Zahl der Kurzarbeiter sank im Juli deutlich

Die Zahl der Kurzarbeitenden ist im Juli deutlich gesunken, von 1,39* auf 1,06 Millionen Menschen. Das ist die niedrigste Zahl seit Beginn der Corona-Krise im Februar 2020. Im Juli 2021 waren noch 3,1 Prozent der abhängig Beschäftigten in Kurzarbeit, nach 4,1* Prozent im Vormonat. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit. „Vor allem in den Branchen mit Corona-Lockerungen ging die Kurzarbeit erneut kräftig zurück“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer. „In der Industrie jedoch sehen wir erste Auswirkungen der Engpässe bei Vorprodukten und Rohmaterialien auf den Umfang der Kurzarbeit.“

In der Autobranche stieg die Zahl der Kurzarbeitenden von 14.500 auf 32.100. Das sind jetzt 3,4 Prozent nach 1,5 Prozent. Sehr hoch liegt der Anteil weiter bei den Druckereien mit 13,8 nach 14,1 Prozent. Das sind noch 17.300 Beschäftigte. Insgesamt stieg der Anteil in der Industrie von 3,1 auf 3,6 Prozent. Das sind 249.000 nach 214.000 Beschäftigten.

Im Gastgewerbe sank die Zahl der Menschen in Kurzarbeit merklich von 295.000* auf 183.000. Das entspricht noch 17,2 Prozent der Beschäftigten nach 27,8* Prozent im Juni. Im Einzelhandel verringerte sich die Zahl der Kurzarbeitenden von 92.600* auf 41.700. Das sind noch 1,7 Prozent.

Fußnote

*) korrigierter Wert

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.08.2021

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Mit am 05.08.2021 veröffentlichte Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

  1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.
  2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
  3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

  1. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

  1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.
  2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

  1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.
  2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20 und 1 BvR 2775/20 vom 20.07.2021

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für von Unwetter Betroffene

Durch starke Unwetter in den letzten Wochen sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. „Von der Unwetterkatastrophe und von Hochwasser Betroffene brauchen jede Art der Unterstützung. Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, wird die Steuerverwaltung die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen, zum Beispiel Lohnsteuer-Anmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen, verschaffen wir den Menschen mehr Luft in dieser schwierigen Zeit!“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet. Zudem können von den Unwettern Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. August und 10. September 2021 einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bereits im Juli umfangreiche steuerliche Maßnahmen für von den Unwettern betroffene Privatpersonen und Unternehmen bekanntgegeben. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen angepasst werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Homeoffice nach Corona: Erwartete Nutzung steigt weiter

Unternehmensbefragung in Informationswirtschaft und Verarbeitendem Gewerbe

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hatten viele Unternehmen in Deutschland mit einer auf lange Sicht anhaltenden Ausweitung ihrer Homeoffice-Angebote gerechnet. Eine Unternehmensbefragung des ZEW Mannheim im Juni 2021 bestätigt, dass diese anfänglichen Prognosen nicht überschätzt waren. Vielmehr hat mittlerweile ein Teil der Unternehmen die eigenen Erwartungen bezüglich der Homeoffice-Nutzung nach der Pandemie sogar nach oben korrigiert. Zudem zeigt die Befragung, dass vor allem größere Unternehmen weitere Teile ihrer Belegschaft zusätzlich mit mobilen, digitalen Endgeräten ausgestattet haben.

Vor der Corona-Pandemie hatte etwa die Hälfte der Unternehmen in der Informationswirtschaft einem Teil der Beschäftigten ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice zu arbeiten. Im Juni 2020 planten aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrung bereits 64 Prozent der Unternehmen Homeoffice auch in der Zeit nach Corona einzusetzen. Ein Jahr später ist dieser Wert nun sogar auf 74 Prozent gestiegen. „Dabei ist nicht nur der Anteil an Unternehmen mit langfristigen Homeoffice-Plänen gewachsen, sondern auch der Anteil an Beschäftigten, die solche Angebote in der Zeit nach Corona voraussichtlich in Anspruch nehmen werden“, sagt Dr. Daniel Erdsiek, Wissenschaftler im Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“ am ZEW Mannheim. „So geht derzeit etwa jedes zweite Unternehmen in der Informationswirtschaft davon aus, dass langfristig mehr als 20 Prozent der Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten werden.“ Im Juni 2020 rechnete dagegen nur jedes dritte Unternehmen mit einer solch intensiven Homeoffice-Nutzung nach der Pandemie.

Im Verarbeitenden Gewerbe fällt die Intensität der Homeoffice-Nutzung aufgrund von ortsgebundenen Tätigkeiten verständlicherweise geringer aus. Allerdings haben die Unternehmen auch hier ihre anfänglichen Erwartungen bezüglich der langfristigen Nutzung von Homeoffice nach oben korrigiert. Aktuell rechnen etwa 46 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe damit, dass ein Teil der Belegschaft nach dem Ende der Pandemie mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten wird. Im Juni 2020 lag dieser Wert noch bei 37 Prozent und vor der Pandemie erlaubten lediglich 24 Prozent der Unternehmen überhaupt regelmäßiges Homeoffice.

Neben den langfristigen Erwartungen ist auch die aktuelle Nutzung von Homeoffice im Vergleich zum Juni 2020 gestiegen. In der Informationswirtschaft arbeitet nun in 63 Prozent der Unternehmen mehr als ein Fünftel der Beschäftigten regelmäßig im Homeoffice. Im Verarbeitenden Gewerbe beläuft sich dieser Anteil auf etwa 24 Prozent der Unternehmen.

Unternehmen rüsten Mitarbeiter mit mobilen, digitalen Endgeräten aus

Für die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice haben sowohl die Unternehmen als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in technische Ausstattung und Infrastruktur investiert. Ein wichtiger Bestandteil solcher Investitionen waren dabei digitale Endgeräte wie Smartphones, Notebooks oder Tablets. Die Mehrheit der Unternehmen in der Informationswirtschaft (82 Prozent) und im Verarbeitenden Gewerbe (70 Prozent) hatte zwar bereits vor der Pandemie einen Teil ihrer Beschäftigten mit diesen Endgeräten ausgestattet, im Verlauf der Corona-Pandemie haben die Unternehmen diesen Anteil allerdings deutlich ausgeweitet. Insgesamt jedes dritte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes vierte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat zusätzliche Endgeräte bereitgestellt. Mit einem Anteil von etwa 60 Prozent haben insbesondere größere Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten die Ausstattung mit mobilen Endgeräten aufgestockt. Dabei wurde in der Informationswirtschaft allerdings ein deutlich höherer Anteil an Beschäftigten zusätzlich ausgestattet als im Verarbeitenden Gewerbe. So hat etwa jedes vierte Unternehmen in der Informationswirtschaft mehr als 20 Prozent der Beschäftigten im Zuge der Corona-Pandemie zusätzlich mit digitalen Endgeräten ausgestattet, während dies nur auf rund jedes zehnte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe zutrifft.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 04.08.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können.“

Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Hochwasserkatastrophe in Bayern: Soforthilfen auch für Landkreise Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg

Für Betroffene des Unwetters im Juli in diesen Landkreisen wird Gebietskulisse für Hochwasser-Soforthilfen erweitert

„Wegen der massiven Unwetter in den Landkreisen Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg wird die Gebietskulisse für Soforthilfen im Juli ergänzt. Damit können ab Mittwoch auch Hochwasser-Betroffene aus diesen Landkreisen die geforderten Soforthilfen beantragen“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Ansprechpartner ist zunächst das jeweils zuständige Landratsamt, das die entsprechenden Formulare digital und in Papierform zur Verfügung stellt. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder kann nach Absprache auch in bar erfolgen.

Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet. In Fällen, in denen Menschen durch Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, können durch Zuschüsse aus dem sogenannten Härtefallfonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen steuerliche Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gestreckt werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 03.08.2021

Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

Nach einem aktuellen Urteil sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20).

Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen, die bereits beim BGH eingelegt worden ist (IX ZR 75/21). Damit wird diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald höchstrichterlich geklärt.

Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Vergütung für Abschlussprüfungsaufträge, die sich auf Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 – II ZB 17/17 (WPK Magazin 3/2018, Seite 84) gestellt, mit der klargestellt wurde, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird, die betreffenden Prüfungsaufträge also weiter durchzuführen und abzuschließen sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraransprüche des Abschlussprüfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils, zitiert nach juris).

Leistungen des Abschlussprüfers sind nicht unteilbar

§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Ansprüche des Abschlussprüfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung, sondern auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlussprüfers auszugehen, nach der die Vergütung des Prüfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Vergütung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, während subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).

Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium für eine Teilung

Nach diesen Grundsätzen seien die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung könne der jeweilige Zeitaufwand herangezogen werden, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlussprüfers mit der Insolvenzschuldnerin den Maßstab für die Vergütung seiner Leistungen bilde. Insoweit bestünden keine Besonderheiten gegenüber anderen nach Stundenaufwand vergüteten Dienst- oder Werkleistungen. Hätte der Abschlussprüfer die Prüfung bereits vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, könnte er noch ausstehende Honoraransprüche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenseröffnung noch einzelne Prüfungsschritte aus, so ermögliche es ihm § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraransprüche wenigstens für den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers in Fällen, in denen die Abschlussprüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begründen, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt und werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 8. Mai 2018 voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen relevant (Rn. 84).

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die zwischenzeitlich eingelegte Revision entscheiden wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.08.2021

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes

Mit am 03.08.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.

Sachverhalt

Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

§ 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG verbietet die Ausfuhr jeglichen Kulturguts, das die angeführten Wert- und Altersgrenzen überschreitet. Es besteht jedoch ein Genehmigungsvorbehalt. § 28 KGSG normiert ein strafbewehrtes Einfuhrverbot bei illegaler Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat. Es findet keine Anwendung auf Kulturgut, das sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen. § 21 Nr. 3 KGSG enthält ein Ausfuhrverbot nach einer unrechtmäßigen Einfuhr. § 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut und knüpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über solches Kulturgut. § 42 Abs. 1 KGSG regelt zudem besondere Sorgfaltspflichten für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser, die unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Sie rügen zudem überwiegend eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

  1. Das Vorbringen erfüllt bereits teilweise nicht die Anforderungen an die eigene Betroffenheit und zeigt keinen möglichen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG auf.
  2. Darüber hinaus wahren die Verfassungsbeschwerden nicht die Subsidiaritätsanforderungen, von deren Erfüllung die Beschwerdeführerinnen auch nicht deshalb befreit sind, weil sie einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes rügen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind.

a) Zur Klärung der fachrechtlichen Maßstäbe erweist sich zunächst eine fachgerichtliche Auslegung des „zumutbaren Aufwands“ gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern (§ 44 KGSG) als notwendig.

b) Auch besteht ein fachgerichtlicher Klärungsbedarf für das Merkmal des Abhandenkommens in § 40 Abs. 1 KGSG, das anzuwendende ausländische Fachrecht gemäß § 28 Nr. 1, § 30 KGSG sowie die Aufzeichnungspflicht nach § 45 KGSG.

c) Das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt aus § 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG erfordert ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, ohne die nicht zu erkennen ist, ob massive Verzögerungen in einer signifikanten Anzahl von Fällen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machten.

d) Zunächst geklärt werden muss zudem, ob die in § 24 Abs. 7 KGSG vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist für die Bearbeitung der Ausfuhranträge und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nicht ausreichen, um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen.

e) Den Fachgerichten bleibt auch die Klärung der in den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Befürchtung überlassen, wegen ungewisser oder mangelnder Ausfuhrfähigkeit eines Kulturguts sinke die Nachfrage aus dem Ausland, sodass ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im international ausgerichteten Kunsthandel entstehe.

f) Ohne eine vorherige fachgerichtliche Prüfung der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerinnen angesichts der Stichtagsregelungen (§ 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 KGSG) durch das Ausfuhrverbot unverhältnismäßig belastet sind. Einer fachgerichtlichen Prüfung der Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es letztlich auch im Hinblick auf den wirtschaftlich zumutbaren Aufwand zur Erfüllung der Prüfungspflicht für die Provenienz von Kulturgut gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17 und 1 BvR 1728/17 vom 28.06.2021

Rückerstattungen der Brennelementesteuer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2017 die Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Staat die von 2011 bis 2016 erhobene Steuer verzinst zurückerstatten. Die den Betreibern der Kernkraftwerke rückerstattete Brennelementesteuer belief sich auf rund 6,35 Milliarden Euro, dazu kamen Zinsen von rund 1,26 Milliarden Euro, sodass der Bund insgesamt rund 7,61 Milliarden Euro zahlen musste. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31677) auf eine Kleine Anfrage (19/31375) der FDP-Fraktion.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2021

Regierung gegen Steuerfreiheit von gespendetem Kaffee

Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass Kaffee, der etwa wegen Erreichens des Mindesthaltbarkeitsdatums an gemeinnützige Organisationen gespendet wird, von der Kaffeesteuer befreit werden soll. Sie widerspricht damit in ihrer Antwort (19/31728) einem in einer Kleinen Anfrage (19/31452) enthaltenen Vorschlag der FDP-Fraktion. Die Regierung verweist dabei unter anderem darauf, dass es sich bei Kaffee nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Genussmittel handele.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin