Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 – IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 -; DOK 2021/0003450 (BStBl I 2021 S. 301) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021 aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 30. September 2021 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 9. Juni 2021) bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 vom 14.07.2021

Invaliditätsrente – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.

Die Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2000 eine Versorgungszusage, die u. a. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Mai 2020 befristet bewilligt worden. Die Deutsche Rentenversicherung begründete in ihrem Rentenbescheid die Befristung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 i. H. v. insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage seien erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Er sei gleichwohl seit dem 1. Juni 2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Versorgungszusage verlangt für den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Damit bezieht sie sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bei der Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung und nunmehr auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, also die Regelungen über die Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung ist die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil 3 AZR 445/20 vom 13.07.2021

Rat nimmt befristete Mehrwertsteuerbefreiung für „Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung“ an

Der Rat hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen, mit der als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie eine befristete Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren und bestimmte Lieferungen eingeführt wird. Die Richtlinie über „Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung“ wird es der Kommission und den EU-Agenturen erleichtern, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, um sie im Kontext der anhaltenden Gesundheitskrise kostenlos an die Mitgliedstaaten zu verteilen.

Mit dieser Anpassung werden Käufe von Waren und Dienstleistungen, die von einer Einrichtung der EU im Namen der Mitgliedstaaten zur Reaktion auf die durch die COVID‑19-Pandemie verursachte Notlage getätigt werden, vorübergehend in die Liste der steuerfreien Umsätze in der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen. Durch die neue Befreiung werden mehr Spenden an die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen ermöglicht, da die EU-Einrichtungen von dem Haushalts- und Verwaltungsaufwand entlastet werden, der den Vorgang bislang behindert hat.

Dank dieser Änderung werden die Kommission und die EU-Agenturen in der Lage sein, den EU-Haushalt bestmöglich zu nutzen, um die Folgen der COVID‑19-Pandemie zu bewältigen. Sobald die Notlage überwunden ist, werden die geltenden Mehrwertsteuersätze wieder angewandt.

Hintergrund und nächste Schritte

Die Kommission hat ihren Vorschlag am 12. April 2021 vorgelegt, um das Problem anzugehen, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Käufe einer EU-Einrichtung auf Käufe für den amtlichen Gebrauch dieser EU-Einrichtung beschränkt waren. Die Befreiungen galten nicht für Käufe zwecks Spenden an Mitgliedstaaten oder beispielsweise an Gesundheitsbehörden oder Krankenhäuser, da dies nicht als amtliche Verwendung galt. Dank der Mehrwertsteuerbefreiung werden mehr Mittel zur Verfügung stehen, um den Mitgliedstaaten im Kontext der COVID‑19-Pandemie Waren und Dienstleistungen bereitzustellen.

Damit die bereits laufenden Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie erfasst werden, wird die Richtlinie rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2021

Inflationsrate im Juni 2021 bei +2,3 %

Vor allem die Energiepreisentwicklung hält die Inflationsrate hoch

Verbraucherpreisindex, Juni 2021

  • +2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2021

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2021 bei +2,3 %. Nach dem kontinuierlichen Anstieg seit Jahresbeginn hat sich die Inflationsrate damit etwas abgeschwächt (Mai 2021: +2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Mai 2021 um 0,4 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist weiterhin kräftig um 9,4 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2020 bis Juni 2021 überdurchschnittlich um 3,1 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei mit +9,4 % weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung, nach +10,0 % im Mai 2021. Hier wirkten sich neben dem aktuellen Anstieg der Energiepreise auch temporäre Sondereffekte erhöhend auf die Teuerungsrate aus, insbesondere die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe sowie die niedrigen Preise für Energieprodukte vor einem Jahr (Basiseffekt). Besonders günstig waren damals Mineralölprodukte. Teurer binnen Jahresfrist wurden daher vor allem Heizöl (+42,5 %) und Kraftstoffe (+23,5 %). Die Strompreise blieben unverändert.

Nahrungsmittel verteuerten sich gegenüber Juni 2020 unterdurchschnittlich um 1,2%

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat unterdurchschnittlich um 1,2 %, nach +1,5 % im Mai 2021. Günstiger als ein Jahr zuvor war frisches Gemüse mit -2,3 %. Die meisten Nahrungsmittelgruppen weisen einen moderaten Preisanstieg auf, zum Beispiel Fleisch und Fleischwaren (+0,6 %). Merklich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+5,6 %). Darüber hinaus verteuerten sich unter den Waren auch Bekleidungsartikel (+3,6 %) und Fahrzeuge (+3,1 %). Billiger wurden dagegen unter anderem Mobiltelefone (-5,8 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,6 %

Die Preiserhöhungen bei den Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat haben sich deutlich auf die Inflationsrate ausgewirkt: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Juni 2021 bei +1,6 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,5 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2021 um 1,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Des Weiteren stiegen unter anderem die Entgelte für Glücksspiele (+15,1 %), die Preise für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,5 %) sowie Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,7 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Bahntickets (-3,4 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-1,1 %).

Preise gegenüber dem Vormonat um 0,4 % gestiegen

Im Vergleich zum Mai 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2021 um 0,4 %. Die Preise für Energieprodukte zogen um 0,8 % an, insbesondere wurden Heizöl (+3,3 %) und Kraftstoffe (+1,7 %) teurer. Die Preise für Nahrungsmittel gingen hingegen leicht zurück (-0,4 %). Vor allem für frisches Gemüse mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger bezahlen als im Vormonat (-5,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.07.2021

Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung

Der 9. Senat hatte in zwei Klageverfahren über den Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu entscheiden. In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte.

Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 entschieden, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Splittingverfahren anzuwenden und ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

Die Richter lehnten auch einen Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden sei durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden.

Der Senat hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die gegen das Urteil 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 26/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.07.2021 zu den Urteilen 9 K 3063/19 E (nrkr – BFH-Az.: I R 26/21) und 9 K 3168/19 E vom 20.05.2021

Coronavirus: Kurzüberblick des BMWi „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Kurzüberblick über die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ erstellt. Das Papier soll schnelle Orientierung zur Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus geben. Es steht nachfolgend zur Verfügung.

Hintergrund

Am 28. Mai 2021 hat die Europäische Kommission die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ genehmigt und damit den Weg geebnet für einen weiteren, vierten Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Davon profitieren können grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist.

Seit dem 30. Juni 2021 können die Anträge auf erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ gestellt werden („Neu auf WPK.de vom 5. Juli 2021).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.07.2021

Stromsteuerrechtliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche

  1. Führt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 des StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen.
  2. Die in einem Umspannwerk für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (u. a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter, Hebeltrenner, Scherentrenner) sind nicht selbst Teil des Versorgungsnetzes.
  3. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom dient nicht mehr dessen Erzeugung.
  4. Die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern und (Übertragungs-)Netzbetreibern in stromsteuerrechtlicher Hinsicht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit besteht im Betrieb, der Instandhaltung, der Planung und im Ausbau des Übertragungsnetzes für Strom. Um den im Übertragungsnetz/Höchstspannungsnetz (380 kV) der Klägerin transportierten Strom durch die niederspannigeren Verteilnetze (110 kV) leiten zu können, muss der Höchstspannungsstrom in von der Klägerin betriebenen Umspannwerken umgespannt werden. Die Umspannung von 380 kV auf 110 kV findet zur Weitergabe in das Verteilnetz bzw. auf 20 kV zur weiteren Umspannung für den technischen Betriebsverbrauch statt. Der auf 20 kV umgespannte Strom wird unmittelbar Eigenverbrauchstransformatoren zugeführt, welche den Strom von 20 kV auf 400 V umspannen. Dieser Strom wird in das örtliche 400 V-Netz der Umspannwerke eingespeist und den Aggregaten der Klägerin zum Betrieb der Anlagen in den Umspannwerken, u. a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien (Unterbrechungsfreie Stromversorgung), Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner zugeleitet. Die in das 400 V-Netz eingespeisten Strommengen werden am Übergabepunkt 20 kV zu 400 V über Stromzähler gemessen und sodann in den für den Betrieb der Umspannwerke erforderlichen genannten Aggregaten der Klägerin eingesetzt. Diese Strommengen unterwarf das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Stromsteuer. Hiergegen machte die Klägerin geltend, der technische Betriebsverbrauch von Strom in ihren Umspanneinrichtungen verwirkliche keinen Entstehungstatbestand der Stromsteuer. Sie entnehme für den Betrieb der Umspanneinrichtungen und ihrer Neben- und Hilfsanlagen keinen Strom aus dem Versorgungsnetz, sondern die Stromverbräuche stellten Verbräuche innerhalb des Versorgungsnetzes dar. Das Tatbestandsmerkmal „Entnahme aus dem Versorgungsnetz“ des § 5 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) sei damit nicht erfüllt.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Strommenge dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen, weshalb die Stromsteuer entstanden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Stromsteuer seien nicht erfüllt und eine Steuerbefreiung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Entstehung der Stromsteuer

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstehe die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (Alt. 1), oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt (Alt. 2). In beiden Alternativen setze die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus.

Entnahme setzt eliminierende Nutzung des Stroms durch menschliches Zutun voraus

Von einer Entnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuergegenstand Strom zugleich einer eliminierenden Nutzung zugeführt werde. Erforderlich sei eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliege, wenn dieser ohne menschliches Zutun – z. B. infolge einer Beschädigung des Versorgungsnetzes – in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig gehe. Auch Umspann- und Leitungsverluste entstünden ohne menschliches Zutun. Zudem führten sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tatsächliches Handeln beruhenden Verwendung.

Umspannung des Stroms ist eliminierende Nutzung

Hiervon ausgehend handele es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Betriebsverbräuchen um Entnahmen bzw. Selbstverbräuche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG. Der von der Klägerin ausschließlich zu diesem Zweck auf 400 V heruntergespannte Strom befinde sich im letzten Stadium des Umgangs mit einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, wenn er in den Anlagen ihrer Umspannwerke jeweils einer eliminierenden Nutzung zugeführt werde. Die elektrische Energie werde dabei u. a. in Lüftern, in Scheren- und Hebeltrennern, in Leistungsschaltern und Heizungen für Aggregate in eine andere Energieform -regelmäßig kinetische Energie (Antrieb von Elektromotoren) und Wärmeenergie (Heizung für Aggregate) – umgewandelt und gehe jedenfalls ganz überwiegend nicht verlustig. Es handelt sich deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats insoweit nicht um Umspann- und Leitungsverluste durch physikalische Vorgänge, insbesondere den ohmschen und den induktiven Widerstand, die zwangsläufig und ohne menschliches Zutun entstehen.

Entnahme aus dem Versorgungsnetz

Die Klägerin habe die streitige Strommenge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG „aus dem Versorgungsnetz“ entnommen. Der Begriff des Versorgungsnetzes werde weder im StromStG noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) näher definiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrete ein weites Verständnis des Begriffes Versorgungsnetz. Es sei vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen, denn nach § 5 StromStG entstehe die Steuer durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und nicht aus einem Versorgungsnetz. Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätten sehe das StromStG nicht vor.

Vorliegend seien zwar auch die Umspannwerke der Klägerin einschließlich ihrer örtlichen 400 V-Netze in das so verstandene allgemeine Versorgungsnetz eingebunden. Dies bedeute nach Auffassung des erkennenden Senats indes nicht, dass sämtliche für den Umspannvorgang benötigte Aggregate (u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) selbst Teil des Versorgungsnetzes wären mit der Folge, dass der von diesen verbrauchte Strom nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG als dem Versorgungsnetz entnommen gälte.

Würde man dies anders sehen und sämtliche Anlagen der Umspannwerke der Klägerin als Teil des Versorgungsnetzes begreifen wollen, wäre die Steuerbefreiungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. § 12 StromStV für zur Stromerzeugung entnommenen Strom überflüssig, denn die dort genannten Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit wären bei einem solchen Verständnis dann ebenfalls Teil des Versorgungsnetzes und der in ihnen zur Stromerzeugung verbrauchte Strom mangels Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits nicht steuerbar nach § 5 Abs. 1 StromStG.

Keine Steuerbefreiung wegen Entnahme zur Stromerzeugung

Die von der Klägerin zur Deckung ihrer Betriebsverbräuche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge sei schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit ist nur Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse seien nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere diene die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung.

Transformations- und Umspannanlagen sind keine Neben- und Hilfsanlagen

Ausgehend von diesen Grundsätzen seien die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin keine Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, und der dort verbrauchte Strom sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Die Umspannung des bereits erzeugten und im Übertragungsnetz (380 kV) der Klägerin befindlichen Stroms auf Hochspannung einer anderen Spannungsebene (110 kV) diene nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht mehr der Stromerzeugung, sondern dem Transport und der Verteilung des bereits hergestellten Steuergegenstands Strom über die Verteilnetze. Die Veränderung der Spannung stelle lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin seien damit insgesamt keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, ohne dass es darauf ankäme, welche davon unmittelbar der Aufrechterhaltung des Netzbetriebs dienen.

Keine Steuerbefreiung aus Gründen der Gleichbehandlung

Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass entsprechend der Systematik der Verbrauchsteuer eine doppelte Besteuerung von Verbräuchen generell zu vermeiden sei und dass dies nicht nur für Erzeuger von Strom, sondern auch für sie als Netzbetreiberin gelten müsse, könne dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen treffe es bereits nicht zu, dass die streitigen Strommengen doppelt besteuert würden, denn nach dem Verbrauch in den Anlagen der Klägerin stünden diese für eine (weitere) Entnahme aus dem Versorgungsnetz nicht mehr zur Verfügung. Zum anderen stehe es dem Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG – frei, Erzeuger von Strom einerseits und (Übertragungs-)Netzbetreiber andererseits in stromsteuerrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 11 K 2696/18 vom 20.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII R 2/21)

Grenzgängerregelung bei sog. geringfügigen Arbeitsverhältnissen

  1. Das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger „regelmäßig“ von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bedeutet lediglich „jeweils nach Arbeitsende“.
  2. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkkehrtagen in § 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzten.
  3. Der generelle Ausschluss sog. geringfügiger Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 7 KonsVerCHEV aus der Grenzgängerregelung, d. h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, steht im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Streitjahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland und wurde hier zur Einkommensteuer veranlagt. Seit Oktober 2002 ist er als Vertriebsleiter der B Inc. (USA) angestellt. Daneben bezog er Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegründeten C AG (Schweiz) in N. In dem Arbeitsvertrag mit der C AG wurde eine Arbeitszeit von „3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden“ vereinbart. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass der von der C AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Er sei leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und kein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz. Die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz festgelegte Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen/Jahr sei aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu kürzen. Er habe anlässlich von Geschäftsreisen im Streitjahr 20 Nichtrückkehrtage gehabt. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf den Arbeitslohn des Klägers für die C AG in voller Höhe der Besteuerung in Deutschland. Der Kläger sei als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz finde daher keine Anwendung. Einen Nachweis über die Nichtrückkehrtage habe der Kläger unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erbracht.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit für die C AG seien in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen, da er im Streitjahr als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen sei.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers

Der Kläger sei wegen seines alleinigen Wohnsitzes im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe daher mit sämtlichen im Streitjahr erzielten Einkünften der deutschen Einkommensteuer unterlegen. Aus abkommensrechtlicher Sicht sei er in Deutschland ansässig gewesen (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz).

Keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für die in der Schweiz erzielten Lohneinkünfte

Die Ausübung des deutschen Besteuerungsrechts auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die C AG sei nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz eingeschränkt. Zwar sehe diese Vorschrift bei einer in Deutschland ansässigen Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen seien. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Der Kläger sei zwar Prokurist der C-AG gewesen, …

Nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz könnten vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst.

Der Kläger gehöre als Prokurist zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis. Die C AG sei auch eine nach Schweizer Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Des Weiteren gehe der Senat davon aus, dass die C AG im Streitjahr in der Schweiz auch ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DBA-Schweiz gewesen sei. Der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung habe sich in N/Schweiz befunden, wo die die C AG einen für ihren Geschäftsbetrieb ausgestatteten Raum angemietet und der Kläger sich regelmäßig aufgehalten habe.

… das Schweizer Besteuerungsrecht sei aber wegen der Grenzgängereigenschaft des Klägers ausgeschlossen.

Die Anwendung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sei im Streitfall jedoch durch Art. 15a DBA-Schweiz, der Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehe, ausgeschlossen, da der Kläger als Grenzgänger im Sinne Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen ist.

Grenzgänger sei jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehre. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung seien die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Das ergebe sich aus Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (Verhandlungsprotokoll), das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz enthalte.

Regelmäßige Rückkehr des Klägers auch bei einer geringen Anzahl von Grenzübertritten (hier 1 bis 2 Mal im Monat)

„Regelmäßig“ bedeute lediglich „jeweils nach Arbeitsende“. Das heiße, dass eine Rückkehr aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben habe. Am Arbeitsort arbeitsfreie Tage (insbes. Urlaubs- und Krankheitstage; arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage; Arbeitstage im Wohnsitztag oder einem Drittstaat) seien in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

Die für die ganzjährige Grenzgängereigenschaft erforderliche Voraussetzung des regelmäßigen Pendelns über die Grenze an Arbeitstagen im Sinne von Nr. II.2 des Verhandlungsprotokolls könne auch unter Berücksichtigung von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat oder Drittstaaten vorliegen. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz sei für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend. Die hierfür erforderliche Anzahl an Grenzüberschreitungen bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles.

Nach dieser Maßgabe sehe der Senat die Voraussetzung einer regelmäßigen Rückkehr des Klägers im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz auch dann als erfüllt an, wenn der Kläger das Büro in N nur 1 bis 2 Mal im Monat aufgesucht haben sollte.

Proportionale Kürzung der schädlichen Nichtrückkehrtage im Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit

Zu der zu leistenden Arbeitszeit sei in Art. 9 des im Streitjahr maßgeblichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass diese „3 Arbeitstage (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf beträgt und nicht an feste Tage gebunden ist“. Unklar sei, wie diese Arbeitszeitvereinbarung tatsächlich umgesetzt wurde, d. h. ob der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung von 24 Stunden an 3 Arbeitstagen oder – je nach Bedarf – stundenweise erbrachte. Aber auch wenn der Kläger nur an 1 bis 2 Arbeitstagen im Monat die Grenze zur Ausübung seiner Arbeit für die C AG überquert haben sollte, seien diese Rückkehren im Verhältnis zu maßgeblichen 3 Arbeitstagen im Monat nicht als gelegentlich, sondern als regelmäßig im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Denn eine Rückkehr finde mindestens an einem Drittel der vereinbarten Arbeitstage statt und damit – im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit – häufiger als bei Vorliegen von 61 Nichtrückkehrtagen, die bei einer Fünf-Tage-Woche (250 Arbeitstagen/Jahr) nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führen.

Keine Bindung an die Bestimmung der Grenzgängereigenschaft in den Konsultationsvereinbarungen für geringfügige Arbeitsverhältnisse

Die Regelung in § 7 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20. Dezember 2010 führe zu keinem anderen Ergebnis.

Nach § 7 KonsVerCHEV liege eine regelmäßige Rückkehr auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begebe. Seien die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, werde eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.

Ermächtigungsgrundlage für die KonsVerCHEV sei § 2 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Regelung habe der Gesetzgeber zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarungen im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens den Rang einer Rechtsverordnung verleihen wollen.

Verstoß der Konsultationsvereinbarung gegen höherrangiges Recht und Verwerfungskompetenz des Finanzgerichts

Zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO als Rechtsverordnung erlassen wurden, könnten eine Abkommensregelung spezifizieren und umsetzen. Es sei wegen des Vorranges des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG -) aber ausgeschlossen, dass eine auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AO erlassene Rechtsverordnung den Abkommenstext der höherrangigen Rechtsnorm (hier des Doppelbesteuerungsabkommens in der Umsetzung des „einfachen“ Zustimmungsgesetzes) und damit die Besteuerungszuordnung der Einkünfte verändere. Durch die im Rang einer Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV könne keine Regelung getroffen werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz widerspreche oder dessen Lücken ergänze. Vielmehr sei die „Grenzmarke“ des Wortlauts des Art. 15a DBA-Schweiz zu beachten. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.

Soweit § 7 KonsVerCHEV dahin zu verstehen sei, dass das Tatbestandsmerkmal der „regelmäßigen Rückkehr“ eine Mindesteinsatzzeit im anderen Vertragsstaat von 1 Tag pro Woche oder 5 Tagen pro Monat voraussetze, lasse sich dieses Erfordernis aus dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz unter Berücksichtigung der im Verhandlungsprotokoll von den Vertragsparteien getroffenen verbindlichen Festlegungen für die Anwendung und Auslegung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz nicht ableiten. Der generelle Ausschluss sog. geringfügiger Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 7 KonsVerCHEV aus der Grenzgängerregelung, d. h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, stehe im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Denn auch in diesen Fällen findet – bezogen auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tagen – eine regelmäßige Rückkehr an den Wohnort statt.

Kein Entfall der Grenzgängereigenschaft wegen Nichtrückkehrtagen

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfalle die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei einem Teilzeitbeschäftigten sei die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

Feststellungslast des Klägers für den Nachweis der Nichtrückkehrtage

Der Kläger habe zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass er im Streitjahr an einer ausreichenden Anzahl von Tagen aufgrund einer seinem Beschäftigungsverhältnis zur C AG zuzuordnenden Geschäftsreise nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Der Kläger trage sowohl für die objektive Zahl der Übernachtungen als auch für deren jeweilige berufliche Veranlassung die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er die inländische Steuerpflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bestreite. Die Zahl der Nichtrückkehrtage sei bezogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtrückkehrtage festzustellen. Eine Schätzung der Anzahl der Nichtrückkehrtage sei nicht zulässig.

Ausgehend hiervon habe der Kläger lediglich für eine Geschäftsreise (1 Nichtrückkehrtag) durch Vorlage einer Bestätigung des besuchten Geschäftspartners, bei dem es sich um einen (künftigen) Kunden der C AG gehandelt habe, zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass die Nichtrückkehr durch sein Beschäftigungsverhältnis zur C AG veranlasst gewesen sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 2357/19 vom 22.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/21)

Zum Sonderausgabenabzug für ein unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden

  1. Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).
  2. Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.

Aus den Gründen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Ansässigkeit des Klägers in Deutschland

Der Kläger sei in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kläger zwar die engeren persönlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelmäßig und gleichermaßen häufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, könne weder ein Lebensmittelpunkt des Klägers, noch sein gewöhnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelte der Kläger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ansässig.

Kein Sonderausgabenabzug für nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmte Baumaßnahmen

Der Kläger habe für die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG nicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt gewesen (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Aufwendungen für die Baumaßnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 10f Abs.1 EStG

Der Begriff der Aufwendungen in § 10f Abs. 1 EStG könne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in § 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenständige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Gebäude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis für den Eigentumsanteil am Gebäude nach den Angaben des Klägers auf 950.000 Euro belaufen habe, überstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.

Eigentumswohnung des Klägers war ein steuerbegünstigtes Objekt

Bei der dem Kläger gehörenden Wohnung im Gebäude handele es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt gemäß § 10f Abs. 5 EStG, das vom Kläger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude sei ein Baudenkmal im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach § 7i, § 10f EStG des Landesamts für Denkmalpflege mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.

Fehlende Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle

„Abstimmen“ bedeute dabei eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssten folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Diese Fördervoraussetzung könne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung müsse aber vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden und könne nicht im Nachhinein getroffen.

Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde erfolgt. Die Abstimmung der Baumaßnahmen mit einer deutschen Denkmalbehörde wäre – worauf der Kläger zu Recht hinweist – schwerlich möglich gewesen, da die deutschen Denkmalbehörden für außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zuständig sind. Eine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach französischem Recht möglicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber möglich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsfällen

Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck könne die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (französischen) Denkmalschutzbehörde die Frage, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i. V. m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler gegen Europarecht verstößt, nicht entscheidungserheblich sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948/18 vom 14.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/21)

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