Anwendung der unionsrechtlichen Fiktion des inländischen Wohnsitzes auch bei gemeinsamem Haushalt der kindergeldberechtigten Elternteile im EU-Ausland

Mit Urteil vom 30. September 2020 (Az. 4 K 77/19) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die kindergeldrechtliche Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 auch in den Fällen Anwendung findet, in denen beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland haben.

Die Klägerin zog im August 2015 mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern nach Brüssel. Die Kinder lebten dort im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern. Die bis zum Umzug im Inland bewohnte Eigentumswohnung wurde nach dem Umzug befristet vermietet. Der Ehemann der Klägerin wurde von seinem im Inland ansässigen Arbeitgeber zunächst vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2017 in dessen Büro nach Brüssel entsandt. Anlässlich der Verlängerung der Entsendung wurde eine Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 abgeschlossen, nach der für den Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019 weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten.

Auf den Kindergeldantrag der Klägerin vom 31. August 2012, in dem der Ehemann der Klägerin sich mit der Zahlung des Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärte, zahlte die Familienkasse das Kindergeld für die drei Kinder an die Klägerin. Nachdem die Familienkasse im September 2017 Kenntnis vom Umzug der Klägerin nach Belgien erhalten hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin ab September 2015 auf. Der Bescheid wurde von der Familienkasse öffentlich zugestellt. Nachdem die Klägerin ihre Anschrift in Brüssel mitgeteilt hatte, übersandte ihr die Familienkasse im April 2019 den Bescheid. Im Text des Schreibens wies die Familienkasse darauf hin, dass das Original des Bescheids übersandt werde. Dem Schreiben war der als „Entwurf“ gekennzeichnete Bescheid beigefügt, an dessen Ende sich ein Verfügungsteil befand. Der Einspruch der Klägerin vom 2. Mai 2019 blieb erfolglos.

Der 4. Senat gab der Klage statt. Der Einspruch war nicht verfristet, da der Aufhebungsbescheid der Klägerin erst mit der Übersendung im April 2019 wirksam bekannt gegeben worden war. Die öffentliche Bekanntgabe des Bescheids war unwirksam, da die Familienkasse nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Bescheid der Klägerin in anderer Weise zu übermitteln. Denn die Familienkasse hatte die öffentliche Bekanntgabe allein auf der Grundlage der Abfrage zu den Stammdaten der Klägerin vorgenommen, ohne zuvor einen Bekanntgabeversuch oder eine schriftliche Anfrage nach der Adresse in Belgien unter der Anschrift der Klägerin zu unternehmen, die in der Ergebnisliste als letzte Adresse vor dem Umzug nach Belgien aufgeführt war. Die Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe wurde durch die Übersendung des Bescheids an die Klägerin geheilt.

Die Klägerin war nach Auffassung des 4. Senats im Streitfall aufgrund der Berechtigtenbestimmung im Kindergeldantrag vom 31. August 2012 vorrangig kindergeldberechtigt.

Die Gewährung des Kindergeldes richtete sich aufgrund der für den Ehemann abgeschlossenen Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 i. V. m. Art 12 VO Nr. 883/2204 nach deutschen Rechtsvorschriften. Der für die Kindergeldgewährung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche inländische Wohnsitz der Klägerin ergab sich aus der Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009, die bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im EU-Ausland gegebenen Verhältnisse ins Inland übertragen wird. Die Fiktionswirkung galt für sämtliche Familienangehörige, also neben dem Ehemann der Klägerin, dessen Kindergeldanspruch zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führte, auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder. Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf den Kindergeldanspruch führt die Wohnsitzfiktion dazu, dass nicht nur für den Ehemann der Klägerin, sondern auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder ein inländischer Wohnsitz fingiert wird, sodass für den streitigen Zeitraum das Wohnsitzmerkmal des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch im Hinblick auf die Klägerin erfüllt war. Das Finanzgericht trat damit der Auffassung der Familienkasse entgegen, dass die Wohnsitzfiktion keine Anwendung finde, wenn – wie im Streitfall – kein Elternteil einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland hat.

Der (steuerrechtliche) Kindergeldanspruch der vorrangig kindergeldberechtigten Klägerin wurde schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllte. Auch wenn die Klägerin und ihr Ehemann im Streitzeitraum nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, erfüllten beide aufgrund der Wohnsitzfiktion das Wohnsitzerfordernis des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass ihnen ein steuerrechtlicher Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zustand, für den die Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt war. Für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs nach dem BKGG blieb damit im Streitfall kein Raum.

Gegen das Urteil hat der 4. Senat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 58/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 77/19 vom 30.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 58/20)

Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Mit Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen 4 K 3/16, veröffentlicht z. B. in EFG 2021, 872) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.

Die Klägerin, eine KG mit zwei Gesellschaftern, produziert mittels eines an eine Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerks (BHKW) Strom und Wärme. Der im BHKW erzeugte Strom wird entgeltlich an den Netzbetreiber geliefert. Der Netzbetreiber zahlte der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 neben dem Entgelt für den gelieferten Strom den sog. KWK-Bonus in Höhe von 0,02 Euro/kWh für die im BHKW produzierte Wärme. Die Klägerin lieferte der E-GmbH in den Streitjahren über eine Fernwärmeleitung Wärme im Umfang von jeweils ca. 500.000 kWh zum Preis von 0,03 Euro/kWh (netto). Ein weiterer Teil der im BHKW produzierten Wärme im Umfang von ca. 1,6 Mio. kWh pro Jahr wurde ab dem Streitjahr 2012 durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. Für die ersten 400.000 kWh wurde hierbei ein Preis von 0,0275 Euro/kWh bzw. 0,0294 Euro/kWh (jeweils netto) in Rechnung gestellt.

Die im BHKW produzierte Wärme wurde in den Streitjahren ferner in den landwirtschaftlichen Betrieben und in den Vermietungsobjekten und Privathäusern der Gesellschafter eingesetzt. Der jährliche Umfang der Wärmeabgabe lag pro Gesellschafter zwischen 289.000 kWh und 370.000 kWh. Die Wärmeabgabe an die Gesellschafter erfolgte nicht gegen gesonderte Rechnung. Ab dem Streitjahr 2010 wurde für die Wärmeabgabe eine Belastung der Kapitalkonten vorgenommen. Die Gesellschafter verfügten in den Streitjahren über eigene Ölheizungsanlagen, die jedoch nicht betrieben wurden. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 Euro bis 6.000 Euro möglich gewesen. Der Beklagte sah die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe an, deren Bemessungsgrundlage aufgrund des Fehlens eines Marktpreises durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln sei, da die Gesellschafter die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Den fiktiven Einkaufspreis berechnete der Beklagte auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten unter Ansatz von Preisen zwischen 0,0408 Euro/kWh und 0,0730 Euro/kWh. Der Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos.

Der 4. Senat gab der Klage teilweise statt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe nahm das Finanzgericht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da diese Vorschrift im Streitfall über die Mindestbemessungsgrundlage auch bei Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung an die Gesellschafter anwendbar war. Die Bemessungsgrundlage ermittelte der 4. Senat durch den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises für die selbst produzierte Wärme, der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vorrangig vor den Selbstkosten heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die Höhe des Einkaufspreises folgte der Senat dem Klagebegehren und setzte den Einkaufspreis in Höhe von 0,03 Euro/kWh an, da sich aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH ein entsprechender Marktpreis ergab. Der Ansatz des Marktpreises berücksichtigt nach Auffassung des Senats die speziellen Gegebenheiten des Marktes für selbst produzierte Wärme und gibt die Preisverhältnisse am genauesten wieder. Dies führt entsprechend dem Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dazu, dass der Unternehmer infolge der Wärmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen Wärme lastet. Der Unternehmer wird durch den Ansatz des Marktpreises für die selbst produzierte Wärme so behandelt, als habe er die Wärme – in gleicher Weise wie fremde Dritte – bei sich selbst eingekauft. Die vom Beklagten angesetzten Heizölpreise waren nach Auffassung des 4. Senats bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 8 UStAE nur für die subsidiäre Ermittlung der Selbstkosten von Bedeutung sind.

Die von der Klägerin begehrte Anrechnung der KWK-Umlage in Höhe von 0,02 Euro/kWh auf den fiktiven Einkaufspreis wurde vom 4. Senat hingegen abgelehnt. Er schloss sich insoweit der BFH-Rechtsprechung an, der zufolge der KWK-Bonus als zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom anzusehen ist und damit nicht als Entgelt von dritter Seite i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zugeordnet werden kann.

Gegen das Urteil hat der Senat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 38/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 3/16 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 38/20)

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann, wenn ein Kind krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist

Mit Urteil vom 06.01.2020 (Az. 2 K 91/19) hat das Finanzgericht entschieden, dass ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2c EStG erfüllt, wenn es krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist.

Auf die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 52/20) anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 2 K 91/19 vom 06.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 52/20)

Das Merkmal der sog. Vorteilsgeneigtheit muss auch bei vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben sein

Dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 2020 (Az. 1 K 16/19 – veröffentlicht z. B. in EFG 2021, 578) lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, die über inländische und ausländische Gesellschaften zu 100 % in den im Ausland (Staat A) ansässigen Mutterkonzern M eingebunden ist, hatte von einer ausländischen Firma D, die im Staat B ansässig war, diverse Aufträge erhalten. Anfang 2007 belegte der Staat A den Staat B mit einem Wirtschaftsembargo. In A ansässige Unternehmen durften in B ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies M die Klägerin an, die von D erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen.

Nachdem die Klägerin D dies mitgeteilt hatte, erhob letztere Anfang 2009 gegen die Klägerin in B Klage wegen der Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen geltend. Die Klägerin strengte daraufhin ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an, in dem am 1.Oktober 2012 eine abschließende Entscheidung erging. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass D die in B erhobene Klage zurücknimmt, wurde die Klägerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und anteilige Verfahrenskosten zu erstatten. Schon im Jahr 2007 hatte die Klägerin mit Rücksicht auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu D handelsbilanziell eine Rückstellung gebildet. Für das Streitjahr 2011 erhöhte die Klägerin den Rückstellungsbetrag aufgrund einer Aufzinsung. Außerdem zahlte sie in 2011 die Verfahrenskosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens. Die für das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug M.

Das Finanzamt meinte, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dafür Sorge getragen hätte, dass die Klägerin von M für die bei ihr – der Klägerin – durch die Auftragsabbrüche eingetreten wirtschaftlichen Schäden (Schadensersatzleistungen, entstandene Verfahrens- und sonstige Kosten, entgangener Gewinn) angemessen entschädigt worden wäre. Im Verzicht der Klägerin auf solche Entschädigungsleistungen liege eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung. Im Streitjahr umfasse diese der Höhe nach die Aufzinsung der Rückstellung und die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Der dagegen gerichteten Klage hat der 1. Senat stattgegeben. Er stellt zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach der ständigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung dar und betont dabei insbesondere das Merkmal der Vorteilsgeneigtheit. Sodann stellt er fest, dass eine vom Finanzamt ursprünglich unterstellte vGA in Gestalt einer Vermögensminderung nicht gegeben sei, weil die konkrete Vermögensminderung bei der Klägerin nicht geeignet sei, einen korrespondierenden Vorteil bei M auszulösen.

Auf eine verhinderte Vermögensmehrung könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Eine solche könne nicht in einem Verzicht der Klägerin auf zivilrechtliche (Ersatz-)Ansprüche gegen M gesehen werden. Denn für solche sei schon keine Grundlage ersichtlich; zudem habe die Klägerin im Streitjahr auch nicht erklärt, auf etwaige Ansprüche verzichten zu wollen. Auf eine „anspruchsunabhängige“, allein auf einen hypothetischen Fremdvergleich gestützte verhinderte Vermögensmehrung lasse sich eine vGA – entgegen der zuletzt vom Finanzamt vertretenen Auffassung – nicht stützen. Auch für den Fall, dass die Klägerin – was der 1. Senat nicht für erwiesen erachtete – die Vertragsbeziehungen zu D allein im Interesse von M abgebrochen haben sollte und der Abbruch somit gesellschaftlich veranlasst gewesen sei, müssten die der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensnachteile auch geeignet gewesen sein, einen korrespondierenden Vermögensvorteil bei M herbeizuführen (sog. Vorteilsgeneigtheit). Das sei nicht nur bei vGA in Gestalt einer Vermögensminderung, sondern auch in der Variante der verhinderten Vermögensmehrung zu fordern, weil in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG von verdeckten Gewinnausschüttungen die Rede sei – und nicht von der Korrektur im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge. Im Entscheidungsfall vermochte der 1. Senat des Finanzgerichts dies nicht zu erkennen. So liege insbesondere kein Fall der Kostenverlagerung von M auf die Klägerin vor. Denn es wäre M von vornherein gar nicht möglich gewesen, den Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und D selbst und auf eigene Kosten herbeizuführen. Sonstige denkbare korrespondierende Vermögensvorteile der M seien nicht ersichtlich. Dies zum einen, weil die Aufträge gar nicht – insbesondere nicht von M – weiter fortgeführt worden seien, so dass sich für den Konzern insgesamt ein Umsatzausfall ergeben habe. Zum anderen sei auch für eine Verbesserung der Gewinnchancen von M auf dem Markt in A nichts ersichtlich.

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 1 K 16/19 vom 17.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 2/21)

Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der anteiligen unternehmerischen Nutzung eines Kfz

Im beim 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts geführten Verfahren 3 K 1/20 wegen Einkommensteuer 2013 war u. a. streitig, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.

Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz ML 350 mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro zzgl. 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 % für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug (hingegen lediglich) zu 12,16 % für seine selbstständige Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen.

Nach Auffassung des 3. Senats des Finanzgerichts gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.

Die Entscheidung ist u. a. in EFG 2021, 740 veröffentlicht. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 1/20 vom 23.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 1/21)

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines verschleierten Umsatzes

Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Patronats- und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden der Steuerverwaltung weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Mehrwertsteuer erklärt. Der Vermittler erhielt 10 % der Einnahmen der Lito-Gruppe. Die Zahlungen an ihn wurden ebenfalls in bar und ohne Rechnung geleistet. Sie wurden zudem nicht erklärt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch keine Mehrwertsteuererklärung ab.

Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der Vermittler als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe (64.414,90 Euro im Jahr 2010, 67.565,40 Euro im Jahr 2011 und 60.692,50 Euro im Jahr 2012), keine Mehrwertsteuer enthielten. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dieser Jahre sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Beträge zu ermitteln. Die Steuer des Vermittlers für die Jahre 2010 bis 2012 wurde neu festgesetzt, und gegen ihn wurden Sanktionen verhängt. Der Vermittler rügt dies. Er trägt vor, die nachträgliche Anwendung der Mehrwertsteuer auf die von der Steuerverwaltung als Einkünfte eingestuften Beträge stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Gerichtshofs, wonach die Mehrwertsteuer, wenn Umsätze bekannt würden, die ihr grundsätzlich unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen ausgestellt worden seien, als in dem zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei. Der Vermittler ist der Auffassung, da es ihm nach spanischem Recht nicht möglich sei, die nicht abgewälzte Mehrwertsteuer einzufordern, weil sein Verhalten ein Steuervergehen darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Mehrwertsteuer im Preis der erbrachten Dienstleistungen enthalten sei.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) möchte vom Gerichtshof wissen, wie die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie1 über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen sind, wenn die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben. Das spanische Gericht wirft die Frage auf, ob in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

In seinem Urteil vom 01.07.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass unter den genannten Umständen davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung einer direkte Steuern betreffenden Erklärung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu den von der Richtlinie anerkannten und geförderten Zielen gehört. Allerdings zählt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen nicht zu den Instrumenten zur Ahndung von Steuerhinterziehungen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Steuerpflichtige, die die Grundregeln der Richtlinie, insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung, nicht eingehalten haben, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen haben, indem sie die Mehrwertsteuer auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird.

Der Mehrwertsteuerpflichtige kann das Recht auf Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer Rechnung ist. Im vorliegenden Fall kann der Vermittler aufgrund des von ihm begangenen Betrugs – unbeschadet der steuerlichen Sanktionen, die gegen ihn verhängt wurden oder verhängt werden könnten – die Mehrwertsteuer, die auf den gegenüber der Steuerverwaltung nicht erklärten und der Lito-Gruppe nicht in Rechnung gestellten Umsatz entfällt, offenbar nicht in Abzug bringen.

Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben, kann jedoch dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, nicht im Weg stehen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Wiederherstellung der Situation, die ohne Unregelmäßigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden hätte, durch die Steuerverwaltung stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge beinhaltet. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage – d. h. die Gegenleistung als subjektiver Wert, den der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat und der die Mehrwertsteuer nicht umfasst – im Fall einer nachträglichen Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder des Fehlens einer Rechnung unter Berücksichtigung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabhängig davon, ob eine betrügerische Absicht besteht.

Deshalb ist davon auszugehen, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, obwohl für ihn eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und er hätte erklärt werden müssen, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer enthält, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruht, die im Rahmen einer Prüfung in Bezug auf direkte Steuern vorgenommen wurde. Anders verhielte es sich, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht möglich wäre, die Mehrwertsteuer zu berichtigen.

Jede andere Auslegung verstieße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und würde dazu führen, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen zu tragen wäre, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden soll. Die Beachtung dieses Grundsatzes hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug zu erlassen. Ein Steuerbetrug wie der in Rede stehende ist im Rahmen solcher Sanktionen zu ahnden und nicht im Wege der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil C-521/19 vom 01.07.2021

Corona: Erstmals Klage auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden

Mit den Beteiligten am 30.06.2021 bekanntgegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das nun beklagte Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.

Die Klage betraf den Bereich der Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbstständigen im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne, für den die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zuständigkeit erhalten haben (§ 68 Abs. 1 i. V. m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Seitdem sind bereits zahlreiche solcher Entschädigungsverfahren eingegangen, in denen sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe – wie im Fall der vorliegenden, im Januar 2021 erhobenen Klage – im Interesse aller Beteiligten um eine zeitnahe Entscheidung bemüht.

Im konkreten Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung) begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-Württemberg hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen. Zur Begründung hat die 9. Kammer ausgeführt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig sein könnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

Das Urteil (Az. 9 K 67/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 9 K 67/21 vom 30.06.2021 (nrkr)

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR Folgendes:

1 Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (vgl. BFH vom 25. März 1988 – III R 96/85 – BStBl II S. 655). Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (vgl. BFH vom 15. Januar 1998 – IV R 81/96 – BStBl II S. 263). Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, R 4.10 Absatz 8 Satz 2 EStR). Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, nach R 4.10 Absatz 8 Satz 8 EStR den Anforderungen des § 14 UStG genügen. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein.

1.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
2 Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Den Anforderungen ist genügt, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen (§ 31 Absatz 2 UStDV).

1.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3 Die Rechnung muss die dem leistenden Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen.

1.3 Ausstellungsdatum
4 Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen.

1.4 Rechnungsnummer
5 Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), wie z. B. die Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben unberührt.

1.5 Leistungsbeschreibung
6 Die Rechnung muss zu der Bewirtungsleistung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Buchstaben, Zahlen oder Symbole, wie sie für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen (§ 31 Absatz 3 UStDV), genügen für den Betriebsausgabenabzug nicht. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z. B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.

1.6 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
7 Für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen muss der Leistungszeitpunkt 3 (Tag der Bewirtung) angegeben werden. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen. Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum (siehe Rdnr. 4) z. B. in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist ausreichend.

Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.

1.7 Rechnungsbetrag
8 Die Rechnung muss den Preis für die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nachweis kann z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.

1.8 Name des Bewirtenden
9 Nach R 4.10 Absatz 8 Satz 4 EStR muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 Euro nicht übersteigt. Es bestehen jedoch bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

2. Erstellung der Bewirtungsrechnung

10 Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in diesen Fällen nach § 146a Absatz 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen des Satzes 1 nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

11 Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.

12 Fällt die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aus, darf nach AEAO zu § 146a Nr. 7.2 und 7.3 das elektronische Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. Für entsprechend ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.

13 Werden Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach § 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

14 Werden für Gäste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.

3. Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege

Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:

15 Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

16 Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).

17 Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.

18 Die Nachweiserfordernisse des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erfüllt anzusehen, wenn

  • der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
  • der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
  • der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument – in Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) – oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
  • bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269, insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.

4. Bewirtungen im Ausland

19 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

5. Anwendungsregelung

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind. Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Führen die Regelungen in diesem Schreiben über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21. November 1994 (a. a. O.) zu Seite 6 erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2145 / 19 / 10003 :003 vom 30.04.2021

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17) – entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Der BFH hob das stattgebende Urteil auf. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat. Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist; eine solche Anerkennung, die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist, folgt insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/21 vom 01.07.2021 zum Urteil XI R 30/20 vom 24.02.2021

Keine Syndikuszulassung zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers

Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dies hielt das BVerG in einem jüngst veröffentlichten Beschluss fest (Az. 1 BvR 2649/20). Denn nach § 46 Abs. 2, Abs. 5 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers tätig sein. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sieht das BVerfG hierin nicht. Hierin liege vielmehr das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten, das nicht beseitigt werden dürfe.

Anlass zu der Entscheidung gab ein Rechtsanwalt, der zugleich als Angestellter eines Vereins tätig war, der Kfz-Schadensfälle mit Auslandsberührung reguliert. Für diese Tätigkeit hatte er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und wurde auch als solcher zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hob zweitinstanzlich den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf, weil seine Tätigkeit nicht in Angelegenheiten des Arbeitgebers erfolge, sondern für deren Auftraggeber. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BGH, der eine drittberatende Tätigkeit als Hindernis für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt ansieht. Sie steht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gerade erst im Rahmen der Großen BRAO-Reform § 46 BRAO geändert hat. Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO dürfen künftig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich beraten, sofern dieser seine Leistungen auch durch nicht den anwaltlichen Berufspflichten unterliegende Personen erbringen dürfte. Sie müssen jedoch bei der Beratung darauf hinweisen, dass sie keine anwaltliche Beratung erbringen und keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Die BRAK hatte sich klar ablehnend zu dieser Änderung geäußert.

Die Neuregelung soll, wie die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, 13 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz passierte am 25.06.2021 den Bundesrat, die Veröffentlichung steht noch aus.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin