ABC zu Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Übersichtsbeitrag zusammenfassend dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise und Beiträge in den BRAK-Mitteilungen sowie dem BRAK-Magazin werden darin jeweils kurz vorgestellt und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.06.2021

Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  1. Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO ist für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361).
  2. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter hat, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber wollte neben der rechtlichen Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht umfasst wissen.
  3. Für die von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht ist maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten Personen diese innehat.
  4. Die tatsächliche Verfügungsmacht kann unter den konkreten Umständen des Einzelfalls auch bejaht werden, wenn eine oder mehrere der im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG berechtigten Personen über die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verfügen oder diese gesichert erlangen können, das die wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen der Stiftung trifft und durchsetzen kann.
  5. Für diese Prüfung ist nicht allein die Satzung maßgeblich, sondern es sind auch weitere die Verfügungsmacht berührende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, Nebenstatuten, Weisungen, Side Letters oder Verträge maßgeblich, die von dem Stifter, den Personen nach § 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt worden sind.

Die Klägerin ist eine 1973 errichtete liechtensteinische Familienstiftung im Sinne der Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20.01.1926 (PGR) und erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AStG. Nach den Statuten und dem Testament der Stifterin B war Zweck der Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens zum Wohle der Familie und die Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen selbst an die Begünstigten. Begünstigte waren die Stifterin und als deren Abkömmlinge D und E. Organe der Stiftung waren der Stiftungsrat und das Kuratorium. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung grundsätzlich frei. Das Kuratorium bestand aus drei bis fünf Mitgliedern, D und E waren feste Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit. Im Streitjahr 2014 bestand das Kuratorium aus fünf Mitgliedern, sodass D und E keine Stimmrechtsmehrheit besaßen. U. a. im Streitjahr nahm die Klägerin Ausschüttungen aus ihrem Vermögen an die Berechtigten D und E vor.

Gegen die vom Beklagten vorgenommene Feststellung der zuzurechnenden Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 AStG berief sich die Klägerin u. a. darauf, dass sie rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin des Stiftungsvermögens und die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG ausgeschlossen sei. Die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (II R 21/05) deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG hin. Zivilrechtlich wirksam könne aber nur der Stiftungsrat als vertretungsberechtigtes Organ über das Stiftungsvermögen verfügen. Einseitige Widerrufsrechte stünden den Begünstigten nicht zu.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat zunächst unter vorrangiger Anwendung von § 39 AO das wirtschaftliche Eigentum an dem der Einkünfteerzielung zu Grunde liegenden Vermögen der klagenden Stiftung bejaht. Zwar waren den Begünstigten weitreichende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, aber nicht hinreichend umgesetzt worden, um die Annahme ihres wirtschaftlichen Eigentums zu rechtfertigen. Die Zurechnung nach § 15 AStG sei aber zu Recht erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Zunächst hinsichtlich der Berechnung des hinzuzurechnenden Einkommens bestehende verfassungsrechtliche Bedenken seien durch die Gesetzesänderung mit Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 ausgeräumt worden, weil seither „Einkünfte“ zugerechnet würden. Unionsrechtlichen Zweifeln sei durch die Einfügung von Absatz 6 durch das JStG 2009 Rechnung getragen worden. Die Zurechnung sei auch nicht durch eben diesen Absatz 6 ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Berechtigten rechtlich und tatsächlich entzogen sei, beziehe sich nicht allein auf die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis, sondern sei weiter auszulegen. U. a. angesichts der weitreichenden Befugnisse der Berechtigten, durch einfache Erklärung Kuratoriumsmitglieder abberufen und sich die Stimmenmehrheit beschaffen zu können, sowie mit Blick auf die Möglichkeit, nach Umstrukturierung des Kuratoriums das Stiftungsvermögen an die Familie auskehren zu können, hat der Senat die erforderliche Vermögenstrennung verneint. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 6 K 307/19 vom 17.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/21)

Neuerungen im (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht zum 1. Juli 2021: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

Zum 1. Juli 2021 treten die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht werden.

Im Bereich der Zollverwaltung entfällt dabei ab dem 1. Juli 2021 die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Daher müssen ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, obliegt den Post- bzw. Kurierdiensten.

Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem 1. Juli 2021 bestehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem 1. Juli 2021 das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dies gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.06.2021

Büro-Rückkehrende als Ziel für Cyber-Kriminelle: Wie sich Beschäftigte und Unternehmen schützen können

  • Cyberkriminelle versuchen Anmeldedaten mit Phishing-Mails abzugreifen
  • Bitkom-Experte warnt vor Infiltrierung der Unternehmensnetzwerke

Am 1. Juli 2021 endet die Homeoffice-Pflicht in Deutschland. Dann müssen Arbeitgeber ihren Angestellten nicht länger die Arbeit im Homeoffice anbieten. Im Zuge der Rückkehr an den Arbeitsplatz entstehen neue Einfallstore für Cyberkriminelle. Der Digitalverband Bitkom beschreibt mögliche Angriffsszenarien und erklärt, wie sich Unternehmen schützen können.

Kriminelle setzen wieder verstärkt auf kontextspezifische Phishing-Angriffe. Das bestätigten zuletzt auch US-Medienberichte. „Mitarbeitende bekommen E-Mails vom IT-Chef ihrer Firma, der sie zurück im Büro begrüßt – versehen mit Logo und Unterschrift. Ein Link in der Nachricht verweist auf neue Vorsichtsmaßnahmen, die das Unternehmen mit Blick auf die Pandemie trifft. Um auf diese Dokumente zugreifen zu können, müssen Mitarbeitende dann ihr Passwort eingeben. In Wahrheit sollen so die Zugangsdaten abgegriffen werden“, erläutert Sebastian Artz, Referent für Informationssicherheit und Sicherheitspolitik beim Bitkom.

Solche Phishing-Angriffe sind nicht ungewöhnlich, aber wieder einmal passen sich die Cyberkriminellen den neuen Gegebenheiten besonders schnell an. Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie nutzten sie das gestiegene Informationsbedürfnis der Mitarbeitenden aus, um gezielte Phishing-Kampagnen durchzuführen. „Beim Wechsel zu Tele-Arbeit und ins Homeoffice spielte Cybersicherheit nur eine untergeordnete Rolle. Das hat es vielen Kriminellen leichter gemacht, IT-Systeme anzugreifen“, erklärt Artz. Nun drohe die Gefahr, dass sich im Zuge der Rückkehr in die Büros ein ähnliches Muster wiederholt.

Neben vorsichtig agierenden Mitarbeitenden bedarf es aber auch einer vorausschauenden Planung in Unternehmen: So sollten im Homeoffice genutzte Endgeräte nicht unbedacht wieder im Unternehmen zum Einsatz kommen. „Unternehmen müssen damit rechnen, dass Cyberkriminelle dies bereits antizipiert haben und bewusst Endgeräte infiltriert wurden, um den Moment abzupassen, an dem sich die Geräte wieder im Unternehmensnetzwerk befinden – ganz im Sinne eines trojanischen Pferds, das mit dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht einfach wieder durch die Eingangstür des Unternehmens hineingetragen wird“, warnt Bitkom-Experte Artz. Daher sollte die Rückführung der Geräte genau erfasst und inventarisiert werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Geräte über alle aktuellen Updates verfügen und auf Schadcode-Befall überprüft wurden, bevor sie wieder im Firmennetz zum Einsatz kommen.

„Andernfalls drohen den Unternehmen schwerwiegende Folgen, wie die jüngste Welle von Ransomware-Vorfällen vor Augen geführt hat“, mahnt Artz. „Sobald Schadcode eingeschleust wurde und die Cyberkriminelle Zugriff erlangt haben, breiten sie sich Stück für Stück im Unternehmensnetzwerk aus. Anschließend werden Informationen ausgeleitet, die Systeme verschlüsselt und Lösegeld erpresst“, erklärt der Bitkom-Experte einen typischen Angriff.

Zentral sei deshalb, die Risiken aktiv und frühzeitig wahrzunehmen. „Leider scheitern noch immer viele Unternehmen an dieser Stelle“, so Artz. Kurzfristig sollten deshalb alle Mitarbeitenden für die Gefahren sensibilisiert werden. „Allen Beschäftigten muss klar sein, dass auch vermeintlich vertrauenswürdige Mails kritisch zu hinterfragen sind. Dazu zählt, bei Verdachtsmomenten die Absenderadresse zu verifizieren und auf wirre Buchstabenfolgen oder vertauschte Zeichen zu prüfen. In jedem Fall sollten Betroffene nie unüberlegt auf Links oder Dateianhänge klicken“, so Artz. Falls dies doch geschieht, gilt es schnellstmöglich die Sicherheitsverantwortlichen im Unternehmen zu informieren. „Reaktionsschnelligkeit ist der Schlüssel zur Schadensbegrenzung. Dafür braucht es etablierte Prozesse und Ansprechpersonen im Unternehmen. Hierzu müssen Unternehmen erkennen, dass Sicherheit keine Einmallösung ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen bedarf“, so Bitkom-Experte Artz.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 29.06.2021

Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 21. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an die Europäische Kommission übermittelt. Darin sind vor allem folgende Punkte angesprochen, die auch Gegenstand der Stellungnahme vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („Neu auf WPK.de“ vom 4. Juni 2021) sind:

  • Der vorgesehene Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert.
  • Bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten internationale Rahmenwerke einbezogen werden.
  • Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes.
  • Bei der Entwicklung von Prüfungsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Berufsstand miteinbezogen werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 28.06.2021

Abgrenzung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG von dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG – BFH-Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17

I.

Mit Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17 (BStBl II 2021 S. XXX), hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :006 (2021/0568692), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    2Deren Umsätze sind steuerfrei, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG erfüllen.“

    b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
  2. Abschnitt 4.20.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 eingefügt:
    3Es kann sich dabei auch um die Kunstsammlung einer anderen Person handeln. 4Die Sammlungen können auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein. 5Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. 6Aus dem Begriff der Sammlung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S. XXX). 7Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wanderausstellungen), sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie beispielsweise Eis- oder Sandskulpturen) grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.“

    b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 8 und 9.
  3. Abschnitt 12.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Begriffe Theater und Konzert sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.“

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen.“

    c) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 4 bis 9.
  4. Nach Abschnitt 12.5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) 1Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ist die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten (vgl. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 und 2). 2Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen, sofern das Museum die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7238 / 19 / 10002 :001 vom 28.06.2021

Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 – 6 U 149/20 – entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u. a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u. a. auf § 309 Nr.9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 6 U 160/20 vom 28.05.2021

Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 24.06.2021 entschieden.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser Kinder sind aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangehörigen hervorgegangen. Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teils zusammenlebt oder denen er Unterhalt gewährt, hat er die Vaterschaft anerkannt. Während seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen. Ende 2016 erkannte er dessen Vaterschaft notariell an. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, und stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserklärung missbräuchlich sei (§ 85a AufenthG i. V. m. § 1597a BGB).

Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich (§ 1597a Abs. 1 BGB) sei. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen sei ein enges Verständnis einer „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung geboten; eine solche liege nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Anhaltspunkte, die im Fall für eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger sprechen könnten, seien durch gewichtige Umstände, u. a. das Bestehen persönlicher Bindungen, entkräftet. Mit ihrer Revision hat die Bundesrepublik Deutschland u. a. geltend gemacht, für die Annahme einer „missbräuchlichen“, auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen gerichteten Vaterschaftsanerkennung sei ausreichend, dass der aufenthaltsrechtliche Zweck ein prägender sei.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig (auch) aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Dieser Zweck muss auf die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung bezogen sein. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen. Das konkrete Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes Verhältnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der Vaterschaftsanerkennung gesehen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 1 C 30.20 vom 24.06.2021

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) – Neufassung des Abschnitts 25 UStAE

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 2021 – III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 (2021/0458682), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 25 neu gefasst.

(…)

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 (2020/0981332), BStBl I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :006 vom 24.06.2021

Mehrwertsteuer-Reform der EU erleichtert Online-Einkäufe

Zum 1. Juli treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.

Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.

Neue Regeln zur Mehrwertsteuer bei Online-Einkäufen

Das Mehrwertsteuersystem der EU wurde zuletzt im Jahr 1993 aktualisiert. Es konnte mit dem zunehmenden elektronischen Handel, der den Einzelhandel in den letzten Jahren drastisch verändert hat, nicht Schritt halten. Die Corona-Krise hat den Boom im Online-Einzelhandel noch weiter beschleunigt und erneut gezeigt, dass das System dahingehend reformiert werden muss, dass die auf Online-Verkäufe fällige Mehrwertsteuer an das Land des Verbrauchers geht. Die neuen Vorschriften sollen Käufern und Händlern das Leben erleichtern. Sie betreffen Online-Verkäufer und -Marktplätze/Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, Postbetreiber und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden sowie Verbraucher/innen.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, geändert – unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU Käufe tätigen:

  • Nach dem aktuellen System sind Waren, die von Nicht-EU-Unternehmen im Wert von weniger als 22 Euro in die EU eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Ab Donnerstag wird diese Mehrwertsteuerbefreiung aufgehoben: Die Mehrwertsteuer wird damit künftig auf alle Waren erhoben, die in die EU eingeführt werden. Genauso ist es bereits für Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben gezeigt, dass die Regelung missbraucht wird: Skrupellose Verkäufer außerhalb der EU kennzeichnen Warenlieferungen, z. B. Smartphones, falsch, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Diese Lücke ermöglicht es diesen Unternehmen, ihre Wettbewerber in der EU zu unterbieten, und verursacht den EU-Staatskassen Kosten in Höhe von schätzungsweise 7 Mrd. Euro pro Jahr, was wiederum die Steuerlast für andere Steuerzahler erhöht.
  • Derzeit müssen Verkäufer im elektronischen Handel in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, über eine Mehrwertsteuerregistrierung verfügen. Allerdings sind diese Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich hoch. Ab dem 1. Juli werden nun die unterschiedlichen Mindestumsätze durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt. Ab diesem Schwellenwert ist die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Erzeugnisse geliefert werden. Um den Unternehmen das Leben und den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, können sich Online-Verkäufer nunmehr im elektronischen Portal „One-Stop-Shop“ registrieren lassen. Dort können sie alle ihre Mehrwertsteuerpflichten für ihre Verkäufe in der gesamten EU wahrnehmen. Der Schwellenwert von 10.000 Euro gilt bereits seit 2019 für online verkaufte elektronische Dienstleistungen. So müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit komplizierten Verfahren in anderen Ländern auseinandersetzen, sondern können sich in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Sobald er registriert ist, kann der Online-Einzelhändler die Mehrwertsteuer im One-Stop-Shop für alle seine Verkäufe in der EU über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der One-Stop-Shop übernimmt die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedstaat.
  • Analog dazu wird die Einführung eines Import One-Stop-Shop Nicht-EU-Verkäufern eine einfache Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in der EU ermöglichen und gewährleisten, dass der korrekte Mehrwertsteuerbetrag dem Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem die Mehrwertsteuer letztendlich zu entrichten ist. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies deutlich mehr Transparenz: Bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, der/die im One-Stop-Shop registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer im Verkaufspreis inbegriffen sein. Da die Mehrwertsteuer bereits entrichtet wurde, ist bei der Ankunft der Waren im Zielland demnach keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdienste mehr nötig. Im Import One-Stop-Shop haben sich bereits zahlreiche Nicht-EU-Unternehmen registriert, darunter auch die größten globalen Online-Marktplätze.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin