BMVI treibt Digitalisierung der Kfz-Zulassung voran

Die Digitalisierung der Kfz-Zulassung wird laut Bundesregierung beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Projekt „Internetbasierte Kfz-Zulassung“ (i-Kfz) vorangetrieben. Mit diesem Projekt würden stufenweise die rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem für die digitale Identifizierung der Antragsteller und für die äußere Erkennbarkeit der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung sowie der Stempelplaketten geschaffen, um Zulassungsvorgänge internetbasiert abwickeln zu können, heißt es in der Antwort der Regierung (19/31153) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30615).

Die Regelungen zielten darauf ab, der antragstellenden Person den Gang zur Zulassungsbehörde zu ersparen und sukzessive dazu überzugehen, „den Zulassungsvorgang ausschließlich im Online-Dialog abzuwickeln“, um Wartezeiten zu verkürzen und das Verwaltungsverfahren zu optimieren, schreibt die Bundesregierung. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Umschreibung auf einen anderen Halter mit Beibehaltung des Kennzeichens könnten dagegen bereits jetzt automatisiert erfolgen, heißt es weiter.

Die Einrichtung des konkreten Verfahrens obliege auch für die internetbasierte Form der Zulassung nach der im Grundgesetz vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern aber den in den Ländern zuständigen Behörden, macht die Bundesregierung deutlich. Das BMVI habe die Länder wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, „dass die internetbasierte Zulassung in den örtlichen Portalen auch effektiv angeboten wird“. Zu ihrer Unterstützung habe das Ministerium in allen Ländern Schulungen zur Begleitung der Einführung der Regelungen durchgeführt und mit den Verfahrensanbietern der Zulassungsbehörden über Einzelheiten beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2021

Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

Klägerin gewinnt mit Unterstützung des BdSt

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage entschieden (Urteil vom 11. Juni 2021, Az. 5 K 2380/19). Das Urteil ist für viele alleinlebende Senioren wichtig: Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten, so die Experten beim Bund der Steuerzahler.

Im Musterfall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür setzte die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt strich aber den Steuerabzug. Begründung der Finanzbeamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt. Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, um das steuerzahlerfreundliche Urteil überprüfen zu lassen, weil auch in einem Parallelfall aus Sachsen das Finanzamt zum Bundesfinanzhof gezogen ist (Az. VI R 7/21). Betroffene können sich dennoch auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg berufen. Sie sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. Dann bleibt der eigene Steuerfall zumindest offen, bis der Bundesfinanzhof abschließend über den Streit entschieden hat, rät der Bund der Steuerzahler.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021

Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte kommt einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Die Revision ist zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil 17 U 15/21 vom 02.07.2021

Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Ein Vermieter aus dem Landkreis Peine verlangte vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 Euro pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei. Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 Euro pro Monat sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil L 11 AS 234/18 vom 03.05.2021

Überbrückungshilfe III: Erweiterte Förderung für Unternehmen mit erhöhtem Hilfsbedarf

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben. Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Zur weiteren Unterstützung bei der Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts hat das BMWi den FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen entsprechend aktualisiert und zahlreiche Berechnungsbeispiele ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zur neuen Schadensausgleichsregelung und weitere Ergänzungen finden sich ebenfalls in einem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III. Dort sind alle Updates farbig markiert und kursiv hervorgehoben.

Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.07.2021

Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

Das Amtsgericht München gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe „IFAT 2020“ stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau.

Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt.

Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfügungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden können.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht.

„Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, sodass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte.

Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung (…). Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen (…) nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches (…) allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt.

Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen. (…) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. (…) Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht (…) zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200 Euro zu.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 191 C 15959/20 vom 28.06.2021 (nrkr)

Den Corona-Steuerhilfen in Deutschland fehlt es an Durchschlagskraft

Die bisherigen Corona-Steuerhilfen sind in Deutschland insgesamt zu zaghaft, um die Folgen der Krise abzufedern. So entlasten die Maßnahmen in ihrer aktuellen Form hauptsächlich große Unternehmen. Kleine Unternehmen und Start-ups profitieren kaum. Weitere steuerliche Maßnahmen sind daher nötig, damit deutsche Unternehmen gut aus der Krise kommen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Die Studie untersucht, wie effizient und zielgerichtet die ertragsteuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in Deutschland beitragen. Hierfür haben die Wissenschaftler/innen verschiedene ertragsteuerliche Maßnahmen evaluiert, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung, der Erhöhung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände sowie der Erweiterung bisher anwendbarer Abschreibungsmethoden. Die Maßnahmen sind geeignet, um die Unternehmensliquidität zu sichern und führen zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerzahlung. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds entstehen dem Staat dadurch keine nennenswerten Kosten. Allerdings kommt es für Unternehmen auch nicht zu einer dauerhaften Steuerentlastung. Im Ergebnis hat die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen für die Unternehmen laut Studie zu wenig Durchschlagskraft. Bezogen auf die Unternehmensgröße zeigt sich, dass von den betragsmäßigen Erhöhungen des Verlustrücktrags und des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen hauptsächlich mittelgroße und große Unternehmen profitierten. Dagegen werden kleinere Unternehmen sowie Start-ups zu wenig entlastet.

„Mit Blick auf das Ausmaß der Krise greifen die Maßnahmen zu kurz. Die Corona-Krise trifft die deutsche Wirtschaft deutlich härter als die Finanzkrise. Deshalb wären weitergehende Maßnahmen angemessen“, ordnet Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor sowie Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II an der Universität Mannheim, die Ergebnisse ein. Prof. Karl-Heinz Paqué, Vorstandsvorsitzender der Friedrich-Naumann-Stiftung, ergänzt: „Das Gutachten zeigt, dass über das Steuerrecht zielgenaue, schnelle und unbürokratische Corona-Hilfen für Unternehmen möglich gewesen wären. Dazu fehlte der Politik leider der politische Mut und die marktwirtschaftliche Umsicht. Es hätte viele bürokratische und betrugsanfällige Antragsverfahren erspart.“

Steuerliche Maßnahmen ausbauen und wirkungsvoller gestalten

Für eine bessere Entlastung der Unternehmen sind weitere Maßnahmen angebracht. So würde sich unter anderem eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen deutlich wirkungsvoller gestalten. Darüber hinaus plädieren die Wissenschaftler/innen für eine Aussetzung der Mindestbesteuerung für kriseninduzierte Verluste. Denn durch die Besteuerung von Gewinnen trotz hoher bestehender Verlustvorträge droht die Mindestbesteuerung die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen auszubremsen. „Der krisenverschärfende Effekt aus den Jahren 2020 und 2021 entstandenen Verlusten kann nur dann aufgehalten werden, wenn auch deren Mindestbesteuerung zeitweise ausgesetzt wird. Dadurch würde auch der Staatshaushalt nicht nennenswert belastet“, so Spengel.

Großzügigere Abschreibungsregeln kämen zudem allen Unternehmen zu Gute kommen – und stärker zukunftsgerichtete Investitionen fördern. Anstatt einer breit angelegten Förderung könnten Defizite über mehr zielgerichtete Vergünstigungen aufgeholt werden. In Betracht kommen hier beispielsweise Regelungen wie der Investitionsabzugsbetrag, von dem speziell kleine und mittlere Unternehmen profitieren können.

Andere Länder deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlicher

Auch mit Blick in andere Länder zeigt sich, dass eine Nachjustierung der deutschen Corona-Steuerhilfen empfehlenswert ist. So haben die USA oder Großbritannien und Nordirland im Rahmen der Verlustverrechnung oder bei den Abschreibungsregeln deutlich großzügigere Sofortmaßnahmen erlassen, um die wirtschaftlichen Corona-Folgen für Unternehmen abzufedern. Damit deutsche Unternehmen künftig im internationalen Wettbewerb nicht hinterherhinken, empfehlen die Autoren/-innen der Studie der Politik deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlichere Regelungen zu schaffen. „Jetzt kommt es darauf an, die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen. Die Unternehmen wollen und müssen investieren, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein. Wir brauchen einen Investitionspakt für Deutschland, um die Transformation in die digitale, klimaneutrale und soziale Wirtschaft von morgen zu schaffen. Eine international wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung muss zentraler Bestandteil dieses Investitionspakts sein“, sagt Prof. Karl-Heinz Paqué.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 02.07.2021

Schädlichen Steuerwettbewerb bekämpfen

Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht.

Die Digitalisierung ist integraler Bestandteil von wirtschaftlichem Fortschritt und Wachstum. Sie fördert die Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten und Unternehmensstrukturen. Die Digitalisierung beeinflusst fast jeden Teil unseres Lebens, einschließlich Kommunikation, Produktion und Konsum.

Eine Trennung zwischen der konventionellen und digitalen Wirtschaft ist nahezu unmöglich geworden. Das bedeutet, dass wir Regeln brauchen, die für alle Geschäftsmodelle funktionieren, unabhängig davon, welchen Digitalisierungsgrad diese aufweisen. Dies gilt namentlich für die Regelungen im Steuerrecht, mit denen wir sicherstellen, dass die großen Unternehmen ihren angemessenen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben leisten.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellen ohne Zweifel eine der größten Herausforderungen der internationalen Besteuerungsprinzipien dar: Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlauben es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.

Die Digitalisierung erleichtert zudem aggressive Steuerplanungen, z. B. durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer. Dies erschwert die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstigt aber auch einen exzessiven Steuersenkungswettbewerb („Race-to-the-Bottom“) der Staaten.

Aus diesem Grund hat die OECD im Auftrag der G20 ein sog. Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet, um die steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu lösen. Daran arbeiten 139 Staaten mit.

Säule 1 – faire internationale Verteilung der Steuern

Unter Säule 1 haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Bei der Analyse von Säule 1 ist es wichtig, das übergeordnete Ziel zu sehen: die Stabilität der internationalen Steuerrechtsordnung. Denn sollte es nicht gelingen, eine tragfähige und international abgestimmte Lösung zu Säule 1 zu verabschieden, drohen weitere Staaten eigene Digitalsteuern zu erheben. Dies würde bei allen Beteiligten zu Rechtsunsicherheit führen. Deutschland hat sich daher sehr intensiv für einen Konsens bei Säule 1 eingesetzt.

Säule 2 – globale effektive Mindestbesteuerung

Säule 2 beinhaltet den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Diesen Vorschlag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz gemeinsam mit seinem französischen Kollegen Bruno Le Maire in die Diskussion eingebracht.

Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung ist vergleichsweise einfach: Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Dabei wird keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Gleichzeitig wird Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren (z. B. durch Nachversteuerung von ins Ausland verschobenen Gewinnen oder durch Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs). Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führt dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene. Zudem begegnet die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den Problemen bei der Besteuerung, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergeben.

Detaillierte Informationen zu den beiden Säulen finden Sie in unseren FAQ zur globalen Mindestbesteuerung.

Die G20-Finanzminister sowie die G20-Staats- und Regierungschefs haben mehrmals die Notwendigkeit einer internationalen Einigung zu den steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft betont und sich auf den Abschluss der Arbeiten bis Mitte 2021 verständigt.

Die erzielte Einigung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung ist ein kolossaler Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit. Wir haben hart verhandelt, um dieses gute Ergebnis für Deutschland zu erreichen. Das sind sehr gute Nachrichten für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Wir halten damit ein, was wir den Bürgerinnen und Bürgern versprochen haben: Künftig werden die großen Konzerne ihren fairen Anteil an der Finanzierung unseres Gemeinwohls leisten. Jetzt werden wir auf eine schnelle Umsetzung der Ergebnisse in Europa drängen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Auch auf Ebene der Europäischen Union begrüßen die Mitgliedstaaten die bedeutenden Fortschritte, die auf internationaler Ebene erzielt wurden. Auch sie bekräftigen ihr Engagement, hierfür bis spätestens Mitte 2021 eine international abgestimmte Lösung zu finden. Dies wurde während der deutschen Ratspräsidentschaft in Ratsschlussfolgerungen ausdrücklich festgehalten.

Die internationale Einigung zum Zwei-Säulen-Projekt am 1. Juli 2021 stellt einen bedeutenden Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit dar. Die erzielten Ergebnisse sollen nun noch beim Treffen der G20-Finanzminister am 9./10. Juli 2021 in Venedig bestätigt werden. Im Anschluss an die internationale Einigung sollen die Vereinbarungen zeitnah umgesetzt werden. Die Umsetzung der Säule 1 soll voraussichtlich über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag erfolgen, der anschließend durch die beteiligten Staaten ratifiziert und in nationales Recht überführt werden soll. Für Säule 2 werden die Staaten Empfehlungen zur Umsetzung erarbeiten. Neben dem Implementierungsplan der internationalen Staatengemeinschaft beabsichtigt auch die Europäische Kommission, den Prozess eng zu begleiten, um eine zeitnahe und einheitliche Umsetzung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.07.2021

Gesetzliche Neuregelungen Juli 2021

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen. Der Wegfall der Impfpriorisierung und kostenlose Tests sollen helfen, die Pandemie weiter einzudämmen. Digitale Anwendungen unterstützen die Pflege. Kinder und Familien sollen gestärkt werden. Zudem treten mehrere Regelungen im Umwelt-, Verbraucher- und Finanzbereich in Kraft.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite verlängert

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus forstbesteht. Er stellt damit sicher, dass notwendige Regelungen weiterhin gelten können. Denn trotz stetig sinkender Inzidenzen bedarf es auch in den nächsten Monaten Regelungen beispielsweise zum Impfen, zum Testen und zur Einreise.

Impf-Priorisierung aufgehoben

Seit dem 7. Juni 2021 ist die Priorisierung für eine Corona-Impfung bundesweit aufgehoben. Außerdem impfen seither auch Betriebsärztinnen und -ärzte.

Testzentren schärfer kontrollieren

Um Corona-Teststellen besser kontrollieren zu können, wurde die Testverordnung angepasst. Der Anspruch auf kostenlose Antigen-Schnelltests bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür.

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist ist bis 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen.

Keine Homeoffice-Pflicht mehr ab 1. Juli

Die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen geht weiter zurück. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde entsprechend angepasst: Ab 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Mehr Digitalisierung in der Pflege

Künftig können digitale Anwendungen auch in der Pflege in die Regelversorgung aufgenommen werden – beispielsweise Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining. Auch der Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften wird digital erleichtert. Zudem können Versicherte ihre Daten zu digitalen Anwendungen künftig in der elektronischen Patientenakte speichern.

Betriebliche Mitbestimmung wird gestärkt

Mehr Mitbestimmung, besserer Kündigungsschutz, vereinfachte Wahlen eines Betriebsrats – das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der daran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli 2021 werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Als Folge der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen. Das Gesetz ist zum 10. Juni in Kraft getreten.

Besserer Schutz für Kinder

Mit den neuen Regeln zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Das Gesetz verfolgt dafür einen umfassenden Ansatz. Die geltenden Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden neugefasst.

Mehr Bauland für mehr Wohngebäude

Die Bundesregierung verbessert mit der Novelle zur Mobilisierung von Bauland die Voraussetzungen für mehr bezahlbaren Wohnraum. Kommunen können dank der Anpassungen im Baurecht leichter Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Auch Mieterinnen und Mieter erhalten mehr Schutz. Das Gesetz zur Baulandmobilisierung ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Am 1. Juli 2021 tritt die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) vollständig in Kraft. Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich werden mit der neuen BEG in einem modernisierten, vereinfachten und weiter entwickelten Förderangebot gebündelt.

Einweg-Plastik wird verboten

Viele Einwegplastikprodukte sind ab dem 3. Juli 2021 in der EU verboten. Dazu gehören etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe oder Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus Bioplastik. Auch To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen in der EU nicht mehr produziert und in den Handel gebracht werden.

Unlautere Handelspraktiken künftig verboten

Landwirte müssen von dem, was sie erzeugen, gut leben können. Doch häufig sind sie und andere Erzeuger einem enormen Preisdruck ausgesetzt. Etwa wenn der Handel kurzfristig verderbliche Ware storniert oder die Ware erst Monate später bezahlt wird. Ein Gesetz, das für faire Vertrags- und Lieferbeziehungen sorgt, ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.

Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Darlehensverträge müssen künftig beim Abschluss klare Widerrufsinformationen enthalten. Soweit Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllt werden, besteht ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15. Juni 2021 in Kraft getreten.

Einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte

Mit dem Marktüberwachungsgesetz soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte sichergestellt werden. Zukünftig sollen online und offline auf dem Markt bereit gestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden. Die Regelungen sollen ab 16. Juli 2021 angewendet werden.

Schutz für Reisende bei Insolvenzen durch neuen Reisesicherungsfond

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Neue Mehrwertsteuerregeln zum EU-weiten E-Commerce

Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Strengere Regeln für Tierversuche

Unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden für Tiere zu vermeiden ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Das gilt besonders für die Nutzung von Versuchstieren, auf die derzeit in der Gesundheitsforschung nicht gänzlich verzichtet werden kann. Ein Gesetz, das die Regeln für die Genehmigung von Tierversuchen verschärft und stärkere Kontrollen ermöglicht, ist am 26. Juni 2021 in Kraft getreten.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen steigen

Künftig beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.259,99 Euro. Der Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind oder besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachgewiesen werden.

Urheberrecht wird umfassend reformiert

Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie etwa YouTube oder Facebook: Für die Verbreitung von Inhalten sind die Plattformen künftig auch selbst unmittelbar verantwortlich. Für Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie Lizenzen erwerben. Mit der nun teilweise in Kraft getretenen Reform werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt.

Gezielte Bekämpfung von Hasskriminalität

Um strafbaren Hasskommentaren im Internet stärker entgegenzutreten, ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geändert worden. Unter anderem sollen Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nutzerfreundlicher werden. Das Gesetz ist überwiegend am 28. Juni 2021 in Kraft getreten.

Gegen Bilanzbetrug und Manipulation

Vertrauen, Integrität und verlässliche Akteure sind für einen stabilen Finanzmarkt unerlässlich. Der Fall Wirecard hat gezeigt, dass die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung verbessert werden muss. Dabei helfen soll das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität.

Steueroasen austrocknen

Staaten und Gebiete, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten, befördern Steuerhinterziehung. Abwehrmechanismen sollen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb erschweren.

Einführung von elektronischen Wertpapieren

Das deutsche Recht wird für elektronische Wertpapiere geöffnet. Die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren wird aufgegeben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 01.07.2021

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegerbrücke an den ÖPNV (Fährverkehr) – Behandlung von Zuschüssen

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse.

Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. 4 K 32/18) entschied der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar u. a. vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, welche ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 2006 (GVFG SH – GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte.

Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung (Az. 4 K 35/14) über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, welcher als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht.

Da die Gesellschaft anders als der Kreis nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, hat der Senat die Zuschüsse der Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse eingeordnet. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung bestehe sei dies – so der Senat – lediglich eine „technische Anknüpfung“ i. S. d. der BFH-Rechtsprechung und begründe keinen „unmittelbaren Zusammenhang“ im umsatzsteuerlichen Sinn.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen (Az. des BFH XI R 13/21).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 32/18 vom 20.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 13/21)

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