„Nullzinsen“ ab 01.07.2021 für die Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben

Neue Programmstruktur der ERP-Förderkreditprogramme ab 2022

Ab 01.07.2021 verbessern das Bundeswirtschaftsministerium und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Kreditkonditionen bei der Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben deutlich. So können Unternehmen ihr Vorhaben durch den ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit zu Zinsen ab 0,01 % finanzieren. Insbesondere in den derzeit stark nachgefragten Laufzeiten von zehn Jahren wird es damit zu deutlich günstigeren Kreditkosten kommen.

„Digitalisierung und Innovationen sind der Motor des strukturellen Wandels. Indem wir unsere Unternehmen in diesen Bereichen unterstützen, schaffen wir die Grundlage für das Wachstum und die Arbeitsplätze von morgen. Mit verbesserten Zinskonditionen wird es für Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben nochmal attraktiver. Das gibt dem Aufschwung nach Corona nochmals Schwung!“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

„Nicht erst seit den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie stehen Unternehmen vor der Herausforderung, stärker in die Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse und Geschäftsmodelle zu investieren und für ihren Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in digitalen Märken Innovationen voranzutreiben. Durch die Bereitstellung attraktiver Zinskonditionen kann die KfW damit die digitale Transformation und die Innovationstätigkeit des Mittelstandes gezielt unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft leisten.“

Dr. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe

Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit steht mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und jungen Unternehmen in Gründung zur Verfügung, um den Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit einem Digitalisierungs- oder Innovationsvorhaben zu decken. Zudem können innovative Unternehmen ihren generellen Investitions- und Betriebsmittelbedarf decken. Mit bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag pro Innovations- und Digitalisierungsvorhaben und einem Zinssatz ab 0,01 % p. a. lassen sich Investitionen sowie Betriebsmittel kostengünstig finanzieren. Während der tilgungsfreien Anlaufzeit von bis zu zwei Jahren wird die Liquiditätsbelastung der Unternehmen nochmals verringert.

Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit ist Bestandteil der ERP-Förderung, die zum großen Teil über die KfW in Form von Krediten zur Verfügung gestellt wird. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen dabei auf Existenzgründungen, Unternehmen in strukturschwachen Gebieten sowie den Themen Innovation und Digitalisierung. Zum 01.01.2022 wird die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme vereinfacht und der Fokus ausgeweitet werden. Künftig sollen alle kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition der Europäischen Kommission von den günstigen Finanzierungskonditionen der ERP-Förderkreditprogramme profitieren.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Die ERP-Förderung leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und der freien Berufe und trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWi/KfW, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen − flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen ermöglicht

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert.

Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden. Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden. Damit schaffen wir bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 23.06.2021

DBA: Besteuerung von Kurzarbeitergeld von Grenzgängern

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30710) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30181) hervor. Die Problematik aus Sicht der Bundesregierung: Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Falle von Deutschland und Frankreich. Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vereinbart worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2021

Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

Am 10. Juni 2021 wurde das Fondsstandortgesetz1 (FoStoG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1498). Es soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen vereinfachen. Zahlreiche Vorschriften im deutschen Recht – unter anderem des KAGB, WpHG und VAG sowie der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) – werden an europäische Vorgaben angepasst (Richtlinie (EU) 2019/1160, Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088, Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852)2.

Den Berufsstand betreffen im Wesentlichen folgende Änderungen:

  1. Neben den bekannten Prüfungspflichten des Abschlussprüfers zu Anzeige- und Meldepflichten kommen weitere Prüfungsinhalte hinsichtlich der Einhaltung etwa von Nachhaltigkeitsaspekten hinzu (vgl. §§ 38 Abs. 3, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 3 KAGB; § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG; § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG; § 14a KAPrüfbV).

    In diesem Zusammenhang wurden die drei Parallelvorschriften §§ 38, 121 und 136 KAGB, welche die Abschlussprüfung von Kapitalverwaltungs-, Investmentaktien- und Investmentkommanditgesellschaften regeln, um den Zusatz erweitert, wonach die BaFin die genannten Zusatzprüfungen ohne besonderen Anlass anstelle des Abschlussprüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen kann.
  1. § 87 KAGB enthält eine neue Prüfungsaufgabe für WP, da dort eine Verwahrstellenprüfungspflicht auch für Publikums-AIF eingeführt wurde, die zuvor nur für OGAW-Verwahrstellen galt.
  2. Die Offenlegung des festgestellten Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft muss spätestens neun Monate (statt bisher sechs Monate) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 160 Abs. 1 KAGB).
  3. Master-Feeder-Strukturen sind nun auch für geschlossene Fonds möglich (§§ 272a bis 272h KAGB). Die Vorschriften befassen sich umfangreich mit dem Genehmigungsverfahren, Anlagebedingungen und -begrenzungen und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Den Berufsstand betreffende Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Gesetzeswortlaut für offene Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 bis 180 KAGB).

    Für die Genehmigung zur Kapitalverwaltung eines geschlossenen Feederfonds wird von der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangt, die jeweiligen Abschlussprüfervereinbarungen nach § 272d Abs. 3 KAGB (bisher § 175 Abs. 3 KAGB betreffend den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern) der BaFin zu übermitteln, sofern für Master- und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden (§ 272a Abs. 4 Nr. 5 KAGB). Es handelt sich hierbei um eine reine Formalprüfung durch die BaFin.
  4. Die BaFin kann künftig nicht mehr nur „im Einzelfall“ die Schwerpunkte der Prüfung (inkl. Abschlussprüfung) bei Kapitalverwaltungsgesellschaften festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAPrüfbV). Ihr wird ein freies Ermessen eingeräumt, Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Regelungen im KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 5, § 30) sollen damit Kontrollbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen auf dem Kapitalmarkt im Sinne des Anlegerschutzes vereinheitlicht werden. Ungeachtet dessen steht es dem Abschlussprüfer weiterhin frei, seine Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz eigenverantwortlich zu gestalten und eigene Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Die Vorgaben der BaFin würden diesen Prüfungsumfang erweitern.

Fußnoten

  1. Die vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen.
  2. Die Transparenz-Verordnung betrifft nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Taxonomie-Verordnung die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.06.2021

Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln am 04.06.2021 entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 221.06.2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17

Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 (2021/0533686) wird wie folgt geändert:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 18.06.2021

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.03. bis 16.04.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i. S. d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 22.06.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 3 U 34/21 vom 31.05.2021

Corona-Krise belastet Finanzierungsklima für Unternehmen

  • Anteil der Unternehmen, der im Frühjahr von Schwierigkeiten beim Kreditzugang berichtete, hat sich verdoppelt
  • Positive Entwicklung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen seit der Jahrtausendwende vorläufig gestoppt
  • Neben Krediten werden eigenkapitalstärkende Finanzierungsformen nach der Krise an Bedeutung gewinnen
  • Corona-Krise dämpft Investitionen

Die Finanzierungssituation der Unternehmen und Betriebe in Deutschland hat sich bis zum Frühjahr dieses Jahres merklich eingetrübt – insbesondere in den von der Pandemie am stärksten betroffenen Branchen wie z. B. im Dienstleistungssektor und im Einzelhandel. In der diesjährigen Unternehmensbefragung, die die KfW jährlich gemeinsam mit Spitzenverbänden sowie Fach- und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft durchführt, meldete mehr als jedes vierte befragte Unternehmen aktuell Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten – gegenüber dem Frühjahr 2020 hat sich dieser Anteil mehr als verdoppelt. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach Bankkrediten im vergangenen Jahr deutlich gestiegen: 62,2 % der Unternehmen und Betriebe haben Kreditverhandlungen geführt – ein Plus von rund 7,4 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr. Dieser Anstieg reflektiert den Corona-bedingt erhöhten Liquiditätsbedarf vieler Unternehmen – insbesondere im ersten Halbjahr 2020. Gefragt waren vor allem langfristige Kredite, die für den Aufbau von Liquiditätspolstern genutzt wurden.

Die seit der Jahrtausendwende zu beobachtende positive Entwicklung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen und Betriebe dürfte sich im vergangenen Jahr nicht fortgesetzt haben. So berichteten 39,5 % der befragten Unternehmen von einer Verschlechterung ihrer Eigenkapitalquote. Lediglich 29,7 % der Unternehmen meldeten eine Verbesserung. Die Corona-Krise hat dementsprechend auch die Ratingnoten, d. h. die Bonitätsbewertung vieler Unternehmen, unter Druck gesetzt: 34,5 % der befragten Firmen meldeten eine Verschlechterung, lediglich 16 % konnten ihre Ratingnote verbessern.

Die Befragungsergebnisse lassen ebenfalls vermuten, dass sich die aktuelle Krise auf die Finanzierungsinstrumente auswirkt, die für die Unternehmen zukünftig interessant bzw. zugänglich sind. Demnach könnten Unternehmen stärker Finanzierungsformen nutzen, die deren Eigenkapitalquoten schonen bzw. stärken. Dazu zählen insbesondere die Innenfinanzierung, Einlagen von Familie oder Gesellschafter sowie das Leasing. Aber auch Fremdkapitalinstrumente wie kurz- und mittelfristige Bankkredite werden nach Aussagen der Unternehmen an Bedeutung zunehmen. Dagegen könnten bisher weniger genutzte Instrumente, wie z. B. Beteiligungskapital, Mezzanine Kapital, Factoring sowie Anleihen wahrscheinlich aufgrund ihrer spezifischen Finanzierungsfunktion vorübergehend an Bedeutung einbüßen.

Trotz der Schwere der Krise haben rund zwei Drittel der befragten Unternehmen und Betriebe im vergangenen Jahr Investitionen umgesetzt – im Vergleich zum Vorjahr aber in geringerem Umfang. Gleichzeitig meldeten rund 46 % der Unternehmen, dass mindestens eine geplante Investition nicht umgesetzt werden konnte – besonders häufig aufgrund der schlechten Wirtschaftslage (30,7 %). Diese Ergebnisse legen nah, dass viele Unternehmen ursprünglich geplante Projekte nicht umsetzten konnten, aber durch (kleinere) Investitionsprojekte ersetzt haben, die ihnen halfen, sich besser an die Krisensituation anzupassen. Bei ihren Investitionsplänen für das aktuelle Jahr zeigen sich die meisten Unternehmen vorsichtig optimistisch. Rund sieben von zehn befragten Unternehmen planen Investitionen zu tätigen. Rund 40 % der Unternehmen wollen ihre Investitionsausgaben im Vergleich zum letzten Jahr sogar erhöhen.

Die Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib, kommentiert die Ergebnisse der Unternehmensbefragung: „Die Corona-Krise hat die Unternehmen in Deutschland viele finanzielle Reserven gekostet. Gepaart mit einer hohen konjunkturellen Unsicherheit hat dies das Finanzierungsklima in den vergangenen Monaten merklich belastet. Dennoch mehren sich die Zeichen der Erholung. Insbesondere bei der Investitionstätigkeit zeigen sich die Unternehmen für dieses Jahr vorsichtig optimistisch. Mit Blick auf die notwendige Transformation hin zu einer digitalen und klimaneutralen Wirtschaft ist ein Investitionsschub auch dringend notwendig.“

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 18.06.2021

Coronavirus: Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 31. Oktober 2021 verlängert

Laut einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Bundesländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden.

Mit dieser Fristverlängerung soll vor allem sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit haben, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens und unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III endet am 30. Juni 2021. Nach diesem Datum werden auch die Abschlagszahlungen eingestellt. Anträge auf Überbrückungshilfe III können über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Auf diese werden dann aber keine Abschläge mehr geleistet.

Einzelheiten zu den Programmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, finden Sie auf der Internetseite des BMWi.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Elektronische Wertpapiere – erweiterte Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1423). Es modernisiert das Wertpapierrecht. Künftig ist eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere ohne Urkunde technologieneutral möglich.

Die erforderlichen Beurkundungen von elektronischen Schuldverschreibungen werden in ein entsprechendes Wertpapierregister eingetragen. Dies gilt auch für Wertpapiere, die über eine Blockchain emittiert werden. Dadurch soll dem Anlegerschutz und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte Rechnung getragen werden.

Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Diese legen fest, welche einzuhaltenden Vorschriften der Prüfer im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k KWG für die registerführenden Stellen zu prüfen hat. Demnach erweitert sich der Bereich von Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP um die Prüfungen von Instituten, die

  • ein zentrales Register nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen (§ 69a PrüfBV),
  • eine Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG erbringen. Hier sollen bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Registerführung überprüft werden (§ 69b PrüfBV).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin