Bezug von Elterngeld im Jahr 2020 und im ersten Quartal 2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/31727) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31456) weiter hervorgeht. Im vergangenen Jahr bezogen danach fast 1,4 Millionen Frauen und gut 460.000 Männer Elterngeld. Die durchschnittliche Bezugsdauer lag dabei den Angaben zufolge bei 14,5 Monaten bei Frauen und 3,7 Monaten bei Männern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO in der Steuerverwaltung – Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 9 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017:008 – (BStBl I 2020, 1048) geändert worden ist, der Beitrag zum „BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren“ wie folgt gefasst:

„- BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020, das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2021 geändert worden ist (siehe BStBl I 2020 S. 143 sowie BStBl I 2021 S. 809 und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen [http://www.bundesfinanzministerium.de] unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 30.07.2021

Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einem durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung zur umfassenden Aufklärung seiner Mandanten samt den wirtschaftlichen Folgen verpflichtet ist, will er einer Anwaltshaftung entgehen (Urteil vom 22.07.2021, Az. 32 C 807/21 (92)).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall begehrte die klagende Rechtschutzversicherung von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen wurde, hatte der Senat diese ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Rechtsanwalt in einem solchen Fall zwar grundsätzlich gehalten, die Mandanten über den Inhalt des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten zu belehren. Auch müsse der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung blieb die Klägerin jedoch beweisfällig, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollten.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 32 C 807/21 (92) vom 22.07.2021

Inflationsrate im Juli 2021 voraussichtlich +3,8 %

Verbraucherpreisindex, Juli 2021

  • +3,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2021

  • +3,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im Juli 2021 voraussichtlich +3,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2021 voraussichtlich um +0,9 %.

Verantwortlich für den weiteren Anstieg der Inflationsrate im Juli 2021 ist insbesondere ein Basiseffekt, der auf die coronabedingte Senkung der Mehrwertsteuersätze im Juli 2020 zurückzuführen ist. Seit Januar 2021 befinden sich die Mehrwertsteuersätze für fast alle Waren und Dienstleistungen wieder auf dem vorherigen Niveau. Die genaue Höhe des Basiseffekts ist nur schwer zu benennen, da gleichzeitig auch andere Preiseffekte wirken, wie zum Beispiel die CO2-Bepreisung und übliche Marktentwicklungen. Bei der Senkung der Mehrwertsteuersätze im Juli 2020 lag der rein rechnerische Effekt bei -1,6 Prozentpunkten.

Die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen für das öffentliche Leben und den daraus resultierenden Folgen machte darüber hinaus eine Änderung des üblichen Vorgehens bei der jährlichen Aktualisierung der Gütergewichte des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) notwendig. Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein Methodenpapier verfügbar. Die Aktualisierung der Gütergewichte im HVPI erklärt einen erheblichen Teil der Abweichung zwischen VPI und HVPI für Deutschland.

Die Situation bei der Preiserhebung in Folge der Corona-Krise hat sich im Juli 2021 weiter entspannt, denn stationärer Handel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe waren weitgehend geöffnet beziehungsweise die Leistungen konnten wieder angeboten werden. Hinweise zu den Auswirkungen des Lockdowns auf die Preiserhebung finden Sie in unserem Methodenpapier „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Preiserhebung“.

Die endgültigen Ergebnisse für Juli 2021 werden am 11. August 2021 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.07.2021

IAASB: Konsultation zum Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (ISA for LCE)

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hat am 23. Juli 2021 den Entwurf eines neuen, eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) veröffentlicht.

Mit diesem Entwurf will das IAASB einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz zur Verfügung stellen, der die Komplexität reduzieren, die Verständlichkeit verbessern und die ISA skalierbarer und angemessener für die Umstände der zu prüfenden weniger komplexen Unternehmen machen soll.

Das IAASB weist darauf hin, dass im August 2021 ergänzende Dokumente angeboten werden sollen, unter anderem ein Mapping-Dokument, welches die bestehenden ISA-Anforderungen denen des vorliegenden Entwurfs gegenüberstellt.

Stellungnahmen zu dem Standardentwurf nimmt das IAASB bis zum 31. Januar 2022 entgegen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.07.2021

Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 eingeführte Vordruckmuster

USt 1 TL Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).

(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096), durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nicht für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o. g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle mitzuteilen.

(4) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Dieses Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :014 vom 28.07.2021

Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 eingeführte Vordruckmuster

USt 1 TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).

(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096), durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber der elektronischen Schnittstelle hierüber zu informieren.

(4) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Dieses Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :014 vom 28.07.2021

Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG)

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes das Folgende:

A. Allgemeines

1. Anordnung der HolzEinschlBeschrV2021

1 Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft kann nach dem ForstSchAusglG für einzelne Holzartengruppen oder Holzsorten durch Rechtsverordnung beschränkt werden, wenn und soweit dies bei besonderen Schadensereignissen erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes zu vermeiden (§ 1 ForstSchAusglG).

2 Auf Initiative und mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021, BGBl I S. 808) vom 14. April 2021 erlassen. Die Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021, § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStDV) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 bis 4 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen werden.

3 Durch die HolzEinschlBeschrV2021 wurde der ordentliche Holzeinschlag der Holzart Fichte (Picea spec., d. h. alle Fichtenarten, z. B. Gemeine Fichte, Sitkafichte und Omorikafichte) bundesweit auf 85 % des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt. Dabei ist nicht zwischen unterschiedlichen Holzsortimenten (z. B. Stammholz oder Industrieholz) zu unterscheiden. Um einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile zu schaffen, die hierdurch eintreten, werden durch die HolzEinschlBeschrV2021 folgende steuerrechtliche Maßnahmen aktiviert:

a. Verwendung des betrieblichen Ausgleichsfonds, zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse, für buchführende Betriebe (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 ForstSchAusglG)
b. Erhöhter Pauschsatz für Betriebsausgaben bei nicht buchführenden Betrieben (§ 4 ForstSchAusglG)
c. Aktivierungswahlrecht von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen für buchführende Betriebe (§ 4a ForstSchAusglG)
d. Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG (Viertel-Steuersatz) einheitlich für alle Kalamitätsnutzungen im Wirtschaftsjahr (Zeitraum) der Einschlagsbeschränkung und ggf. in Folgejahren (§ 5 ForstSchAusglG)
e. Ermäßigte Bewertung von Übervorräten in der gewerblichen Holzwirtschaft für buchführende Betriebe (§ 7 ForstSchAusglG)

4 Die Einhaltung der verordneten Einschlagsbeschränkung ist Voraussetzung für die steuerrechtlichen Vergünstigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Einschlagsbeschränkung nur in den Fällen der §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG von Bedeutung ist.

(…)

C. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-1916 / 20 / 10003 :002 vom 27.06.2021

COVID-19: Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.

Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen COVID-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Dem gegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 1 Ca 3196/20 vom 30.03.2021 (rkr)

Saarland sagt den von der Flutkatastrophe betroffenen Bundesländern steuerliche Hilfe zu

In seinem Sommergespräch hat Finanzminister Peter Strobel am 27.07.2021 steuerliche Erleichterungen zur Beseitigung der durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe in den betroffenen Bundesländern verursachten Schäden angekündigt. Zudem verdeutlichte er als Europaminister, dass die Rechtsstaatlichkeit der EU ein schützenswertes Gut ist und fordert daher einen klaren Kurs von der EU gegenüber Ungarn und Polen.

Aufgrund der kürzlich durch die Starkregenfälle ausgelösten Hochwasser sind hauptsächlich in den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern beträchtliche Schäden entstanden. Hierauf haben diese Länder mit der Herausgabe entsprechender Anweisungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden reagiert. Unter den nicht unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Länder, hat das Saarland erklärt, die in den v. g. Anweisungen enthaltenen steuerlichen Erleichterungen mitzutragen und ebenfalls anzuwenden. Mit diesem Paket von rund 50 steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen unbillige Härten vermieden und den Geschädigten unbürokratisch geholfen werden.

„Mit diesen Maßnahmen soll es vor allem Unternehmen und Institutionen erleichtert werden unbürokratisch zu helfen, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Viele saarländische Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie saarländische Unternehmen hat das unfassbare Schicksal der von der Flutkatastrophe Betroffenen tief bewegt. Sie haben sich spontan bereit erklärt, durch Sach- und Geldspenden zu helfen. Um diese Hilfen zu beschleunigen und nicht unnötig durch bürokratische Hürden zu erschweren, haben Bund und Länder gemeinsam erhebliche Verwaltungsvereinfachungen im Hinblick auf flankierende steuerliche Erleichterungen vereinbart. Nur durch gelebte Solidarität kann es gelingen, die verheerenden Folgen der Katastrophe zu meistern“.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Als Nachweis für Geldspenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können die im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, oder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit fürchten zu müssen.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Einschränkungen bestehen bei betrieblichen Schäden.
  • Steuerbegünstigten Körperschaften ist es gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.
  • Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, z. B. wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten für Hilfeleistungen von Unternehmen Begünstigungen. So wird bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden zunächst auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet.
  • Bei Unterstützungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitslohnspenden bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Beihilfen innerhalb verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz.

Darüber hinaus thematisierte Europaminister Peter Strobel im Rahmen des Sommergesprächs die aktuelle Diskussion rund um die Rechtsstaatlichkeit in der EU: „Mit besonderer Sorge verfolge ich, nicht nur als Europa-, sondern auch als Justizminister, die stetig neuen Zuspitzungen, wenn es um unser gemeinsames Wertefundament in der Europäischen Union geht. Es ist ganz offensichtlich, dass sich die Regierungen in Warschau und Budapest zu fundamentalen Prinzipien, wie etwa dem Bekenntnis zur Unabhängigkeit der Justiz oder der Nichtdiskriminierung von Minderheiten, nicht mehr bekennen.“

Dabei ginge es um mehr als Meinungsverschiedenheiten, es ginge um Vertragstreue und den Bestand der Europäischen Union insgesamt. Europa sei mehr als ein Wirtschaftsverbund mit Milliardentransfers in gerade diese beiden osteuropäischen Staaten. Dies müsse die EU deutlich machen und letztlich auch sanktionieren. Brüssel dürfe sich hier nicht als zahnloser Tiger erweisen, denn sonst drohe ein enormer Glaubwürdigkeitsverlust. „Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Diskriminierung von Minderheiten sind mit den Werten der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Vorgehen der Regierungen in Ungarn und Polen legt die Axt an das Fundament der Europäischen Union. Die Kommission muss schleunigst alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, dies zu sanktionieren – und das geht am besten übers Geld“, sagte der Europaminister Peter Strobel abschließend.

Quelle: FinMin Saarland, Pressemitteilung vom 27.07.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin