Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943/16).

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. Kundenanlage an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Klägerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.

Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser „Hinlieferung“ sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber „zurückgeliefert“. Bemessungsgrundlage für die „Rücklieferung“ sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven „Hinlieferungen“ der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2943/16 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 22/21)

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 1260/19).

Die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese „Hin- und Rücklieferungen“ seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260/19 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 18/21)

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.04.2021 entschieden (Az. 9 K 2291/17).

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2291/17 vom 21.04.2021 (rkr)

EU-Kommission legt umfangreiches Anti-Geldwäschepaket vor

Es sind unvorstellbare Summen. Illegale Geschäftspraktiken wie Geldwäschedelikte machen rund 1 % der jährlichen Wirtschaftsleistung der EU aus. Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa.

„Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bevölkerung, demokratische Institutionen und das Finanzsystem“ sagte Mairead McGuiness, die EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion. Gemeinsam mit dem Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Vladis Dombrovskis, stellte die EU-Kommissarin am 20.07.2021 das neue Anti-Geldwäschepaket in Brüssel vor. Dieses besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  1. Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften. Die EU-Kommission wünscht sich die Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften im Bereich der Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen. Bislang musste die EU-Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender oder verspäteter Umsetzung gegen mehrere Mitgliedstaaten starten.
  2. der 6. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die RL 2015/849/EU ersetzen soll und Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten enthält;
  3. einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (VO 2015/847), die die Rückverfolgung von weiteren Krypto-Transfers ermöglichen soll. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden.
  4. einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). Zahlreiche Finanz- und Betrugsskandale haben die Schwächen der bisherigen Aufsichtsmethoden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten offengelegt. Ab 2023 soll die AMLA die Anti-Geldwäschemaßnahmen der EU27 koordinieren und auf die einheitliche und ordnungsgemäße Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben achten. Ihre Kompetenzen reichen von direkten Überwachungsbefugnissen im Finanzsektor bis zur indirekten Aufsicht von Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor. Für die Einrichtung der Behörde haben sich u.a. die deutsche, französische, italienische und spanische Regierung bereits 2019 eingesetzt.

Ab September werden die Verhandlungen zwischen Ministerrat und Europäischem Parlament zur Ausgestaltung des Gesetzespakets beginnen. Ein zügiger Abschluss ist aufgrund der Tragweite des vorgelegten Pakets nicht zu erwarten. Der DStV wird die Beratungen durch sein Brüsseler Büro begleiten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.08.2021

Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung

Das deutsche Steuerrecht kennt bereits wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31822) auf eine Kleine Anfrage (19/31561) der Fraktion Die Linke. Als Beispiele nennt sie unter anderem die Bewertung überhöhter Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Körperschaftsteuergesetz und Regelungen zu Verrechnungspreisen im Außensteuergesetz. Zudem verweist die Regierung auf internationale Erfolge bei der Bekämpfung der aggressiven Steuervermeidung multinationaler Unternehmen, zu denen sie durch ihr Engagement beigetragen habe. In der Beantwortung detaillierterer Fragen verweist die Bundesregierung überwiegend auf die Zuständigkeit der Länder beim Vollzug der Steuergesetze.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2021

Steuerliche Erleichterungen für Helfende aus Hessen

Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Halt machen!“

Hessinnen und Hessen, die den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen, dürfen mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen!“

Durch die Starkregenfälle und das damit einhergehende Hochwasser Mitte Juli sind insbesondere in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen beträchtliche Schäden entstanden. Die Solidarität in ganz Deutschland ist groß und auch viele Hessinnen und Hessen zeigen ihre Hilfsbereitschaft, etwa durch Spenden. Hessen hat deshalb nun steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, wie Finanzminister Michael Boddenberg erklärte:

„Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter ihr ganzes Hab und Gut verloren und darüber hinaus auch in manchen Fällen den Tod geliebter Menschen zu beklagen. Die vielen Schicksale berühren uns sehr, aber auch gleichzeitig die unglaublich große Hilfsbereitschaft im Land. Mit steuerlichen Erleichterungen möchten wir die Solidarität weiter stärken und damit den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen. Konkret heißt das: Für hessische Bürgerinnen und Bürger, die die Opfer der Hochwasserkatastrohe durch Hilfsaktionen, Spenden und ehrenamtliches Engagement unterstützen, hat das Hessische Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Bund steuerliche Maßnahmen getroffen. Wir müssen alles dafür tun, die Solidarität zu erhalten und zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Hilfen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen können. Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen. Daher haben auch wir in Hessen steuerliche Erleichterungen umgesetzt.“

Die steuerlichen Erleichterungen betreffen den Nachweis von Zuwendungen, Spendenaktionen durch gemeinnützige Körperschaften, aber auch Zuwendungen aus dem betrieblichen Bereich von Unternehmen, Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspenden, Überlassung von Wohnraum sowie Bereitstellung von Gerätschaften und Sachspenden. Den Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und damit weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf unserer Homepage. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Finanzminister Boddenberg betonte erneut, das Land Hessen werde die betroffenen Gebiete auch direkt unterstützen:

„Hessen ist selbstverständlich bereit, sich an einem Wiederaufbaufonds nach der Krise zu beteiligen. Diese Solidarität ist guter Brauch zwischen Bund und Ländern und wurde auch bei der Bewältigung vergangener Naturkatastrophen gelebt. Die betroffenen Länder können sich auf Hessen verlassen. Die konkreten Fragen der Umsetzung werden wir klären, sobald wir den gesamten Schaden vernünftig abschätzen können.“

  • Erlass Hochwasser

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 09.08.2021

EFAA: Was kleine und mittlere Unternehmen und Prüfungsgesellschaften über Nachhaltigkeitsberichterstattung wissen müssen

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) hat eine Broschüre veröffentlicht, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Prüfungsgesellschaften helfen soll, die künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem EU-Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besser zu verstehen.

Darin werden verschiedene Fragenkomplexe erörtert, beispielsweise zu aktuellen und künftigen europäischen Rechtsvorschriften, Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards, sowie zu Berichtspflichten und -inhalten.

Die Internetseite der EFAA bietet weiterführende Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Zur Stellungnahme der WPK gegenüber der Europäischen Kommission zu dem EU-Richtlinienvorschlag siehe „Neu auf WPK.de“ vom 28. Juni 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 06.08.2021

Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent

Zusätzliche Bundesmittel sorgen für Stabilität des Beitragssatzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen.

Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. Bereits im letzten Jahr wurden zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2021

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2021 (BStBl I S. 145) geändert wurde, mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in allen offenen Fällen wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Nummer 2.5 werden folgende neue Nummern 2.6 und 2.7 eingefügt:
    „2.6 Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter.
    2.7 Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.“

    b) Die bisherige Nummer 2.6 wird zur neuen Nummer 2.8.

    c) Nach der neuen Nummer 2.8 wird folgende neue Nummer 2.9 eingefügt:
    „2.9 Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden.

    Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswesens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

    Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.“

    d) Die bisherigen Nummern 2.7 und 2.8 werden zu den neuen Nummern 2.10 und 2.11.

    (…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – O-1000 / 19 / 10474 :004 vom 05.08.2021

Soforthilfe „Hochwasser“: Amtsgericht Euskirchen nimmt Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern an

Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Beschluss vom 02.08.2021 entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sog. Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.

Das Amtsgericht Euskirchen war von der Unwetterkatastrophe am 14./15.07.2021 ebenfalls schwer betroffen (vgl. PM 14/2021) und musste bis 28.07.2021 geschlossen bleiben. Zwischenzeitlich konnte der Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden. Einzelheiten zur aktuellen Situation können der Homepage des Amtsgerichts (www.ag-euskirchen.nrw.de) entnommen werden.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 05.08.2021 zum Beschluss 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17 des AG Euskirchen vom 02.08.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin