Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie das Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung wie folgt Stellung (Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) sind durch Fettdruck hervorgehoben):

(…)

V. Anwendungsregelungen


176 Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In den Beispielen und bei den Zahlenangaben wurden die 2021 geltenden gesetzlichen Beträge berücksichtigt. Die besonderen gesetzlichen Inkrafttretensregelungen (z. B. Anhebung der Einkommensgrenzen beim BAV-Förderbetrag ab 2020) sind bei der Anwendung in offenen Fällen vor 2021 zu beachten.

177 Die Regelungen des durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) aufgehobenen BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022), geändert durch das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 (BStBl I S. 97) und das BMF-Schreiben vom 13. März 2014 (BStBl I S. 554), sind weiter zu beachten, wenn sie auch für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 Bedeutung haben.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 19 / 10008 :017 vom 12.08.2021

BGH-Urteil: Dispozinsen müssen transparenter sein

  • BGH-Urteile sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei Dispozinsen.
  • Banken müssen Zinssätze für Überziehungskredite deutlich gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorheben.
  • Sind die Dispozinsen je nach Kundengruppe unterschiedlich, reicht die Angabe des Höchstzinssatzes („bis zu … Prozent“) nicht aus.

Bundesgerichtshof gibt Klagen des vzbv gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen statt

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.

„Die Urteile des Bundesgerichtshofes sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Banken müssen die Zinssätze besonders hervorheben und eindeutig über die Kosten für eine Kontoüberziehung informieren. Das ist auch bitter nötig. Viele Banken verlangen auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase noch einen Zinssatz von mehr als zehn Prozent.“

Angaben zu Dispozinsen müssen klar sein und auffallen

Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an. In Klammern stand, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Damit blieb es für Kunden weitgehend im Dunkeln, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.

Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken wies der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz ab.

„Bis zu“-Zinssatz reicht nicht aus

Die Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein. Nur dann werden Kundinnen und Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht schloss sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 18.08.2021 zu den Urteilen des BGH XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20 vom 29.06.2021

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des BSI – „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2021“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:

  • “BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2021“:
    https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standardsund-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03116/TR03116_node.html

Das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2019 (BStBl I S. 206) wird teilweise hinsichtlich der Technischen Richtlinie „BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019“ und das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2020 (BStBl I S. 207) wird vollständig aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :003 vom 17.08.2021

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Sachverhalt

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Praktisch bedeutsam sind insoweit insbesondere (geänderte) Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Von der Verzinsung erfasst werden nur die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Steuerarten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Vollverzinsung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Verzinsung unerheblich.

Die Verfassungsbeschwerden haben die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die die Verzinsung bestätigenden fachgerichtlichen Urteile. Mittelbar wenden sie sich gegen § 233a AO, soweit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Zinsberechnung Anwendung findet. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist ein Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2014.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO war ursprünglich verfassungsgemäß. Die Regelung ist jedoch nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit der Zinsberechnung für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

  1. Nach geltendem Recht werden Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt. Nur erstere sind zinszahlungspflichtig.
  2. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung bemisst sich nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

a) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind. Dieser allgemeine gleichheitsrechtliche Maßstab findet auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands (Vollverzinsung nach § 233a AO) und der Bestimmung des Zinssatzes (§ 238 AO) Anwendung.

b) Nach diesen Grundsätzen sind hier strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu stellen. Zwar berührt die Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen nach den §§ 233a, 238 AO im Wesentlichen nur die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ist hingegen von vornherein nicht betroffen, weil die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so grundlegend beeinträchtigt, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung und damit das Überschreiten der Karenzzeit sind für die einzelnen Steuerpflichtigen allerdings weitestgehend nicht verfügbar. Es liegt letztlich in der Sphäre der Finanzverwaltung beziehungsweise – im Fall der Gewerbesteuer – in der Regel zusätzlich in der Sphäre der Gemeinden, wann die Steuer festgesetzt wird.

  1. § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO genügte anfänglich den hier anzuwendenden strengeren Rechtfertigungsanforderungen und war verfassungsgemäß.

a) Das Ziel der Vollverzinsung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden, ist legitim. Der Verzinsung der Steuernachforderungen liegt die Annahme zugrunde, dass Steuerschuldner, deren Steuer erst spät festgesetzt wird, einen fiktiven Zinsvorteil haben. Zweck der Vollverzinsung ist die Abschöpfung dieses Zinsvorteils. Die Vollverzinsung als solche ist auch geeignet, die Erreichung dieses Ziels zu fördern. Dies gilt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Höhe des Zinssatzes, da jedenfalls bis in das Jahr 2014 noch regelmäßig Habenzinsen erzielt werden konnten.

b) Die Vollverzinsung ist als solche auch erforderlich. Weder die Abschöpfung des tatsächlich erzielten Liquiditätsvorteils der Steuerpflichtigen noch eine Ausgestaltung der Vollverzinsung dahingehend, dass Nachzahlungszinsen nur bei einer von den Steuerpflichtigen selbst verursachten späten Steuerfestsetzung erhoben werden, sind zur Erreichung des Differenzierungszwecks in gleicher Weise geeignet. Auch soweit die Vollverzinsung an einen starren Zinssatz anknüpft, begegnet ihre Erforderlichkeit keinen Bedenken. Ein variabler Zinssatz bewirkt nicht per se eine geringere Ungleichheit als ein starrer Zinssatz.

  1. Die Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat erweist sich allerdings für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als nicht mehr erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Gesetzgeber ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung typisierend zu bestimmen. Allerdings darf er keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss bei seiner Maßstabsbildung realitätsgerecht den typischen Fall zugrunde legen. Da der Gesetzgeber die Höhe des gewählten Zinses zu keiner Zeit ausdrücklich begründet hat, ist eine Gesamtschau der erkennbaren Motive und Erwägungen erforderlich, um die zumindest vermutlich leitenden Kriterien bei der Bemessung des Zinssatzes zu bestimmen. Dem Vorteilsausgleich durch eine Vollverzinsung im Nachzahlungsfall liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich bei dem abzuschöpfenden Vorteil um einen potentiell entstehenden Zinsvorteil handelt. Zur Bestimmung dieses Zinsvorteils mit monatlich 0,5 % knüpfte der Gesetzgeber im Jahr 1990 an den bereits für die bisherigen Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung geltenden § 238 AO an. Dies begründete er allein mit der Praktikabilität des vorgefundenen festen Zinssatzes. Erkennbar sind aber auch Bezüge zum damaligen Diskontsatz, der durch den heutigen Basiszinssatz abgelöst wurde. Im Blick hatte der Gesetzgeber offenbar weiterhin den Marktzins und einen Gleichlauf der Höhe von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Diese vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes als maßstabsbildend zugrunde gelegten Kriterien sind in ihrer Gesamtheit sachgerecht, um den potentiell entstehenden Vorteil einer späten Steuerfestsetzung abzubilden.

b) Die Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % war danach zunächst verfassungsgemäß. Die Annahme des Gesetzgebers, dass dieser Zinssatz den durch eine späte Steuerfestsetzung potentiell entstehenden Vorteil abbildet, traf im Jahr der Verabschiedung des Steuerreformgesetzes 1990 zu, mit dem die Vollverzinsung in die Abgabenordnung eingeführt wurde. Der Zinssatz entsprach mit jährlichen Zinsen von 6 % in etwa den insoweit maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt.

c) Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Dies ist spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall.

Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Dies zeigt sich zunächst in der Entwicklung des Basiszinssatzes. Während er im Jahr 2008 noch bei über 3 % lag, sank er im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 %. Seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich. Vor dem Hintergrund, dass sich der Diskontsatz in den fünfzig Jahren seines Bestehens zwischen 2,5 % und 8,75 % und der Basiszinssatz sich vor 2009 zwischen 1,13 % und 3,32 % bewegt hat, zeigt diese Entwicklung ein Niedrigzinsniveau auf, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen, sondern spätestens seit dem Jahr 2014 struktureller und nachhaltiger Natur ist. Einen entsprechenden Trend zeigt die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt auf. Im Jahr 2014 hatte sich der jährlich 6 %-ige Zinssatz bereits so weit vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er schon in etwa das Doppelte des höchsten überhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes ausmachte. Die maßstabsbildend zu berücksichtigenden Kreditzinssätze folgten ebenfalls dem zuvor aufgezeigten Abwärtstrend. Der typisierte Zinssatz von jährlich 6 % erweist sich daher unter den nach Ausbruch der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 als evident realitätsfern. Er ist in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden. Mit ihrer Anknüpfung an einem jährlichen Zinssatz von 6 % entfaltet die Vollverzinsung damit spätestens für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden.

  1. Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zunehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident überschießende Wirkung. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Ein verfassungsrechtlich auffälliges Missverhältnis besteht insoweit noch nicht. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Übermaßverbot ist insofern nicht verletzt. Die Vorteile des typisiert bestimmten starren Zinssatzes in der Verwaltungspraxis stehen noch in einem rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen Steuerschuldner. Das Niedrigzinsniveau hatte sich bis 2013 noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzlich bestimmte Zinssatz als im Regelfall evident realitätsfern erscheint.

II. Die Verfassungsbeschwerde zu I. im Verfahren 1 BvR 2237/14 ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet, denn sie betrifft eine Zinsfestsetzung für den Zeitraum von 2010 bis 2012.

III. Die Verfassungsbeschwerde zu II. im Verfahren 1 BvR 2422/17 ist teilweise begründet. Soweit sie den Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 14. Juli 2014 betrifft, verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

IV. Im Ergebnis wird § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts des Gesetzgebers beschränkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 18.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 08.07.2021

Rechtsdienstleistungsmarkt – keine erweiterten Möglichkeiten für WP/vBP bei Erfolgshonoraren

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde am 17. August 2021 verkündet (BGBl. I, S. 3415). Es wird am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Für WP/vBP bleibt es bei der derzeitigen Regelung nach § 55a WPO, wonach sie für eine Hilfeleistung in Steuersachen Erfolgshonorare nur dann vereinbaren dürfen, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines solchen Honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die einzige Neuerung liegt darin, dass bei dieser Abwägung nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abgestellt wird.

Bedauerlicherweise wurde die Anregung der WPK nicht aufgegriffen, dass nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch WP/vBP in sich überschneidenden Tätigkeitsbereichen – der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 55, 55a WPO) – gleichermaßen die erweiterten Möglichkeiten zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren offenstehen („Neu auf WPK.de“ vom 11. Dezember 2020 und vom 29. März 2021).

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis 2.000 Euro

Rechtsanwälte dürfen demgegenüber künftig bei sämtlichen Geldforderungen bis 2.000 Euro Erfolgshonorare vereinbaren, soweit diese pfändbar sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die Übernahme von Kosten des Mandanten im Rahmen der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist allerdings nur bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen und im gerichtlichen Mahnverfahren zulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Hinweispflichten zur Vergütung von Inkassodienstleistern, die immer mehr auch als Legal-Tech-Unternehmen auftreten, sollen nunmehr nur noch Gegenstand der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Inkassodienstleister und dem Mandanten sein, so wie dies auch bei Rechtsanwälten üblich ist.

WPK wird die Kohärenz der Regelungen weiterverfolgen

Die WPK wird die Angelegenheit weiterverfolgen. Hintergrund ist eine Entschließung des Deutschen Bundestages mit der Bitte an die Bundesregierung zu prüfen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und anderen Rechtsdienstleistern andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen notwendig macht (beispielsweise bei der Verschwiegenheitspflicht). Dafür soll das Gesetz bereits nach drei Jahren evaluiert werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 17.08.2021

Rentenversicherung: Vage Reformpläne, hohe Kosten

Die gesetzliche Rentenversicherung steht vor erheblichen Herausforderungen. Der demografische Wandel und der Renteneintritt geburtenstarker Jahrgänge zwingen die Politik zum Handeln. Vor der Bundestagswahl stellen die Parteien unterschiedliche Rentenreformpläne vor. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat die Vorschläge analysiert.

Eine der größten Aufgaben der nächsten Bundesregierung wird es sein, die gesetzliche Rente zu stabilisieren. Die zentrale Herausforderung ist dabei der demographische Wandel: Zum einen verlängert sich die Dauer des Rentenbezuges, weil die Menschen immer älter werden, zum anderen geht die geburtenstarke Babyboomer-Generation in den nächsten Jahren in Rente. Gleichzeitig wird die Zahl der Beitragszahler zurückgehen. In einer Studie hat das IW unlängst prognostiziert, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2060 von 18,6 auf 23,6 Prozent zulegen würde, während das Sicherungsniveau von gut 49 auf rund 44 Prozent des Bruttoeinkommens sinkt, wenn es keine umfassenden Reformen gibt.

Höherer Bundeszuschuss keine Lösung

Strategien dafür, wie diese Reformen aussehen könnten, haben die Parteien vage in ihren Wahlprogrammen skizziert. Union und FDP wollen die bestehende Form der Alterssicherung grundsätzlich beibehalten. Die Liberalen fordern jedoch mehr Flexibilität bei den grundlegenden Stellschrauben sowie den Aufbau eines Kapitalstocks.

Inhaltliche Gemeinsamkeiten gibt es bei SPD, Grünen und DIE LINKE. Allen drei Entwürfen fehlt allerdings die langfristige Lösungsperspektive: Das Festhalten von SPD und Grüne an einem Sicherungsniveau von 48 Prozent hält das IW für ein unrealistisches Versprechen. „Damit würden nachfolgende Generationen zusätzlich belastet“, warnt IW-Rentenexperte Jochen Pimpertz. Wenn die Rentnerzahl steigt, führt ein generöses Leistungsversprechen zu noch höheren Lasten. Da hilft auch kein höherer Bundeszuschuss, weil die notwendigen Steuergelder am Ende trotzdem vom Steuerzahler kommen müssen.

Späterer Renteneintritt ist alternativlos

Keine Lösung der Probleme sieht das IW in der Idee, jüngere Beamte und Selbständige in die Rentenkasse einzahlen zu lassen. Das entlaste die Rentenversicherung zwar kurzfristig, bedeute aber auch zusätzliche Anwartschaften in der Zukunft, welche dann wieder anderweitig finanziert werden müssen. „Langfristig führt kein Weg an einer weiter steigenden Altersgrenze vorbei“, sagt Pimpertz. Diese Notwendigkeit attestiere allerdings nur die FDP im Wahlprogramm, alle anderen Parteien blenden das bei Wählern unliebsame Thema aus.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 17.08.2021

Digitale Zugänge zu den Gerichten – BMJV startet Projekt für ein Online-Klagetool

Ansprüche bei Gericht einfach online geltend machen? Im Fellowship-Programm mit Tech4Germany untersucht das BMJV ab dem 16. August 2021 neue Kommunikationswege für Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten.

„Bürgerinnen und Bürger haben sich daran gewöhnt, viele ihrer Angelegenheiten online von zu Hause aus zu erledigen. Sie erwarten heute zu Recht, auch ihre Ansprüche im Streitfall schnell und einfach durchsetzen zu können. Wir wollen die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um den Zugang zur Justiz weiter zu vereinfachen und zu verbessern.

Digitale Werkzeuge eröffnen neue Wege der Interaktion zwischen Justiz und rechtsuchenden Menschen. Sie versprechen außerdem ein ressourcenschonenderes Arbeiten der Gerichte, damit diese sich vor allem auf die Belange der Rechtssuchenden konzentrieren können. Deswegen ist es wichtig, auch im Praxistest von Online-Tools zu lernen, wie wir diese Werkzeuge im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und eines gut funktionierenden Justizsystems optimal einsetzen können.“

Justizstaatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof

Das unter der Schirmherrschaft des Bundeskanzleramtes stehende Fellowship-Programm „Tech4Germany“ bringt Digital-Talente aus den Bereichen Technologie, Produktentwicklung und Design mit Mitarbeitenden aus Bundesbehörden zusammen. Das Ziel: die Digitalisierung Deutschlands voranzutreiben und dabei von- und miteinander zu lernen. Die interdisziplinären Teams suchen Lösungen für konkrete Herausforderungen im Geschäftsbereich der Behörden und entwerfen nutzerzentrierte, prototypische Softwarelösungen.

Umfragen zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger häufig erst bei einem finanziellen Schaden von über 2.000 Euro vor Gericht ziehen, da ihnen bei geringeren Beträgen der erforderliche Aufwand und das Kostenrisiko zu hoch erscheinen. Gegenwärtig haben Bürgerinnen und Bürger auch keine Möglichkeiten, ihre Ansprüche mit einfachen digitalen Hilfsmitteln online bei Gericht geltend zu machen. Die herkömmlichen Wege einer Klageerhebung werden mitunter als umständlich empfunden.

An dieser Stelle setzt das nun startende Projekt des BMJV „Digitale Klagewege“ in Kooperation mit Tech4Germany an. Innerhalb von 12 Wochen soll der Prototyp für ein Online-Tool zur Einreichung einer Klage entwickelt werden. In Zeiten, in denen Menschen – schon ohne globale Pandemie – viele ihrer Angelegenheiten online erledigen, soll auf diese Weise ein zeitgemäßes Angebot der Justiz geschaffen werden. Bürgerinnen und Bürgern sollen ein digitales Werkzeug erhalten, mit dem sie ihre Ansprüche online und direkt bei den Gerichten geltend machen können.

Die Entwicklung eines Online-Tools zur Erfassung von rechtlichen Ansprüchen und zur Weiterverarbeitung soll Gerichte außerdem in die Lage versetzen, gleichgelagerte Verfahren, die in großer Zahl vorkommen und eine sehr regelbasierte und standardisierte Prüfung erfordern, einfacher, schneller und ressourcenschonender bearbeiten zu können.

Die Projektidee knüpft an Reformvorschläge der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister sowie aus der Gerichtspraxis an, mit denen der Zivilprozess im Hinblick auf die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung bürgerfreundlicher und effizienter gestaltet werden soll. Mit Unterstützung von Expertinnen und Experten aus der Berliner Gerichtspraxis sollen in einem ersten Schritt mietrechtliche Ansprüche für die Projektentwicklung in den Blick genommen werden.

Weitere Details zum Fellowship 2021 von Tech4Germany hier.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 16.08.2021

Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung von Wohnungen einer Seniorenresidenz unter gleichzeitiger Erbringung zusätzlicher Leistungen durch eine Schwestergesellschaft

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 11. Mai 2021 (Az. 9 K 2274/19 G) entschieden, dass eine GmbH die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen.

Die Klägerin – eine GmbH – ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, in dem sich Wohnungen, eine Arztpraxis, ein Friseursalon, eine Fußpflegepraxis, ein Ladenlokal und ein Café befinden. Die Wohnungen vermietet sie an Senioren. Die Mieter schließen mit einer GmbH & Co. KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der Klägerin identisch ist, Dienstleistungsverträge über die Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung ab. Die Verpflegung nehmen die Bewohner in dem auf dem Grundstück befindlichen Café ein, das die Klägerin der KG mit privatschriftlichen Kaufvertrag „übertragen“ bzw. „abgetreten“ hatte.

Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin beantragte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge gekoppelt seien. Hierfür spreche insbesondere, dass die Klägerin die Wohnungen auf ihrer Internetseite zusammen mit den von der KG erbrachten Zusatzleistungen bewerbe. Zur Begründung ihrer Klage wandte die Klägerin ein, dass sie ausschließlich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vorlägen, weil die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete.

Es greife jedoch die Ausnahmeregelung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ein, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen KG diene. Für ein „Dienen“ im Sinne dieser Vorschrift reiche es aus, dass die Vermietung der KG allgemein von Nutzen sei. Das Grundstück wäre ohne Zwischenschaltung der Klägerin notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin der KG das Café überlassen habe, denn dadurch habe sie ihr wirtschaftliches Eigentum an diesem Gebäudeteil an die KG übertragen. Für Gewerbesteuerzwecke sei hierfür die Begründung zivilrechtlichen Teileigentums nicht erforderlich.

Allerdings diene der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter deshalb, weil die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen durch die KG mit der Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammenhinge und damit eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliege. Hierfür sprächen die Gesamtumstände. Die Mietverträge und die Dienstleistungsverträge würden den Bewohnern gleichzeitig vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen und eine Kündigung sei nur einheitlich möglich. Die Preisaufteilung sei nicht fremdüblich, weil die Kaltmiete für die Wohnungen etwa das Doppelte der ortsüblichen Miete betrage, während das Entgelt für die Dienstleistungen äußerst niedrig bemessen sei. Unüblich sei im Rahmen einer vermögensverwaltenden Wohnungsvermietung auch, dass die Höhe der Kaltmiete von der Bewohnerzahl abhinge. Zudem stelle die Erbringung der Serviceleistungen für die Bewohner einer Seniorenresidenz einen gewichtigen Vorteil dar. Schließlich spreche die Bewerbung der Wohnungsvermietungen zusammen mit den Serviceleistungen für eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.08.2021 zum Urteil 9 K 2274/19 G vom 11.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/21)

Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2021 (Az. 4 K 1768/20 Ki) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen.

Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 Euro und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 Euro, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten.

Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.

Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 %-igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.08.2021 zum Gerichtsbescheid 4 K 1768/20 vom 15.06.2021 (rkr)

Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage einer Stewardess stattgegeben, der von der Landeshauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten.

Die Klägerin hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen. Der BayVGH hat der Berufung der Stewardess nun stattgegeben. Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z. B. „Medizintouristen“ vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führe im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

Gegen den Beschluss des BayVGH können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Beschluss 12 B 21.913 vom 26.07.2021

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