Niedrigere Steuern für Unternehmen bringen höhere Löhne und mehr Beschäftigung

Niedrigere Steuern für Unternehmen bringen höhere Löhne, mehr Beschäftigung und höheres Wachstum. Auch würden die Steuereinnahmen langfristig auf die Ausgangshöhe zurückkehren. Das geht aus einer Studie des ifo Instituts hervor, die vorab im ifo Schnelldienst erschienen ist. „Für eine Übergangszeit gibt es zwar Steuerausfälle. Die können aber als Investition des Staates angesehen werden, um künftig höhere Löhne, mehr Beschäftigung und ein höheres Konsumniveau zu ermöglichen“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Die Studie betrachtet die Folgen einer Senkung der Unternehmenssteuer von 30 Prozent auf 25 Prozent sowie einer Verkürzung des Zeitraums der steuerlichen Abschreibungen für Investitionen von 10 auf 4 Jahre. Eine Kombination aus beiden Reformen würde kurzfristig das Steueraufkommen um 30 Milliarden Euro verringern. Die Wirtschaftsleistung und der Konsum privater Haushalte wären aber nach einer Anpassungszeit um rund drei Prozent höher als ohne Reform. Die Beschäftigung würde um 1,4 Prozent steigen und die Löhne um etwa vier Prozent.

Seien hingegen Steuererhöhungen das Ziel der Politik, würde eine höhere Umsatzsteuer Beschäftigung und Wachstum weniger belasten als eine Erhöhung der Einkommensteuer. Bei einer Erhöhung des Einkommensteuersatzes um drei Prozentpunkte ab einem Einkommen von 100.000 Euro würde der Staat im ersten Jahr 4,9 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen erzielen. Langfristig sinken die zusätzlichen Steuereinnahmen jedoch auf 3,4 Milliarden Euro. Die Wirtschaftsleistung würde um 0,4 Prozent sinken. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer um einen Prozentpunkt würde die Steuereinnahmen um 7,4 bis 7,8 Milliarden Euro erhöhen, das Bruttoinlandsprodukt aber lediglich um 0,2 Prozent senken.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 23.08.2021

Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden digitalen Handel

Detaillierte Angaben über die Anwendung neuer EU-Regelungen bei der Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden digitalen Handel im Privatkundenbereich macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31978) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31513). Diese Regelungen waren in Deutschland in mehreren Schritten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.08.2021

Steuerliche Erleichterungen für Helferinnen und Helfer in Impfzentren

Bereits im Februar hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Diese Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber – das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben. Das baden-württembergische Finanzministerium und das Sozialministerium haben sich daher intensiv dafür eingesetzt, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt. Hierauf haben sich nun Bund und Länder zusammen verständigt.

Weitere Informationen

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2021

Wie Homeoffice-Arbeitsplätze richtig ausgestattet sein sollten

  • Bitkom veröffentlicht Leitfaden zur produktneutralen Ausschreibung von Hardware für den Einsatz im Homeoffice
  • Empfehlungen für die Beschaffung von mobilen Endgeräten und Zubehör, Druckern, Multifunktionsgeräten sowie Netzwerkinfrastruktur

Von zu Hause aus arbeiten ist seit Ausbruch der Corona-Pandemie zur neuen Normalität in der Arbeitswelt geworden, auch in der öffentlichen Verwaltung. Künftig werden dezentrale und hybride Arbeitsformen weiter an Bedeutung gewinnen. Insbesondere der öffentliche Sektor steht dabei vor der Herausforderung, bei der Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze und der dafür notwendigen Beschaffung die verschiedenen technischen, organisatorischen und ergonomischen Aspekte in den Blick zu nehmen. Zur Unterstützung der Verantwortlichen hat der Digitalverband Bitkom deshalb einen Leitfaden „Arbeiten im Homeoffice. Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung“ veröffentlicht. In ihm werden unterschiedliche Arbeitsplatzsituationen im heimischen Umfeld vorgestellt und Empfehlungen für die Wahl der geeigneten Arbeitsmittel mit Hinweisen und Erläuterungen zur Arbeitsplatzgestaltung gegeben. „Der Leitfaden gibt öffentlichen Auftraggebern verlässliche und verständliche Hilfe, wie sie ihre Ausschreibungen zur Hardware-Beschaffung für den Einsatz im Homeoffice produktneutral und unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen formulieren können“, sagt Marc Danneberg, Referent Public Sector beim Bitkom. „Flexible Arbeitsplatzmodelle sind in vielen Tätigkeitsbereichen fast schon selbstverständlich und ein zentrales Kriterium bei der Arbeitgeberwahl. Die bedarfsgerechte Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze ist daher für viele Organisationen auch im öffentlichen Sektor zu einer strategischen Aufgabe geworden.“

Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Beschaffer des öffentlichen Sektors, die Empfehlungen sind jedoch auch für privatwirtschaftliche Akteure von Relevanz, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung im heimischen Umfeld unterstützen möchten. Der Leitfaden umfasst Empfehlungen für die Beschaffung von mobilen Endgeräten, technischem Zubehör, Drucker und Multifunktionsgeräten sowie Netzwerkinfrastruktur. Zudem werden Fragen zur IT-Sicherheit und Barrierefreiheit behandelt.

Der Leitfaden „Arbeiten im Homeoffice. Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung“ kann unter folgendem Link kostenlos heruntergeladen werden: https://www.itk-beschaffung.de/Leitfäden/Arbeiten-im-Homeoffice-Empfehlungen-fuer-die-Arbeitsplatzgestaltung

Die Publikation wurde im Rahmen des Projekts www.ITK-Beschaffung.de und in Zusammenarbeit mit Experten der gesetzlichen Unfallversicherung VBG erstellt. Die Online-Plattform bietet seit 2008 öffentlichen Auftraggebern Hilfe bei der Ausschreibung und dem Einkauf von ITK-Produkten. Bisher sind Leitfäden zur Beschaffung von Desktop PC, Notebooks, Druckern und Multifunktionsgeräten, Servern, Thin Clients, Monitoren und Hardware für den Einsatz im schulischen Bereich erschienen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 20.08.2021

Grenzüberschreitende Geldwäsche mittels Bargeld nimmt zu

Der Zoll hat seit 2018 eine stark wachsende Zahl von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten mit Verdacht auf Geldwäsche festgestellt. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31976) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31786). Dagegen ist die Zahl der Verdachtsmeldungen bei Bargeldeinzahlungen in Deutschland gesunken, wie aus der Antwort hervorgeht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.08.2021

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – Änderung des UStAE aufgrund des Urteils des EuGH in der Rs. C-647/17 (Srf konsulterna)

Mit BMF-Schreiben III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002 (2021/0661491) vom 9. Juni 2021 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 Folgendes:

Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002 vom 19.08.2021

ESMA: Aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch veröffentlicht

Am 12. Juli 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) eine Aktualisierung ihres ESEF-Berichterstattungshandbuchs über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF Reporting Manual) in der finalen Fassung und in der Änderungsfassung veröffentlicht.

Die Aktualisierung erweitert die bestehenden Leitlinien und berücksichtigt relevante Entwicklungen in den technischen Spezifikationen.

Neben zahlreichen Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen wurde das Berichterstattungshandbuch vor allem um Hilfestellungen für Ersteller von ESEF-Berichten ergänzt, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Klarstellung zur Gesamtnutzbarkeit einer ESEF-Datei

Darüber hinaus wurde eine Klarstellung aufgenommen, wonach alle mit Must oder Shall gekennzeichneten Sachverhalte entscheidend seien, um die Anwendung und Vergleichbarkeit eines ESEF-Inline-XBRL-Dokuments zu gewährleisten. Indes hätten Sachverhalte, die mit Should gekennzeichnet sind, im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Gesamtnutzbarkeit einer ESEF-Datei. Gleichwohl müsse dies von Fall zu Fall beurteilt werden. Im Rahmen der Aktualisierung des Berichterstattungshandbuchs wurden die Anforderungen an zahlreichen Stellen entsprechend verschärft.

Adressatenkreis

Das Handbuch für die ESEF-Berichterstattung richtet sich an alle Marktteilnehmer, die an der Umsetzung der in der delegierten ESEF-Verordnung festgelegten Anforderungen beteiligt sind, insbesondere an der erstmaligen Erstellung von IFRS-Konzernabschlüssen in Inline XBRL.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 19.08.2021

Umsatzsteuer: Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17)

I.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift).

Mit dem Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, S. 542, hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann (zweiter Leitsatz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung Folgendes:

1. Abrechnung an Nichtunternehmer

Nach der Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17), Rn. 22 ff, steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.

2. Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung

Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Die Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17) ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers (Rn. 23) mangelt.

Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

3. Widerspruch gegen eine Gutschrift

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor, siehe auch Abschn. 14.3 Abs. 4 UStAE. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist.

Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734) nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

4. Sonstiges

Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen im Sinne der §§ 163 und 227 AO, die dazu führt, dass dem Gutschriftaussteller die als Vorsteuer abgezogene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG weiter verbleibt, führt nicht zu einer Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens gem. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S7283 / 19 / 10001 :002 vom 19.08.2021

BFH: Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.04.2021 VI R 8/19 entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin – und nicht der Erbengemeinschaft – zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d. h. z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26/21 vom 19.08.2021 zum Urteil VI R 8/19 vom 19.04.2021

Bund und Länder greifen den vom Hochwasser betroffenen Regionen unter die Arme

Das Bundeskabinett hat heute die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen. Damit setzt der Bund seine entschlossene Hilfe zur Unterstützung der von Hochwasser und Starkregen besonders betroffenen Regionen fort. Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit.

Mit dem Aufbauhilfefonds stehen Bund und Länder zu ihrem Wort und greifen den betroffenen Regionen finanziell kräftig unter die Arme. Die schnelle Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur haben jetzt oberste Priorität! Das ist ein immenser Kraftakt angesichts der Zerstörungen in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Regionen. Bund und Länder nehmen 30 Milliarden Euro in die Hand, um den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, den geschädigten Unternehmen und anderen Einrichtungen beim Wiederaufbau zu helfen. Das ist gelebte Solidarität. Mit vereinten Kräften stemmen wir das!

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem heute von uns auf den Weg gebrachten Aufbauhilfegesetz löst der Bund seine Versprechen ein – schnelle und massive finanzielle Hilfe, bauplanungsrechtliche Erleichterungen und die rechtlichen Grundlagen für die notwendige Einführung des Cell Broadcasting. Gemeinsam mit den Ländern packen wir den Aufbau an – entschlossen zu helfen, wo immer unsere Hilfe gebraucht wird.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Bund setzt entschlossene Hilfe fort

Die Bundesregierung hat schnell auf die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe reagiert. Bereits am 21. Juli 2021 wurde durch die Bundesregierung beschlossen, sich hälftig an den Soforthilfen der betroffenen Länder zu beteiligen. Die Soforthilfen dienen der Überbrückung von Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in Wirtschaft und Kommunen. Konkret wird sich der Bund an den bewilligten Soforthilfen der Länder zunächst in Höhe von 400 Mio. Euro beteiligen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde vom Bund und den betroffenen Ländern am 30. Juli 2021 gezeichnet.

Nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“

In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen erforderlich, um die Schäden bei betroffenen Privathaushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen (Vereine, Stiftungen etc.) sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und Gemeinden zu beseitigen bzw. die zerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen.

Dazu haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Errichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes verständigt. Die heute vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe setzt dies um.

Das Sondervermögen wird mit Mitteln des Bundes in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro ausgestattet. Darin enthalten sind Ausgaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes in Höhe von 2 Mrd. Euro. Diese werden vom Bund alleine getragen. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Mrd. Euro werden solidarisch jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.

Der Bund wird in einer ersten Tranche aus dem Bundeshaushalt 2021 Mittel in Höhe von 16 Mrd. Euro dem Sondervermögen zuführen. Ab dem Jahr 2022 erfolgen die Zuweisungen des Bundes dann bedarfsgerecht nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Damit sichert der Bund die Liquidität des Sondervermögens und sorgt dafür, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Finanzierungsbeteiligung der Länder erfolgt über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre.

Zudem soll durch eine Änderung des Baugesetzbuchs die befristete Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung für Betroffene von Hochwasserkatastrophen sowie mobiler Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rathaus, Schule, Kindertagesstätte) in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden bauplanungsrechtlich erleichtert werden.

Schnelle Hilfen zur Beseitigung der durch das Hochwasser entstandenen Schäden

Für die Errichtung des Fonds besteht dringender Handlungsbedarf. Das Gesetzgebungsverfahren soll sehr kurzfristig abgeschlossen werden. Mit dem Gesetz wird die Bundesregierung zudem ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ländern eine Verordnung zu erlassen, in der die Aufteilung der Mittel für den Wiederaufbau auf die betroffenen Länder und die Ermittlung einheitlicher Förderungsgrundsätze festzulegen sind.

Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen werden die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen berücksichtigt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.08.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin