Startups benötigen im Schnitt 4 Millionen Euro Kapital

  • Im Pandemiejahr hat der Finanzbedarf weiter angezogen
  • Zuversicht für erfolgreiche Finanzierungsrunde steigt wieder

Die Finanzierung bleibt für viele Startups eine große Herausforderung. Drei Viertel (76 Prozent) der Startups in Deutschland brauchen in den kommenden zwei Jahren frisches Kapital. Und die große Mehrheit (86 Prozent) von ihnen hat die Finanzierung noch nicht sichergestellt. Im Schnitt benötigen diese Startups 4 Millionen Euro. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr, als der Bedarf bei lediglich 3,3 Millionen Euro lag. Die Jahre zuvor waren es ebenfalls nur 3,2 Millionen Euro (2019) bzw. 3,1 Millionen Euro (2018). Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter mehr als 200 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Viele Startups haben ambitionierte Wachstumsziele und wollen international expandieren – das zeigt sich auch im steigenden Kapitalbedarf. Mehr Gründungen sind erfolgreich und in der Wachstumsphase angekommen, damit werden Finanzierungsrunden größer“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Diese Finanzierungsrunden sind wichtig und müssen gelingen, damit wir schnell wachsende Startups mit ihren innovativen Lösungen und hochqualifizierten Arbeitsplätzen in Deutschland halten und entwickeln können.“

Die große Mehrheit der Startups mit ungedecktem Kapitalbedarf ist zuversichtlich, diesen decken zu können. Jedes Dritte (35 Prozent) hält das für sehr wahrscheinlich, jedes Zweite (48 Prozent) für eher wahrscheinlich. Gerade einmal 9 Prozent halten eine erfolgreiche Finanzierung derzeit für eher unwahrscheinlich, nur 5 Prozent für sehr unwahrscheinlich. Im vergangenen Jahr hatte die Corona-Pandemie für große Skepsis bei der Finanzierung gesorgt. Im Mai vergangenen Jahres glaubten nur 67 Prozent der Startups mit Finanzbedarf an eine erfolgreiche Kapitalsuche, nach 83 Prozent zu Jahresbeginn. Dieser Wert ist jetzt wieder erreicht. Berg: „Während des ersten Lockdowns im vergangenen Jahr gab es massive Sorgen, dass die Startup-Finanzierung großflächig einbricht. Das hat sich zum Glück nicht bewahrheitet. Eine zentrale Aufgabe in der kommenden Legislaturperiode wird sein, die Wachstumsfinanzierung für Startups weiter zu verbessern, hier hat Deutschland im internationalen Vergleich immer noch Nachholbedarf.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Schiedsverfahren sollen Verständigung beschleunigen

Die Bundesregierung sieht die Etablierung verbindlicher Schiedsverfahren als ein wichtiges Instrument zur Verkürzung der Dauer von internationalen Verständigungsverfahren zu Verrechnungspreisen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30812) auf eine Kleine Anfrage (19/30196) der FDP-Fraktion hervor. Verrechnungspreise spiegeln die Gegenleistungen wider, die innerhalb eines Konzerns für den Leistungsaustausch zwischen Betriebsstätten oder Gesellschaften dieses Konzerns berechnet werden.

Die Bundesregierung schreibt, sie strebe im Rahmen von Revisionsverhandlungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen und Verhandlungen zu neuen Abkommen durch Aufnahme von Schiedsklauseln an, den Anwendungsbereich von Schiedsverfahren zu erweitern. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Verständigungsverfahren bei Verrechnungspreisfällen betrug 20,75 Monate im Jahr 2019, gibt die Bundesregierung unter Berufung auf Zahlen der OECD an.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Vierte Verlängerung

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. September 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die hiermit übersendet wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S -1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 25.06.2021

Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Mit dem Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) wurde der 100 %-ige Lohnsteuereinbehalt um 72 Monate verlängert. Das Gesetz findet nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 22. Juni 2021 erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 Anwendung. 

Die Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass an die Stelle der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, tritt. Das erweitert den Anwendungsbereich der Regelung. Für Arbeitgeber, die bisher den Lohnsteuereinbehalt vornehmen durften, ändert sich dadurch allerdings nichts, und sie können weiter von der Regelung Gebrauch machen.

Die Anwendung des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 25.06.2021

Reform des Mietspiegelrechts vom Bundesrat gebilligt

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat die Reform des Mietspiegelsrechts gebilligt. Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern – vor allem im Bereich der Datenerhebung.

Vorhandene Daten nutzen

Behörden dürfen künftig vermehrt Daten nutzen, die bereits vorhanden sind – zum Beispiel in den Melderegistern, bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.

Längere Gültigkeit

Mietspiegel sind künftig nicht nur zwei, sondern drei Jahre bindend. Hierdurch soll sich der Aufwand, der mit dem Erstellen und Ändern von Mietspiegeln verbunden ist, besser amortisieren.

Vergleichsmieten wichtig für Miethöhe

Wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mietspiegelverordnung

Der Gesetzesbeschluss präzisiert daher die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftige die maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.

Nächste Schritte

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die Verkündung folgt.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

OLG Stuttgart bestimmt Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen EY von Aktionären der Wirecard AG

Der unter anderem für Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Wirtschaftsprüfer zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 28.06.2021 in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass das Landgericht München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird.

Die Aktionäre der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, diese habe Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschlüsse lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären die Manipulationen früher entdeckt worden, was dazu geführt hätte, dass die Kläger keine Aktien der Wirecard AG gekauft hätten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden wäre.

Das Landgericht Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht München I. Dieses hat sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen. Nachdem die Klage zuerst beim Landgericht Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das Oberlandesgericht Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Landgericht München I zum einen schon deswegen zuständig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deswegen als willkürlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Zum anderen sei das Landgericht München I aber auch ausschließlich zuständig. Obwohl der Sitz der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts Stuttgart liege, was normalerweise zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart führe (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschließlicher Gerichtsstand in München begründet, der die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart verdränge. Das Landgericht München I sei nämlich nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.

Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte die Einschränkung in § 32b Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das Landgericht München I für die vorliegenden Rechtsstreite ausschließlich örtlich zuständig, obwohl die Klagen der Aktionäre nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien.

Der Senat hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass der Senat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Dies sei nicht der Fall.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zu den Beschlüssen 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21 vom 29.06.2021

Rentenerhöhung 2021: Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Grundlage der Rentenanpassung ist vor allem die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie sind im vergangenen Jahr die Löhne nicht gestiegen, sondern gesunken. Doch weil die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindert, bleibt ab 1. Juli in Westdeutschland der Rentenwert 2021 stabil bei 34,19 Euro. Das heißt, die Standardrente beträgt weiterhin monatlich 1.538,55 Euro.

„Auch und insbesondere in Krisenzeiten wie der aktuellen COVID-19-Pandemie können sich die Rentnerinnen und Rentner auf die gesetzliche Rente verlassen“, betont Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die gesetzlich verankerte Rentengarantie schütze Rentnerinnen und Rentner auch in schwierigen Zeiten vor Rentenkürzungen.

Im Osten schreitet die Rentenangleichung weiter voran

Der Rentenwert steigt in Ostdeutschland ab 1. Juli um 0,72 Prozent von bisher 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Die monatliche Standardrente steigt somit um 10,80 Euro auf 1506,15 Euro. Grundlage dafür ist die Ost-West-Rentenangleichung. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert Ost mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwertes erreicht. Somit wird auch in der Corona-Pandemie an dem Ziel der Vollendung der sozialen Einheit festgehalten. Bis zum 1. Juli 2024 soll es einen einheitlichen Rentenwert geben.

Der Rentenwert für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab 1. Juli im Westen weiterhin 15,79 Euro, im Osten steigt er von 15,32 Euro auf 15,43 Euro.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie bzw. er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2021

Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 12 Ca 450/21 vom 17.06.2021

Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung infolge der Corona-Pandemie

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den „Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4/21 und 12 U 11/21 vom 30.06.2021

KfW Kreditmarktausblick: Abwärtstrend am Unternehmenskreditmarkt vertieft sich

  • Rückgang ggü. Vorjahr um 6,5 % im 1. Quartal 2021
  • Überzeichnung aufgrund coronabedingten Basiseffekts um ca. ein Drittel
  • Talsohle dürfte bis zum Sommer durchschritten sein

Das von KfW Research berechnete Kreditneugeschäft der Banken und Sparkassen mit heimischen Unternehmen und Selbstständigen ist im 1. Quartal 2021 wie erwartet weiter ins Minus gerutscht. Gegenüber dem Vorjahr ging es um 6,5 % zurück. Dieser Einbruch ist durch die coronabedingt kräftige Kreditvergabe im Frühjahr 2020 überzeichnet. Um die abrupten Umsatzeinbußen in der Anfangsphase der Pandemie abzufedern und die Zahlungsfähigkeit zu sichern, waren zusätzliche Bankkredite für Unternehmen oft das Mittel der Wahl. KfW Research schätzt, dass etwa ein Drittel der aktuellen Schrumpfungsrate des Kreditneugeschäfts auf den Basiseffekt zurückzuführen ist. Für das laufende 2. Quartal 2021 erwartet KfW Research einen Rückgang des Kreditneugeschäfts um 9 %.

Für die anhaltende Schwäche am Kreditmarkt bleiben fundamentale Faktoren dominierend. Im ersten Quartal hat erneut nur ein niedriger Anteil der Unternehmen angegeben, Kreditverhandlungen mit Banken zu führen. Zum einen dauert angesichts der pandemiebedingten Unsicherheit die Investitionszurückhaltung an. Zum anderen gehen die Belastungen für die Unternehmen durch Umsatzeinbußen und kurzfristige Liquiditätssorgen kontinuierlich zurück. Neben der Aufhellung der konjunkturellen Lage für weite Teile der Ökonomie dürfte auch die zunehmende Auszahlung staatlicher Finanzhilfen den Bedarf an zusätzlicher externer Finanzierung verringert haben.

Einige Lichtblicke gab es zuletzt auf der Angebotsseite des Kreditmarkts: Während die Banken im vergangenen Jahr langsam, aber doch stetig ihre Kreditvergabepolitik verschärften, bröckelt dieser Trend wieder etwas. Gleichzeitig fielen die durchschnittlichen Zinskosten für neue Finanzierungen im März deutlich auf ein neues Tief. Die Vermutung liegt jedoch nahe, dass sich die Banken aufgrund des Auslaufens der Benchmarkperiode für die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB zum 31.03. nur vorübergehend entgegenkommend zeigten, um die Vorgaben für die besonders günstige Notenbankrefinanzierung zu erfüllen.

„Ich gehe davon aus, dass die Veränderungsrate des Kreditneugeschäfts im Sommer ihren Tiefpunkt durchschreitet, bevor dann mit dem Wegfall des negativen Basiseffekts und der kräftigeren Konjunktur im Herbst die Erholung beginnt“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Positive Überraschungen sind aber durchaus möglich, denn angesichts der zuletzt starken Aufhellung der wirtschaftlichen Stimmung bei bereits hoher Kapazitätsauslastung könnte die Erholung der Investitionstätigkeit rascher erfolgen als zurzeit erwartet. Auf der anderen Seite gibt es auch Abwärtsrisiken: Die Unternehmen müssen nach Corona eine höhere Verschuldung schultern als zuvor und gerade mit Blick auf die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft gibt es Unsicherheit über die Rahmenbedingungen. Dies könnte noch längere Zeit auf der Nachfrage nach Investitionsfinanzierungen lasten.“

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 29.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin