalten können.“

Bei den wenigsten Startups, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter am Unternehmen beteilig haben, profitieren dabei alle Beschäftigten von dem Angebot. 3 von 10 (30 Prozent) beteiligen ausschließlich Führungskräfte am Startup, rund die Hälfte (53 Prozent) Führungskräfte und ausgewählte weitere Beschäftigte. Nur in 17 Prozent der Startups, die auf Mitarbeiterbeteiligung setzen, sind wirklich alle Beschäftigten am Startup beteiligt.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 25.08.2021

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2020 um 19,4 % gestiegen

Im Jahr 2020 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 84,4 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 19,4 % auf 8,5 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 6,8 Milliarden Euro (+14,0 %) und auf die Schenkungsteuer 1,8 Milliarden Euro (+45,8 %).

Die im Vorjahresvergleich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen beruhen zum einen auf einem Anstieg des veranlagten Grundvermögens (unbebaute und bebaute Grundstücke) um 22,5 % auf 32,6 Milliarden Euro. Zum anderen wurden im Jahr 2020 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 5,2 Milliarden Euro (+12,4 %) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen von 1,5 Milliarden Euro (+35,8 %) festgesetzt. Das restliche übrige Vermögen erhöhte sich auf 35,7 Milliarden Euro (+17,5 %). Der Rückgang des übertragenen Betriebsvermögens auf 15,6 Milliarden Euro (-20,2 %) führte dazu, dass die festgesetzte Steuer nicht noch höher ausfiel. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 90,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 84,4 Milliarden Euro.

Vermögensübertragungen durch Erbschaften gestiegen, Schenkungen leicht rückläufig

Das steuerlich berücksichtigte geerbte Vermögen ist 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 13,8 % auf 50,2 Milliarden Euro gestiegen. Hier wurden insbesondere 21,4 Milliarden Euro (+25,9 %) Grundvermögen und 30,5 Milliarden Euro (+15,9 %) übriges Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) übertragen. Auch das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs nach einem Rückgang im Jahr 2018 im zweiten Jahr in Folge. Im Jahr 2020 stieg es im Vorjahresvergleich um 32,8 % auf 3,9 Milliarden Euro.

Durch Schenkungen wurden im Jahr 2020 Vermögensübertragungen in Höhe von 34,2 Milliarden Euro veranlagt. Das waren 4,0 % weniger als im Vorjahr. Seit der Erbschaftssteuerreform im Jahr 2016, bei der die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt wurden, sind Schenkungen von Betriebsvermögen rückläufig. Im Jahr 2020 wurden 11,7 Milliarden Euro Betriebsvermögen und damit 29,7 % weniger als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte geschenkte Grundvermögen stieg auf 11,2 Milliarden Euro (+16,5 %). Das übrige Vermögen betrug 10,4 Milliarden Euro (+19,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.04.2021

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es derzeit lediglich landesspezifische Fragebögen einzelner Bundesländer.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern werden ab dem Besteuerungszeitraum 2021 folgende beiliegende Vordruckmuster eingeführt:

FsEAusUNFragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
FsEEBlKoeGesEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Körperschaften und Gesellschaften)
FsEEBlEinrEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Einrichtungen)
FsEEBlInternetEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Handel mit Waren über das Internet)
FsEEBlPersbEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Personenbeförderungen)
FsEEBlAntErgänzungsblatt zum Einlageblatt für Körperschaften und Gesellschaften (Anteilseigner)
FsEAusUN
Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung vom im Ausland ansässigen Unternehmern

(2) Darüber hinaus werden die im Absatz 1 genannten Vordruckmuster auch in englischer und französischer Sprache bereitgestellt und sind gleichermaßen gültig.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(4) Die beigefügten Vordruckmuster gelten auch für auf den Besteuerungszeitraum 2021 folgende Besteuerungszeiträume, sofern sie nicht durch BMF-Schreiben in geänderter Fassung bekannt gegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 19 / 10002 :003 vom 24.08.2021

Arbeitslosengeld: Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III

Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbstständig machen.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbstständigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah aufgenommen werden kann.

Der Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger bezog von der beklagten Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 28.01.2021 einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kläger bewarb sich bei dem potenziellen Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kläger an, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kläger den potenziellen Arbeitgeber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nachdem der potenzielle Arbeitgeber die Bewerbung als „Verhinderungsbewerbung“ bezeichnet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.01.2021 mit, während der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021 sei eine Sperrzeit eingetreten.

Das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021).

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt habe. Dieses Beschäftigungsangebot habe der Kläger nicht angenommen. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert werde. Hier sei die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Klägers verhindert worden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose müsse sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem könne der Kläger nicht damit begegnen, dass er einen potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbstständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbstständigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Urteil S 14 AL 81/21 vom 12.07.2021 (nrkr)

Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021

Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich nun auch für kommunale Mandatsträger weitere steuerliche Erleichterungen. Durch die Anhebung der Steuerfreibeträge wird der ehrenamtliche Einsatz im kommunalen Bereich anerkannt und wertgeschätzt.

Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sog. Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge des sog. Ratsherrenerlasses wurden mit Unterstützung von Niedersachsen ab 2021 um 20 Prozent angehoben, nachdem sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Hiernach ergeben sich folgende Beträge:

in einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlich
höchstens 20.000 Einwohnern125,00 Euro1.500,00 Euro
20.001 bis 50.000 Einwohnern199,00 Euro2.388,00 Euro
50.001 bis 150.000 Einwohnern245,00 Euro2.940,00 Euro
150.001 bis 450.000 Einwohnern307,00 Euro3.684,00 Euro
mehr als 450.000 Einwohnern367,00 Euro4.404,00 Euro
in einem Landkreis mitmonatlichjährlich
höchstens 250.000 Einwohnern245,00 Euro2.940,00 Euro
mehr als 250.000 Einwohnern307,00 Euro3.684,00 Euro

Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.08.2021

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)- Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Der Randziffer 17.11 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem 30. Juni 2022 die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG als fortgeführte Anschaffungskosten angesetzt werden. Sofern die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG angesetzt wurden, sind diese Werte bis zum 31. Dezember 2022 zu korrigieren. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger, dem keine Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten von Investmentanteilen, die seit 1. Januar 2018 angeschafft wurden, oder zu den fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 oder 3 InvStG von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, vorliegen oder dem diese Informationen nicht mehr vorliegen, den folgendermaßen berechneten Ersatzwert für die fortgeführten Anschaffungskosten zu Grunde legt:

Ersatzwert = Rücknahmepreis zum Zeitpunkt Änderung der Teilfreistellung nach § 22 InvStG ./. fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 22 Absatz 2 InvStG (vor Teilfreistellung)

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist es bei fehlender Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht zu beanstanden, wenn die zuvor aufgeführte Formel sowie in Folge die Ersatzwertberechnung nach Rz. 17.19 angewendet wird.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :023 vom 18.08.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin